Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. sachliche Voraussetzung. persönlicher Anwendungsbereich. Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund Invalidenrentenbezugs über den 30.6.1990 hinaus
Leitsatz (amtlich)
- Ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage hängt im Bereich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ua davon ab, dass am 30.6.1990 eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt wurde (sachliche Voraussetzung).
- Wurde am 30.6.1990 keine Arbeit verrichtet, ohne dass ein Fortsetzungstatbestand iS des § 3 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SozPflVV) erfüllt war, bestand am 1.8.1991 kein fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage.
Normenkette
AAÜG § 1 Abs. 1 Sätze 1-2, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1-2, 3 S. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; EinigVtr Art. 19 S. 1; ZAVtIV § 1; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 S. 1; SozPflVV § 3 Buchst. a, §§ 4, 8 Buchst. a, § 15; SozPflVRV § 8 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1960 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach Nr 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der im Dezember 1936 geborene Kläger erwarb 1960 den akademischen Grad eines “Diplom-Ingenieurökonomen”. 1970 erwarb er das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung “Fachingenieur für Datenverarbeitung”. Ab 1. September 1960 arbeitete er als Diplom-Ingenieurökonom bzw als Leiter der EDV-Organisation beim VEB M… 1987 hatte der Kläger einen Unfall. Ab 1. Juli 1987 war er zunächst arbeitsunfähig krank und bezog Krankengeld, ab 1. August 1987 Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zur Sozialversicherung (FRZ). Während des Bezugs des Krankengeldes und der Invalidenrenten verrichtete er keine Arbeit; das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber bestand jedoch fort. Nachdem der Kläger im Herbst 1990 in eine rollstuhlgerechte Wohnung gezogen war, nahm er ab 2. Januar 1991 wieder eine Beschäftigung als EDV-Systemanalytiker bei der M… auf.
Die Beklagte lehnte es ab, die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1960 bis 31. Dezember 1987 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen, weil der Kläger weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sei noch im Juni 1990 im Beitrittsgebiet eine Beschäftigung ausgeübt habe (Bescheid vom 4. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2002).
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 1. Juli 2003; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Dezember 2004). Das LSG hat ua ausgeführt: Die Beklagte und die Vorinstanz hätten zu Recht entschieden, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte, denn das AAÜG sei auf ihn nicht anwendbar. Ihm sei weder eine Versorgungszusage erteilt noch sei er durch eine Einzelentscheidung einbezogen worden. Nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände habe er aus bundesrechtlicher Sicht auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt, denn er erfülle mangels tatsächlicher Ausübung einer Beschäftigung am 30. Juni 1990 nicht die sachliche Voraussetzung der Verordnung über die AVItech (VO-AVItech). Das Vorliegen eines ruhenden “Beschäftigungsverhältnisses” genüge nicht. Auch § 5 Abs 1 AAÜG setze die Ausübung einer Beschäftigung voraus. § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) beschreibe eine Beschäftigung als nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 1 Abs 1 AAÜG. Er hätte nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Die Auffassung des LSG, er erfülle die sachliche Voraussetzung nicht, begegne erheblichen rechtlichen Bedenken. Das Bundessozialgericht (BSG) sei in seinem Urteil vom 10. Februar 2005 (B 4 RA 48/04 R) davon ausgegangen, dass die erweiternde Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG auf Personen, die aus welchen Gründen auch immer am 30. Juni 1990 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden seien, keine Anwendung finde. Dies treffe auf ihn nicht zu. Er habe, nachdem er im Herbst 1990 eine rollstuhlgerechte Wohnung habe beziehen können, mit dem 2. Januar 1991 seine bisherige Arbeit fortsetzen können. Am 30. Juni 1990 habe er sich in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis befunden. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass er auf Grund von Arbeitsunfähigkeit und vorübergehender Invalidität am Stichtag eine entsprechende Tätigkeit nicht ausgeübt habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Dezember 2004 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 1. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer ablehnenden Entscheidung im Bescheid vom 4. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2002 zu verpflichten, die Zeiten vom 1. September 1960 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr 1 der Anlage 1 zum AAÜG und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend. Für die Erfüllung der sachlichen Voraussetzung der VO-AVItech sei allein maßgeblich, dass eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt werde. Dies sei hier nicht der Fall, denn der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Betrieb tätig, sondern Invalidenrentner gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen mit den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs 1 SGG) verfolgbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech für die Zeiten vom 1. September 1960 bis 30. Juni 1990 sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs 3 Satz 1, Abs 1 und 2 AAÜG). Soweit der Kläger die Feststellung der Zeiten vom 1. Januar 1988 bis 30. Juni 1990 und der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte begehrt, sind die kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen mangels Verwaltungsentscheidung der Beklagten unstatthaft; im Übrigen sind diese unbegründet, denn die Vorschriften des AAÜG finden auf den Kläger keine Anwendung, da die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 AAÜG nicht vorliegen.
A. Die kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind unstatthaft, soweit sie den Zeitraum 1. Januar 1988 bis 30. Juni 1990 betreffen. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 4. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2002 beschränkte sich auf den Zeitraum vom 1. September 1960 bis 31. Dezember 1987, in dem der Kläger tatsächlich eine entgeltliche Beschäftigung ausübte und noch keine Invalidenrente bezog. Der Verfügungssatz des Bescheides vom 4. Juli 2000 lautet: “Die Beschäftigungszeit vom 1.9.1960 bis 31.12.1987 als … kann nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anerkannt werden.” Eine über den vorgenannten Zeitraum hinausgehende Entscheidung wurde weder im Bescheid vom 4. Juli 2000 noch im Widerspruchsbescheid vom 19. August 2002 getroffen.
B. Soweit der Kläger Feststellungen für den Zeitraum 1. September 1960 bis 31. Dezember 1987 begehrt, haben die Beklagte und die Vorinstanzen einen diesbezüglichen Anspruch zu Recht abgelehnt, denn der Kläger fällt schon nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 AAÜG. Im Hinblick hierauf ist auch nicht – in einem weiteren Schritt – zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 AAÜG gegeben sind (vgl hierzu stellvertr BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 3).
1. Der Kläger war am 1. August 1991 nicht Inhaber eines Versorgungsanspruchs oder einer Versorgungsanwartschaft.
a) Maßstabsnorm ist insoweit § 1 Abs 1 AAÜG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung gilt das Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprüche und Anwartschaften), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben (§ 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG). War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 der Vorschrift als nicht eingetreten. Geht man vom Wortlaut der Vorschrift aus, so erfüllt der Kläger nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) beide Tatbestände nicht.
aa) Er war nicht Inhaber einer bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 bestehenden Versorgungsberechtigung (§ 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG). Zwar war beim Kläger bereits am 1. August 1987 der Leistungsfall der Invalidität eingetreten, jedoch war dadurch nach den Feststellungen des LSG weder ein Versorgungsanspruch noch eine Versorgungsanwartschaft entstanden. Denn der Kläger war zu keinem Zeitpunkt in die AVItech einbezogen worden. Weder hatte er eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts, noch hatte er eine positive Statusfeststellung der Beklagten erlangt. Er war auch nicht auf Grund einer späteren Rehabilitierungsentscheidung in das Versorgungssystem der AVItech einbezogen worden.
bb) Für den Kläger gilt auch nicht § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG. Denn er hatte nach den bindenden Feststellungen des LSG vor dem 30. Juni 1990 keine Versorgungsanwartschaft erlangt, die er bei einem Ausscheiden aus einem Beschäftigungsverhältnis hätte verlieren können. Nur in diesen Fällen wird kraft Gesetzes eine Anwartschaft nach § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG fingiert (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 15, Nr 3 S 20 f).
b) Der Kläger fällt als am 30. Juni 1990 keine Arbeit verrichtender Invalidenrentner auch nicht auf Grund der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG unter den persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 12, Nr 4 S 26 f, Nr 5 S 32 f, Nr 6 S 39 f, Nr 8 S 72 ff). Auf Grund dieser erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG ist zu prüfen, ob Nichteinbezogene aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 12, Nr 3 S 20, Nr 4 S 26, Nr 5 S 32, Nr 6 S 39, Nr 7 S 59 f, Nr 8 S 73; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung einschließlich des Stichtages 30. Juni 1990: Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 ua).
aa) Im Blick auf die AVItech ergeben sich die am 1. August 1991 gültigen Regelungen des Bundesrechts aus den Texten der VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl 487). Für das Sprachverständnis dieser Texte kommt es grundsätzlich auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 an, an den der Bundesgesetzgeber am 3. Oktober 1990 angeknüpft hat (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 13, Nr 6 S 40, Nr 7 S 59, Nr 8 S 74; SozR 4-8570 § 1 Nr 6 S 35).
Ein derartiger (fiktiver) bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech iVm § 1 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 der 2. DB zur VO-AVItech von folgenden Voraussetzungen ab (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 14, Nr 5 S 33, Nr 6 S 40 f, Nr 7 S 60, Nr 8 S 74; SozR 4-8570 § 1 Nr 1 S 3 f, Nr 2 S 12, Nr 3 S 18 f, Nr 4 S 25, Nr 6 S 34), nämlich
(1) von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
(2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar
(3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
bb) Anders als bei der Auslegung des Ausdrucks “Beschäftigung” iS des § 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG (dazu BSG SozR 4-8570 § 5 Nr 1 S 8 f) sind Maßstab für die Beurteilung der vom LSG aufgeworfenen und vom Revisionsgericht zu klärenden Frage, ob die sachliche Voraussetzung der VO-AVItech auch vorliegt, wenn am 30. Juni 1990 das Arbeitsverhältnis zwar fortbesteht, eine Arbeit (infolge Krankheit) jedoch nicht verrichtet wird, nicht § 1 Abs 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch iVm § 7 Abs 1 SGB IV, sondern die zu Bundesrecht gewordenen, am 1. August 1991 geltenden leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme und die sonstigen zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen Regelungen, die von den zuständigen Rechtssetzungsorganen der DDR in der vorgesehenen Form getroffen worden sind (vgl zuletzt BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 6 S 35), wobei für das Sprachverständnis dieser Texte auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 abzustellen ist. Ausdrückliche Regelungen, an Hand derer diese Frage beantwortet werden könnte, sind weder in den zu Bundesrecht gewordenen Bestimmungen der VO-AVItech (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 13) noch in den zu Bundesrecht gewordenen Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches (AGB) der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl I 185; Art 9 Abs 2 iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt II und III Nr 1 EV) enthalten. Den zu Bundesrecht gewordenen, am 1. August 1991 geltenden Bestimmungen der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17. November 1977 (GBl I 373; Art 9 Abs 2 iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 3 EV), an welche die VO-AVItech ergänzend anknüpft (§ 1 VO-AVItech), lässt sich jedoch entnehmen, dass auch im Sprachgebrauch der DDR bei einer Nichtverrichtung der Arbeit (ua infolge Krankheit) zwischen sozialpflichtversicherungsschädlichen und sozialpflichtversicherungsunschädlichen Tatbeständen unterschieden wurde. Während die “Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit …” nach § 3 Buchst a SVO zu den Tatbeständen gehörte, bei denen keine Unterbrechung der Sozialpflichtversicherung eintrat, hat die (nachfolgende) “Invalidität” bei gleichzeitiger Nichtverrichtung einer Arbeit (infolge Krankheit) dazu geführt, dass sich das (zwar fortbestehende) Sozialpflichtversicherungsrechtsverhältnis inhaltlich auf Renten- und Sachleistungsansprüche (§ 8 Buchst a SVO) bei Beitragsbefreiung (§ 15 SVO) beschränkte (vgl Kunz/Thiel, Arbeitsrecht, Staatsverlag der DDR, 1983 S 402 f).
Während der Dauer eines Arbeitsrechtsverhältnisses waren alle “Werktätigen” bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten pflichtversichert (§ 278 Abs 1 Satz 1 AGB; § 2 Abs 1 Satz 1 SVO). Das Sozialpflichtversicherungsverhältnis begann demnach mit der Aufnahme der Arbeit und endete, wenn sämtliche Rechtsbeziehungen des “Werktätigen” zur Sozialpflichtversicherung erloschen waren, in der Regel mit dem Tod. Eine länger andauernde Nichtverrichtung der Arbeit (ua eine “Freistellung der Werktätigen von der Arbeit für länger als 3 Wochen”) führte zu einer Unterbrechung der Pflichtversicherung (§ 4 SVO). Bei Empfängern von Renten der Sozialversicherung, zB Invalidenrentnern, die keine Arbeit verrichteten, änderte sich das Sozialpflichtversicherungsverhältnis inhaltlich: Es beschränkte sich bei Beitragsbefreiung (§ 15 SVO) auf Renten- und Sachleistungsansprüche (§ 8 SVO). Abweichend von diesen Grundsätzen waren in § 3 SVO Tatbestände geregelt, in denen bei vorübergehender (zeitlich begrenzter) Nichtverrichtung der Arbeit (ua infolge Krankheit) ausnahmsweise keine Unterbrechung der Sozialpflichtversicherung eintrat. Dazu gehörten ua nach Buchst a “Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit …”.
“Arbeitsunfähigkeit” lag nach dem Sprachgebrauch der DDR dann vor, wenn der “Werktätige” infolge Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit zeitlich begrenzt nicht mehr in der Lage war, seine Arbeitsaufgabe, auch nicht unter erleichternden Bedingungen, zu erfüllen (vgl Kunz/Thiel, aaO S 408; Thude/Püschel, ABC der Sozialversicherung, 7. Aufl 1988 S 11). Die “Ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit” (vgl § 1 Abs 1 der Anordnung über die Arbeitsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli 1974 ≪GBl I 326≫) löste den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit aus, dieser wiederum den weiteren arbeitsrechtlichen Anspruch auf Krankengeld nach §§ 282 ff AGB; §§ 24 ff SVO. Dieses wurde bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw bis zum Eintritt der Invalidität oder bis zur Festsetzung der Unfallrente, längstens für 78 Krankheitswochen, gezahlt (§ 286 Abs 1 AGB; § 32 Satz 1 SVO). Wurde ärztlich festgestellt, dass mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bis zum Ablauf der 78. Woche der Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechnen war, erfolgte eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung der Invalidität (§ 32 Satz 3 SVO; § 9 Abs 1 und 2 der Anordnung über die Arbeitsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit).
Demgegenüber lag “Invalidität” in der DDR nach der Legaldefinition des § 8 Abs 1 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung (Rentenverordnung) vom 23. November 1979 (GBl I 401; Art 9 Abs 2 iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 6 EV) dann vor, “wenn durch Krankheit, Unfall oder sonstige geistige bzw körperliche Schädigung das Leistungsvermögen und der Verdienst um mindestens zwei Drittel gemindert” war “und die Minderung des Leistungsvermögens in absehbarer Zeit durch Heilbehandlung nicht behoben werden” konnte. Invalidität setzte demnach grundsätzlich voraus, dass die Fähigkeit, eine berufliche Tätigkeit zu verrichten, ua krankheitsbedingt soweit beeinträchtigt war, dass auf nicht absehbare Zeit aus einer Arbeit kein oder nur ein Verdienst von geringem Umfang (höchstens ein Drittel) erzielt werden konnte. Nach einer entsprechenden Berufstätigkeit sollte durch die Invalidenrente (§§ 290 AGB; 2 ff der Rentenverordnung) der eingetretene Verdienstausfall ersetzt werden. Empfänger von Blindengeld (§ 57 Rentenverordnung) oder Sonderpflegegeld (§ 59 Rentenverordnung) galten nach § 8 Abs 3 der Rentenverordnung als invalide; dieser Personenkreis konnte ausnahmsweise aus einer Arbeit Verdienst in unbegrenzter Höhe erzielen.
Bei “Arbeitsunfähigkeit” und “Invalidität” handelte es sich demnach in der DDR um zwei unterschiedliche Tatbestände, die hinsichtlich der Sozialpflichtversicherung unterschiedliche Rechtsfolgen auslösten. Während die “Arbeitsunfähigkeit” eine vorübergehende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands war, die die Sozialpflichtversicherung nicht unterbrach, lag “Invalidität” dann vor, wenn die Beeinträchtigung des Gesundheitszustands auf absehbare Zeit nicht behebbar war. Wurde in dieser Zeit keine Arbeit verrichtet und nur noch Invalidenrente bezogen, beschränkte sich das Sozialpflichtversicherungsverhältnis neben dem Anspruch auf Sachleistungen (§ 8 SVO) auf diesen Anspruch. “Invalidität” führte nicht zwangsläufig zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitsrechtlich hatten Invalidenrentner ua nach § 160 Abs 4 Satz 1 AGB einen Rechtsanspruch auf Teilbeschäftigung in dem von ihnen gewünschten Umfang, dh sie konnten eine von der gesetzlichen Arbeitszeit abweichende kürzere Arbeitszeit vereinbaren (vgl Kunz/Thiel, aaO S 242 f).
cc) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so haben Beklagte und die Vorinstanzen das Vorliegen der sachlichen Voraussetzung zutreffend verneint. Denn der Kläger hat nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) als Invalidenrentner am 30. Juni 1990 keine (tatsächliche) Arbeit verrichtet, ohne dass ein Fortsetzungstatbestand iS des § 3 SVO erfüllt war.
Nach den vom LSG auf Grund des Vorbringens des Klägers getroffenen tatsächlichen Feststellungen war der Kläger nach dem Unfall im Jahre 1987, der zu einer Querschnittslähmung geführt hatte, zunächst arbeitsunfähig krank und bezog Krankengeld. Anschließend erhielt er ab 1. August 1987 eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR sowie eine Zusatzinvalidenrente aus der FRZ. Eine (tatsächliche) Arbeit verrichtete er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Am 30. Juni 1990 lag demnach nicht nur eine vorübergehende (zeitlich begrenzte), krankheitsbedingte Nichtverrichtung der Arbeit von in der Regel verhältnismäßig kurzer Dauer vor, sondern der Kläger hatte nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG zu diesem Zeitpunkt als Invalidenrentner fast drei Jahre lang keine Arbeit mehr verrichtet und damit in einem auf Renten- und Sachleistungsanspruch beschränkten Sozialpflichtversicherungsverhältnis gestanden. Mithin hat er am 30. Juni 1990 keine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit mehr ausgeübt. Da er demnach die sachliche Voraussetzung der VO-AVItech nicht erfüllte, fiel er nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 AAÜG.
2. Soweit der Kläger in der Revisionsbegründung sinngemäß meint, der erkennende Senat habe in seinem Urteil vom 10. Februar 2005 (B 4 RA 48/04 R) eine erweiternde (verfassungskonforme) Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG auf die Personengruppe vorgenommen, die – wie er – am 30. Juni 1990 noch nicht aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war, übersieht er, dass der Senat auch in diesem Urteil die drei Voraussetzungen der VO-AVItech geprüft und die sachliche und betriebliche Voraussetzung verneint hat, weil der Kläger, ein Diplom-Ingenieur, in dem zu entscheidenden Fall nach den dortigen bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz am 30. Juni 1990 weder eine Tätigkeit eines Ingenieurs ausgeübt hatte noch in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt war; denn er war bereits im November 1988 aus dem Erwerbsleben wegen Invalidität ausgeschieden.
C. Die Revision des Klägers ist mithin zurückzuweisen.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1471509 |
NJ 2006, 240 |
NZS 2006, 321 |