Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob ein Abteilungssteiger im Rahmen des RKG § 46 auf verwaltende Bürotätigkeiten im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau verwiesen werden kann.

 

Normenkette

RKG § 46 Abs. 2 Fassung: 1957-05-21; RVO § 1246 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. September 1965 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Der am 3. Juni 1908 geborene Kläger hat im Bergbau zunächst von 1924 bis 1936 als Bergmann mit der üblichen Berufsentwicklung zum Hauer und dann von 1937 bis 1960 als Grubensteiger, Reviersteiger und Schießsteiger gearbeitet. Auf Veranlassung der Bergbau-Berufsgenossenschaft (BBG) mußte er wegen Silikose die Untertagearbeit aufgeben. Vom 4. August bis zum 27. September 1960 war er noch im Büro des Sicherheitsbeauftragten seiner Schachtanlage mit Vergütung nach der Gehaltsgruppe II 4 A eingesetzt; nach einer anschließenden Krankfeierzeit kehrte er am 20. November 1960 ab. Seit Juni 1958 bezieht er von der Beklagten die Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres; von der BBG erhält er wegen Silikose eine Verletzten-Teilrente, seit April 1961 in Höhe von 40 vH der Vollrente.

Im August 1960 beantragte der Kläger die Gewährung der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit. Der Antrag wurde unter Verweisung auf Meistertätigkeiten über Tage abgelehnt. Der Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, die Verrichtung solcher Arbeiten sei für ihn mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden, wurde zurückgewiesen.

Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat mit Urteil vom 13. März 1962 - dem Antrag des Klägers entsprechend - die Beklagte unter Aufhebung ihrer vorerwähnten Bescheide verurteilt, dem Kläger die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. August 1960 zu gewähren. Es hat, ausgehend von der langjährigen Tätigkeit des Klägers als Abteilungs- und Schießsteiger, eine Verweisung auf Meistertätigkeiten über Tage als sozial nicht zumutbar angesehen.

Im Laufe des Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht (LSG) hat der Kläger geltend gemacht, er sei nur noch zur Verrichtung leichter Büroarbeit tauglich. Nachdem das LSG ein neues medizinisches Gutachten eingeholt und aus den Akten verschiedener anderer Streitsachen Auskünfte der Westfälischen Berggewerkschaftskasse, der Bergschule A und des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau sowie Gutachten der Sachverständigen Dr. Ing. S und Oberbergamtsdirektor K-D beigezogen hatte, hat es auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des sozialgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt: Der Kläger könne nach dem Urteil der ärztlichen Sachverständigen jedenfalls noch leichte geistige und körperliche Arbeiten vorwiegend in geschlossenen Räumen und an witterungsgeschützten Betriebspunkten verrichten. Er habe auch eine solche Tätigkeit auf dem Büro des Sicherheitsbeauftragten tatsächlich verrichtet und sie mangels jeglicher Anhaltspunkte nicht etwa aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Ein Abteilungssteiger (= Reviersteiger) könne - und das gelte auch für Schießsteiger - auf verwaltende Bürotätigkeiten der Gehaltsgruppen A und B für die kaufmännischen Angestellten des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaues verwiesen werden. Es möge sein, daß der Kläger keine kaufmännischen Kenntnisse und Fertigkeiten im eigentlichen Sinne besitze, da er als Steiger eine vorwiegend technische Ausbildung erfahren und einen überwiegend technisch ausgerichteten Beruf ausgeübt habe. Trotzdem müsse er imstande sein, zwar nicht alle, aber doch eine Anzahl von Arbeiten der Gehaltsgruppen A und B zu verrichten. Ein Abteilungssteiger verfüge über grundlegende Kenntnisse in der Lohnabrechnung, der Arbeiterannahme im Arbeitseinsatz, in der Grubenholzwirtschaft, im Unfalldienst und in der Bewirtschaftung von Zechenwohnungen, die ihn befähigten, entsprechende Arbeiten verwaltender Art bei der Arbeiterannahme, im Fehlschichtenbüro bei der Überwachung der Kranken, der entschuldigten und unentschuldigten Fehlschichten, im Büro des Sicherheitsbeauftragten bei der Erfassung und Statistik der Unfälle und bei der Überwachung des Einsatzes der steinstaubgefährdeten Bergleute, in der Stabsstelle (Wirtschaftsbüro) bei der bergwirtschaftlichen Statistik, beim Bestellwesen und bei der Registratur sowie in der Wohnungsverwaltung zu verrichten. Alle diese Tätigkeiten setzten keine kaufmännischen Kenntnisse und Fertigkeiten, wohl aber die Kenntnisse der dem Bergbau eigentümlichen Verhältnisse und die Kenntnis der Mentalität der in ihm beschäftigten Menschen voraus. Ein Reviersteiger besitze diese Kenntnisse, ohne die er seine Führungsaufgaben unter Tage nicht erfüllen könne. Dementsprechend seien auch nach der Auskunft des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau in der Zeit von 1953 bis 1963 von Reviersteigern und Grubensteigern insgesamt 42 in Gruppe A und 278 in Gruppe B als Angestellte dieser Art übernommen worden. Es seien keine Gründe ersichtlich, daß der Kläger, abweichend von diesen Feststellungen, im Rahmen seiner Ausbildung zum Steiger und seiner Steigertätigkeit die vorgenannten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen nicht erworben habe.

Es komme nicht darauf an, welche der genannten Tätigkeiten in die Gehaltsgruppe A und welche in die Gehaltsgruppe B einzuordnen seien, zumal eine solche Unterscheidung nicht eindeutig erfolgen könne und die Einstufung oftmals von dem Ermessen der Unternehmensleistung abhänge. Die Tätigkeiten dieser Art seien dem Kläger auf jeden Fall zumutbar. Die Stellung der Angestellten der Gruppe A sei der eines Reviersteigers sozial gleichwertig. Ein Reviersteiger habe zwar die Bergschule besucht, er sei Vorgesetzter eines größeren Kreises von Arbeitskräften und sei für die Sicherheit und Wirtschaftlichkeit des Grubenbetriebes mitverantwortlich; diese Merkmale könnten jedoch nicht allein den sozialen Wert einer Tätigkeit im Bergbau bestimmen. Für die kaufmännischen und verwaltenden Tätigkeiten hätten diese Merkmale keine Geltung, weil sie deren Eigenart nicht gerecht würden. Diese Tätigkeiten erforderten im Gegensatz zu den technischen Arbeiten des Produktionsbetriebes eine weniger starke hierarchische Gliederung, weil sie in größerem Umfang von voneinander unabhängigen, nebengeordneten Arbeitskräften in eigener Zuständigkeit erledigt würden und keine unmittelbare Gelegenheit böten, Mitverantwortung beim Produktionsgeschehen zu tragen. Aus dieser Andersartigkeit könne aber nicht auf ein geringeres soziales Ansehen im Vergleich mit den technischen Arbeiten geschlossen werden. Ihre Bewertung richte sich nach ihrer sachlichen Schwierigkeit und Bedeutung sowie danach, wie selbständig sie verrichtet würden. Daraus, daß die Arbeiten der Gehaltsgruppe A und A 1 tariflich an der Spitze der kaufmännischen und verwaltenden Tätigkeiten stünden, ergebe sich ihre Gleichwertigkeit mit der Tätigkeit eines Reviersteigers, der zur Spitzengruppe der technischen Tarifangestellten gehöre. Demgegenüber seien allerdings die Arbeiten der Gehaltsgruppe B der Tätigkeit eines Abteilungssteigers nicht mehr sozial gleichwertig. Aber obwohl davon auszugehen sei, daß eine Tätigkeit der Gehaltsgruppe B ein geringeres soziales Ansehen vermittele als die Tätigkeit eines Reviersteigers, sei die Verrichtung dieser Tätigkeiten einem Reviersteiger doch nicht unzumutbar im Sinne des § 46 Abs. 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG). Schon aus den Worten "zugemutet werden können" ergebe sich, daß in den Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, auch Arbeiten einzubeziehen seien, die der bisherigen Berufstätigkeit gegenüber nicht den gleichen Grad sozialen Ansehens erreichten. Die Verweisung dürfe sich nur nicht als sozial unbillig darstellen; das sei aber nur dann der Fall, wenn die Verrichtung der Tätigkeiten mit einem wesentlichen sozialen Abstieg für den Versicherten verbunden sei. Dementsprechend müsse sich auch der eigentliche Facharbeiter des Bergbaus, der Hauer, auf sozial geringer bewertete Tätigkeiten über Tage verweisen lassen.

Ein Reviersteiger erleide keinen wesentlichen und unzumutbaren sozialen Abstieg, wenn er Verwaltungsarbeiten der oben geschilderten Art verrichte, auch wenn diese im Einzelfall in Gruppe B einzuordnen seien. Wenn er dann auch nicht mehr zu der Spitzengruppe der Tarifangestellten zähle, so gehöre er doch zu den Angestellten, die noch gehobene Arbeit verrichten; für die einfachen Büroarbeiten sei tariflich nur die Gehaltsgruppe C vorgesehen. Ebenso müsse sich ein Reviersteiger grundsätzlich noch auf Meistertätigkeiten der Gehaltsgruppe II 4 B für technische Angestellte - zB als Wiege-, Holz- und Platzmeister - verweisen lassen; im vorliegenden Fall bedürfe das aber keiner besonderen Erörterung, weil nicht von der Hand zu weisen sei, daß der Kläger einige dieser Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht verrichten könne.

Der Übergang zu Übertagetätigkeiten solcher Art sei auch für das Berufsleben eines Reviersteigers nichts Außergewöhnliches; ein Steiger müsse sich mit der naheliegenden Möglichkeit abfinden, seinen Beruf nicht bis zur Erreichung der Altersgrenze ausüben zu können. Dieser Situation trage das knappschaftliche Rentensystem in besonderem Maße Rechnung. Seit dessen Neuordnung im Jahre 1942 hätten auch die technischen Angestellten die Knappschaftsvollrente erst nach Eintritt der Invalidität erhalten, während ihnen vorher die volle Leistung schon dann zugestanden hätte, wenn sie nicht mehr imstande gewesen wären, im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Arbeiten zu verrichten. Seit der Neuregelung im Jahre 1957 entspreche aber die Rente nach § 46 RKG im wesentlichen der früheren Knappschaftsvollrente mit ihren im Vergleich zur damaligen Knappschaftsrente (heute Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG) höheren Anforderungen.

Zwar sei es, worauf der Sachverständige Dr. S hingewiesen habe, schwierig, Arbeitsplätze für entsprechende Bürotätigkeiten zu erlangen; dieses Risiko werde indessen vom Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit nicht erfaßt. Anders wäre es nur, wenn für den Versicherten noch nicht einmal in nennenswertem Umfang in Betracht kommende Arbeitsplätze - besetzte oder unbesetzte - vorhanden wären. Das sei hier aber nicht der Fall. Der Sachverständige habe die Zahl der Stellen mit etwa 280 angegeben; aber auch die Zahl der Bewerber für solche Stellen sei nicht wesentlich höher. Unter Berücksichtigung der weiteren Stellen für Tätigkeiten als Meister und technische Angestellte über Tage bestehe insoweit kein zahlenmäßiges Mißverhältnis. Es könne daher im Einzelfall nicht darauf ankommen, ob ein grubenuntauglicher Steiger einen solchen Arbeitsplatz innehabe; andernfalls würde es in der Hand des Versicherten und der Unternehmen liegen, den Eintritt der Berufsunfähigkeit zu bestimmen. Es bedürfe daher auch keiner Untersuchung, ob und in welchem Umfang Arbeitsplätze dieser Art auch außerhalb des Bergbaus zur Verfügung stünden. Schließlich könne der Kläger mit den genannten Tätigkeiten auch Einkünfte erzielen, die die Hälfte des Einkommens eines Reviersteigers überstiegen, da die tariflichen Gehälter aller dieser Tätigkeiten höher lägen als die Hälfte des entsprechenden Tarifgehalts für Reviersteiger ausmache. Demgemäß sei der Kläger noch nicht berufsunfähig. Das LSG hat die Revision zugelassen.

Mit der Revision rügt der Kläger rechtsfehlerhafte Auslegung des § 46 RKG: Nach der Auffassung der beiden bergmännischen Sachverständigen seien die Tätigkeiten der technischen Gehaltsgruppe II 4 B sowie die Arbeiten der kaufmännischen Gehaltsgruppe B für die Angestellten des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus der Tätigkeit eines Reviersteigers nicht sozial gleichwertig. Sie seien daher auch nicht sozial zumutbar. Die Ansicht des LSG, daß Versicherte im Rahmen des § 46 Abs. 2 Satz 2 RKG in weitgehendem Umfang auch auf sozial geringer zu bewertende Arbeiten verwiesen werden könnten, sei unzutreffend. Die Verrichtung der genannten Tätigkeiten sei für ehemalige Reviersteiger mit einem wesentlichen sozialen Abstieg verbunden, der auch von der Umwelt als solcher angesehen würde. Es bestehe insoweit ein erheblicher Unterschied zwischen den Tätigkeiten der Gehaltsgruppen A und B, vor allem hinsichtlich des Grades der eigenen Verantwortung; gerade hierauf komme es aber in den Augen der Umwelt an. Wenn in der Praxis bei der Einstufung nach A oder B häufig das Wohlwollen entscheide, so doch keinesfalls in der Weise, daß ein in die Gehaltsgruppe A gehörender Angestellter in die Gruppe B eingestuft werde.

Durch eine Verweisung auf Tätigkeiten der Gehaltsgruppe A würde er aber könnens- und wissensmäßig weit überfordert. Nach dem Tarifvertrag müßten Angestellte der Gruppe A vorher bereits mindestens 6 Jahre in der Verwaltung des Bergbaus tätig gewesen sein. Eine Ausnahme sei nur beim Vorliegen besonderer Befähigung und besonderer Leistung möglich; diese Voraussetzungen lägen aber bei ihm, da er zur Zeit der Antragstellung bereits 52 Jahre alt gewesen sei, nicht vor. Darüber hinaus müsse eine Verweisung auf Tätigkeiten der Gruppe A aber auch deshalb ausscheiden, weil es nach der neuesten Entwicklung im Steinkohlenbergbau, vor allem mit Rücksicht auf die Zechenstillegungen, ausgeschlossen erscheine, daß ein grubenuntauglich geworden Reviersteiger in eine solche Stellung vermittelt werden könne; so sei nach der Bekundung des Sachverständigen Dr. S. die Übernahme einer grubenuntauglich gewordenen Aufsichtsperson von einer anderen Gesellschaft praktisch nicht denkbar. Bei dieser Situation sei es aber auch höchst zweifelhaft, ob er überhaupt in eine Stelle der Gruppe B vermittelt werden könne.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Duisburg vom 13. März 1962 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.

II

Die Revision ist insofern begründet, als die Feststellungen des LSG in dem angefochtenen Urteil nicht ausreichen, die Entscheidung zu treffen, ob der Kläger berufsunfähig im Sinne von § 46 Abs. 2 RKG ist.

Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Abteilungssteiger, der aus gesundheitlichen Gründen aus dem Grubenbetrieb ausscheiden muß, noch nicht ohne weiteres berufsunfähig ist. Das gilt ebenso für den Schießsteiger, der - jedenfalls im Gebiet des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus - dem Abteilungssteiger gleichgestellt ist. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob der Kläger aus gesundheitlichen Gründen von der Tätigkeit eines Abteilungssteigers zu der eines Schießsteigers übergegangen ist. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 26. Januar 1968 - 5 RKn 48/65 - entschieden hat, kann ein Abteilungssteiger im Rahmen des § 46 Abs. 2 RKG auf Meistertätigkeiten der Gehaltsgruppe II 4 B des Manteltarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten des rheinischwestfälischen Steinkohlenbergbaus verwiesen werden, sofern er zu diesen Arbeiten noch gesundheitlich tauglich ist. Das LSG hat keine eindeutige Feststellung darüber getroffen, ob und in welchem Umfang der Kläger solche technischen Aufsichtstätigkeiten über Tage noch verrichten kann; es brauchte dieser offenbar zweifelhaften Frage nicht nachzugehen, da nach seiner Auffassung die Berufsunfähigkeit bereits durch die Tauglichkeit des Klägers, noch Büroarbeit zu verrichten, ausgeschlossen wird.

Dem Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung des Klägers darin zuzustimmen, daß die Verrichtung solcher verwaltender Tätigkeiten, mögen sie im Einzelfall nach der kaufmännischen Gehaltsgruppe A oder B oder auch nach der technischen Gehaltsgruppe II 4 A oder II 4 B vergütet werden, einem Abteilungssteiger zuzumuten ist; sie bedeutet für ihn noch keinen wesentlichen sozialen Abstieg. Das LSG weist zu Recht darauf hin, daß im Rahmen des § 46 Abs. 2 RKG der Kreis der Verweisungstätigkeiten nicht derart eingeschränkt ist, daß ein Versicherter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden kann, mit deren Verrichtung überhaupt kein sozialer Abstieg verbunden ist. Nur in Ausnahmefällen wird ein Versicherter, der eine qualifizierte Ausbildung für einen bestimmten Beruf erfahren hat, ohne besondere Umschulung in der Lage sein, eine in gleicher Weise qualifizierte andere Tätigkeit zu verrichten; ein gesundheitlich bedingter Berufswechsel müßte bei einer solchen Einschränkung der Verweisbarkeit daher regelmäßig zur Gewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit führen. Daß eine solche Regelung vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt ist, ergibt sich schon daraus, daß nach § 46 RKG Berufsunfähigkeit erst dann vorliegt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten gegenüber einem gesunden Versicherten gleicher Art auf weniger als die Hälfte herabgesunken ist; es ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber bei diesem Absinken der Erwerbsfähigkeit nicht etwa nur an eine verkürzte Arbeitszeit oder eine verringerte Arbeitsleistung im gleichen Beruf, sondern auch an die Verrichtung einer wesentlich geringer vergüteten und daher meist auch sozial geringer bewerteten Tätigkeit gedacht hat. Es kommt hinzu, daß der Versicherte bereits im Rahmen des § 45 Abs. 2 RKG, also bei der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit, die ja im System der knappschaftlichen Rentenversicherung der Berufsunfähigkeit vorangeht, eine gewisse soziale Minderung hinnehmen muß. Schließlich ergibt sich auch, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, schon aus den Worten "zugemutet werden können" in § 46 Abs. 2 Satz 2 RKG, daß in den Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, auch solche Arbeiten einzubeziehen sind, die nicht den gleichen Grad sozialen Ansehens erreichen wie der bisherige Beruf und die bisherige Berufstätigkeit; zumutbar ist nach dem Sprachgebrauch ein Verlangen, das nicht ungebührlich und nicht unbillig ist.

Wenn dementsprechend nach dem oa Urteil des Senats ein Abteilungssteiger auf Meistertätigkeiten der Gruppe II 4 B noch zumutbar verwiesen werden kann, so muß das gleiche für die Verweisung auf verwaltende Bürotätigkeiten der Gruppe B gelten, wenn diese auch - anders als die Tätigkeiten der Gruppe A, deren Verrichtung dem Abteilungssteiger ohne weiteres zumutbar ist, der Tätigkeit eines Abteilungssteigers nicht gleichwertig sind. Denn die nach Gruppe B vergüteten Tätigkeiten stehen in ihrer sozialen Bewertung nicht hinter den Meistertätigkeiten der Gruppe II 4 B zurück. Das ergibt sich schon daraus, daß sie praktisch in gleicher Höhe wie diese vergütet, dabei aber unter eher günstigeren und angenehmeren Arbeitsbedingungen verrichtet werden; zum Teil werden ehemalige Aufsichtspersonen, die solche Bürotätigkeiten verrichten, sogar unmittelbar nach der technischen Gruppe II 4 B besoldet. Wenn der Senat in der oa Entscheidung beim Vergleich der genannten Meistertätigkeiten mit der Tätigkeit des Abteilungssteigers ua hervorgehoben hat, daß es sich bei beiden um Vorgesetztentätigkeiten handelt, so trifft das allerdings auf die hier in Betracht kommenden Bürotätigkeiten regelmäßig nicht zu. Indessen handelt es sich hierbei um ein Merkmal, das bei der Bewertung von Bürotätigkeiten nicht herangezogen werden kann, weil es deren Eigenart nicht gerecht wird, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat. Beim Vergleich völlig verschiedenartiger Tätigkeiten kann man letztlich nur vom Ergebnis der jeweiligen sozialen Bewertung, nicht von einzelnen Merkmalen ausgehen, die nur für eine der beiden Gültigkeit haben. Maßgeblich ist, daß der Angestellte der Gruppe B zu dem Kreis von Angestellten gehört, die noch gehobene Arbeiten verrichten; die Gehaltsgruppe B umfaßt zwar nicht die schwierigsten, aber doch die schwierigeren kaufmännischen Arbeiten, die nicht ohne entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten verrichtet werden können, während die einfachen Arbeiten ausschließlich in Gruppe C erfaßt sind.

Da die tariflichen Einkünfte eines Angestellten der Gruppe B auch die Hälfte der entsprechenden Einkünfte eines Reviersteigers übersteigen, ist der Entscheidung des LSG jedenfalls insoweit zuzustimmen, als bei Verrichtung der genannten Bürotätigkeiten frühere Abteilungssteiger noch nicht berufsunfähig im Sinne des § 46 Abs. 2 RKG sind. Der Senat hat jedoch Bedenken, ob Versicherte dieser Art allgemein und hypothetisch, d.h. auch dann auf eine solche Tätigkeit verwiesen werden können, wenn sie sie nicht tatsächlich verrichten.

Allerdings bestehen solche Bedenken im Regelfall nicht hinsichtlich der für die Verrichtung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Das LSG hat bedenkenfrei festgestellt, daß ein Abteilungssteiger grundlegende Kenntnisse in der Lohnabrechnung, der Arbeiterannahme, im Arbeitseinsatz, in der Grubenholzwirtschaft, im Unfalldienst und in der Wohnungsbewirtschaftung besitzt, die ihn befähigen, entsprechende Arbeiten verwaltender Art bei der Arbeiterannahme, im Fehlschichtenbüro, im Büro des Sicherheitsbeauftragten, in der Wohnungsverwaltung und in der Stabsstelle (Wirtschaftsbüro) zu verrichten. Im vorliegenden Fall sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, daß der Kläger - abweichend von diesen Feststellungen - im Rahmen seiner Ausbildung zum Steiger und im Rahmen seiner Steigertätigkeit diese Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen nicht erworben hätte. Der Kläger selbst macht mit der Revision lediglich geltend, daß er durch eine Tätigkeit der Gruppe A könnens- und wissensmäßig überfordert werde. Es spricht auch manches dafür, daß nicht von jedem grubenuntauglich gewordenen Reviersteiger ohne weiteres zu erwarten ist, daß er schon nach kürzerer Einarbeitung eine Bürotätigkeit vollwertig verrichten kann, die nach ihren objektiven Leistungsmerkmalen in die Gruppe A einzustufen ist. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, da ihm auch die Verrichtung entsprechender Tätigkeiten der Gruppe B zuzumuten ist.

Das LSG ist auf Grund seiner Ermittlungen davon ausgegangen, daß es etwa 300 Arbeitsplätze der genannten Art im Ruhrbergbau gibt und zu dem Ergebnis gekommen, daß unter Berücksichtigung der Zahl der in Betracht kommenden Bewerber und der weiteren für einen Teil dieses Personenkreises noch in Betracht kommenden Tätigkeiten als technische Angestellte und Meister kein zahlenmäßiges Mißverhältnis zwischen bergfertigen Steigern - auch Grubensteiger sind hierbei mitzuzählen - und Arbeitsplätzen über Tage besteht. Da es grundsätzlich nur darauf ankommt, daß es überhaupt Arbeitsplätze - seien sie besetzt oder frei - in nennenswerter Anzahl für eine Tätigkeit, auf die ein Versicherter verwiesen werden soll, gibt, würde diese Feststellung des LSG hinsichtlich der Zahl an sich genügen. Daß es gleichwohl für einen Versicherten schwierig ist, einen solchen Arbeitsplatz zu bekommen, steht der Verweisung grundsätzlich nicht entgegen, da es sich insoweit nicht um ein Risiko handelt, für das die Rentenversicherung einzustehen hat. Daher ist - entgegen der Ansicht des Klägers - die durch zahlreiche Zechenstillegungen gekennzeichnete besondere Situation im Steinkohlenbergbau auch für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht von entscheidender Bedeutung.

Nun entspricht es aber der ständigen Praxis und Rechtsprechung auf dem Gebiet der knappschaftlichen Rentenversicherung, sich sowohl bei der Bestimmung des Hauptberufs wie auch vor allem bei der Verweisung auf andere Tätigkeiten im Bergbau an den Katalog der bergbaulichen Berufe und Tätigkeiten zu halten, der sich aus den tariflichen Vereinbarungen für die einzelnen Bergbauarten und -gebiete ergibt. In diesen Vereinbarungen sind - jedenfalls im Gebiet des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus - praktisch alle vorkommenden Tätigkeiten für Arbeiter und Tarifangestellte aufgeschlüsselt enthalten; nur unter Verwendung dieses Katalogs ist es regelmäßig möglich, die gesetzlichen Voraussetzungen der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit und der Berufsunfähigkeit zu prüfen. Die Tätigkeiten aber, um die es hier geht und für die es keine bestimmte Berufsbezeichnung gibt, sind in den maßgeblichen Tarifvereinbarungen überhaupt nicht berücksichtigt. In dem ausführlichen Katalog der technischen Angestellten im Tagesbetrieb (Teil I Abschn. A § 2 Abs. II des Manteltarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus in der ab 1. Mai 1959 gültigen Fassung) werden sie nicht erwähnt. Sie fallen aber auch nicht unter die in Teil II dieses Tarifvertrages behandelten kaufmännischen Angestellten. Hierunter sind nach § 2 nämlich solche Betriebsangehörige zu verstehen, die durch eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung (Lehrabschlußprüfung) oder ersatzweise durch einen dreijährigen Büro- oder Verwaltungsdienst die für eine allgemeine kaufmännische Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben. Weder erfüllen aber die für die hier interessierenden Tätigkeiten in Betracht kommenden früheren Steiger diese Ausbildungsvoraussetzungen, noch kommt es hierbei überhaupt auf die für eine allgemeine kaufmännische Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen an, vielmehr gerade auf solche wie sie im Aufsichtsdienst unter Tage erworben werden. Der hiernach unbestimmten tariflichen Situation entspricht auch die Besoldung dieser Angestellten, die zum Teil nach den kaufmännischen Gruppen A oder B, zum Teil nach den technischen Gruppen II 4 A oder II 4 B erfolgt, ohne daß immer ein sachlicher Grund für die jeweils gewählte Einstufung erkennbar ist.

Nachdem allerdings festgestellt worden ist, daß es einen näher bestimmbaren und abgrenzbaren Kreis solcher Tätigkeiten tatsächlich gibt, kann der Umstand allein, daß sie tarifmäßig nicht besonders erfaßt sind, noch nicht dazu führen, sie bei Prüfung der Voraussetzungen für knappschaftliche Renten völlig unberücksichtigt zu lassen. Das wäre nur dann geboten, wenn es sich um ihrer Art nach so unbestimmte und unbestimmbare Tätigkeiten handeln würde, daß es praktisch unmöglich wäre, sie - zB hinsichtlich der sozialen Bewertung - mit der früheren Tätigkeit des jeweiligen Versicherten zu vergleichen; das ist aber hier nicht der Fall.

Der ungewöhnliche Umstand, daß hier eine zumindest nicht ganz unbedeutende Gruppe von Tätigkeiten tariflich überhaupt nicht erfaßt ist, legt aber die Erwägung nahe, es könne sich bei einem immerhin erheblichen Teil der entsprechenden Stellen um solche handeln, die von den einzelnen Betrieben jeweils speziell zur Unterbringung bergfertiger Steiger eingerichtet worden sind. Das soll nicht etwa heißen, daß die dort geleistete Arbeit nicht oder nicht in diesem Umfang betriebsnotwendig wäre und daß die früheren Steiger dort ganz oder zum Teil nur "vergönnungsweise" beschäftigt würden. Gemeint ist vielmehr, zu dem genannten Zweck könnten diese Stellen durch eine entsprechende Organisation des kaufmännischen Betriebes derart eingerichtet worden sein, daß sie von ehemaligen Steigern auch ohne eigentliche kaufmännischen Kenntnisse vollwertig ausgefüllt werden können, obgleich die dort verrichtete Tätigkeit ihrer Art nach zu den Arbeiten gehört, die regelmäßig von kaufmännischen Angestellten verrichtet wird. Der Eindruck, daß es sich hier um speziell für die Unterbringung bergfertiger Steiger sozusagen "nach Maß" zugeschnittene Stellen handelt, wird durch die in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Bekundungen des Sachverständigen Dr. S. verstärkt, der bei Erörterung der Frage, wieweit es möglich ist, grubenuntaugliche Steiger in solchen Stellen zu beschäftigen, mehrfach die Notwendigkeit "gegenseitigen guten Willens" hervorgehoben, vor allem aber ausdrücklich betont hat, daß die Übernahme einer grubenuntauglich gewordenen Aufsichtsperson von einer anderen Gesellschaft "nicht denkbar" ist und auch die Übernahme von einer anderen Schachtanlage nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommt. Nun hat zwar das LSG in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, die Beschäftigung ehemaliger Steiger im Tagesbetrieb entspreche "auch einem echten Bedürfnis". Es ist aber nicht ersichtlich, ob sich das auf alle oder doch den überwiegenden Teil der für ehemalige Steiger geeigneten Bürostellen dieser Art bezieht. Denn bei einem echten Bedürfnis könnte die Übernahme eines ehemaligen Steigers aus einem anderen Unternehmen nicht undenkbar sein, da ja nicht immer dann, wenn eine solche Stelle frei wird, gerade ein bergfertiger Steiger des eigenen Betriebes zur Verfügung stehen wird.

Arbeitsplätze aber, die speziell zu dem Zweck geschaffen worden sind, Angehörige des eigenen Betriebes oder zumindest des eigenen Unternehmens, die für ihren eigentlichen Beruf untauglich geworden sind, "unterzubringen", müssen für eine generelle Verweisung im Rahmen des § 46 RKG auch dann ausscheiden, wenn darin betriebsnotwendige und der Vergütung entsprechende Arbeit geleistet wird, da sie bereits ihrem Charakter nach von vornherein gar nicht für den Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt bestimmt sind. Die Situation ist hier eine andere als etwa bei den für Schwerbeschädigte eingerichteten Stellen, die ja regelmäßig dem Wettbewerb aller entsprechenden Schwer beschädigten offen stehen. Es würde dem Sinn der Verweisung auf eine andere Tätigkeit als den Hauptberuf des Versicherten widersprechen, wenn ihre Realisierung nicht nur von der jeweiligen Personallage, sondern darüber hinaus auch noch von dem "guten Willen" eines bestimmten einzelnen Unternehmens abhängig wäre. Wer allerdings eine solche Tätigkeit tatsächlich verrichtet, ist, wenn die Verweisungsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 2 RKG im übrigen vorliegen, nicht berufsunfähig. Lediglich die generelle und hypothetische Verweisung allein auf Tätigkeiten, für die es nur Arbeitsplätze dieser Art in nennenswerter Zahl gibt, ist ausgeschlossen. Das Bedenken des LSG, daß es bei einer solchen Regelung den Versicherten und den Unternehmen in die Hand gegeben sei, den Eintritt der Berufsunfähigkeit zu bestimmen, greift demgegenüber nicht durch. Eine Beschränkung der Verweisungsmöglichkeit auf solche Versicherte, denen ein Arbeitsplatz für eine bestimmte Tätigkeit tatsächlich zur Verfügung steht, ist dem Recht der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht fremd (vgl. BSG 5, 84 zur Verweisung auf die nur selten vorkommende Tätigkeit als Brückenaufseher). Der auch im Recht der Sozialversicherung geltende Grundsatz von Treu und Glauben zwingt in gewissen Ausnahmefällen zu einer solchen Auslegung des Gesetzes. Im übrigen macht aber auch das Gesetz selbst in bestimmten Fällen ausdrücklich den Anspruch auf eine Rente oder auf eine höhere Rente davon abhängig, ob eine Tätigkeit tatsächlich verrichtet wird, so in § 48 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2, Abs. 3 und § 53 Abs. 2 RKG.

Es bedarf daher im vorliegenden Fall noch der Prüfung, ob und in welchem Umfang es sich bei den vom LSG genannten Arbeitsplätzen um solche handelt, auf die die oben dargelegten Bedenken tatsächlich zutreffen. Der Senat verkennt die Schwierigkeit dieser Prüfung nicht. Es wird zunächst darauf ankommen, inwieweit es sich dabei überhaupt um ständige, d.h. nicht nur an die Person des Inhabers gebundene Arbeitsplätze handelt. Weiter wird zu prüfen sein, ob bei der Besetzung dieser Arbeitsplätze mit bergfertigen Steigern der Gesichtspunkt der betrieblichen Fürsorge für diesen Personenkreis oder der der betrieblichen Zweckmäßigkeit im Vordergrund steht. Als Indiz für die erste Alternative könnte es gelten, wenn die Besetzung mit einem persönlich geeigneten, aber nicht aus dem gleichen Unternehmen kommenden Steiger selbst in dem Fall außer Betracht bleiben würde, in welchem ein entsprechender Bewerber aus dem eigenen Betrieb nicht vorhanden wäre, daß dann vielmehr die betreffende Tätigkeit von dem allgemeinen kaufmännischen Personal erledigt würde. Sollte sich ergeben, daß hiernach ein wesentlicher Teil der vom LSG in Betracht gezogenen Bürostellen für eine allgemeine Verweisung ausscheiden müßte, so käme es entscheidend darauf an, ob dann noch ein nennenswertes, wenigstens grundsätzlich dem Wettbewerb offenes Arbeitsfeld an Bürotätigkeiten für ehemalige Abteilungssteiger, die gesundheitlich zu anderen Arbeiten nicht mehr tauglich sind, verbleibt.

Sollte eine Verweisung des Klägers allein auf Bürotätigkeiten hiernach ausscheiden, bedürfte es noch einer Entscheidung über die bisher offen gebliebene Frage, ob und gegebenenfalls während welcher Zeit der Kläger gesundheitlich noch in der Lage gewesen ist, technische Aufsichtstätigkeiten der Gruppe II 4 B über Tage zu verrichten.

Wegen der hiernach zur Entscheidung über den Rechtsstreit noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen. Sofern es darauf noch ankommt, wird das LSG möglicherweise auch zu prüfen haben, ob die nach dem Tarifvertrag vom 20. Januar 1967 seit Februar 1967 geltende Neuregelung der tariflichen Einstufung der kaufmännischen Angestellten für die Folgezeit möglicherweise zu einer anderen Beurteilung führt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2374857

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