Leitsatz (amtlich)
Um einen "neuen Versorgungsanspruch" im Sinne des BVG § 88 handelt es sich nicht, wenn schon nach bisherigem Versorgungsrecht die Möglichkeit bestanden hat, Rente zu beantragen, ein Antrag aber nicht gestellt worden ist; unerheblich ist dabei, ob im Falle der Geltendmachung des Anspruchs das Ruhen der Rente nach SVAnO 11 Nr 32 S 2 Halbs 2 anzuordnen gewesen wäre.
Normenkette
BVG § 88 Fassung: 1950-12-20; SVAnO 11 Nr. 32 S. 2 Hs. 2
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. Oktober 1955 wird aufgehoben; die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Juni 1954 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Die am 21. Januar 1935 geborene Klägerin ist die Tochter des als Soldat vermißten Oberzollsekretärs Detlev T... Am 8. Dezember 1947 beantragte sie bei der Landesversicherungsanstalt (LVA.) Hansestadt Hamburg - Hauptabteilung Kriegsbeschädigte- und -hinterbliebene - Waisenrente nach der Sozialversicherungsdirektive Nr. 27 (SVD 27, Arbeitsblatt für die britische Zone 1947, S. 155). Am 18. Dezember 1947 bewilligte ihr der Oberfinanzpräsident Hamburg vom 1. Oktober 1947 an nach dem Deutschen Beamtengesetz (DEG) ein Waisengeld von monatlich 36,84 DM. Mit Bescheid vom 25. Oktober 1948 stellte die LVA. fest, die Klägerin habe nach der SVD 27 Anspruch auf eine Waisenrente von monatlich 30,-- DM, die Rente werde jedoch nach Ziff. 32 Satz 2, 2. Halbsatz der Sozialversicherungsanordnung Nr. 11 (SVA 11, Arbeitsblatt für die britische Zone 1947, S. 234) nicht ausgezahlt, weil sie niedriger sei als das Waisengeld, das aus dem gleichen Anlaß nach dem DBG gewährt werde. Am 3. Dezember 1949 fragte die LVA. bei der Mutter der Klägerin an, ob die Klägerin noch die Schule besuche. Die Anfrage blieb unbeantwortet. Durch Bescheid vom 4. Januar 1950 teilte die LVA. mit, nach der SVD 27 bestehe nach dem vollendeten 15. Lebensjahr ein Anspruch auf Waisenrente nur, solange sich die Waise in voller Schulausbildung befinde, jedoch längstens bis zum 18. Lebensjahr; der Anspruch der Klägerin entfalle demnach Ende Januar 1950, da die Klägerin in diesem Monat das 15. Lebensjahr vollende. Gegen diesen Bescheid wurde ein Rechtsbehelf nicht eingelegt. Die Klägerin ging jedoch noch bis 1. April 1953 zur Schule.
Am 11. Februar 1951 beantragte die Klägerin beim Versorgungsamt (VersorgA.) Hamburg Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Durch Bescheid vom 10. Mai 1951 gewährte das VersorgA. der Klägerin vom 1. Februar 1951 an die Waisengrundrente in Höhe von monatlich 10,-- DM. Der Bescheid, der in Ziffer V eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde nicht angefochten. Am 6. Oktober 1952 beantragte die Klägerin, die Rente bereits ab 1. Oktober zu gewähren; diesen Antrag lehnte das VersorgA. durch Bescheid vom 30. Oktober 1952 ab: nur wenn sich ein neuer Versorgungsanspruch nach dem BVG ergebe (§ 88 BVG), könne eine innerhalb von 6 Monaten nach Verkündung des BVG beantragte Rente vom 1. Oktober 1950 an gewährt werden; die Klägerin habe jedoch bisher schon Versorgung beanspruchen können, solange sie die Schule besucht habe. Den Einspruch wies der Beschwerdeausschuss am 23. Februar 1953 zurück.
Die Klägerin legte beim Oberversicherungsamt Hamburg Berufung ein; die Berufung ging am 1. Januar 1954 als Klage auf das Sozialgericht (SG.) Hamburg über. Das SG. wies die Klage durch Urteil vom 14. Juni 1954 ab und ließ die Berufung zu. Auf die Berufung der Klägerin hob das Landessozialgericht (LSG.) Hamburg durch Urteil vom 26. Oktober 1955 das Urteil des SG. Hamburg auf und verurteilte den Beklagten, der Klägerin die Grundrente vom 1. Oktober 1950 an zu gewähren: Die Klägerin habe einen neuen Anspruch im Sinne von § 88 BVG; erst mit dem Inkrafttreten des BVG sei für sie ein "realisierbarer Anspruch" auf Versorgungsbezüge erwachsen; vorher habe die Waisenrente nach der SVD 27 gemäß Ziff. 32 Satz 2, 2. Halbsatz SVA 11 wegen des Bezugs des Waisengeldes geruht; zwar habe der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg durch Beschluß vom 28. März 1950 diese Vorschrift dahin ausgelegt, daß als "Rente nach dem DBG" nur Leistungen der Unfallfürsorge nach dem DBG zu gelten haben; dies widerspreche jedoch dem eindeutigen Wortlaut der Ziff. 32 Satz 2, 2. Halbsatz SVA 11; das BVG sei am 1. Oktober 1950 in Kraft getreten, aber erst am 21. Dezember 1950 verkündet worden; der Antrag, nach dem sich grundsätzlich der Beginn der Leistung richte, habe demnach nicht vor Januar 1951 gestellt werden können; Nachteile, die sich anderenfalls aus dem rückwirkenden Inkrafttreten des BVG ergeben hätten, habe der Gesetzgeber durch § 88 BVG ausschließen wollen; die Aufzählung der neuen Versorgungsansprüche in der amtlichen Begründung zu § 88 BVG sei nicht abschließend, sondern nur beispielhaft; es entspreche dem Grundgedanken des § 88 BVG, den Personen, die bis zum 30. September 1950 von Versorgungsleistungen effektiv ausgeschlossen gewesen seien, die ihnen nach dem BVG neu zuerkannten Rechtsansprüche auch vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes an zukommen zu lassen, sofern der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten des BVG gestellt worden sei. Die Revision ließ das LSG. zu.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 9. November 1955 zugestellt. Am 25. November 1955 legte er Revision ein und beantragte,
das Urteil des LSG. Hamburg vom 26. Oktober 1955 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG. Hamburg vom 14. Juni 1954 zurückzuweisen.
Er machte geltend: Das LSG. habe zu Unrecht angenommen, daß die Klägerin nach dem BVG einen neuen Versorgungsanspruch im Sinne von § 88 BVG erworben habe; § 88 BVG sei nur anzuwenden, wenn ein Versorgungstatbestand nach den vor dem BVG geltenden Vorschriften nicht vorgelegen, sondern erstmalig im BVG eine Grundlage gefunden habe; die Klägerin habe aber einen Anspruch auf Waisenrente schon nach der SVD 27 gehabt; die Rente wäre allenfalls nicht ausgezahlt worden, solange das Waisengeld nach dem DBG höher gewesen sei; im übrigen hätte die Klägerin nach dem Beschluß des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28. März 1950 Waisenrente beziehen können, wenn sie einen Antrag gestellt hätte; ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Rente ab 1. Oktober 1950 bestehe nicht; die Frage eines Härteausgleichs sei in dem vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
Die Klägerin beantragte, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
1.) Die Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 30. Oktober 1952 ist nicht schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin den Bescheid vom 10. Mai 1951, durch den der Beginn der Waisengrundrente nach dem BVG auf den 1. Februar 1951 festgesetzt worden ist, nicht angefochten hat. Der Beklagte hat sich in dem Bescheid vom 30. Oktober 1952 nicht auf die Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 10. Mai 1951 berufen, sondern den Antrag der Klägerin vom 6. Oktober 1952, die Rente vom 1. Oktober 1950 an zu gewähren, sachlich neu geprüft und aus anderen Gründen abgelehnt. Dies ist zulässig gewesen. Die Tatsache, daß der Bescheid vom 10. Mai 1951 hinsichtlich des Beginns der Waisengrundrente unangefochten geblieben ist, hat den Beklagten nicht gehindert, auf den Antrag vom 6. Oktober 1952 die Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente für die Zeit vom 1. Oktober 1950 an nicht nur verfahrensmäßig, sondern auch sachlich erneut zu prüfen und hierüber einen neuen Bescheid zu erteilen.
2.) Nach § 61 Abs. 2 BVG beginnt; eine Hinterbliebenenrente grundsätzlich mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens aber mit dem Monat, in dem der Anspruch angemeldet worden ist. Abweichend hiervon beginnt die Rente nach § 88 BVG frühestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes (1.10.1950), wenn ein Anspruch, der sich aus dem BVG neu ergibt, festzustellen ist und wenn der Antrag hierauf binnen sechs Monaten nach Verkündung des Gesetzes gestellt worden ist.
Für die Frage, welche Ansprüche "neu" sind, kommt es auf den Unterschied zwischen dem Recht nach dem BVG und dem früheren Recht an: unter einem neuen Versorgungsanspruch im Sinne von § 88 BVG muß ein Anspruch verstanden werden, dessen tatsächliche Voraussetzungen - abgesehen von dem Antragserfordernis (vgl. BSG. 2 S. 290) - vor dem Inkrafttreten des BVG erfüllt gewesen, dessen rechtliche Voraussetzungen aber erst durch das BVG ("neu") geschaffen worden sind (BSG. 4 S. 291 [293]).
a) Der Versorgungsanspruch der Klägerin ist nicht erst durch das BVG geschaffen worden. Nach § 45 BVG wird Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt; nach § 7 Abs. V in Verbindung mit § 6 Abs. V SVD 27 hat eine Waise zwar grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres Rente beanspruchen können; es hat aber auch ein Anspruch auf Waisenrente für die Zeit nach Vollendung des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden, wenn die Waise noch in der Schulausbildung gewesen ist. Die gleichen Rechte hat nach § 4 Buchst. b SVD 27 ein Kind gehabt, dessen Vater im Kriege verschollen ist. Deshalb hat auch die Klägerin, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres noch bis 1953 die Schule besucht hat, nach den vor dem Inkrafttreten des BVG geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften einen Versorgungsanspruch anmelden können.
b) Die Klägerin hat allerdings vor dem Inkrafttreten des BVG keinen Antrag auf Versorgung mehr gestellt; der Antrag ist zwar eine sachlich-rechtliche Voraussetzung für den Versorgungsanspruch (RVGer. 11 S. 180 ff [183]; BSG. 2 S. 290, Urteil des LSG. Bremen vom 7.7.1955, Breithaupt 1955 S. 1206 ff, Haueisen, NJW. 1958 S. 441 ff. [444];) für die Auslegung; des § 88 BVG kommt es jedoch hierauf nicht an. Entscheidend ist, daß die Klägerin vor dem Inkrafttreten des BVG die Möglichkeit gehabt hat, Versorgung zu beantragen; wenn sie daher erst am 11. Februar 1951 Rente für die Zeit vom 1. Oktober 1950 an beantragt hat, so hat sie nicht einen sich aus dem BVG ergebenden "neuen" Anspruch geltend gemacht, sondern einen Anspruch, den sie auch nach dem früheren Versorgungsausgleich hat anmelden können.
c) Der Versorgungsanspruch der Klägerin ist auch nicht deshalb ein "neuer" Anspruch, weil er im Falle der Geltendmachung geruht hätte, also nicht "realisierbar" gewesen ist; von einem "neuen" nach diesem "Gesetz" sich ergebenden Versorgungsanspruch kann nur insoweit gesprochen werden, als dieses "Gesetz" - also ein Rechtssatz allgemeinen Charakters - einen Anspruch nach Voraussetzungen und Inhalt "neu" geschaffen hat, nicht aber insoweit, als ein Anspruch schon dem bisherigen Recht bekannt gewesen ist und lediglich im Einzelfall das Zusammentreffen mit anderen Bezügen nach anderen Rechtsnormen die "Realisierung" des Anspruchs ganz oder teilweise für kürzere oder längere Zeit gehindert hat; in diesem Sinn hat auch bei der Beratung des Entwurfs des BVG der Vertreter des BAM erklärt, § 88 sei eine "Schutzvorschrift für diejenigen künftigen Rentenberechtigten", die das Gesetz "neu in den Kreis der Rentenberechtigten einbeziehe, z.B. Witwen zwischen 40 bis 50 Jahren ohne Kinder" (vgl. hierzu "Verhandlungen des (26.) Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen des Deutschen Bundestages über das BVG", Seite 100 zu § 88, im übrigen im Ergebnis ebenso wie hier. Urteil des Bayer. LVA. vom 26.3.1952, Breithaupt 1952 S. 1038; Urteil des OVA. Düsseldorf vom 3.12.1952, ZfS. 1953 S. 17, van Nuis, ZfS. 1952 S. 227, 244; Schönleiter, komm. zum BVG. Erl. 2 zu § 88; Thannheiser - Wende- Zech, Handbuch des Bundesversorgungsrechts, Erl. zu § 88 BVG; van Nuis-Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, I. Teil, S. 48; anderer Ansicht: Urteil des OVA. Lüneburg vom 5.2.1952, ZfS. 1952 S. 258; Urteil des OVA. Hamburg vom 5.9.1952, ZfS. 1952 S. 259; Urteil des OVA. Bremen vom 27.8.1952, Breithaupt 1954 S. 93; Zielke in ZfS. 1952 S. 59; Brüggemann in ZfS. 1952 S. 136).
Die Klägerin hat Waisengeld nach dem DBG in Höhe von monatlich 36,84 DM erhalten; die Waisenrente nach der SVD 27 hätte 30,-- DM monatlich betragen. Nach Ziff. 32 Satz 2, 2. Halbsatz, der SVA 11 hat jedoch nur die höhere Rente gewährt werden dürfen, wenn aus dem gleichen Anlass gleichzeitig ein Anspruch nach dem DBG und nach der SVD 27 bestanden hat. Wenn die Klägerin nach Empfang des Bescheids vom 4. November 1950 Waisenrente beantragt hätte, wäre der Anspruch zwar festgestellt, aber keine Rente gezahlt worden, wie dies auch schon in dem Bescheid vom 25. Oktober 1948 geschehen und angeordnet war. Daraus folgt aber nicht, daß sich nach der SVD 27 ein Anspruch für die Klägerin nicht ergeben hat. Ziff. 32 Satz 2, 2. Halbsatz, der SVA 11 enthält dem Wesen nach eine Ruhensvorschrift. Sie soll verhüten, daß aus dem gleichen Anlaß doppelte Versorgung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird. Sie verwendet zwar nicht den Begriff "Ruhen", bezweckt dies aber ebenso wie entsprechende Vorschriften im Reichsversorgungsgesetz (RVG) und im BVG, in denen ausdrücklich von "Ruhen" die Rede ist (§§ 62 bis 65 RVG, §§ 64, 65 BVG). Wenn ein Anspruch auf Rente "ruht", so bedeutet dies nicht, daß er erloschen ist; das "Stammrecht" bleibt unberührt, es besteht nur während der Dauer des Ruhens des Anspruchs kein Recht auf die jeweils fälligen Einzelleistungen (vgl. Urt. des BSG. vom 27.2.1957, Sozialrecht Nr. 3 zu § 1286 RVO, BSG. 5 S. 4; RVGer. 4 S. 166). Dies folgt auch aus dem Wortlaut der Ziff. 32 Satz 2 des 2. Halbsatzes der SVA 11; danach wird die niedrigere Rente nicht gewährt, wenn "beide Anspräche auf der gleichen Folge von Umständen beruhen"; vorausgesetzt werden also zwei Ansprüche auf Rente, von denen der Anspruch auf die niedrigere Rente zeitweise nicht erfüllt wird.
d) Um einen "neuen" Versorgungsanspruch im Sinne des § 88 BVG handelt es sich schließlich auch nicht deshalb, weil § 46 BVG die Gewährung einer vom sonstigen Einkommen unabhängigen Grundrente vorsieht und eine solche Rente in der SVD 27 nicht vorgesehen gewesen ist (van Nuis-Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, 1. Teil, S. 48; Urteil des Bayer. LVA. vom 26.3.1952, Breithaupt 1957 S. 1038; van Nuis, ZfS. 1957 S. 227 [229]; Urteil des OVA. Düsseldorf vom 27.3.1953; Schönleiter, Kommentar zum BVG, Erl. 2 zu § 88; Thannheiser-Wende-Zech, Handbuch des Bundesversorgungsrechts, Erl. 1 zu § 88; anderer Ansicht Urteil des OVA. Hamburg vom 5.7.1952, ZfS. 1952 S. 259; Laube, ZfS. 1952 S. 191). Zu den versorgungsrechtlichen Ansprüchen gehört nach § 9 Nr. 5 BVG die Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52 BVG); sie ist eine einheitliche Leistung; die Teilung in Grundrente und Ausgleichsrente regelt lediglich die Zusammensetzung und den Umfang des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente; auch die Grundrente ist somit kein vom BVG neu geschaffener Versorgungsanspruch.
3.) Der Beklagte hat hiernach den Rentenbeginn mit Recht auf den 1. Februar 1951 festgesetzt. Das angefochtene Urteil beruht auf unrichtiger Anwendung des § 88 BVG; es ist deshalb aufzuheben; gleichzeitig ist die Berufung der Klägerin gegen das urteil des SG. Hamburg vom 14. Juni 1954 zurückzuweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen