Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Unwirksamkeit der Übertragung der Aufgaben der Erstellung von Mahnungen und Einleitung der Zwangsvollstreckung auf die Bundesagentur für Arbeit. fehlender Übertragungsbeschluss der Trägerversammlung. Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit
Leitsatz (amtlich)
Ohne eine den Grundsätzen der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit genügende Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung einer gemeinsamen Einrichtung nach dem Sozialgesetzbuch II ist die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf einen ihrer Träger unwirksam.
Orientierungssatz
Es ist kein Fall einer von Amts wegen im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden unterbliebenen notwendigen Beiladung gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG gegeben, weil die gerichtliche Entscheidung über den Mahngebührenbescheid gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und dem Jobcenter als einer gemeinsamen Einrichtung nicht nur einheitlich ergehen kann; insoweit besteht allenfalls ein wirtschaftliches Interesse der gemeinsamen Einrichtung am Verfahrensausgang, ohne dass in diesem Verhältnis Rechte zwangsläufig und unmittelbar festgestellt oder verändert werden (vgl BSG vom 26.5.20111 - B 14 AS 54/10 R = BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3).
Normenkette
SGB 2 § 44b Abs. 1 S. 2 Hs. 1, Abs. 4, § 44c Abs. 1, 2 S. 2 Nr. 4, § 44d Abs. 1 Sätze 2-3, § 40 Abs. 6 Hs. 1 Fassung: 2011-05-13; VwVG § 19 Abs. 2 Fassung: 1970-06-25, § 3 Abs. 3-4, § 4 Buchst. b; AO § 249 Abs. 1 S. 3; AO 1977 § 249 Abs. 1 S. 3; BGB § 134; SGB 10 § 53; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Oktober 2016 und des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 18. Dezember 2013 sowie der Mahngebührenbescheid der Beklagten vom 28. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2013 aufgehoben.
Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits für alle drei Instanzen zu erstatten.
Tatbestand
Umstritten ist die Erhebung einer Mahngebühr durch die beklagte Bundesagentur für Arbeit.
Die Klägerin wurde durch bestandskräftig gewordene Bescheide des Jobcenters Uecker-Randow - inzwischen abgelöst durch das Jobcenter Greifswald-Süd - zur Erstattung von Leistungen nach dem SGB II verpflichtet. Anschließend wurde sie von der Beklagten gemahnt und zur Zahlung von 188,12 Euro unter Einschluss einer zugleich festgesetzten Mahngebühr von 1,20 Euro aufgefordert (Mahngebührenbescheid vom 28.2.2013). Den Widerspruch gegen die Gebührenerhebung mit dem Einwand der fehlenden Zuständigkeit wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 3.5.2013).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 18.12.2013), das LSG hat die vom SG zugelassene Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 18.10.2016): Der Mahngebührenbescheid sei rechtmäßig. Insbesondere sei die Beklagte nach einer vom Geschäftsführer des Jobcenters Uecker-Randow mit ihr für die Jahre 2012 bis 2014 abgeschlossenen Vereinbarung für die Mahnung offener Forderungen des Jobcenters zuständig gewesen. Die Vereinbarung habe ua das "Inkasso" umfasst, wozu nach dem "Serviceportfolio 2012" der Beklagten ab der Zahlungsgestörtheit einer Forderung sämtliche im Einziehungsverfahren notwendigen Aufgaben gehört hätten. Das habe die Trägerversammlung des Jobcenters mit dem Finanzplan für 2012 mit der Einstellung von 48 000 Euro für die Serviceleistung "Inkasso (einschließlich Zahlungsverkehr)" mindestens konkludent beschlossen.
Mit ihrer vom BSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung ua des § 44c SGB II, der §§ 53, 33 SGB X sowie der §§ 3, 19 VwVG. Die Trägerversammlung des Jobcenters habe keinen formell und materiell wirksamen Beschluss zur Übertragung des Forderungseinzugs an die Beklagte gefasst.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Oktober 2016 und des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 18. Dezember 2013 sowie den Mahngebührenbescheid vom 28. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2013 aufzuheben.
Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zu Unrecht hat das LSG die Beklagte im hier maßgebenden Zeitraum als zuständig für die Mahnung offener Forderungen des Jobcenters Uecker-Randow und demzufolge zur Erhebung der angefochtenen Mahngebühr als befugt angesehen.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom 28.2.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.5.2013, durch den die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Mahngebühr iHv 1,20 Euro festgesetzt hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin statthaft mit der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alternative 1 SGG; zur Qualifizierung der Festsetzung von Mahngebühren als Verwaltungsakt vgl nur BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3, RdNr 14 mwN; ebenso BSG vom 2.11.2012 - B 4 AS 97/11 R - juris, RdNr 17).
2. Geschäftsplanmäßig zuständig für die Entscheidung des Rechtsstreits ist der erkennende 14. Senat des BSG. Ob die Beklagte unter Berufung auf ihr nach dem SGB II übertragene Zuständigkeiten die Zahlung der vom Jobcenter Uecker-Randow festgesetzten Erstattungsforderung anmahnen und infolgedessen die streitbefangene Mahngebühr erheben durfte, betrifft Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und nicht der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für die der 11. Senat des BSG zuständig ist, weil sie insoweit Kompetenzen allein nach dem SGB II beansprucht.
3. Der Sachentscheidung des Senats entgegenstehende prozessuale Hindernisse bestehen nicht. Insbesondere stand der streitbefangenen Berufungsentscheidung nicht die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG entgegen, nachdem die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung vom SG zugelassen worden war. Ebenfalls ist kein Fall einer von Amts wegen im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden unterbliebenen notwendigen Beiladung gemäß § 75 Abs 2 Alternative 1 SGG gegeben, weil die gerichtliche Entscheidung über den Mahngebührenbescheid gegenüber der Beklagten und dem Jobcenter als einer gemeinsamen Einrichtung nicht nur einheitlich ergehen kann; insoweit besteht allenfalls ein wirtschaftliches Interesse der gemeinsamen Einrichtung am Verfahrensausgang, ohne dass in diesem Verhältnis Rechte zwangsläufig und unmittelbar festgestellt oder verändert werden (vgl BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3, RdNr 12).
4. Als Rechtsgrundlage des Mahngebührenbescheids kommt nur in Betracht § 40 Abs 6 Halbsatz 1 SGB II (hier idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850) iVm § 19 Abs 2 VwVG (in der bis zum 28.11.2014 geltenden Fassung des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 25.6.1970, BGBl I 805) sowie § 3 Abs 3 VwVG. Hiernach wird eine Mahngebühr nach § 19 Abs 2 VwVG erhoben, sofern sich die Vollstreckung nach dem VwVG richtet, weil sie - wie hier - eine Forderung von in einer gemeinsamen Einrichtung zusammenwirkenden SGB II-Trägern und nicht die eines zugelassenen kommunalen Trägers betrifft (§ 40 Abs 6 Halbsatz 1 SGB II) und die zur Geltendmachung des Anspruchs befugte Behörde als Voraussetzung für die Anordnung der Vollstreckung den Schuldner gestützt auf § 3 Abs 3 VwVG besonders gemahnt hat.
Darauf kann sich der Mahngebührenbescheid hier nicht stützen, weil die Beklagte im Außenverhältnis zur Klägerin weder aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisung noch aufgrund einer wirksamen Delegation zur Geltendmachung der vom Jobcenter Uecker-Randow festgesetzten Erstattung zu vollstreckungsrelevanten Maßnahmen sachlich zuständig war.
5. Hat die gemeinsame Einrichtung eine abweichende Zuständigkeitsbestimmung nach § 44b Abs 4 SGB II nicht getroffen (dazu 6. bis 9.), ist sie zur Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG nur selbst ermächtigt.
a) Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist bei der Vollstreckung von Forderungen gemeinsamer Einrichtungen zu unterscheiden zwischen ihrer Durchführung im Außenverhältnis und der Einleitung durch den zuständigen Träger (BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - BSGE 119, 170 = SozR 4-1300 § 63 Nr 23, RdNr 14 und 16). Zuständig im Außenverhältnis zum Schuldner sind die Hauptzollämter als insoweit zuständige Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, derer sich die gemeinsamen Einrichtungen in Ermangelung einer anderweitigen Zuweisung für die Vollstreckung von Geldforderungen zu bedienen haben (§ 40 Abs 6 Halbsatz 1 SGB II iVm § 4 Buchst b VwVG, § 249 Abs 1 Satz 3 AO sowie § 1 Nr 4 Finanzverwaltungsgesetz). Einzuleiten - und ggf zu überwachen (vgl BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - BSGE 119, 170 = SozR 4-1300 § 63 Nr 23, RdNr 18 ff) - im Innenverhältnis ist dies durch Vollstreckungsersuchen der gemeinsamen Einrichtung, durch die die Finanzverwaltung im Wege der Amtshilfe um die Durchführung der Vollstreckung ersucht wird. Dazu erlässt die ersuchende Stelle eine Vollstreckungsanordnung nach § 3 Abs 1 Halbsatz 1 VwVG (zu Wirkung und Qualifizierung vgl näher BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - BSGE 119, 170 = SozR 4-1300 § 63 Nr 23, RdNr 16 mwN), sofern die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 3 Abs 2 VwVG vorliegen und - wie hier streitbefangen - der Schuldner nach § 3 Abs 3 VwVG besonders gemahnt worden ist.
b) Zuständig für den Erlass einer Vollstreckungsanordnung ist nach § 3 Abs 4 VwVG die Behörde, die den (zu vollstreckenden) Anspruch geltend machen darf. Das ist im Geltungsbereich des SGB II gemäß § 44b Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II grundsätzlich die gemeinsame Einrichtung, die aus dem zu vollstreckenden Leistungsbescheid (§ 3 Abs 2 Buchst a VwVG) - hier dem Erstattungsbescheid des Jobcenters Uecker-Randow - berechtigt ist. Soweit sie danach "die Aufgaben der Träger nach diesem Buch" wahrnimmt, sind ihr dadurch ebenso die gesamten operativen Aufgaben einer einheitlichen Leistungsverwaltung nach dem SGB II übertragen, wie es der Senat schon der bis zum 31.12.2010 geltenden Zuständigkeitsregelung (vgl § 44b Abs 3 Satz 1 SGB II aF: "Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach diesem Buch wahr") entnommen hatte (BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3, RdNr 19 mwN). Nur das entspricht von dem insoweit unveränderten Wortlaut abgesehen ("die Aufgaben") der Intention des Gesetzgebers, die Leistungsberechtigten in der gemeinsamen Einrichtung weiterhin nur an eine Stelle zu verweisen und die SGB II-Träger demzufolge grundsätzlich alle Aufgaben nach dem SGB II durch sie wahrnehmen zu lassen (Grundsatz der Gesamtwahrnehmung; BT-Drucks 17/1555 S 23; vgl auch BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 39/14 R - BSGE 118, 301 = SozR 4-4200 § 52 Nr 1, RdNr 14).
Darauf baut zudem die Öffnungsklausel des § 44b Abs 4 SGB II auf (hier idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010, BGBl I 1112; nunmehr § 44b Abs 4 Satz 1 SGB II), soweit sie eine Übertragung "einzelne(r)" Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung auf ihre Träger erlaubt und hierfür eine entsprechende Entscheidung voraussetzt; das steht einem Selbsteintrittsrecht eines der Träger in einzelne Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung ebenfalls weiterhin entgegen (so bereits zur früheren Rechtslage BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3, RdNr 19 mwN; ebenso Fischer in Estelmann, SGB II, § 44b RdNr 70, Stand Dezember 2014).
c) Die grundsätzlich ausschließliche Zuständigkeit der gemeinsamen Einrichtung nach § 44b Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II umfasst auch Mahnungen und Mahngebührenbescheide nach dem VwVG. Dabei kann offenbleiben, ob öffentlich-rechtlich begründete Forderungen schon aus Gründen des Sozialdatenschutzes grundsätzlich nur von dem Sozialleistungsträger gemahnt werden dürfen, dem sie zustehen. Denn jedenfalls soweit eine Maßnahme der Vollstreckung dem VwVG zuzurechnen ist und deshalb eine öffentlich-rechtlich verliehene Kompetenz voraussetzt, bewirkt sie Rechtsfolgen nur unter Wahrung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung; ansonsten ist sie unwirksam (arg § 40 Abs 3 Nr 1 SGB X).
Ungeachtet der fehlenden Förmlichkeit (vgl zuletzt nur BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 20 mwN) ist deshalb schon die einem Mahngebührenbescheid zugrunde liegende Mahnung grundsätzlich der gemeinsamen Einrichtung vorbehalten, da sie - wie die Erhebung der Mahngebühr erweist (vgl § 19 Abs 2 VwVG) - als Voraussetzung für den Erlass einer Vollstreckungsanordnung auf die Einleitung der Vollstreckung nach dem VwVG zielt (vgl BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - BSGE 119, 170 = SozR 4-1300 § 63 Nr 23, RdNr 16 mwN) und bereits insoweit Hoheitsbefugnisse nach dem VwVG beansprucht werden. Erst recht gilt das kraft der Rechtsform für den streitbefangenen Mahngebührenbescheid.
6. Soll eine von der gemeinsamen Einrichtung grundsätzlich selbst wahrzunehmende Aufgabe durch einen ihrer Träger ausgeführt werden, erfordert das einen entsprechenden Übertragungsbeschluss ihrer Trägerversammlung.
a) § 44b Abs 4 SGB II (nunmehr § 44b Abs 4 Satz 1 SGB II) bestimmt: "Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen." Durch diese mit dem Gesetz vom 3.8.2010 (BGBl I 1112) eingefügte Öffnungsklausel hat der Gesetzgeber - anders als nach der Rechtslage zuvor (zu ihr vgl BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3) - eine ausdrückliche Grundlage dafür geschaffen, nach § 44b Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II grundsätzlich der gemeinsamen Einrichtung zugewiesene Aufgaben durch einen ihrer Träger wahrnehmen zu lassen. Ergänzt durch § 44b Abs 5 SGB II ("Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.") soll das die Verlagerung von Aufgaben ermöglichen, die von einem der Grundsicherungsträger zweckmäßiger auszuführen seien als von der gemeinsamen Einrichtung selbst (vgl BT-Drucks 17/1555 S 24).
b) Die Entscheidung über die Verlagerung von Aufgaben nach § 44b Abs 4 SGB II obliegt innerorganisatorisch der Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung nach § 44c SGB II. Hiernach ist für jede gemeinsame Einrichtung eine Trägerversammlung zu bilden (Abs 1 Satz 1), die "über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung" zu entscheiden hat (Abs 2 Satz 1). Dazu rechnen nach § 44c Abs 2 Satz 2 Nr 4 SGB II jedenfalls ("insbesondere") die "Entscheidungen nach § 6 Abs 1 Satz 2 und § 44b Abs 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden". Ungeachtet der Ausgestaltung der Aufgabendelegation im Einzelnen obliegt damit der Trägerversammlung jedenfalls die Entscheidung darüber, welche Aufgaben dem Grunde nach verlagert werden sollen; ob sie auch über Modalitäten der Übertragung zu entscheiden hat, bedarf hier keiner Entscheidung.
7. Der Übertragungsbeschluss nach § 44c Abs 2 Satz 2 Nr 4 SGB II muss so gefasst sein, dass Art und Umfang der zu übertragenden Aufgaben ihm selbst ohne Weiteres zu entnehmen sind.
a) Überträgt eine gemeinsame Einrichtung gestützt auf die Öffnungsklausel des § 44b Abs 4 SGB II Zuständigkeiten für die Wahrnehmung gesetzlich grundsätzlich ihr zugewiesener Aufgaben auf einen ihrer Träger, dann unterliegt sie dabei im Außenverhältnis zu den betroffenen Leistungsberechtigten denselben Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit der Kompetenzzuordnung wie sie von Verfassungs wegen für Zuständigkeitszuweisungen durch den Gesetzgeber gelten. Denn auch wenn sich die übernommene Zuständigkeit aus Sicht des übernehmenden Trägers im Innenverhältnis zur gemeinsamen Einrichtung nur als "Serviceleistung" darstellt, werden dafür im Außenverhältnis zu den Leistungsberechtigten regelmäßig hoheitliche Befugnisse beansprucht - wie hier für die Vorbereitung der Vollstreckung nach dem VwVG durch die Mahnung nach dessen § 3 Abs 3 -, bei deren Zuordnung die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit zu beachten sind (zu diesen Anforderungen vgl nur BVerfG vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331, 378 f = SozR 4-4200 § 44b Nr 1 RdNr 191; BVerfG vom 2.6.2015 - 2 BvE 7/11 - BVerfGE 139, 194 RdNr 109 mwN). Macht die gemeinsame Einrichtung von der Möglichkeit der abweichenden Aufgabenwahrnehmung Gebrauch, muss sie deshalb für eine hinreichend klare Erkennbarkeit der anderweitigen Zuständigkeiten Sorge tragen; das verfehlt sie, wenn die Zuständigkeitsbestimmung eine klare Verantwortungszuordnung nicht ermöglicht (vgl zu den Anforderungen an die Klarheit der Kompetenzzuordnung im Interesse des Bürgers und im Hinblick auf das Demokratieprinzip nur BVerfG vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331, 366 = SozR 4-4200 § 44b Nr 1 RdNr 157 f mwN).
b) Innerorganisatorisch ist das bereits von der Trägerversammlung bei Übertragungsentscheidungen nach § 44c Abs 2 Satz 2 Nr 4 SGB II zu beachten. Da die Übertragungsentscheidung hiernach ausschließlich von ihr zu treffen ist und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung entsprechende Beschlüsse gemäß § 44d Abs 1 Satz 3 SGB II durch Vereinbarungen mit den übernehmenden Trägern (vgl BT-Drucks 17/1555 S 24) nur "auszuführen" hat, muss sich schon aus dem Übertragungsbeschluss der Trägerversammlung in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise ergeben, welche Aufgaben im Einzelnen abweichend von § 44b Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II durch einen Träger der gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden sollen. Das erfordert ein Maß an Klarheit, das bei der Umsetzung durch die Geschäftsführung jedes weitere (Auswahl-)Ermessen iS von § 44b Abs 4 SGB II ("die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben ... wahrnehmen lassen") zu Gegenstand und Umfang der Übertragung entbehrlich macht; lässt der Übertragungsbeschluss die zu übertragende Zuständigkeit nicht ohne Weiteres erkennen, hat die Trägerversammlung eine wirksame "Entscheidung" iS von § 44c Abs 2 Satz 2 Nr 4 SGB II nicht getroffen.
8. Einen diesen Anforderungen genügenden Beschluss zur Übertragung von Vollstreckungsbefugnissen hat das LSG nicht festgestellt. Ein ausdrücklicher - als solcher bezeichneter - Beschluss liegt nach dem Gesamtzusammenhang der - den Senat bindenden (§ 163 SGG) - Feststellungen des LSG nicht vor und der Haushaltsbeschluss für das Jahr 2012 entspricht den aufgezeigten Maßgaben entgegen der Auffassung des LSG nicht; offenbleiben kann deshalb, ob - was allerdings zweifelhaft erscheinen kann - Übertragungsbeschlüsse nach § 44c Abs 2 Satz 2 Nr 4 SGB II überhaupt konkludent getroffen werden können und ob der Haushaltsplan für das Jahr 2012 die hier streitbefangene Mahngebühr von Februar 2013 decken könnte.
a) Entscheidend für die Wahrung der rechtsstaatlichen Anforderungen ist insoweit nicht, ob die mit der Beklagten geschlossene Vereinbarung ihrerseits den Grundsätzen der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit entspricht. Auch kommt es nicht darauf an, ob die in Anspruch genommene Kompetenz zur Mahnung nach § 3 Abs 3 VwVG und darauf gestützt zur Erhebung einer Mahngebühr nach § 19 Abs 2 VwVG von dem Inkasso-Begriff im Haushaltsplan des Jobcenters Uecker-Randow gedeckt ist. Maßgebend ist vielmehr, ob die Trägerversammlung - unterstellt, der Haushaltsansatz wäre dafür ausreichend - mit der Bezeichnung "Inkasso (einschließlich Zahlungsverkehr)" eine den Grundsätzen der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit genügende Entscheidung iS von § 44c Abs 2 Satz 2 Nr 4 SGB II über die Kompetenzzuordnung im Bereich des Forderungseinzugs getroffen hat. Das ist indes nicht der Fall.
b) Sollen Zuständigkeiten einer gemeinsamen Einrichtung im Bereich des Forderungseinzugs in einer den rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise übertragen werden, muss der Übertragungsentscheidung zweifelsfrei zu entnehmen sein, ob sie nur die Überwachung und Abwicklung des Zahlungsverkehrs erfasst oder ob auch Kompetenzen nach dem VwVG zur Mahnung und Einleitung (und Überwachung) der Vollstreckung einbezogen sind und wo die Zuständigkeiten für Stundung, Niederschlagung (vgl dazu nur Hengelhaupt in Hauck/Noftz, K § 44 SGB II, Stand der Kommentierung November 2004, RdNr 57 mwN) und Erlass von Forderungen (vgl § 44 SGB II) liegen. Fehlt es daran, erschwert das schon für die Betroffenen zu erkennen, von wem sie in welchem Verfahrensstadium in Anspruch genommen werden (dürfen), an wen sie sich mit Anträgen wenden können und gegen wen ggf Rechtsmittel zu richten sind. Auch die zur Durchführung der Vollstreckung zuständigen Stellen der Finanzverwaltung müssen ohne Weiteres erkennen können, ob die Vollstreckung von einer dazu nach § 3 Abs 4 VwVG befugten Stelle betrieben wird. Schließlich stehen Unsicherheiten über die Kompetenzzuordnung auch der wirksamen Wahrnehmung von Aufsichtsbefugnissen entgegen (zu diesem Erfordernis vgl BVerfG vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331, 377 f = SozR 4-4200 § 44b Nr 1 RdNr 188 ff mwN).
c) Dem genügt die Bezeichnung "Inkasso (einschließlich Zahlungsverkehr)" im Haushaltsbeschluss der Trägerversammlung nicht, weil hierdurch im Verhältnis zwischen ihr und dem Geschäftsführer nicht in einer unmittelbar ausführungsfähigen Weise (§ 44d Abs 1 Satz 3 SGB II) festgelegt ist, für welche Zuständigkeiten im Einzelnen eine Übertragungsvereinbarung mit der Beklagten abgeschlossen werden sollte. Insofern deckt die Wendung "einschließlich Zahlungsverkehr" zwar das Verständnis, dass sich die zu übertragende Aufgabe nicht nur auf die Abwicklung und Überwachung von Zahlungseingängen erstrecken sollte. Auch trägt der Wortsinn (vgl etwa Duden, Das Fremdwörterbuch, 11. Aufl 2015; Inkasso: Beitreibung, Einziehung fälliger Forderungen) den Schluss, dass die Beklagte auch Befugnisse des Jobcenters nach dem VwVG wahrnehmen sollte. Nicht hinreichend deutlich ist allerdings bereits, ob davon ebenfalls die Zuständigkeit für die Mahnung nach § 3 VwVG umfasst sein sollte; das belegt auch die vom LSG festgestellte - ansonsten entbehrliche - Konkretisierung, dass der Beklagten insoweit "ab dem Zeitpunkt der Zahlungsgestörtheit einer Forderung sämtliche Aufgaben [obliegen], die für die Durchführung eines Einziehungsverfahrens notwendig werden". Ohne jede Aussagekraft ist die Umschreibung "Inkasso (einschließlich Zahlungsverkehr)" schließlich jedenfalls dafür, ob die Zuständigkeiten für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen ebenfalls von der Beklagten wahrgenommen werden oder ob sie insoweit beim Jobcenter Uecker-Randow verbleiben sollten.
9. Ohne eine den Grundsätzen der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit genügende Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung ist die Übertragung jedenfalls hoheitlicher Befugnisse auf einen der Träger der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung unwirksam.
a) Nach der der Übertragungsregelung des § 44b Abs 4 SGB II zugrunde liegenden Konzeption soll die von dem Grundsatz der einheitlichen Aufgabenwahrnehmung abweichende Übertragung von Zuständigkeiten der gemeinsamen Einrichtung auf einen ihrer Träger rechtsgeschäftlich erfolgen (vgl BT-Drucks 17/1555 S 26), also durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 53 Abs 1 Satz 1 SGB X. Insoweit spricht § 44d Abs 1 SGB II schon dem Wortlaut nach dafür, dass die dafür vorausgesetzte organschaftliche Vertretungsmacht der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung erst und nur durch eine (den dargelegten Anforderungen genügende) Entscheidung der Trägerversammlung nach § 44c Abs 2 Satz 2 Nr 4 SGB II begründet wird. Insoweit ist zwar die Vertretungsregelung des § 44d Abs 1 Satz 2 SGB II selbst unbegrenzt ("Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich"). Ihr liegen indes unbeschränkte Geschäftsführungsfunktionen nur zugrunde, soweit es die Führung der Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung betrifft (§ 44d Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II), also bezogen auf ihre laufenden Angelegenheiten (vgl zu diesem Begriffsverständnis nur Weißenberger in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 44d RdNr 8); insoweit sind die Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung zugewiesen (vgl BT-Drucks 17/1555 S 26).
b) Anders verhält es sich demgegenüber bei der Umsetzung von Beschlüssen der Trägerversammlung. Sie betreffen schon der Art nach regelmäßig nicht die von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zu "führenden" Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung. Zudem sind sie durch die Sonderregelung des § 44d Abs 1 Satz 3 Halbsatz 1 SGB II aus dem Anwendungsbereich der Allgemeinzuständigkeit nach § 44d Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II ausgenommen, soweit die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer danach die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen "auszuführen" hat.
Insofern ist zwar bezogen auf die hier in Rede stehenden Übertragungsbeschlüsse nach § 44c Abs 2 Satz 2 Nr 4 SGB II die Trägerversammlung als das insoweit zuständige Organ der gemeinsamen Einrichtung zur Umsetzung im Außenverhältnis verwiesen auf die organschaftliche Vertretung durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Einrichtung. Jedoch ist die Vertretungsmacht insoweit anders als im Anwendungsbereich von § 44d Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II nicht ausschließlich gesetzlich begründet, sondern erst im Zusammenwirken mit einem organschaftlich zu fassenden Beschluss, was dafür spricht, dass eine organschaftliche Vertretungsmacht der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in diesem Zusammenhang nicht besteht, solange ein von der Trägerversammlung zu treffender, ausführungsfähiger Beschluss nach § 44c Abs 2 Satz 2 Nr 4 SGB II noch nicht vorliegt (aA Wendtland in Gagel, SGB II/SGB III, § 44d SGB II RdNr 10, Stand Oktober 2015: eher klarstellende Bedeutung).
c) Dafür sprechen jedenfalls in Bezug auf Übertragungsbeschlüsse im Bereich des Forderungseinzugs auch die insoweit zu beachtenden verfassungsrechtlichen Implikationen. Anders als vom Gesetzgeber in anderen Bereichen angestrebt (vgl etwa zur Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 42/15 R - BSGE 121, 268 = SozR 4-4200 § 15 Nr 6, RdNr 14 mwN) stehen Träger und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II bei der Beitreibung von durch Verwaltungsakt begründeten Forderungen in einem ausschließlich hoheitlich geprägten Über-/Unterordnungsverhältnis (Eingriffsverwaltung). Sollen die gemeinsamen Einrichtungen nach der gesetzlichen Konzeption hoheitliche Kompetenzen - wie hier zur Einleitung der Zwangsvollstreckung nach dem VwVG - rechtsgeschäftlich auf einen ihrer Träger verlagern können, erfordert dies nach dem Vorbehalt des Gesetzes die Einhaltung der dafür gesetzlich vorgegebenen Maßgaben und damit ua die Beteiligung der Trägerversammlung wie dargelegt.
Mindestens in Bezug auf die hier in Rede stehenden Hoheitsbefugnisse steht das dem Verständnis entgegen, dass die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung gestützt auf § 44d Abs 1 Satz 2 SGB II auch ohne einen entsprechenden Trägerversammlungsbeschluss wirksam eine von § 44b Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II abweichende Zuständigkeit begründen könnte. In dieser Lage gebührt vielmehr dem Interesse der Normbetroffenen an der Einhaltung der gesetzlichen Kompetenzordnung Vorrang vor dem Interesse des übernehmenden Trägers, zumal dieser aufgrund seiner Vertretung in der Trägerversammlung (§ 44c Abs 1 Satz 2 SGB II) unproblematisch Kenntnis von der entsprechenden Beschlusslage erlangen kann (anders demgegenüber die Interessenlage im Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und "echten" Außenstehenden, vgl dazu zuletzt etwa BGH vom 18.11.2016 - V ZR 266/14 - BGHZ 213, 30 RdNr 21; wie dort wohl Knapp in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 44d RdNr 19: fraglich, ob Unwirksamkeit vereinbar mit Bedürfnissen des Rechtsverkehrs; wie hier dagegen im Ergebnis Luik in Hohm, GK-SGB II, § 44b RdNr 182.1, Stand April 2017; Weißenberger in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 44d RdNr 12: ohne Beschluss der Trägerversammlung geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam).
d) Ob ein ohne Beschluss der Trägerversammlung geschlossener Vertrag (nur) schwebend unwirksam oder - was näher liegen könnte - in entsprechender Anwendung von § 134 BGB nichtig ist, bedarf keiner Entscheidung, weil das LSG zum einen eine nachträgliche Genehmigung des Übertragungsvertrags durch die Trägerversammlung des Jobcenters Uecker-Randow nicht festgestellt hat und ihr zum anderen für den Fall hier Rückwirkung ohnehin nicht hätte zukommen können (vgl zur fehlenden Rückwirkung beim Zugang zur Versorgung nach dem SGB V nur BSG vom 21.2.2006 - B 1 KR 22/05 R - juris, RdNr 15 mwN).
10. Lässt sich die von der Beklagten beanspruchte Kompetenz für die Mahnung nach § 3 Abs 3 VwVG und für die Erhebung der Mahngebühr nach § 19 Abs 2 VwVG nach dem Vorstehenden ohnehin nicht auf die mit dem Geschäftsführer des Jobcenters Uecker-Randow geschlossene Zuständigkeitsvereinbarung stützen, bedarf es keiner weiteren Aufklärung (mehr) dazu, zu welchem Zeitpunkt das Jobcenter Uecker-Randow durch das Jobcenter Greifswald-Süd abgelöst worden ist und inwiefern sich ein ggf früher erfolgter Übergang auf die Geltung der Zuständigkeitsvereinbarung für die hier streitbefangene Mahnung und Gebührenerhebung im Februar 2013 ausgewirkt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 12037942 |
BSGE 2019, 137 |
VuR 2020, 32 |
info-also 2018, 282 |