Leitsatz (redaktionell)
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist insbesondere dann verletzt, wenn die Beteiligten oder ihre Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zwar "gehört" worden sind, das Gericht aber den Sachverhalt nicht sachgemäß und vollständig mit ihnen erörtert hat, weil sie sich mit dem Gegenstand der Verhandlung und der Beweisaufnahme nicht rechtzeitig haben vertraut machen können.
Eine Versagung des rechtlichen Gehörs ist auch dann gegeben, wenn die Beteiligten sich allein auf Grund des Vortrages in der mündlichen Verhandlung über den Inhalt eines ärztlichen Gutachtens nicht haben klar werden können.
Normenkette
SGG § 62 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 1959 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Auf den Antrag des Klägers stellte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen durch Bescheid nach der Sozialversicherungsdirektive Nr. 27 (SVD 27) vom 12. März 1949 "Restfrostschäden an der rechten Hand" als Folgen einer durch den militärischen Dienst hervorgerufenen Schädigung fest, gewährte jedoch keine Rente. Später machte der Kläger eine Verschlimmerung seines Leidens geltend. Das Versorgungsamt (VersorgA) Gelsenkirchen erkannte daraufhin durch Bescheid vom 25. Februar 1955 eine reizlose Hautnarbe an der rechten Leistenbeuge nach Splitterverletzung und einen Kuppendefekt am rechten Mittelfinger als Schädigungsfolge an, lehnte jedoch die Anerkennung einer Syringomyelie als Schädigungsfolge sowohl nach der SVD als auch nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ab. Der Ginspruch wurde zurückgewiesen. Unter Abänderung dieser Bescheide verurteilte das Sozialgericht (SG) den Beklagten durch Urteil vom 17. Februar 1956, dem Kläger wegen der anerkannten Schädigungsfolgen und wegen einer durch schädigende Einwirkungen des Wehrdienstes verschlimmerten Syringomyelie vom 1. August 1950 an Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v.H. zu zahlen. Das SG folgte den ärztlichen Sachverständigen der Universitäts-Nervenklinik in Münster, Dozent Dr. K… und Dr. K…, die in ihrem Gutachten vom 16. August 1955 die Syringomyelie zwar grundsätzlich für anlagebedingt hielten, jedoch meinten, in diesem Falle sei das Leiden als Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung mit einer MdE um 30 bis 40 v.H. anzuerkennen. weil eine rechtzeitige ärztliche Behandlung, insbesondere eine Röntgenbestrahlung, versäumt worden sei und der Kläger nicht mehr den Belastungen des Krieges im Osten hätte ausgesetzt werden dürfen.
Der Beklagte bezog sich in seiner Berufung auf ein von ihm eingeholtes Aktengutachten des Prof. Dr. P… von der Neurologischen Universitätsklinik Hamburg-Eppendorf vom 9. Juli 1956, der einen therapeutischen Effekt einer Röntgenbestrahlung auf den Verlauf der Syringomyelie verneinte und eine Verschlimmerung durch Einflüsse des Wehrdienstes nicht für wahrscheinlich hielt. Oberarzt Dr. G… und Dr. B… von der neurologischen Klinik der Medizinischen Akademie in Düsseldorf, die von Amts wegen gehört worden waren, hielten es wissenschaftlich nicht für begründet und nach allgemeinen Erfahrungen für unwahrscheinlich, daß die Syringomyelie des Klägers durch Einflüsse des Wehrdienstes, insbesondere durch die Unterlassung einer rechtzeitigen Behandlung verschlimmert worden sei. Der auf Antrag nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gehörte Prof. Dr. S… und dessen Oberarzt Dr. S… waren in ihrem Gutachten vom 5. Juni 1959 der Ansicht, selbst bei geteilter Meinung über den - übrigens nicht so ganz zu vernachlässigenden - Wert einer rechtzeitigen Röntgenbestrahlung, könne man nicht übersehen, daß der Kläger während seines Kriegsdienstes wahrscheinlich Schwerarbeiter gewesen sei und sich als Fahrer von. beladenen 20 t schweren, hartgefederten Fahrzeugen auf schlechten Straßen "eine Dauertraumatisierung" der Wirbelsäule zugezogen habe. Daher liege die Wahrscheinlichkeit nahe, daß Einflüsse des Kriegsdienstes das an und für sich anlagebedingte Leiden bleibend verschlimmert hätten. Die durch die Verschlimmerung bedingte MdE werde auf 40 v.H. geschätzt; weitere Verschlimmerungen seien dem Wehrdienst jedoch nicht mehr zuzurechnen. Auf Aufforderung des Landessozialgerichts (LSG) übergab der Nervenarzt Dr. R… in der Sitzung vom 29. Oktober 1959 eine schriftliche Stellungnahme und erläuterte sie in der gleichen Sitzung. Er meinte, eine Verschlimmerung der Syringomyelie des Klägers durch die auch nach seiner Ansicht ungewöhnlich schweren wehrdienstbedingten äußeren Belastungen könne zwar nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden, sie sei aber nicht ausreichend wahrscheinlich, und er könne daher dem Gutachten des Prof. Dr. S… nicht voll zustimmen. Der Kläger beantragte, dessen Stellungnahme zu dem Gutachten des Dr. H… herbeizuführen, hilfsweise, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Durch Urteil vom 29. Oktober 1959 hob das LSG das Urteil des SG auf und wies die Klage ab. Es hielt eine Verschlimmerung der Syringomyelie durch Einflüsse des Wehrdienstes zwar für möglich, aber nicht für wahrscheinliche Nach Abwägung der Gutachten von Dr. P…, Dr. C… und Prof. Dr. P…, die trotz der von dem Kläger geschilderten Strapazen seines Einsatzes im Osten eine Verschlimmerung verneint hatten, und der Gutachten von Dr. V… und Prof. Dr. S…, die sie bejaht hatten, stützte sich das LSG in der abschließenden Beurteilung der nach seiner Ansicht wissenschaftlich nicht geklärten Frage über eine Verschlimmerung der Syringomyelie durch äußere Umstände vor allem auf die Äußerung des Terminiertes Dr. H… Es stellte fest, dieser habe die Unwahrscheinlichkeit des Zusammenhangs mit äußeren Einflüssen abschließend zur Überzeugung des Senats bestätigt, und kam danach zu dem Schluß, nach den derzeitigen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft sei eine Verschlimmerung der Syringomyelie des Klägers durch Schädigungen im Sinne der SVD oder des BVG nicht als wahrscheinlich anzusehen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Gegen das am 8. Februar 1960 zugestellte Urteil des LSG legte der Kläger am 24. Februar 1960 Revision ein mit dem Antrag,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Am 4. Mai 1960 - innerhalb der bis zum 7. Mai 1960 verlängerten Revisionsbegründungsfrist - begründete der Kläger die Revision. Sr rügt, das LSG. habe ihm das rechtliche Gehör verweigerte Nachdem Dr. H… im Termin vom 29. Oktober 1959 sein Gutachten abgegeben habe, habe der Prozeßbevollmächtigte beantragt, eine Äußerung des Prof. Dr. S… zu diesem Gutachten herbeizuführen, weil er nicht in der Lage gewesen sei, auf die erstmals in diesem Termin abgegebene gutachtliche Stellungnahme des Terminsarztes ausreichend sachlich zu erwidern und Prof. Dr. S… in diesem Verfahren eine andere Auffassung vertreten habe. Durch die Ablehnung dieses Antrages sei der Prozeßbevollmächtigte des Klägers gehindert worden, sachlich ausreichend zu dem Gutachten von Dr. H… Stellung zu nehmen.
Der Beklagte stellte keine Anträge.
Die Revision ist form- und fristgerecht erhoben worden und daher zulässig (§§ 164, 166 SGG). Sie ist auch statthaft nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG, da der Kläger mit Recht rügt, das Verfahren des LSG leide an einem wesentlichen Mangel.
Nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG muß die Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Mangel ergeben. Zwar hat der Kläger in der Revisionsbegründung die verletzte Verfahrensvorschrift nicht bezeichnet. Insoweit genügt es aber, wenn sich aus dem Vorbringen mit hinreichender Bestimmtheit ergibt, welche Verfahrensvorschrift als verletzt angesehen wird (BSG 1. 227). Der Kläger führt aus, ihm sei die Möglichkeit, zu dem erst in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG abgegebenen Gutachten des Nervenarztes Dr. H… ausreichend Stellung zu nehmen, nicht geboten und damit das rechtliche Geher verweigert worden. Diese Rüge betrifft § 62 SGG. Der Beklagte ist dagegen der Ansicht, das rechtliche Gehör sei nur dann verweigert. wenn der Beteiligte daran gehindert worden sei, Tatsachen oder seinen Rechtsstandpunkt vorzutragen. Dies sei aber vom Kläger nicht behauptet und widerspräche auch der Sitzungsniederschrift, wonach die mündliche Verhandlung nach Anhörung des Dr. M fortgesetzt worden sei. Der Kläger wolle vielmehr offensichtlich nur geltend machen, er habe ohne ausreichende medizinische Fachkenntnisse dieses Gutachten nicht entkräften können und habe mit der von ihm beantragten Stellungnahme des Prof. Dr. S… sich nur selbst informieren wollen. Der Kläger sei jedoch durch einen in Versorgungssachen erfahrenen Prozeßbevollmächtigten vertreten gewesen, dem die Problematik der Anerkennung einer Syringomyelie geläufig gewesen sein dürfte. Hätten ausreichende medizinische Kenntnisse gefehlt, so hätte der Kläger eine Stellungnahme zu dem Gutachten von Dr. H… ablehnen und geltend machen müssen, er müsse sich erst die erforderlichen Informationen verschaffen. Jedenfalls habe er nicht verlangen können, daß ihm das Gericht durch entsprechende Anordnungen diese Information biete. Seine Einlassung auf das Gutachten hindere ihn nunmehr an einer entsprechenden Rüge. Der Beklagte meint damit, das rechtliche Gehör könne nicht versagt sein, weil der Kläger durch einen Antrag auf Vertagung sich das rechtliche Gehör hätte verschaffen können und müssen. Zwar ergibt sich ein solcher Antrag weder aus der Sitzungsniederschaft des LSG noch aus den Gründen des angefochtenen Urteils. Darauf kommt es aber für die Frage, ob das rechtliche Gehör versagt ist oder nicht, auch nicht an. Nach § 295 der Zivilprozeßordnung (ZPO), der nach § 202 SGG für das sozialgerichtliche Verfahren entsprechend gilt (SozR ZPO § 295 Bl. Da 1 Nr. 2 und 3), kann ein Verfahrensmangel nicht geheilt werden, wenn er Verfahrensvorschriften betrifft, auf deren Beachtung wirksam nicht verzichtet werden kann (§ 295 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist unverzichtbar (Baumbach-Lauterbach, ZPO, 26. Aufl., § 295 Anm. 3 B; RGZ 93, 155). Der Kläger kann daher einen solchen Verfahrensmangel auch dann rügen, wenn er in der mit einer umfassenden Beweisaufnahme verbundenen mündlichen Verhandlung vor dem LSG eine Vertagung oder die Verlegung des Termins nicht beantragt hat.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit dem Antrag, zu dem Gutachten des Terminsarztes eine Stellungnahme des Prof. Dr. J… herzuführen, dessen Anhörung von Amts wegen anregen oder nach § 109 SGG beantragen wollte, zumal eine Verletzung der §§ 103, 109 SGG nicht gerügt ist. Jedenfalls hat er mit diesem Antrag zu erkennen gegeben, daß er ohne Prof. Dr. S… , den Arzt seines Vertrauens, gehört zu haben, von sich aus nicht in der Lage sei, ausreichend zu den schriftlichen und mündlichen Ausführungen Stellung zu nehmen, die der Terminsarzt erst in der letzten mündlichen Verhandlung gerade im Hinblick auf die von Prof. Dr. S… zu Gunsten des Klägers gewürdigten Umstände vorgetragen hat.
Wie das Bundessozialgericht (BSG) wiederholt entschieden hat, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere dann verletzt, wenn die Beteiligten oder ihre Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zwar "gehört" worden sind, das Gericht aber den Sachverhalt nicht sachgemäß und vollständig mit ihnen "erörtert" hat, weil sie sich mit dem Gegenstand der Verhandlung und der Beweisaufnahme nicht rechtzeitig haben vertraut machen können (BSG 11, 165 mit weiteren Hinweisen) oder, wenn sie nach Art, Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme sich allein auf Grund des Vortrages in der mündlichen Verhandlung über den Inhalt des Gutachtens nicht haben klar werden können (vgl. BSG 4, 60, 64, ferner Urteile des erkennenden Senats vom 13. April 1961 - 10 RV 819/60 - und vom 29. Juni 1961 - 10 RV 103/58 -). Zu dem am 12. Oktober 1959 auf den 29. Oktober 1959 anberaumten Termin zur Beweisaufnahme und zur mündlichen Verhandlung ist der Nervenarzt Dr. M. mit der Aufforderung geladen worden, ein schriftliches Gutachten vorzubereiten. Im Termin selbst ist dann nach der Sitzungsniederschrift beschlossen worden, diesen Sachverständigen zur Frage der Verschlimmerung der Syringomyelie des Klägers durch Einflüsse des Wehrdienstes zu hören. Der Sachverständige ist vernommen, die vorbereitete schriftliche gutachtliche Äußerung mit dem Datum des Sitzungstages, dem 29. Oktober 1959, ist der Sitzungsniederschrift beigefügt worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger in der mündlichen Verhandlung das schriftliche Gutachten überhaupt erhalten hat - in der Sitzungsniederschrift ist darüber nichts vermerkt und ob das Gutachten mündlich und schriftlich erstattet oder nur mündlich erläutert worden ist. Jedenfalls konnte dem Kläger nicht zugemutet werden, die erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragene und in einen gleichseitig übergebenen mehrseitigen schriftlichen Gutachten niedergelegte Auffassung des Terminsarztes ohne weiteres in ihrer vollen Tragweite zu würdigen und die daraus folgende Situation von sich aus zu erörtern, zumal es dabei um außergewöhnliche medizinische Fragen, vor allen um die medizinische Beurteilung des Einflusses der auch von den Terminsarzt nicht ausgeschlossenen ungewöhnlich schweren wehrdienstlichen Belastungen und um die Auseinandersetzung mit dem deren Einfluß bejahenden Gutachten des Prof. Dr. S… gegangen ist. Berücksichtigt man ferner, daß offenbar die Schwierigkeit dieser Beurteilung das LSG veranlaßt hat, ein schriftliches Gutachten vorbereiten zu lassen, daß dieses im wesentlichen der Auseinandersetzung mit den von Prof. Dr. S… gewürdigten Gesichtspunkten diente und als abschließende Beurteilung für die Überzeugung des LSG ausschlaggebend sein sollte, so hätte die nach § 62 SGG gebotene ausreichende Erörterung erst recht erfordert, dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich die dafür notwendigen Informationen zu verschaffen. Zu den hier zu erörternden medizinischen Fragen und Zusammenhängen konnte sich auch der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht ohne weiteres äußern, zumal die Erfahrung in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung (KOV) allein nicht auch die medizinische. Sachkunde einschließt, die sich die Prozeßbevollmächtigten wie die Richter in der Regel erst von sachverständigen Ärzten verschaffen müssen. Bei einer ausreichenden Erörterung der auch nach dem Gutachten von Dr. H… für eine Verschlimmerung in Betracht kommenden äußeren Umstände hätte sich vielleicht die Notwendigkeit der weiteren Aufklärung des Sachverhalts, unter Umständen durch einen erneuten Antrag des Klägers nach § 109 SGG, ergeben können. In solchen Fällen genügt es nicht, daß die Beteiligten nur die Gelegenheit haben, sich zu einem erst in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Gutachten sofort von sich ais zu äußern; dazu muß ihnen eine angemessene Frist eingeräumt werden (BVerfG 4, 150; SozR SGG § 62 Bl. Da 2 Nr. 6 und Bl. Da 3 Nr. 6). Vor allem müssen sie - wenn die Umstände es gebieten - Zeit und Gelegenheit zu der für eine ausreichende Erörterung unentbehrlichen Information haben. Das LSG hat daher nach Inhalt und Tragweite der gutachtlichen Äußerung von Dr. H… nicht davon ausgehen dürfen, daß der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter zu der danach gebotenen Erörterung ohne medizinische Informationen imstande gewesen seien.
Die Rüge der Verletzung des § 62 SGG ist somit gerechtfertigt. Die Revision ist daher statthaft nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Sie ist auch begründet; denn es ist möglich, daß die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn dem Kläger das rechtliche Gehör in hinreichender Weise gewährt worden wäre. Da das rechtliche Gehör in tatsächlicher Hinsicht in einer Tatsacheninstanz zu gewähren ist, konnte der Senat in der Sache selbst nicht entscheiden (BSG 5, 158, 165).
Das Urteil des LSG mußte daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Fundstellen