Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente an früheren Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
Der angemessene Unterhalt der geschiedenen Ehefrau kann nicht unter dem notwendigen Lebensunterhalt iS des Sozialhilferechts liegen.
Leitsatz (redaktionell)
Zu den Begriffen: Mindestbedarf - angemessener Unterhalt - notwendiger Unterhalt.
Normenkette
RKG § 65 S. 1 Fassung: 1957-05-21; RVO § 1265 S. 1 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 24.04.1980; Aktenzeichen L 2 Kn 26/79) |
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.11.1978; Aktenzeichen S 24 Kn 18/77) |
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Hinterbliebenenrente nach § 65 Reichsknappschaftsgesetz (RKG = § 1265 Reichsversicherungsordnung -RVO-) aus der Versicherung ihres am 14. Januar 1976 verstorbenen früheren Ehemannes, des Versicherten, mit dem sie in der Zeit von 1934 bis zur Scheidung im Juni 1951 verheiratet war. Dieser trug ein überwiegendes Verschulden an der Scheidung.
Der Versicherte war von 1946 bis zur Erreichung der Altersgrenze stets als Monteur bei ein und derselben Firma beschäftigt. Er erzielte im Jahre 1951 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 5.425,-- DM. Sein letztes versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt betrug 1.332,- DM monatlich im Jahre 1968. Seit dem 1. Dezember 1968 bezog er Knappschaftsruhegeld in Höhe von zunächst 719,70 DM monatlich; dieses erhöhte sich bis auf 1.214,50 DM ab 1. Juli 1975. Im Jahre 1969 heiratete der Versicherte die Beigeladene. Diese bezieht eine Rente, die beim Todes des Versicherten 607,20 DM betrug. Die Beklagte gewährte der Beigeladenen die Witwenrente in voller Höhe. Die Klägerin erhielt seit dem 1. November 1975 eine Landabgabenrente in Höhe von zunächst 310,80 DM und ab 1. Januar 1976 von 332,60 DM monatlich. Außerdem erzielte sie mit Reinigungsarbeiten monatlich 65,- DM. Der Mietwert der von ihr bewohnten Räume betrug 40,- DM. Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Hinterbliebenenrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Juli 1976 ab.
Der Widerspruch der Klägerin und ihre Klage vor dem Sozialgericht (SG) hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 1976 und Urteil vom 21. November 1978). Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte zur Gewährung von Geschiedenen-Witwenrente verurteilt (Urteil vom 24. April 1980). Nach Auffassung des LSG hatte die Klägerin einen Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten in nennenswerter Höhe. Das Gericht ging von einem Nettoeinkommen des Versicherten z.Z. der Scheidung in Höhe von 390.- DM aus. Da sich die soziale Stellung der Ehegatten nach der Scheidung nicht wesentlich geändert habe, müsse der angemessene Unterhalt der Klägerin zur Todeszeit des Versicherten - unter Außerachtlassung des zwischenzeitlich erfolgten Rentenbezuges - anhand des hypothetisch hochgerechneten Erwerbseinkommens, das der Versicherte bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes bekommen haben würde, ermittelt werden. Danach habe der Klägerin ein angemessener Unterhalt von 520,- DM bis 680,- DM zugestanden. Ihre Einkünfte aus ihrer Putzarbeit dürften wegen ihres Alters nicht berücksichtigt werden. Vor dem Tode des Versicherten habe in jedem Fall eine Deckungslücke von 187,40 DM bestanden, die der Versicherte durch Unterhaltszahlungen habe schließen können.
Die Beklagte und die Beigeladene haben diese Entscheidung mit der vom LSG zugelassenen Revision angefochten. Die Beklagte rügt eine Verletzung des Art 128 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und die unrichtige Anwendung des § 65 Satz 1 RKG. Das LSG habe nicht berücksichtigt, daß der verstorbene Versicherte z.Z. der Scheidung mehreren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig gewesen sei. Darüber hinaus habe das LSG den angemessenen Unterhalt der Klägerin nach einer unzutreffenden Methode vom Zeitpunkt der Scheidung auf die Todeszeit des Versicherten projiziert. Hierbei dürfe nur die in der Zwischenzeit eingetretene allgemeine Erhöhung der Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden. Lohnerhöhungen müßten dagegen, soweit sie kein Spiegelbild der allgemeinen Erhöhung der Lebenshaltungskosten bildeten, unberücksichtigt bleiben. Soweit das LSG die geschiedene Frau an der Steigerung des allgemeinen Lebensstandards teilnehmen lassen wolle, verkenne es die Grundsätze für die Unterhaltsgewährung an geschiedene Ehegatten. Der unterhaltspflichtige Ehemann habe höchstens das zu gewähren, was bei Auflösung der Ehe an Lebensstandard vorhanden gewesen sei.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückzuweisen,
Die Beklagte beantragt hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beigeladene schließt sich dem Antrag und dem Revisionsvorbringen der Beklagten an.
Die Klägerin beantragt, die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen sind nicht begründet. Der Klägerin steht die beanspruchte Hinterbliebenenrente nach § 65 Satz 1 RKG zu.
Der gemäß § 69 Abs 4 Satz 1 RKG zu berechnende Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist hier allein nach der ersten der drei in § 65 Satz 1 RKG geregelten Möglichkeiten zu beurteilen, da einerseits eine Witwenrente gewährt wird und somit Satz 2 des § 65 RKG als Anspruchsgrundlage ausscheidet und andererseits auch die tatsächlichen Voraussetzungen der zweiten und dritten Möglichkeit des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Der Versicherte hatte indes z.Zt. seines Todes der Klägerin Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes (EheG) zu leisten.
Die Unterhaltspflicht des an der Scheidung überwiegend schuldigen Versicherten richtet sich nach den §§ 58, 59 EheG. Diese Vorschriften sind zwar mit Ablauf des 30. Juni 1977 für die danach ergehenden Scheidungsurteile außer Kraft getreten, sie sind hier aber weiterhin anzuwenden, da die Ehe vorher geschieden wurde (Art 12 Nr 3 Abs 2 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 - 1. EheRG - BGBl I, 1421). Nach § 58 Abs 1 EheG hatte der Versicherte der Klägerin den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Klägerin und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichten. Einer Unterhaltspflicht des Versicherten zu der hier entscheidenden Zeit seines Todes steht nicht schon die Tatsache entgegen, daß eine Unterhaltsklage der Klägerin gegen den Versicherten im Jahre 1958 rechtskräftig abgewiesen worden ist. Dieses Urteil bindet den Versicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 65 RKG nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kommt es vielmehr allein auf die materielle Rechtslage an (vgl BSG in SozR Nr 25 zu § 1265 RVO und Urteil vom 20. Juni 1979 -5 RKn 34/77-). In der Entscheidung vom 20. Juni 1979 (aaO) ist bereits dargelegt worden, daß die Rechtskraft eines zwischen dem Versicherten und seiner früheren Ehefrau ergangenen Unterhaltsurteils einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen ebensowenig ausschließen kann wie das Unterlassen einer Änderungsklage durch die frühere Ehefrau (vgl BSG in SozR 2200 § 1265 Nr 14).
Für die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin von dem Versicherten den nach den Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt fordern konnte, ist auf die Umstände z.Zt. der Ehescheidung abzustellen (so die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl Urteil des 11. Senats vom 13. August 1981 BSGE 52, 83, 84 = SozR 2200 § 1265 Nr 56 mwN). Auch bei einem lange zurückliegenden Scheidungszeitpunkt sind danach zunächst die seinerzeitigen Einkommensverhältnisse und die gesellschaftliche Stellung beider Ehegatten von entscheidender Bedeutung (vgl BSGE 40, 225, 226 = SozR 2200 § 1265 Nr 8 und Urteil vom 20. Juni 1979 aaO). Der unterhaltsberechtigte Ehegatte soll nach § 58 EheG so gestellt werden, daß er seinen in der Ehe erworbenen Lebensstandard beibehalten kann. Das LSG hat bei der Bewertung des Lebensstandards der Klägerin das Nettoerwerbseinkommen des Versicherten z.Zt. der Scheidung - weitere Einkünfte der Ehegatten sind nicht festgestellt worden - allein zwischen dem Versicherten und der Klägerin im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 bzw 4/7 zu 3/7 aufgeteilt.
Es kann hier dahingestellt bleiben, wie normalerweise zu verfahren ist, um den angemessenen Unterhalt zur Zeit der Scheidung an die Lohn- und Preisentwicklung bis zum Todeszeitpunkt des Versicherten anzupassen. Auch kann unentschieden bleiben, ob der angemessene Unterhalt der Klägerin zur Zeit der Scheidung - wie die Beklagte meint - deshalb niedriger anzusetzen ist, weil der Versicherte außerdem für den Unterhalt von Kindern aufzukommen hatte (vgl BSG in SozR Nrn 16 und 62 zu § 1265 RVO), oder ob diese zusätzlichen Unterhaltspflichten die Angemessenheit des Unterhalts der Klägerin unberührt lassen und nur zu einem geringeren Unterhaltsanspruch nach § 59 Abs 1 EheG führen. Jedenfalls kann der angemessene Unterhalt einer geschiedenen Frau nicht unter dem notwendigen Mindestbedarf liegen (so Urteil des Senats vom 20. Juni 1979 aaO). Auch bei einfachen Lebensverhältnissen geht der für den angemessenen Unterhalt erforderliche Betrag stets über das Existenzminimum hinaus (vgl Göppinger, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., 1981, Rz 662). Das ergibt sich schon daraus, daß nach § 65 Abs 1 EheG bei Bedürftigkeit infolge sittlichen Verschuldens unterhalb des angemessenen Unterhalts (§ 58 Abs 1 EheG) nur der notdürftige Unterhalt verlangt werden kann.
Das seit dem 1. Juli 1977 geltende Unterhaltsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kennt den Begriff des "angemessenen Unterhalts" in § 1610 Abs 1 BGB. Er umfaßt nach Abs 2 dieser Vorschrift den gesamten Lebensbedarf. Aufgabe der Sozialhilfe ist es gemäß § 9 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB 1), demjenigen, der seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften bestreiten kann, die Teilnahme am Leben der Gemeinschaft zu ermöglichen und ihm die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu sichern, oder - wie es § 1 Abs 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ausdrückt - "die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht". Dieser Maßstab kann zumindest beim angemessenen Unterhalt des bürgerlichen Rechts, gleichgültig, ob es sich um die Vorschriften der §§ 58 ff EheG oder der §§ 1601 ff BGB handelt, nicht unterschritten werden (vgl Göppinger, aaO Rz 602 mwN).
Der hier entscheidende untere Grenzwert des angemessenen Unterhaltsbedarfs betrifft den gesamten Lebensbedarf und orientiert sich als unterste Grenze am notwendigen Lebensunterhalt des § 12 Abs 1 BSHG, zu dem besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens gehören. Der notwendige Lebensunterhalt unterscheidet sich von dem Mindestbedarf, der in der Entscheidung des 5b-Senats vom 12. Mai 1982 - 5b/5 RJ 30/80 - zur Ermittlung einer ins Gewicht fallenden Unterhaltsleistung herangezogen wurde. Jene 25 vH des Betrages, der unter den gegebenen zeitlichen und örtlichen Verhältnissen zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs benötigt werde, ist nicht nach den individuellen Besonderheiten, sondern nach den Regelsätzen der Sozialhilfe festzustellen.
Es handelt sich bei der Abgrenzung der Mindestanforderungen, die an eine Leistung zu stellen sind, um sie iS des § 65 Satz 1 RKG noch als Unterhalt qualifizieren zu können, um einen generellen Maßstab, der grundsätzlich für alle Fälle gilt. Der angemessene Unterhalt des § 58 Abs 1 EheG hingegen muß sich an den individuellen Lebensverhältnissen der früheren Ehegatten orientieren. Deshalb müssen beim notwendigen Lebensunterhalt als der unteren Grenze des angemessenen Unterhalts alle Aufwendungen zusammengerechnet werden, die zum Lebensunterhalt erforderlich sind. Der Regelsatz der Sozialhilfe deckt die laufenden Kosten von Ernährung, Körperpflege und die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens ab, zu denen in vertretbarem Umfang die Beziehung zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben gehören (§ 12 Abs 1 Satz 2 BSHG). Hinzu kommen die Aufwendungen für Unterkunft einschließlich der Nebenkosten, Mehrbedarfszuschläge (§ 23 BSHG) sowie einmalige Leistungen in Form von Beihilfen, insbesondere zur Beschaffung von Heizmaterial, Hausrat und Kleidung.
Der notwendige Lebensunterhalt der Klägerin als Mindestgrenze des angemessenen Unterhalts - gemessen an den zeitlich und örtlich maßgebenden Leistungen der Sozialhilfe - setzte sich 1975 ohne Beihilfen aus 255,-- DM Regelsatz, 76,50 DM Mehrbedarf und 40,-- DM Kosten der Unterkunft zusammen und belief sich damit auf insgesamt 371,50 DM. Für 1976 ergeben sich 393,60 DM (272,-- DM Regelsatz, 81,60 DM Mehrbedarf und 40,-- DM Unterkunft). Der Mehrbedarf in Höhe von 30 vH des Regelsatzes beruht auf § 23 Abs 1 Nr 1 BSHG, weil die Klägerin am 23. Januar 1975 das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Ob bei der Feststellung des angemessenen Unterhalts anstelle der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft - falls diese unzureichend ist - die üblichen Kosten für eine angemessene Wohnung anzusetzen sind, kann hier dahingestellt bleiben. Auch wenn man im Falle der Klägerin insoweit nur 40,-- DM berücksichtigt, so reicht das zur Rentengewährung aus. Die Summen von 371,50 DM und 393,60 DM sind nun noch um Beträge für Beihilfen zur Beschaffung von Heizmaterial, Hausrat und Kleidung zu erhöhen. Damit werden für den angemessenen Lebensbedarf der Klägerin Beträge von mindestens 374,55 bzw 400,60 DM erreicht.
Unterhalt iS des § 65 Satz 1 RKG hatte der Versicherte der Klägerin zu leisten, wenn diese während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor seinem Tode (vgl BSGE 35, 243, 244 = SozR Nr 13 zu § 1266 RVO) von ihm einen Betrag beanspruchen konnte, der mindestens 25 vH des zeitlich und örtlich maßgebenden Regelsatzes der Sozialhilfe entsprach (so neuerdings Urteil des 5b-Senats vom 12. Mai 1982 aaO). Dieser Regelsatz belief sich bei der Klägerin 1975 auf 255,-- DM und 1976 auf 272,-- DM monatlich. 25 vH davon sind 63,75 DM bzw 68,-- DM. Mindestens in dieser Höhe stand der Klägerin im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten am 14. Januar 1976 gegen ihn ein monatlicher Unterhaltsanspruch zu. Das eigene Einkommen der Klägerin betrug ab 1. November 1975 im Monat 310,80 DM und ab 1. Januar 1976 332,60 DM. Zutreffend hat das LSG die Einnahmen aus Putzarbeiten unberücksichtigt gelassen, weil der Klägerin eine solche Erwerbstätigkeit im Hinblick auf ihr Alter nicht mehr zuzumuten war. Zieht man von den Mindestbeträgen des angemessenen Unterhalts der Klägerin die für ihren Unterhalt zur Verfügung stehenden Beträge von 310,80 DM bzw 332,60 DM ab, so verblieb ein Unterhaltsbedarf von 63,75 DM bzw 68,-- DM, also 25 vH des Regelsatzes.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherten reichte während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor seinem Tode auch aus, rund 70,-- DM monatlich an Unterhalt der Klägerin zu zahlen, wozu er verpflichtet war (§§ 58, 59 EheG). Das LSG hat unangegriffen festgestellt, ab 1. Juli 1975 habe das Knappschaftsruhegeld des früheren Ehemannes der Klägerin monatlich 1.214,50 DM betragen. Da er wegen des eigenen Renteneinkommens der Beigeladenen von 607,20 DM dieser gegenüber keine wesentlichen Unterhaltspflichten hatte, wäre er in der Lage gewesen, der Klägerin einen Beitrag zu deren notwendigem Lebensunterhalt in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß von rund 70,-- DM monatlich zu leisten.
Da die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen somit im Ergebnis unbegründet waren, mußten sie zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen