Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenentziehung
Orientierungssatz
Ist eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit umgewandelt worden, so kann die Rente wegen Berufsunfähigkeit nur entzogen werden, wenn seit der Umwandlung in den Verhältnissen des Versicherten eine weitere Änderung eingetreten ist, die zum Wegfall der Berufsunfähigkeit geführt hat (vgl BSG 1968-11-01 12 RJ 28/67 = SozR Nr 17 zu § 1286 RVO).
Normenkette
RVO § 1286 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 12.06.1968) |
SG Hannover (Entscheidung vom 30.03.1966) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 12. Juni 1968 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Berufsunfähigkeitsrente. Zu entscheiden ist, ob nach Umwandlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 1286 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) die Entziehung der Rente wegen Berufsunfähigkeit voraussetzt, daß die Berufsunfähigkeit infolge einer seit Erlaß des Umwandlungsbescheides eingetretenen weiteren Änderung der Verhältnisse weggefallen ist.
Der im Jahre 1940 geborene Kläger war seit Juni 1959 als Leichtmatrose und seit Januar 1961 als Matrose in der Heringsfischerei beschäftigt. Im Februar 1962 erlitt er infolge eines Unfalls auf See eine Hirnverletzung mit Lähmung der rechten Gliedmaßen und mit motorischer Sprachlähmung. Die Beklagte gewährte ihm vom 1. Februar 1962 an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 26. November 1962). Nach ärztlicher Behandlung wurde der Kläger im Juni 1964 für fähig befunden, einfache Tätigkeiten, z.B. als Bote oder Gärtner, zu verrichten. Die Beklagte wandelte durch Bescheid vom 28. Dezember 1964 mit Wirkung vom 1. Februar 1965 an die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit um. Durch Vermittlung des Arbeitsamtes wurde der Kläger vom 1. Februar 1965 an in einem Elektro- und Installationsgeschäft als Lagerhelfer beschäftigt. Die Beklagte entzog durch Bescheid vom 22. April 1965 die Rente wegen Berufsunfähigkeit mit Ablauf des Monats Mai 1965.
Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) den Bescheid aufgehoben, da in den Verhältnissen des Klägers seit der Rentenumwandlung keine Änderung eingetreten sei. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen; es hat die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, wenn ein Versicherungsträger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 1286 Abs. 1 Satz 3 RVO in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit umgewandelt habe, könne die umgewandelte Rente nur entzogen werden, wenn der Versicherte infolge einer seit Erlaß des Umwandlungsbescheides eingetretenen Änderung in seinen Verhältnissen nicht mehr berufsunfähig sei. Nach Erlaß des Umwandlungsbescheides vom 28. Dezember 1964 sei in den gesundheitlichen Verhältnissen, wie die Beklagte auch nicht bestreite, keine Änderung eingetreten. Auch die außerhalb des gesundheitlichen Bereichs liegenden Verhältnisse des Klägers hätten sich nicht in einer rechtlich erheblichen Weise geändert. Der Kläger habe nach seinen gesundheitlichen und persönlichen Verhältnissen die Tätigkeit als Lagerhelfer im Dezember 1964 in gleicher Weise aufnehmen und ausüben können wie im April 1965 und seit dem 1. Februar 1965.
Gegen das Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie unrichtige Anwendung des § 1286 Abs. 1 RVO und hilfsweise mangelnde Sachaufklärung rügt. Sie ist der Ansicht, ein Umwandlungsbescheid enthalte in der Regel nur eine Teilentziehung und nicht gleichzeitig auch die erneute Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente. Das LSG habe verkannt, daß es in der täglichen Praxis der Versicherungsanstalten häufig Fälle gebe, in denen die bisher durchgeführte Klärung des Sachverhalts nur den eindeutigen Schluß zuließe, daß eine Erwerbsunfähigkeit nicht mehr vorliege, aus bestimmten Gründen der Wegfall der Berufsunfähigkeit aber noch nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden könne. Daher sei eine stufenweise Entscheidung über die Versicherungsfälle der Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit bei besonders gelagerten Fällen zulässig, ja sogar häufig angezeigt, um den Versicherten gegenüber keine unnötige Härte aufkommen zu lassen. Bei medizinisch und hinsichtlich der Belastung des Versicherten schwer zu beurteilenden Erkrankungen könnten die vom Bundessozialgericht (BSG) zur Rentenentziehung bei Verdachtsdiagnosen entwickelten Grundsätze (BSG 17, 295) entsprechend angewendet werden. Das BSG habe den Versicherungsträger für berechtigt erklärt, die Rente bei Wegfall eines Verdachts analog der Vorschrift des § 1286 RVO zu entziehen. Dieser Gedanke sollte auch bei der stufenweisen Rentenentziehung dahin angewendet werden, daß bei berechtigten Zweifeln im Zeitpunkt der Rentenumwandlung über die Berufsunfähigkeit erst später nach endgültiger Klärung der Verhältnisse mit der Maßgabe entschieden werde, daß es für das Vorliegen einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 1286 Abs. 1 RVO auf die Zeit von der Bewilligung der Rente bis zur Entziehung der Berufsunfähigkeitsrente abzustellen sei. Die Revision meint, durch die ärztliche Behandlung habe sich der Gesundheitszustand des Klägers seit der Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gebessert und durch die Aufnahme einer zumutbaren ganztägigen Anlerntätigkeit sei ebenfalls eine Änderung der Verhältnisse eingetreten.
Die Revision ist weiterhin der Ansicht, in der Zeit seit Erlaß des Umwandlungsbescheides vom 28. Dezember 1964 bis zu dem Erlaß des Rentenentziehungsbescheides vom 22. April 1965 sei einmal eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 1286 Abs. 1 RVO dadurch eingetreten, daß der Kläger sich als Materialausgeber von Elektro-, Klempner- und Heizungsmaterial zumindest Materialkenntnisse habe aneignen müssen. Diese Kenntnisse müßten ausreichen, um eine Änderung der Verhältnisse feststellen zu können. Zum anderen müsse darin, daß der Kläger durch Vermittlung des Arbeitsamts, zu der der Versicherungsträger den Anstoß gegeben habe, einen zumutbaren Dauerarbeitsplatz gefunden habe, eine "Änderung der Verhältnisse" deshalb gesehen werden, weil bei den vorliegenden gesundheitlichen Verhältnissen die Einsatzfähigkeit auf einem Arbeitsplatz schwer zu beurteilen gewesen sei. Auch bei dem Vorliegen einer Berufsförderungsmaßnahme im Sinne des § 1237 Abs. 3 Buchst. c RVO - Arbeitsplatzvermittlung - könne bei sozialmedizinisch besonders schwer zu beurteilenden Erkrankungen eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 1286 Abs. 1 RVO angenommen werden.
Die Revision meint schließlich, das LSG habe nicht geklärt, ob die Tätigkeit des Klägers als Lagerverwalter seiner früheren Arbeit als Loggermatrose in der beruflichen Qualifikation vergleichbar sei. Insoweit erscheine der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt.
Die Beklagte beantragt, die Urteile des LSG Niedersachsen vom 12. Juni 1968 und des SG Hannover vom 30. März 1966 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hält die Revision für unbegründet, weil das angefochtene Urteil weder die Vorschrift des § 1286 Abs. 1 RVO unzutreffend angewandt habe noch auf einer mangelnden Sachaufklärung beruhe.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
II
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Der Entscheidung des LSG ist beizupflichten.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 1. November 1968 (BSG in SozR Nr. 17 zu § 1286 RVO) die hier streitige Rechtsfrage in Übereinstimmung mit der Auffassung des LSG dahin entschieden, daß nach Umwandlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 1286 Abs. 1 Satz 3 RVO die Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 1286 Abs. 1 Satz 1 RVO nur entzogen werden kann, wenn seit der Umwandlung in den Verhältnissen des Versicherten eine weitere Änderung eingetreten ist, die zum Wegfall der Berufsunfähigkeit geführt hat. Der Senat hat in seinem Urteil bereits die auch von der Beklagten vertretene Auffassung nicht gebilligt, ein Umwandlungsbescheid enthalte in der Regel nur eine Teilentziehung und nicht gleichzeitig auch die erneute Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente. Er hat es entgegen der Ansicht der Beklagten als mit dem Wortlaut des § 1286 Abs. 1 Satz 3 RVO nicht vereinbar angesehen, über die Versicherungsfälle der Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit in stufenweiser Folge zu entscheiden. Deshalb können bei der Rentenentziehung nach Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in die Berufsunfähigkeitsrente die Grundsätze, die die Rechtsprechung des BSG bei Verdachtsdiagnosen entwickelt hat (BSG 17, 295) nicht allgemein sondern nur dann gelten, wenn ein entsprechender Sachverhalt gegeben ist.
Der Senat hat in den Gründen seines Urteils vom 1. November 1968 dargelegt, daß die ursprünglich gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente nicht eine aufgestockte Berufsunfähigkeitsrente, sondern eine eigene und selbständige, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit abgestellte und berechnete Rente ist. Sie ist zwar höher als die Berufsunfähigkeitsrente, sie stellt aber nicht die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente dar. Solange die Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt wird, wird die Berufsunfähigkeitsrente nicht gewährt. Eine Entziehung der Erwerbsunfähigkeitsrente, ohne daß gleichzeitig über das Vorhandensein von Berufsunfähigkeit mitentschieden wird, ist nach § 1286 Abs. 1 RVO nicht möglich. Der Wortlaut des § 1286 Abs. 1 RVO läßt es nicht zu, zunächst zur Beseitigung einer vermeintlichen "Aufstockung" nur eine Entziehung der Erwerbsunfähigkeitsrente auszusprechen mit der Folge, daß eine bislang "nicht gewährte" Berufsunfähigkeitsrente von selbst hervorträte und "gewährt" würde, während gleichzeitig die Entscheidung über das Fortbestehen oder den Wegfall von Berufsunfähigkeit unverbindlich hinausgeschoben wird. § 1286 Abs. 1 RVO verlangt zwei verschiedene Prüfungen und Feststellungen, und zwar dahingehend, daß der Rentenempfänger nicht mehr erwerbsunfähig ist, und zugleich dahingehend, ob er noch berufsunfähig ist oder nicht. Erst dann kann ein Bescheid nach § 1286 Abs. 1 RVO ergehen. Er enthält entsprechend den vorhergehenden zwei Prüfungen zwei Entscheidungen, nämlich einmal die Feststellung, daß der Rentenempfänger nicht mehr erwerbsunfähig ist, und dann die weitere Feststellung entweder, daß der Versicherte auch nicht mehr berufsunfähig ist, so daß die Rente entzogen wird, oder daß er noch berufsunfähig ist, so daß die Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Berufsunfähigkeitsrente umgewandelt wird. Da die Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Berufsunfähigkeitsrente die Feststellung enthält, daß zur Zeit des Umwandlungsbescheids Berufsunfähigkeit besteht und Berufsunfähigkeitsrente gewährt wird, gilt für eine spätere Entziehung dieser Berufsunfähigkeitsrente nur § 1286 Abs. 1 Satz 1 RVO, wonach eine Rente wegen Berufsunfähigkeit entzogen wird, wenn der Empfänger infolge einer Änderung in seinen Verhältnissen nicht mehr berufsunfähig ist. Es kann somit nur eine Änderung in den Verhältnissen des Versicherten rechtserheblich sein, die nach der Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Berufsunfähigkeitsrente eingetreten ist.
Der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 1964 ist ein Umwandlungsbescheid im Sinne des § 1286 Abs. 1 RVO. In ihm kommen die nach § 1286 Abs. 1 RVO erforderlichen Feststellungen, daß keine Erwerbsunfähigkeit mehr, aber noch Berufsunfähigkeit besteht, zum Ausdruck. Die Berufsunfähigkeitsrente des Klägers kann somit nur entzogen werden, wenn seit der Umwandlung der Rente am 28. Dezember 1964 eine weitere Änderung in den Verhältnissen des Klägers eingetreten und er infolgedessen nicht mehr berufsunfähig ist.
Da in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers - worüber unter den Beteiligten Einigkeit besteht - keine solche Änderung eingetreten ist, kommt nur in Betracht, ob sich die außerhalb der gesundheitlichen Verhältnisse liegenden Umstände des Klägers geändert haben und ob durch diese Änderung eine Berufsunfähigkeit des Klägers, die bei Erlaß des Bescheides vom 28. Dezember 1964 noch bestanden hat, entfallen ist. Mit Recht hat das LSG entgegen der Ansicht der Revision eine solche Änderung der Verhältnisse weder darin gesehen, daß der Kläger vom 1.Februar 1965 an als Lagerhelfer einen für ihn geeigneten Arbeitsplatz gefunden hat, noch darin, daß er in dieser nach der Rentenumwandlung aufgenommenen Beschäftigung neue Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Auf Grund der Vermittlung eines Arbeitsplatzes als Berufsförderungsmaßnahme im Sinne des § 1237 Abs. 3 Buchst. c RVO kann auch bei besonders schwer zu beurteilenden Erkrankungen eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 1286 Abs. 1 RVO immer nur dann angenommen werden, wenn infolge dieser Vermittlung eines zumutbaren Dauerarbeitsplatzes die Berufsunfähigkeit weggefallen ist. Dafür besteht aber hier kein Anhalt.
Es kommt nicht darauf an, ob der Versicherte nach der Rentenumwandlung einen Arbeitsplatz gefunden hat und ob er deshalb - wie das LSG bereits zutreffend hervorgehoben hat - tatsächlich wieder den für ihn maßgebenden Vergleichslohn im Sinne des § 1246 Abs. 2 RVO verdient, sondern entscheidend ist nur, ob er die Fähigkeit hierzu im Zeitpunkt der Rentenumwandlung aus gesundheitlichen Gründen eingebüßt hatte und durch eine Änderung in seinen Verhältnissen wiedergewonnen hat. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG, die gemäß § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für das Revisionsgericht bindend sind, hätte der Kläger nach seinen gesundheitlichen und persönlichen Verhältnissen die Tätigkeit als Lagerhelfer im Dezember 1964 in gleicher Weise aufnehmen und ausüben können wie im April 1965 und seit dem 1. Februar 1965. Des weiteren handelt es sich um eine Tätigkeit ungelernter oder kurzfristig angelernter Arbeiter, die nach kürzerer Einweisung oder Einarbeitung von wenigen Tagen oder Wochen von jedem gesundheitlich dazu Fähigen ausgeführt werden kann. Die Anstellung für diese Tätigkeit setzte keine voraufgegangene Berufsausbildung oder bestimmte, seit der Rentenumwandlung erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten voraus und die Fortdauer der Beschäftigung über den Monat April 1965 hinaus beruhte lediglich darauf, daß sich der Kläger für fähig erwiesen hat, sich in diese Tätigkeit kurzfristig einzuarbeiten und sie auszuüben, wozu er aber im Dezember 1964 in gleicher Weise in der Lage gewesen ist. Da sich nach diesen Feststellungen des LSG die Erwerbsfähigkeit des Klägers seit der Rentenumwandlung sonach nicht geändert hat, scheidet schon aus diesem Grunde die Möglichkeit aus, durch die Vermittlung eines Arbeitsplatzes und durch die Aneignung der für die Tätigkeit als Lagerhelfer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sei in den Verhältnissen des Klägers eine Änderung eingetreten, die den Wegfall der Berufsunfähigkeit bewirkt habe.
Nach der von dem LSG vertretenen Rechtsauffassung kam es auf die Feststellung nicht an, ob es sich bei der Tätigkeit des Klägers als Lagerhelfer um eine solche Tätigkeit handelt, die ihm mit Rücksicht auf seinen bisherigen Beruf im Sinne des § 1246 Abs. 2 RVO auch zuzumuten ist. Das LSG hat ausdrücklich hervorgehoben, es könne dahingestellt bleiben, ob dem Kläger die von ihm seit dem 1. Februar 1965 ausgeübte Tätigkeit im Hinblick auf seinen beruflichen Lebensweg zugemutet werden kann und ob sie trotz der vom Arbeitgeber mitgeteilten Minderleistung seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe der ihm nach § 103 SGG obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht genügt, greift somit nicht durch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen