Leitsatz (redaktionell)
Die Feststellung eines verhinderten Berufsaufstiegs innerhalb derselben Berufsgruppe - hier vom Oberinspektor zum Amtmann - kann nicht zu einer individuellen Schadensberechnung mit der Folge führen, daß der Beschädigte innerhalb der für ihn in Betracht kommenden Berufsgruppe in eine (höhere) Besoldungsgruppe (hier A11) eingestuft werden könnte, die bei der Festsetzung des Durchschnittseinkommens der Beamten des gehobenen Dienstes in DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 4 nicht vorgesehen ist.
Normenkette
BVG § 30 Abs. 3 DV § 4 Fassung: 1964-07-30
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1966 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zuständige Versorgungsbehörde erkannte nach der Sozialversicherungs-Direktive Nr. 27 mit Bescheid vom 29. November 1949 und nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) mit Umanerkennungsbescheid vom 29. Mai 1951 "Chronisch rezidivierende rechtsseitige Ischias in Verbindung mit öfteren rheumatischen Schüben an Muskeln, Gelenken und Augen sowie in den Füßen" als Schädigungsfolge an. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrug seit 1949 50 v. H. Mit Bescheid vom 9. Juli 1956 wurde die MdE vom 1. März 1954 an mit 70 v. H., mit Bescheid vom 19. Juni 1961 vom 1. Mai 1958 an mit 80 v. H, und vom 1. September 1958 an mit 90 v. H. festgesetzt. Der Kläger wurde am 1. April 1950 zum Knappschafts-Oberinspektor befördert, mit Rücksicht auf seinen schlechten Gesundheitszustand jedoch im Alter von 52 Jahren vom 30. August 1958 an vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Seinen im Oktober 1960 gestellten Antrag auf Gewährung eines Berufsschadensausgleichs lehnte die Versorgungsbehörde mit Bescheid vom 3. Oktober 1961 ab, weil der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung dieses Bescheides noch nicht erwerbsunfähig war. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30. November 1961). Durch einen Zugunstenbescheid vom 16. Juli 1962 erhielt der Kläger vom 1. September 1958 an rückwirkend die Rente eines Erwerbsunfähigen. Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 10. Januar 1963 den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 1960 an Berufsschadensausgleich unter Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens nach A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zu gewähren und einen entsprechenden Bescheid zu erteilen. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat er mit Bescheid vom 12. November 1964 aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (2. NOG) vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85) dem Kläger vom 1. Januar 1964 an einen Berufsschadensausgleich unter Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens nach der Besoldungsgruppe A 11 mit den entsprechenden Zuschlägen bewilligt.
Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG Aachen vom 10. Januar 1963 abgeändert und die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Berechnung des Berufsschadensausgleichs könne nur das Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt werden, das in § 4 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1961 - DVO - (BGBl I 1115) für Beamte des gehobenen Dienstes bestimmt worden ist; dies gelte auch dann, wenn der Kläger durch die Art der Schädigungsfolgen an einem beruflichen Aufstieg verhindert gewesen sei. Es sei zwar richtig, daß der Kläger, wenn schon nicht Amtsrat beim Bundesrechnungshof, so doch vom 1. Juni 1959 an Knappschafts-Amtsmann geworden und damit in die Besoldungsgruppe A 11 BBesG aufgestiegen wäre. Dies habe die Aachener Knappschaft bestätigt. Die Festsetzung eines höheren Durchschnittseinkommens als nach A 10 BBesG gemäß § 6 der DVO scheide im vorliegenden Fall deshalb aus, weil der Kläger vor Eintritt des besonderen beruflichen Betroffenseins nicht Amtmann gewesen und demzufolge nicht nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesG besoldet worden sei. Sinn der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG sei es, die Berechnung des zu ermittelnden Durchschnittseinkommens durch die Einführung bestimmter Regelsätze zu vereinfachen. Dadurch sollten umfangreiche und ins einzelne gehende Ermittlungen über das Einkommen, das der Beschädigte nach dem Eintritt der Schädigung erreicht hätte, vermieden werden. Der Gesetzgeber habe lediglich in § 6 der DVO für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens "in besonderen Fällen" eine von den Vorschriften der §§ 3 bis 5 DVO abweichende Regelung getroffen, wenn der Beschädigte tatsächlich in dem vor Eintritt des besonderen beruflichen Betroffenseins ausgeübten Beruf eine außergewöhnliche berufliche Stellung erreicht hatte. Eine höhere Einstufung nach § 2 Satz 3 DVO wegen eines verhinderten Aufstiegs im Beruf über die Regelsätze des § 4 DVO hinaus sei nicht möglich. Der Begriff "Aufstieg" im Sinne des § 2 Satz 3 DVO habe auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstes eine ganz bestimmte Bedeutung. Diese ergebe sich aus den sog. Laufbahnverordnungen, so aus der Verordnung über die Laufbahn der Beamten in Nordrhein-Westfalen (LVO) idF vom 30. Juni 1964. Während die Ernennung oder die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderen Amtsbezeichnungen in § 3 Abs. 3 LVO als "Beförderung" bezeichnet werde, sei in § 10 Abs. 5 LVO als "Aufstieg" der Übergang von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn bezeichnet. Aufstieg sei daher der Übergang vom einfachen in den mittleren, vom mittleren in den gehobenen und schließlich von dem gehobenen in den höheren Dienst. Es bestehe kein Grund, den Begriff "Aufstieg" in § 2 DVO anders auszulegen als nach der LVO, soweit es sich um Beschädigte, die im öffentlichen Dienst stehen, handele. Nur ein durch die Schädigung verhinderter "Aufstieg" im öffentlichen Dienst von einer Laufbahn in die nächsthöhere sei deshalb nach § 2 Satz 3 DVO bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens nach § 4 Abs. 1 DVO zu berücksichtigen, nicht aber eine verhinderte Beförderung innerhalb derselben Laufbahngruppe.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses ihm am 6. Juni 1966 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Juni 1966, der am selben Tag beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24. Juni 1966, eingegangen am 27. Juni 1966, begründet.
Er beantragt,
1. das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1966 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Aachen vom 10. Januar 1963 zurückzuweisen;
2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
Der Kläger rügt eine Verletzung der §§ 2, 4 und 6 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG idF vom 30. Juli 1961. Er trägt hierzu vornehmlich vor, es sei unstreitig, daß er erwerbsunfähig sei, infolge der anerkannten Schädigungsfolgen vorzeitig dienstunfähig geworden sei und ohne seine Schädigungsfolgen zumindest vom 1. Juni 1959 an Knappschafts-Amtmann geworden und damit in die Besoldungsgruppe A 11 BBesG aufgestiegen wäre. Der § 2 der DVO bestimme ausdrücklich, daß ein durch die Schädigung verhinderter Aufstieg im Beruf zu berücksichtigen sei. Dies könne nur bedeuten, daß entgegen der starren Regelung des § 4 DVO und der Ausnahme des § 6 DVO ein anderes Durchschnittseinkommen auch dann bei der Bemessung des Berufsschadensausgleichs zugrunde gelegt werden müsse, wenn ein verhinderter Aufstieg im Beruf vorliege. Diese Voraussetzungen seien aber bei ihm - dem Kläger - erfüllt. Wenn er durch die Schädigungsfolgen nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre, so wäre er vom 1. Juni 1959 an zum Knappschafts-Amtmann befördert worden und in die Besoldungsgruppe A 11 BBesG aufgestiegen. Er sei also durch die Schädigungsfolgen am weiteren Aufstieg in seinem Beruf verhindert worden. Im Gegensatz zum LSG sei unter "verhindertem Aufstieg im Beruf" im Sinne des § 2 DVO nicht nur die Erreichung einer höheren Laufbahngruppe zu verstehen. Insoweit verweise er auf die Urteilsgründe des SG. Im übrigen wird auf die Revisionsbegründung vom 24. Juni 1966 verwiesen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1966 als unbegründet zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß die vom LSG vorgenommene Auslegung der §§ 2 und 4 der DVO zutreffend ist. Zur weiteren Darstellung seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 27. Juli 1966 verwiesen.
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG); sie ist somit zulässig. Die Revision ist jedoch unbegründet.
Zwischen den Beteiligten ist nur noch streitig, ob dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1963 ein Berufsschadensausgleich zusteht. Für die Zeit nach dem Inkrafttreten des 2. NOG, also vom 1. Januar 1964 an, ist dem Kläger mit Bescheid vom 12. November 1964 ein Berufsschadensausgleich bewilligt worden, dessen Höhe nicht mehr streitig ist.
Der Anspruch auf einen Berufsschadensausgleich gemäß § 30 Abs. 3 und 4 BVG richtet sich im vorliegenden Fall somit nach den Vorschriften des 1. NOG in Verbindung mit der DVO vom 30. Juli 1961. Gemäß § 30 Abs. 3 BVG erhält einen Berufsschadensausgleich in Höhe von drei Zehnteln des Einkommensverlustes, höchstens jedoch 300 DM monatlich, wer als Erwerbsunfähiger durch die Art der Schädigungsfolgen beruflich besonders betroffen ist und deshalb ein um mindestens 100 DM geringeres Einkommen erzielt, als er ohne die Schädigungsfolgen in seinem derzeitigen oder früher ausgeübten, dem begonnenen oder nachweislich angestrebten Beruf erzielt hätte. Bei der Ermittlung des Einkommensverlustes ist gemäß § 30 Abs. 4 BVG das vom Beschädigten aus seiner gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit erzielte derzeitige Bruttoeinkommen zuzüglich der Ausgleichsrente dem Durchschnittseinkommen der Berufsgruppe gegenüberzustellen, das der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen voraussichtlich erhalten würde. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind die beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen zum Vergleich heranzuziehen (§ 30 Abs. 4 Satz 3 BVG). Nach § 30 Abs. 5 BVG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieser Vorschrift eine Rechtsverordnung zu erlassen. Hierbei kann sie bestimmen, wie der Einkommensverlust ermittelt wird, wenn amtliche Erhebungen des Statistischen Bundesamtes nicht vorliegen oder zum Vergleich nicht herangezogen werden können. Als Vergleichsmaßstab kann sie Besoldungsgruppen nach dem BBesG bestimmen. Dieser Ermächtigung ist die Bundesregierung durch den Erlaß der DVO vom 30. Juli 1961 nachgekommen. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. b DVO wird das Durchschnittseinkommen eines Beschädigten, der im öffentlichen Dienst tätig wäre, nach § 4 DVO ermittelt. Ein durch die Schädigung verhinderter Aufstieg im Beruf ist zu berücksichtigen. Nach § 4 Abs. 1 DVO ist Durchschnittseinkommen bei Beamten des gehobenen Dienstes vom vollendeten 45. Lebensjahr an A 10 BBesG zuzüglich des Ortszuschlages nach der Ortsklasse A sowie Kinderzuschläge nach dem BBesG.
Nach den nicht angegriffenen und daher für den Senat gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG ist der im Jahre 1905 geborene Kläger durch die Schädigungsfolgen erwerbsunfähig und als Knappschafts-Oberinspektor am 30. August 1958, also im 53. Lebensjahr, vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden; er wäre bei weiterer aktiver Dienstleistung vom 1. Juni 1959 an mindestens Knappschafts-Amtmann geworden. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich für die Berechnung des Durchschnittseinkommens im Rahmen des § 4 DVO, daß als Grundlage für die Berechnung des Durchschnittseinkommens gemäß § 30 Abs. 4 BVG die Besoldungsgruppe A 10 BBesG anzunehmen ist. Eine höhere Einstufung des Klägers nach A 11 BBesG, die er anstrebt, ist für ihn als Beamten des gehobenen Dienstes gesetzlich nicht möglich. In dem Urteil des erkennenden Senats vom 16. Februar 1967 - 10 RV 1077/65 - (BSG in SozR Nr. 1 zu § 4 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964) ist näher dargelegt, daß aufgrund der Ermächtigung des § 30 Abs. 5 BVG in der DVO nicht vorwiegend oder ausschließlich das "Verfahren" zur Einkommensermittlung einer Regelung bedurfte und zugeführt worden ist, sondern daß der Anspruch auf Berufsschadensausgleich gemäß der vorgesehenen Einordnung des Beschädigten in eine bestimmte Berufsgruppe oder Besoldungsstufe auch sachlich-rechtlich begrenzt werden sollte. In den Entscheidungen des 9. Senats des BSG vom 25. Juli 1967 - 9 RV 892/65 (BSG 27, 69 ff) und vom 17. Oktober 1967 - 9 RV 914/65 - (BSG 27, 178 ff) ist dieser Rechtsauffassung gefolgt und im übrigen ausgeführt worden, daß beim Berufsschadensausgleich der Gesichtspunkt einer individuellen Entschädigung zugunsten eines generalisierten oder pauschalierten Schadensausgleichs zurücktreten muß und daß nach der Entstehungsgeschichte der Vorschriften über den Berufsschadensausgleich für den "fiktiv" zu errechnenden Einkommensverlust ein durchschnittlicher Berufserfolg maßgebend sein sollte. In diesen Entscheidungen ist ferner ausgeführt, daß auch ein wahrscheinlich erzielter Mehrverdienst außer Betracht bleiben muß, wenn entsprechend der in § 30 BVG erteilten Ermächtigung das für die Ermittlung des Einkommensverlustes maßgebliche Durchschnittseinkommen der Berufsgruppe in der DVO bestimmt worden ist (im Ergebnis ebenso BSG in SozR BVG Nr. 3 § 40 a; BSG 27, 119, 121 ff). Die Berücksichtigung eines ohne die Schädigung heute wahrscheinlich erzielten Einkommens ist deshalb bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens der Berufsgruppe, sofern nicht die besonderen Voraussetzungen des § 6 DVO gegeben sind, nicht möglich, wenn der Beschädigte in die für ihn zutreffende Berufsgruppe eingestuft worden ist. Das Prinzip der Berechnung des Berufsschadensausgleichs aufgrund des Durchschnittseinkommens der jeweils in Betracht kommenden Berufsgruppe und die damit verbundene Begrenzung des Anspruchs entspricht dem in § 30 Abs. 4 BVG vorgesehenen Prinzip der Pauschalierung; die Durchführung dieses Prinzips - in dem in der DVO geregelten Umfang - ist von der Ermächtigung des § 30 Abs. 5 BVG gedeckt. Diese generalisierende Berechnungsmethode beringt zwar notwendigerweise Begünstigungen oder auch eine weniger vorteilhafte Einstufung für Gruppen von Beschädigten, besonders für diejenigen mit sich, die vor der Schädigung noch keine herausgehobene Berufsstellung erlangt hatten, ist aber dennoch nicht willkürlich oder systemwidrig. Durch eine über die Festsetzung von Durchschnittseinkommen von Berufsgruppen hinausgehende Differenzierung nach Besoldungsgruppen würde nicht nur die vom Gesetz erstrebte Praktikabilität der Regelung erschwert, sondern auch das Prinzip der Generalisierung durchbrochen werden. Nach allem ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß gemäß § 4 Abs. 1 DVO für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs als Durchschnittseinkommen die Besoldungsgruppe A 10 BBesG zugrunde gelegt werden muß.
Eine Höhergruppierung nach A 11 des BBesG kann auch nicht - wie der Kläger meint - wegen eines verhinderten Aufstiegs im Beruf gem. § 2 S tz 3 der DVO vorgenommen werden. In dieser Vorschrift ist bestimmt, daß ein durch die Schädigung verhinderter Aufstieg im Beruf zu berücksichtigen ist. Ein Aufstieg innerhalb derselben Berufsgruppe - hier vom Oberinspektor zum Amtmann - kann aber nicht zur Erhöhung des Durchschnittseinkommens führen, weil für die gesamte Berufsgruppe nur ein einheitliches Durchschnittseinkommen festgesetzt ist. Daß der Kläger aber in eine andere Berufsgruppe aufgestiegen wäre, nämlich in die des höheren Dienstes und damit ein anderes Durchschnittseinkommen gem. § 4 DVO erreicht hatte, wird vom Kläger selbst nicht beantwortet. Die Feststellung eines verhinderten Berufsaufstiegs kann nicht etwa - abweichend von § 4 der DVO - zu einer individuellen Schadensberechnung mit der Folge führen, daß der Beschädigte innerhalb der für ihn in Betracht kommenden Berufsgruppe in eine (höhere) Besoldungsgruppe eingestuft werden könnte, die bei der Festsetzung des Durchschnittseinkommens der Beamten des gehobenen Dienstes in § 4 der DVO nicht vorgesehen ist. Eine solche Einstufung würde dem System der §§ 2 bis 5 der DVO, nämlich der pauschalierten Zuordnung in Berufsgruppen mit einem bestimmten Durchschnittseinkommen, widersprechen und wäre auch mit dem Grundgedanken des § 6 DVO nicht vereinbar.
Das LSG hat ferner zutreffend entschieden, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 DVO nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt einer der Stellung angemessenen Besoldungsgruppe des BBesG, höchstens jedoch A 14 einschließlich des Ortszuschlags nach der Ortsklasse A und der Kinderzuschläge zugrunde gelegt werden, wenn der Beschädigte nachweist, daß er in dem vor Eintritt der Schädigung oder des besonderen beruflichen Betroffenseins ausgeübten Beruf eine Stellung erreicht hat, die durch die Vorschriften der §§ 3 und 4 DVO nicht ausreichend Berücksichtigung findet. Ein solcher Nachweis ist aber nach den Feststellungen des LSG im vorliegenden Fall nicht erbracht. Die höchste Stellung, die der Kläger vor seiner durch die Schädigungsfolgen bedingten Pensionierung erreicht hatte, war die eines Knappschafts-Oberinspektors; in dieser Stellung hat er eine Besoldung nach A 10 BBesG erhalten, also gerade diejenige, die nach § 4 Abs. 1 DVO für Beamte des gehobenen Dienstes vom vollendeten 45. Lebensjahr an als Durchschnittseinkommen bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs zugrunde zu legen ist. Demnach findet beim Kläger seine vor Eintritt der Schädigung oder des beruflichen Betroffenseins im ausgeübten Berufe erreichte Stellung durch die Festsetzung des Durchschnittseinkommens gemäß § 4 der DVO nach A 10 BBesG eine ausreichende Berücksichtigung; das aber schließt die Anwendung des § 6 DVO aus.
Da das LSG die §§ 2, 4 und 6 DVO in Verbindung mit § 30 Abs. 3 und 4 BVG nicht verletzt hat, ist die Revision unbegründet.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen