Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage, ob der Bezieher von Altersruhegeld (innerhalb der Frist des RVO § 1418 Abs 1) Beiträge zur Weiterversicherung in der Arbeiterrentenversicherung für eine Zeit vor Rentenbeginn entrichten kann.
2. Der Versicherungsträger ist zur verständnisvollen Förderung der Versicherten verpflichtet; er hat aus Anlaß eines Rentenfeststellungsverfahrens den Versicherten auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die klar zutage liegen und deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig erscheint, daß sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen wird.
Leitsatz (redaktionell)
Zulässigkeit der Nachentrichtung von Beiträgen gemäß ArVNG Art 2 § 42 S 2 Halbs 2 zur Wahrung des Anspruchs auf die "Vergleichsrente".
Normenkette
RVO § 1233 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1957-02-23, § 1418 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23; ArVNG Art. 2 § 42 S. 2 Hs. 2 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle vom 10. Februar 1960 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Streit geht um die Höhe des Altersruhegeldes. Die Beklagte hat der Klägerin mit Wirkung vom 1. Mai 1958 - das ist der erste Tag des Monats, in dem die Klägerin das 65. Lebensjahr vollendete - das Altersruhegeld aus der Arbeiterrentenversicherung in Höhe von monatlich 53,70 DM bewilligt. Die Leistung des nach den früheren (bis zum 31. Dezember 1956 geltenden) Vorschriften errechneten und für die Klägerin günstigeren Rentenbetrages lehnte die Beklagte ab; die gesetzlichen Bedingungen hierfür seien nicht erfüllt: wohl sei die Anwartschaft aus den bis zum 31. Dezember 1956 vorliegenden 284 Monatsbeiträgen erhalten; indessen lägen für das Jahr 1957 nur 7 Pflichtbeiträge vor; es fehlten mithin für dieses Jahr 2 von den nach Art. 2 § 42 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (ArVNG) zu fordernden 9 Monatsbeiträgen. Von dieser Auffassung rückte die Beklagte auch dann nicht ab, als die Klägerin gegen Ende des Jahres 1959 die für die Anwendung des Art. 2 § 42 ArVNG benötigten 2 Beiträge nachbrachte.
Die auf entsprechende Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der höheren „Vergleichsrente“ gerichtete Klage wurde von dem Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil des SG Braunschweig vom 15. Februar 1959); das Landessozialgericht (LSG) gab ihr hingegen statt (Urteil des LSG Niedersachsen vom 10. Februar 1960 - veröffentlicht in Breithaupt 1960, 600). Das Berufungsgericht hält den Anspruch auf die höhere Vergleichsrente für begründet: Die für 1957 vorgeschriebenen weiteren 9 Monatsbeiträge seien mit Rücksicht auf die zwei innerhalb der Frist des § 1418 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) nachgeholten Beiträge gegeben. An der Befugnis der Klägerin zur freiwilligen Versicherung sei nicht zu zweifeln. Der Weiterversicherung, im besonderen der Gültigkeit der beiden nachträglich - 1959 - aufgewendeten Beiträge, stehe nicht entgegen, daß schon vorher - 1958 - die Rente bewilligt und daß mit ihrer Auszahlung auch vorher begonnen worden sei. § 1233 Abs. 1 Satz 2 RVO, auf welchen die Beklagte ihren gegenteiligen Standpunkt stützte, widerstreite dieser Meinung nicht, sondern unterbinde eine Weiterversicherung nur für Zeiten, die dem ersten Rentenempfang folgten, verbiete hingegen nicht eine nachträglich wirksame Beitragsentrichtung für Zeiten vor Rentenbeginn.
Die Beklagte hat das Urteil, das ihr am 23. Februar 1960 zugestellt worden ist, am 19. März 1960 mit der vor dem LSG zugelassenen Revision angefochten. Begründet hat sie das Rechtsmittel mit dem am 13. April 1960 bei dem Revisionsgericht eingegangenen Schriftsatz. Sie rügt die unrichtige Anwendung des § 1233 Abs. 1 Satz 2 RVO.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle vom 10. Februar 1960 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 19. Februar 1959 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie tritt der Revision mit Rechtsausführungen entgegen; u.a. erörtert sie die Frage, ob sie nicht bereits vor Rentenzusage auf die Zweckmäßigkeit weiterer Beitragsleistungen hätte hingewiesen werden müssen.
Die Revision ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 162 Abs. 1 Nr. 1, § 164 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Sie ist jedoch nicht begründet.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin, obgleich sie das Altersruhegeld bezog, nachträglich für die Zeit vor Rentenbeginn freiwillig Beiträge wirksam entrichten konnte. Diese Frage braucht indessen für die zu treffende Entscheidung nicht klargestellt zu werden. Denn wie die Stellungnahme zu diesem Streitpunkt auch ausfallen mag, in der Sache der Klägerin war die Beklagte auf jeden Fall verpflichtet, die beiden für das Jahr 1957 nachgebrachten Beiträge anzuerkennen.
Die Beklagte bestreitet in erster Reihe die Rechtsgültigkeit der beiden Beiträge, weil § 1233 Abs. 1 Satz 2 RVO die Weiterversicherung nach Beginn des Altersruhegeldbezugs unterbinde. Mit dieser Vorschrift ist jedoch lediglich ausgesprochen, daß ein Versicherter, der das Altersruhegeld aus der Rentenversicherung bezieht, die Versicherung nicht freiwillig fortsetzen kann. Damit ist hingegen zu der aufgeworfenen Streitfrage unmittelbar nichts gesagt. Einer Beitragsentrichtung, die auf die Zeit vor Beginn des Altersruhegeldes zurückbezogen werden soll, stellt sich die Bestimmung des § 1233 Abs. 1 Satz 2 RVO nicht entgegen. Man ist deshalb geneigt anzunehmen, daß sich das Gesetz zu dem strittigen Punkt in dem Abschnitt über die „Wirksamkeit der Beitragsentrichtung“ (§§ 1418-1423 RVO) äußert. Doch trifft das Gesetz auch an dieser Stelle keine eindeutig einschlägige Regelung. Zum Unterschied von den Fällen der Berufsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes (§ 1419 Abs. 1 RVO) gibt es im Zusammenhang mit dem Überschreiten der Altersgrenze keine Vorschrift, die weitere Beitragszahlungen nach einem genauer festgelegten oder noch erst auszumachenden Zeitpunkt untersagt. Im Gegenteil, man könnte versucht sein, aus § 1419 RVO den Umkehrschluß zu ziehen, zumal wenn man die Wartezeitklausel in der Vorschrift über das Altersruhegeld (§ 1248 Abs. 4 RVO) den vergleichbaren Absätzen 3 der §§ 1246, 1247 RVO gegenüberstellt (vgl. auch § 1255 Abs. 8 und § 1258 Abs. 4 RVO). Die Wartezeit, das jeweilige gesetzliche Minimum an zurückgelegter Versicherungszeit, muß dort „vor Eintritt“ der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit erfüllt sein; ein analoger zeitlicher Einschnitt ist dagegen hier - in § 1248 Abs. 4 RVO - nicht vorgesehen. Darüber hinaus ist eine weitere Eigenart der gesetzlichen Regelung bezeichnend: Die §§ 1418 ff. RVO stellen mit keinem Wort auf die Tatsache des Rentenbezugs ab (vgl. Haensel, „Die Sozialversicherung“ 1951, 286). Für Pflichtbeiträge besteht darüber in Rechtslehre und Praxis auch kein Streit. Lediglich im Hinblick auf freiwillige Beiträge hat das Reichsversicherungsamt (RVA) eine Einschränkung aus „allgemeinen versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten“ abgeleitet. Es hat angenommen (Amtliche Nachrichten JuAV 1894, 79, 81 Nr. 332): es entspreche dem Wesen der freiwilligen Versicherung ebenso wie dem jeder privat - rechtlichen Versicherung, daß der Versicherungsnehmer beim Eingehen der Versicherung ein Risiko trage. Aus diesem Motiv folge mit Notwendigkeit, daß die Versicherung nur bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, d.i. bis zur Beseitigung der ein beiderseitiges Risiko bedingenden Ungewißheit, eingegangen und fortgeführt, nicht aber, daß sie nach diesem Zeitpunkt von derjenigen Seite, welche aus dem Beitritt des Versicherungsfalles ein Recht herleiten wolle, zu Ungunsten des anderen Teils nachgeholt werden könne. Diesem auf die Natur der Versicherung zurückgeführten Leitgedanken hat das Gesetz seine volle Anerkennung - gerade für die Altersversicherung - nicht gezollt. Trotzdem hat das RVA den Risikogedanken in seiner Rechtsprechung nur schrittweise abgebaut, aber nie vollends aufgegeben (Amtliche Nachrichten 1927, 432; 1928, 115; 1938, 197). Vielmehr hat es, damit der Versicherte nicht nachträglich „das Versicherungswagnis einseitig und willkürlich zu seinen Gunsten verschieben könne“, stets solche Beitragsmarken für ungültig erklärt, die für Zeiten, für welche die Altersrente bewilligt war, freiwillig verwendet worden waren (Amtliche Nachrichten 1925, 48, Nr. 2843). Darüber hinaus sollte der Rentner mit und nach Erhalt der Versicherungsleistung nicht mehr befugt sein, Beiträge - und seien es auch nur solche für die Vergangenheit - wirksam zu erbringen.
Es ist zuzugeben, daß manches für diese in gefestigter Rechtsprechung anerkannte konstruktive Idee spricht; zumal mit § 1419 RVO trotz seines teilweise von § 1443 RVO a.F. abweichenden Wortlauts eine Rechtsänderung auf dem hier interessierenden Gebiet nicht beabsichtigt war. Zumindest lassen die Materialien über die Gesetzesberatungen eine derartige gesetzgeberische Absicht nicht erkennen.
Dennoch läßt sich einiges gegen die bisher herrschende Meinung einwenden. Gerade aus § 1233 Abs. 1 Satz 2 RVO kann man möglicherweise erklären, daß für den Leistungsfall des Alters eine dem § 1419 RVO gleichkommende Regelung fehlt. Denn diese Vorschrift läßt in hohem Maße die Absicht des Gesetzes sichtbar werden: es ganz dem Gutdünken des einzelnen zu überantworten, wann er das Ende der Versicherung herbeizuführen wünscht. Darauf aufbauend kann weiter gefolgert werden, daß in einer Ordnung von solcher Anpassungsbereitschaft und Nachgiebigkeit für Schranken, wie sie dem Begriff des Versicherungsfalles innewohnen, und wie sie einer weiteren rückwärtsbezogenen Beitragszahlung Einhalt gebieten könnten, kein Platz mehr sei.
Ob diese Ansicht den Vorzug vor der traditionellen, auf der Judikatur des RVA fußenden Anschauung verdient und welchen weiteren Weg eine daraus hergeleitete Lösung zu gehen hätte, kann hier dahingestellt bleiben. Die Entscheidung des zu beurteilenden Falles kann auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt werden, der außerhalb des aufgezeigten Meinungsstreits steht.
Nimmt man nämlich an, die Nachentrichtung der beiden Beiträge sei an sich unzulässig gewesen, dann muß die Beklagte diese Beiträge gleichwohl als wirksam behandeln, weil sie es pflichtwidrig verabsäumt hat, die Klägerin beizeiten auf die Möglichkeit der Markenverwendung hinzuweisen. Die Pflicht der Beklagten ergab sich aus der speziellen Gestaltung des Sachverhalts. Dem Antrag, mit dem die Klägerin das gegenwärtige Verfahren zur Bewilligung des Altersruhegeldes eingeleitet hat, waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwei weitere Verwaltungsverfahren vorausgegangen. In diesen beiden Rentenfeststellungsverfahren, die durch bindend gewordene Bescheide abgeschlossen worden waren, hatte sich die Beklagte bereits von dem Versicherungsverhältnis der Klägerin einen genauen Überblick verschaffen können. Im besonderen waren die Einzelheiten des Beitragsaufkommens in mehreren Übersichten klar erkennbar. Dies war bereits der Fall, als die Klägerin drei Monate vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres den dritten -hier interessierenden - Antrag anbrachte. Aus den in diesem Zeitpunkt vorhandenen Unterlagen mußte für jeden Eingeweihten sofort ins Auge springen, daß die Anwartschaft zum 31. Dezember 1956 erhalten und die Wartezeitbedingungen unbedenklich erfüllt waren. Ebenso durchsichtig war aber auch, daß für das Jahr 1957 nur sieben Monatsbeiträge beigebracht und ferner, daß alle nachgewiesenen Beiträge in den niedrigsten Beitragsklassen entrichtet waren. Obgleich sonach die Berechnungsgrundlagen der Beklagten in einem Augenblick geschlossen vorlagen, in dem die Klägerin die Altersgrenze noch nicht erreicht, wohl jedoch den Antrag auf Bewilligung des Altersruhegeldes gestellt hatte, begnügte sich die Beklagte damit, die Rente lediglich nach den Vorschriften des neuen Rechts zu errechnen. Sie ließ es dabei bewenden, daß nur die Voraussetzungen für diese Berechnungsart gegeben waren, und schenkte keine Beachtung dem Umstand, daß die Klägerin durch die verhältnismäßig geringe Vorleistung von zwei Beiträgen in den Genuß der für sie wesentlich günstigeren Vergleichsrente gemäß Art. 2 § 42 ArVNG gelangen konnte. Daß diese Rente beträchtlich höher lag als die nach der neuen Rentenformel bestimmte Rente, war nach dem Inhalt der Verwaltungsakten ohne jede Mühe auszumachen. Unverkennbar war schließlich, daß die Klägerin aus verständlicher Unkenntnis heraus die rechtzeitige Entrichtung der für sie so bedeutsamen beiden Beiträge unterließ. Hätte sie bei ihrem längst vor Erreichen der Altersgrenze eingereichten Antrag den Wert und die Tragweite der fehlenden Beiträge erkannt, so hätte sie diese unzweifelhaft in der Zeit vor ihrem 65. Geburtstag (19. Mai 1958) - und damit auch nach der Rechtsauffassung der Beklagten rechtzeitig - geleistet. Diese Rechtsurkunde hätte die Beklagte erkennen müssen; sie hätte sich nicht auf die Entscheidung über den erhobenen Rentenanspruch beschränken dürfen, sondern hätte die Klägerin aus Anlaß des Rentenfeststellungsverfahrens vor Bescheiderteilung auf ihren Antrag vom Februar 1958 über ihre Versicherungsangelegenheiten aufklären und ihr die naheliegenden Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen müssen. Die Rechtspflicht der Versicherungsträger zur „verständnisvollen Förderung“ der Versicherten und zur Erteilung der bezeichneten Hinweise, die auf das einzelne Versicherungsverhältnis bezogen, möglichst konkret, vollständig und gemeinverständlich gehalten sein müssen, ist zum allgemein verbindlichen Besitz gewordene Rechtsprechung des RVA (Amtliche Nachrichten 1912, 825 Nr. 1604; 1911, 420 Nr. 1547; vgl. ferner: BT Drucksache 3080, 2. Wahlperiode zu § 1319 Entwurf der RVO; auch Bundesgerichtshof in NJW 1957, 1873; 1956, 1234; 1960, 1244; speziell zur Auskunftspflicht der Sozialversicherungsträger: BGH am 27. Juni 1955 in „Der Betriebsberater“ 1956, 114).
Aus dem Versicherungsverhältnis heraus erwachsen den Beteiligten eine Reihe von Nebenpflichten, so den Versicherten die Obliegenheit der Mitwirkung, Mitteilung und Anzeige, dem Versicherungsträger - in Grenzen - die Pflicht zur Auskunft, Fürsorge und Erhaltung. Der Versicherungsträger hat das ihm anvertraute Interesse des Versicherten behutsam zu wahren. Er ist freilich nicht ohne konkreten Anlaß, d.h. ohne einen vorausgegangenen Antrag oder eine an ihn gerichtete Anfrage, zu Belehrungen und Ratschlägen verpflichtet. Er wird auch grundsätzlich nicht ohne weiteres von sich aus Hinweise erteilen müssen, die nur nach tieferem Eindringen in die individuellen Gegebenheiten und rechtlichen Zusammenhänge erfolgen können. Aber aus einer gegenwärtig-gegenständlichen Situation heraus wird es seine Aufgabe sein, das Augenmerk des Versicherten auf solche Möglichkeiten hinzulenken, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden.
In der Unterlassung des hiernach gebotenen fürsorgerischen Verhaltens ist die ausschlaggebende Ursache dafür zu sehen, daß die beiden für 1957 aufzubringenden Beiträge nicht mehr entrichtet wurden. Diese Folge setzt sich fort in einer beeinträchtigenden Wirkung auf die Höhe der Rente und damit in dem diese Höhe festsetzenden angefochtenen Verwaltungsakt. Aus der pflichtwidrigen Unterlassung rechtzeitiger Belehrung erwächst wiederum der Klägerin gegen die Beklagte der Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn diese pflichtgemäß verfahren wäre (vgl. Menger, Gedächtnisschrift für Jellinek 1955, 347, 354, 356). Das bedeutet, daß der Klägerin die beiden innerhalb der Frist des § 1418 RVO nachentrichteten Beiträge für das Jahr 1957 gutgebracht werden müssen. Demzufolge sind die tatbestandlichen Erfordernisse des Art. 2 § 42 ArVNG erfüllt und damit der Anspruch auf Rente in der von der Klägerin beantragten Höhe gegeben.
Was nun schließlich den Zeitpunkt anbetrifft, von dem ab die Rentenerhöhung eingreift, so erscheint es nur konsequent, sie auf den Beginn der Rente zurückwirken zu lassen, werden doch die Beiträge selbst auf einen früheren, vor Rentenbeginn liegenden Zeitabschnitt zurückbezogen (vgl. BSG 6, 136).
Das Urteil des Berufungsgerichts, das mit diesen Ausführungen im Ergebnis übereinstimmt, war sonach zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen