Leitsatz (redaktionell)

Die Versagung des rechtlichen Gehörs gehört zu den unverzichtbaren Verfahrensmängeln.

Ein Beteiligter kann daher eine Versagung des rechtlichen Gehörs auch dann rügen, wenn er in der mündlichen Verhandlung keinen Vertagungsantrag gestellt hat.

Das rechtliche Gehör ist dann versagt, wenn sich ein Beteiligter allein auf Grund des Vortrages in der mündlichen Verhandlung kein klares Bild von dem Inhalt eines medizinischen Gutachtens machen kann.

Selbst dann, wenn die Entscheidung bei gesetzmäßigem Handeln des Gerichts die gleiche gewesen wäre, braucht ein Beteiligter sie nicht als Wirkung eines gesetzwidrigen Verfahrens hinzunehmen.

 

Normenkette

SGG § 62 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 19. Februar 1960 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Die Klägerin ist die Witwe des am 25. November 1945 an einem Bronchialcarcinom mit Gehirnmetastasen und Herzschwäche verstorbenen Oberstveterinärs Dr. R.... Der Ehemann der Klägerin wurde am 22. Dezember 1942 bei S... durch Granatoder Bombensplitter an der linken Gesäßseite, der linken Brustseite, am Ohr und im Gesicht verletzt. Wegen der Verwundungsfolgen und einer fiebrigen Bronchitis wurde er anschließend in mehreren Lazaretten behandelt. Im Februar 1945 erkrankte er an der Ostfront erneut an Erscheinungen von Seiten der Luftwege und wurde nach einem Lazarettaufenthalt in D... über S... und S... nach L... transportiert und von dort im Oktober 1945 in das Hospital Nr. 22 nach Bad S... verlegt, wo er am 25. November 1945 starb.

Im August 1951 stellte die Klägerin Antrag auf Hinterbliebenenrente, der durch Bescheid des Versorgungsamts (VersorgA) B... vom 22. Juli 1952 mit der Begründung abgelehnt wurde, die Überprüfung der Krankenpapiere des Verstorbenen habe ergeben, daß der Tod infolge des schicksalhaften Verlaufs eines anlagebedingten Lungenkrebses eingetreten sei und daher eine ursächliche Entstehung oder Verschlimmerung dieses Leidens durch den Wehrdienst nicht vorliege. Der Widerspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg (Entscheidung des Beschwerdeausschusses 15 des VersorgA B... vom 26. Juni 1953).

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) ein Gutachten des Pathologen Dr. G... vom 10. Mai 1955 eingeholt. Dieser Sachverständige ist zu der Auffassung gelangt, daß das zum Tode führende Bronchialcarcinom bereits im Jahre 1944 latent vorhanden gewesen und die bronchitisch bedingten Fieberschübe bereits auf dieses Leiden zurückzuführen seien. Der Kriegseinsatz im Osten von Ende 1944 bis März 1945 könne die Bedeutung eines verschlimmernden Teilfaktors für das schon bestehende und an sich anlagebedingte Grundleiden gehabt haben. Die im März 1945 festgestellte Pleuritis sei als durch das Bronchialcarcinom hervorgerufen aufzufassen. Eine traumatische Genese des Bronchialcarcinoms mit seinen Metastasen durch die Verwundungen bei Stalingrad sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Das anlagebedingte Leiden sei aber durch unmittelbare Einflüsse des Wehrdienstes und die ungeordnete ärztliche Versorgung im Jahre 1945 nicht rechtzeitig erkannt und in seinem Verlauf über den Weg der Komplikationen durch Infekte verschlimmert worden. Die Frage, ob hierdurch das Leben des Ehemannes der Klägerin um mehr als ein Jahr verkürzt worden sei, könne nicht beweiskräftig beantwortet werden; die Möglichkeit hierfür bestehe in einem geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. In einer Stellungnahme vom 30. September 1955 hat Dr. G... ergänzend ausgeführt, daß in Deutschland in den Jahren 1944/45 ein Bronchialcarcinom in der Regel nicht operiert worden sei und daß eine Röntgenbestrahlung einen Krebsprozeß gegebenenfalls in Schranken halten und günstig beeinflussen könne, ohne jedoch eine Heilung zu bewirken. Die Möglichkeit einer therapeutischen Beeinflussung des Bronchialcarcinoms hänge entschieden von seiner anatomischen Struktur und Größe sowie von seinem Sitz ab; über diese Punkte sei hier nichts bekannt. Durch Urteil vom 10. Januar 1956 hat das SG Detmold die angefochtenen Bescheide vom 22. Juli 1952 und 26. Juni 1953 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin vom 1. September 1951 an die gesetzliche Hinterbliebenenrente zu zahlen. Das SG ist unter Berücksichtigung des Gutachtens des Dr. G... zu der Überzeugung gelangt, daß eine rechtzeitige Bekämpfung des Krebses durch Bestrahlungen nicht erfolgt und daher mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, daß der Tod des Ehemannes der Klägerin ein Jahr später eingetreten wäre, wenn geeignete Maßnahmen rechtzeitig nach Erkennung des Bronchialcarcinoms ergriffen worden wären.

Gegen die Entscheidung des SG hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat zunächst einem Antrag der Klägerin nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entsprochen und ein Gutachten von dem Lungenfacharzt Dr. G... vom 7. September 1959 eingeholt. Dieser Sachverständige ist nach eingehender Prüfung der in Betracht kommenden medizinischen Fragen zu dem Ergebnis gelangt, daß bei den damaligen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft über den Verlauf und die Symptome des Lungenkrebses jedes große Krankenhaus mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Diagnose "Bronchialkrebs" hätte stellen und durch eine frühzeitig erfolgte Bestrahlungsserie ein vorübergehender Stillstand des Leidens hätte erreicht werden können. Durch weitere Bestrahlungsserien wäre dann die Möglichkeit gegeben gewesen, den tödlichen Ausgang des Leidens um ein Jahr hinauszuschieben. Das LSG hat die Klägerin zu der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis geladen, daß im Termin eine Beweisaufnahme stattfinden werde. In der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 1960 hat Prof. Dr. H... ein 16 Seiten umfassendes Gutachten vom 16. Februar 1960 überreicht und dieses in der Verhandlung erläutert. Der Sachverständige hat nach sehr eingehenden Ausführungen den ursächlichen Zusammenhang des Todes des Ehemannes der Klägerin mit dem Wehrdienst verneint. Er ist der Auffassung, daß die besonderen Verhältnisse des zweiten Weltkrieges in den Jahren 1944/45 die Stellung der richtigen Diagnose nicht wesentlich verzögert hätten; eine etwaige Verzögerung um vielleicht 14 Tage sei für den Erfolg oder Mißerfolg der dann einsetzenden Strahlenbehandlung belanglos. Eine operative Entfernung der Krebsgeschwulst sei zu dem gegebenen Zeitpunkt in Deutschland noch nicht eingeführt und eine erfolgversprechende Strahlenbehandlung bei der Ausdehnung des Krebses nicht mehr möglich gewesen. Der Ehemann der Klägerin wäre daher im wesentlichen zum gleichen Zeitpunkt an dem schicksalsmäßig aufgetretenen und verlaufenen Krebs gestorben, auch wenn geordnete Verhältnisse vorgelegen hätten. Gestützt auf dieses Gutachten des Prof. Dr. H... hat das LSG auf die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 19. Februar 1960 die Entscheidung des SG Detmold vom 10. Januar 1956 abgeändert und die Klage abgewiesen; es hat die Revision nicht zugelassen.

Gegen dieses am 31. Mai 1960 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Bundessozialgericht (BSG) am 29. Juni 1960 eingegangenen Schriftsatz vom 28. Juni 1960 Revision eingelegt; sie beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 1960 das Urteil des SG Detmold vom 10. Januar 1956 wiederherzustellen.

Mit der Revision rügt die Klägerin als wesentlichen Mangel des Verfahrens, daß sie bei der Schwierigkeit der zu entscheidenden medizinischen Fragen nicht in der Lage gewesen sei, zu dem ihr erst in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Gutachten des Prof. Dr. H... hinreichend Stellung zu nehmen. Das LSG hätte im Hinblick auf die Gutachten des Dr. G... und des Dr. G... schon vor Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ein schriftliches Sachverständigengutachten einholen müssen, um ihr Gelegenheit zu geben, hierzu ihrerseits eine fachärztlich begründete Stellungnahme abzugeben.

Der Beklagte beantragt die Verwerfung der Revision als unzulässig. Er ist der Auffassung, daß das Berufungsgericht nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe; insbesondere liege es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es einen Sachverständigen schriftlich oder erst mündlich in der Verhandlung selbst hören wolle. Die mündliche Anhörung eines Sachverständigen sei im übrigen vom Standpunkt des Gesetzes aus der Regelfall. Ob die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, sich in der mündlichen Verhandlung sofort zu dem Gutachten des Prof. Dr. H... zu erklären, könne dahingestellt bleiben, da eine Versagung des rechtlichen Gehörs dann nicht vorliege, wenn der Beteiligte die Möglichkeit gehabt habe, es sich zu verschaffen. Die Klägerin hätte daher eine Erklärung zu dem Gutachten ablehnen können und einen Vertagungsantrag stellen müssen, wenn sie geglaubt habe, daß sie zu einer Stellungnahme zu dem Gutachten von Prof. Dr. H... weiterer Informationen bedurfte.

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG). Sie findet - da nicht zugelassen - nur statt, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG; BSG 1, 150), oder wenn bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung oder des Todes mit einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes das Gesetz verletzt ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG).

Nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG muß die Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Revisionsbegründung vom 28. Juli 1960 enthält keine Angaben über verfahrensrechtliche Normen, welche die Klägerin als verletzt ansieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG genügt es jedoch bei der Rüge von Verfahrensmängeln, wenn sich aus den substantiiert vorgetragenen Tatsachen klar ergibt, welche Verfahrensvorschrift als verletzt angesehen wird (BSG 1, 227). Das Vorbringen der Klägerin, sie sei bei der Schwierigkeit der zu entscheidenden medizinischen Fragen nicht in der Lage gewesen, zu dem ihr erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausgehändigten Gutachten des Prof. Dr. H... hinreichend Stellung zu nehmen, läßt erkennen, daß sie eine Versagung des rechtlichen Gehörs, also eine Verletzung des § 62 SGG rügen will. Der Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, daß eine Versagung des rechtlichen Gehörs dann nicht vorliege, wenn der Beteiligte die Möglichkeit gehabt habe, es sich zu verschaffen; dies sei hier deswegen der Fall gewesen, weil die Klägerin einen Vertagungsantrag hätte stellen können und müssen. Zwar ist weder aus der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem LSG noch aus den Gründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen, daß die Klägerin einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt hat. Darauf kommt es aber bei der Prüfung, ob eine Versagung des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 62 SGG vorliegt, nicht an; denn nach § 295 der Zivilprozeßordnung (ZPO), der über § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung zu finden hat (BSG in SozR ZPO § 295 Bl. Da 1 Nr. 2 und 3), kommt die Heilung eines Verfahrensmangels dann nicht in Betracht, wenn eine Partei auf die Befolgung der betreffenden Vorschrift wirksam nicht verzichten kann (§ 295 Abs. 2 ZPO). Zu diesen unverzichtbaren Mängeln gehört auch die Versagung des rechtlichen Gehörs (vgl. RGZ 93, 155; Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung, Anm. 3 B zu § 295). Die Klägerin kann daher eine Versagung des rechtlichen Gehörs auch dann rügen, wenn sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen Antrag auf Terminsverlegung nicht gestellt hat.

Das BSG hat bereits in einer Reihe von Entscheidungen zu der Frage Stellung genommen, wann der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beteiligten oder ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung zwar "gehört" worden sind, das Gericht aber den Sachverhalt deshalb nicht sachgemäß und vollständig mit ihnen "erörtert" hat, weil sie sich mit dem Gegenstand der Verhandlung und der Beweisaufnahme nicht rechtzeitig haben vertraut machen können (BSG 11, 165). Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist daher dann verletzt, wenn die Beteiligten nach Art und Inhalt der Beweisaufnahme keine Möglichkeit hatten, sich allein auf Grund des Vortrags in der mündlichen Verhandlung ein klares Bild von dem Inhalt eines Gutachtens zu machen (vgl. auch BSG 4, 60, 64). Prof. Dr. H... hat ein umfangreiches schriftliches Gutachten von 16 Seiten zu mehreren Beweisfragen erstattet. Dieses schriftliche Gutachten ist der Klägerin erst in der mündlichen Verhandlung ausgehändigt worden. Auch wenn der Sachverständige sein Gutachten in der Verhandlung mündlich erläutert hat, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, so ist sie jedenfalls nicht in der Lage gewesen, die medizinischen Fragen, die in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind, ohne weiteres in ihrer vollen Bedeutung und Tragweite zu erkennen und zu würdigen. Sie hat damit auch keine ausreichende Möglichkeit gehabt, die Gesichtspunkte, die aus dem Gutachten des Prof. Dr. H... gegen die Begründetheit ihres Anspruchs zu entnehmen sind, sofort richtig zu erfassen und auszuwerten. Hierzu ist, da medizinische Fragen im Streit gewesen sind, auch ihr rechtskundiger Prozeßvertreter nicht in der Lage gewesen. Nachdem durch das Gutachten des Prof. Dr. H... neue Gesichtspunkte, die gegen die Ausführungen in den vorher erstatteten Gutachten sprechen, aufgetaucht sind, hätte nach Prüfung dieses Gutachtens vielleicht auch ein erneuter Antrag auf Anhörung eines Arztes ihres Vertrauens nach § 109 SGG in Betracht kommen können. In einem solchen Falle genügt es nicht, daß die Beteiligten nur in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt haben, sich zu einem erst in dieser Verhandlung überreichten Gutachten zu äußern; es muß ihnen insoweit eine angemessene Zeit zur Erklärung eingeräumt werden (BVerfG 4, 150; vgl. auch BSG in SozR SGG § 62 Bl. Da 2 Nr. 6 und Bl. Da 3 Nr. 11). Das Berufungsgericht durfte daher nach dem Umfang und Inhalt des Gutachtens von Prof. Dr. H... nicht davon ausgehen, daß die Klägerin und ihr Prozeßvertreter in der Lage waren, die Bedeutung der mündlichen Erläuterungen dieses Sachverständigen ganz zu erfassen und daraus verfahrensrechtliche oder materiellrechtliche Folgerungen zu ziehen (vgl. BSG aaO).

Die von der Klägerin gerügte Verletzung des § 62 SGG liegt somit vor; die Revision ist daher statthaft. Sie ist auch begründet, weil die Möglichkeit besteht, daß das Berufungsgericht bei Gewährung des erforderlichen rechtlichen Gehörs zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Hierbei ist es unerheblich, ob die Klägerin durch den gerügten prozessualen Verstoß aus dem Grund nicht beschwert sein könnte, weil selbst dann, wenn das Berufungsgericht gesetzmäßig gehandelt hätte, die Entscheidung mit demselben Ergebnis ergangen wäre. Selbst wenn diese Folge auch bei ordnungsmäßigem Prozeßhergang eingetreten wäre, so brauchte sie die Klägerin doch nicht als Wirkung eines gesetzwidrigen Verfahrens hinzunehmen, weil die gesetzlichen Vorschriften, die den Schutz der Parteirechte bezwecken, von den Gerichten genau befolgt und voll zur Geltung gebracht werden müssen (vgl. hierzu auch RGZ 60, 110, 111; ferner Urteil des 8. Senats in Sachen Gengenbach ./. Freistaat Bayern - 8 RV 289/58 -). Da die Gewährung des rechtlichen Gehörs in tatsächlicher Hinsicht in einer Tatsacheninstanz zu geschehen hat, kann der Senat in der Sache selbst nicht entscheiden (vgl. BSG 5, 158, 165). Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2304645

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