Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Bescheids. kein konkret angegebenes Datum zum Wirksamkeitsbeginn. Wirksamkeit "ab Bekanntgabe". hinreichende Bestimmtheit des Begriffs der Bekanntgabe. ausreichende Bestimmtheit des Bekanntgabedatums. Auslegung des Bescheids. keine beliebige Bestimmung des Bekanntgabezeitpunkts durch den Bescheidempfänger. spätere Ermittelbarkeit des genauen Datums durch die Gerichte. tatsächlich nicht mehr rekonstruierbares Zugangsdatum. Möglichkeit des Abstellens auf einen "Spätestens-Zugang". Unterscheidung zwischen tatsächlichem und beweisbarem Zugangszeitpunkt. keine inhaltliche Unbestimmtheit durch Bekanntgabefiktion des § 37 Abs 2 SGB 10. Drittwirkung des Bescheids. Erkennbarkeit des Wirksamkeitszeitpunkts für Dritte. Mitwirkungspflicht des Bescheidadressaten gegenüber Dritten zur Ermittlung des Wirksamkeitsbeginns. Schwerbehindertenrecht. Entziehung der Schwerbehinderteneigenschaft. GdB-Herabsetzungsbescheid nach Heilungsbewährung
Orientierungssatz
1. Weitgehend parallel zur Entscheidung des BSG vom 15.6.2023 - B 9 SB 3/22 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, welches vollständig dokumentiert worden ist.
2. Zur revisionsgerichtlichen Prüfung einer GdB-Herabsetzung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Anlage zu § 2 VersMedV) nach Ablauf der Heilungsbewährung.
Normenkette
SGB X § 33 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Sätze 1-2, § 31 S. 1, § 32 Abs. 2 Nr. 2, § 37 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Sätze 1, 3, § 48 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB 9 2018 § 2 Abs. 2; SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1; SGB 9 2018 § 152 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 152 Abs. 1 S. 2; SGB 9 2018 § 152 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 152 Abs. 3 S. 1; SGB 9 2018 § 152 Abs. 3 S. 1; SGB IX § 199 Abs. 1; SGB 9 2018 § 199 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 Sätze 1-2; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB 2 § 21 Abs. 4, § 23 Nr. 2; EStG § 33b; AO § 90 Abs. 1; AO 1977 § 90 Abs. 1; SGG §§ 103, 163; BGB § 133; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil A Nr. 2 Buchst. h; VersMedV Anlage Teil A Nr. 7 Buchst. a; VersMedV Anlage Teil A Nr. 7 Buchst. b; VersMedV Anlage Teil B Nr. 1 Buchst. c
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung ihres Grads der Behinderung (GdB) von 80 auf 40.
Mit Bescheid vom 9.9.2011 stellte der Beklagte bei der Klägerin nach einer Krebserkrankung einen GdB von 80 fest. Nach Überprüfung von Amts wegen hob er diesen Bescheid mit Wirkung "ab Bekanntgabe" auf und reduzierte den GdB auf 40 (Bescheid vom 23.6.2017). An welchem Tag dieser Bescheid zur Post aufgegeben wurde, lässt sich den Behördenakten nicht entnehmen; an den Tag seines Zugangs vermag sich die Klägerin nicht zu erinnern. Den auf den 19.7.2017 datierten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 3.5.2018).
Die Klage hat das SG ua nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten abgewiesen. Der Herabsetzungsbescheid genüge auch ohne Angabe eines konkreten Datums seiner materiellen Wirksamkeit den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Die gewählte Formulierung "ab Bekanntgabe" müsse ein verständiger Empfänger so verstehen, dass der Bescheid ab dem Zeitpunkt gelten solle, zu dem er tatsächlich zugegangen sei und der Adressat ihn "in den Händen halte". Letzteres sei vorliegend spätestens am 19.7.2017 der Fall gewesen. Auch die Herabsetzung des GdB auf 40 sei nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Krebserkrankung der Klägerin sei Heilungsbewährung eingetreten (Urteil vom 22.2.2022).
Mit ihrer Sprungrevision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 33 Abs 1 SGB X. Der Herabsetzungsbescheid sei nicht hinreichend bestimmt, weil der Zeitpunkt seiner Wirksamkeit weder unter Rückgriff auf die Vorschrift des § 37 Abs 2 SGB X noch durch Auslegung ermittelt werden könne. Dies sei jedoch notwendig. Denn der Feststellung des GdB komme als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Vergünstigungen und Leistungen im öffentlichen und privaten Bereich eine Dokumentationsfunktion zu. Vorliegend sei es nicht einmal dem Beklagten möglich, den genauen Zeitpunkt der materiellen Wirksamkeit seines Bescheids zu benennen. Dieser werde damit zur Disposition des Empfängers gestellt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Februar 2022 und den Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2018 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Sprungrevision (§ 161 SGG) der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Der Beklagte hat den GdB der Klägerin zu Recht von 80 auf 40 herabgesetzt.
A. Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des Herabsetzungsbescheids des Beklagten vom 23.6.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.5.2018 (§ 95 SGG). Sie verfolgt diesen Anspruch zulässigerweise mit einer isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG) auf Aufhebung dieses Bescheids, deren Erfolg ihren ursprünglichen mit Bescheid vom 9.9.2011 festgestellten GdB von 80 wiederaufleben ließe (vgl BSG Urteil vom 16.12.2021 - B 9 SB 6/19 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 40 RdNr 15).
B. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig. Er hat den GdB der Klägerin auf der Grundlage der maßgebenden Verhältnisse bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids im Mai 2018 in rechtmäßiger Weise auf 40 herabgesetzt.
Rechtsgrundlage für die Herabsetzung des GdB ist § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Von einer wesentlichen Änderung im Gesundheitszustand eines behinderten Menschen ist ua dann auszugehen, wenn diese einen um wenigstens 10 veränderten Gesamt-GdB rechtfertigt (vgl BSG Urteil vom 11.11.2004 - B 9 SB 1/03 R - juris RdNr 12; vgl auch Teil A Nr 7 Buchst a der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung "Versorgungsmedizinische Grundsätze" ≪VMG≫).
Der Bescheid vom 9.9.2011, mit dem der Beklagte den GdB der Klägerin auf 80 festgesetzt hatte, ist ein Dauerverwaltungsakt (stRspr; zB BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/15 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 31 RdNr 13 mwN). Diesen hat er nach Ablauf der Heilungsbewährung mit Bescheid vom 23.6.2017 wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin für die Zukunft mit Wirkung "ab Bekanntgabe" zu Recht aufgehoben. Der Herabsetzungsbescheid ist gegenüber der Klägerin wirksam bekannt gegeben worden (dazu unter 1.). Die Herabsetzung des GdB mit Wirkung ab Bekanntgabe des Bescheids ist auch materiell rechtmäßig. Die bei der Klägerin nach Ablauf der Heilungsbewährung zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bestehenden konkreten Auswirkungen der verbliebenen Gesundheitsstörungen rechtfertigen nach den für den Senat bindenden Feststellungen des SG (vgl § 163 SGG) nur noch einen GdB von 40 (dazu unter 2.).
1. Die im Bescheid vom 23.6.2017 verfügte Herabsetzung des GdB ist gemäß § 39 Abs 1 Satz 1 SGB X durch Bekanntgabe iS von § 37 Abs 1 Satz 1 SGB X gegenüber der Klägerin spätestens am 19.7.2017 wirksam geworden.
Nach § 37 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt oder der von ihm betroffen wird. Ein Verwaltungsakt wird gemäß § 39 Abs 1 Satz 1 SGB X gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird nach § 39 Abs 1 Satz 2 SGB X mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. Mit der Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt sowohl für den Adressaten als auch für die erlassende Behörde bindend (vgl BSG Urteil vom 4.9.2013 - B 10 EG 7/12 R - BSGE 114, 180 = SozR 4-1300 § 31 Nr 8, RdNr 24; Roos/Blüggel in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 39 RdNr 4 und 8).
Der Begriff der "Bekanntgabe" ist gesetzlich nicht definiert. Dennoch ist er im Sozialverwaltungsrecht ein feststehender Rechtsbegriff, der jedenfalls heute nicht mehr ungenau oder missverständlich (so bereits BSG Urteil vom 9.4.2014 - B 14 AS 46/13 R - BSGE 115, 288 = SozR 4-1500 § 87 Nr 2, RdNr 21; anders noch BSG Urteil vom 27.9.1983 - 12 RK 75/82 - juris RdNr 14), sondern in Rechtsprechung und Schrifttum geklärt ist.
Danach ist die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts die zielgerichtete (willentliche) Mitteilung des Inhalts eines Verwaltungsakts durch die Behörde an den Adressaten (BSG Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 19/15 R - SozR 4-2700 § 131 Nr 2 RdNr 15; BSG Urteil vom 9.4.2014 - B 14 AS 46/13 R - BSGE 115, 288 = SozR 4-1500 § 87 Nr 2, RdNr 12; BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 2/13 R - SozR 4-4200 § 38 Nr 3 RdNr 22; BSG Urteil vom 4.9.2013 - B 10 EG 7/12 R - BSGE 114, 180 = SozR 4-1300 § 31 Nr 8, RdNr 26; Siewert in Diering/Timme/Stähler, SGB X, 6. Aufl 2022, § 31 RdNr 3; Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 37 RdNr 6, jeweils mwN; ebenso zur Parallelbestimmung in § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz ≪VwVfG≫ Baer in Schoch/Schneider, VwVfG, § 41 RdNr 14, Stand August 2022, mwN).
Die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakts erfolgt mit dessen Zugang. Unter Anwesenden ist dies die Übergabe des Verwaltungsakts an den Adressaten. Unter Abwesenden ist ein Verwaltungsakt nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung (zB BSG Urteil vom 4.9.2013 - B 10 EG 7/12 R - BSGE 114, 180 = SozR 4-1300 § 31 Nr 8, RdNr 26; BSG Urteil vom 3.6.2004 - B 11 AL 71/03 R - juris RdNr 24, ebenso BVerwG Beschluss vom 22.2.1994 - 4 B 212.93 - juris RdNr 3 zur Parallelbestimmung in § 41 VwVfG; BFH Urteil vom 9.12.1999 - III R 37/97 - BFHE 190, 292 - juris RdNr 19 zur Parallelbestimmung in § 122 Abgabenordnung ≪AO≫, jeweils mwN) und Schrifttum (zB Siewert in Diering/Timme/Stähler, SGB X, 6. Aufl 2022, § 37 RdNr 4; Pattar in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand 21.12.2020, § 37 RdNr 34 f; Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 37 RdNr 8; ebenso Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl 2023, § 41 RdNr 62; Ratschow in Klein, AO, 16. Aufl 2022, § 122 RdNr 5 und 10, jeweils mwN) zugegangen, wenn er so in den Bereich des Adressaten (Empfängers) gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Auf dessen tatsächliche Kenntnisnahme kommt es für den Zugang und damit die Bekanntgabe nicht an (BSG Urteil vom 9.4.2014 - B 14 AS 46/13 R - BSGE 115, 288 = SozR 4-1500 § 87 Nr 2, RdNr 12; Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 37 RdNr 8).
Erfolgt die Bekanntgabe des Verwaltungsakts wie hier mit einfachem Brief, so gilt ein Verwaltungsakt gemäß § 37 Abs 2 Satz 1 SGB X mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 37 Abs 2 Satz 3 SGB X). Diese der Verwaltungsvereinfachung (vgl hierzu BSG Urteil vom 10.3.2022 - B 1 KR 6/21 R - SozR 4-2500 § 13 Nr 56 RdNr 23 mwN; vgl auch bereits BSG Urteil vom 19.3.1957 - 10 RV 609/56 - BSGE 5, 53 - juris RdNr 15) dienende Bekanntgabe- oder Zugangsfiktion (beide Begriffe werden synonym verwendet s zB einerseits BSG Urteil vom 10.3.2022 - B 1 KR 6/21 R - SozR 4-2500 § 13 Nr 56 RdNr 21 und andererseits BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 12/09 R - SozR 4-1300 § 37 Nr 1 RdNr 10) greift aber nur, wenn der Tag der Aufgabe zur Post in den Behördenakten vermerkt wurde (vgl BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 17; BSG Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279 = SozR 4-2700 § 136 Nr 2, RdNr 15; Siewert in Diering/Timme/Stähler, SGB X, 6. Aufl 2022, § 37 RdNr 11; Pattar in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand 21.12.2020, § 37 RdNr 97; Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 37 RdNr 29). Dies ist hier nach den Feststellungen des SG nicht geschehen. Deshalb gelten im Fall der Klägerin für die Bekanntgabe des Herabsetzungsbescheids die vorgenannten allgemeinen Maßstäbe.
Danach ist auf Grundlage der für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des SG (vgl § 163 SGG) der Herabsetzungsbescheid vom 23.6.2017 spätestens am 19.7.2017 der Klägerin iS des § 37 Abs 1 Satz 1 SGB X bekannt gegeben und damit nach § 39 Abs 1 Satz 1 SGB X wirksam geworden. Denn spätestens an diesem Tag muss der Herabsetzungsbescheid in ihren tatsächlichen Verfügungsbereich gelangt sein, weil die Klägerin unter diesem Datum Widerspruch eingereicht hat.
2. Der Herabsetzungsbescheid des Beklagten vom 23.6.2017 ist auch materiell rechtmäßig.
Er genügt entgegen der Ansicht der Klägerin hinsichtlich des verfügten Wirksamkeitszeitpunkts den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten (dazu unter a), und die Herabsetzung des GdB ist auch im Übrigen materiell rechtmäßig (dazu unter b).
a) Der Bescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt iS des § 33 Abs 1 SGB X (dazu allgemein unter aa), obwohl er kein konkretes Datum des Beginns seiner Wirksamkeit benennt, sondern insoweit lediglich auf seine Bekanntgabe verweist (dazu unter bb).
aa) Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitserfordernis als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Verwaltungsakts (BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R - BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr 62, RdNr 15; BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 26) verlangt, dass dessen Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und sich aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers in der Position des Betroffenen (objektiver Empfängerhorizont) vollständig, klar und eindeutig ergeben muss, was die Behörde in welchem Umfang und für welchen Zeitraum will (stRspr; zB BSG Urteil vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 19 RdNr 17; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R - BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2, RdNr 13; BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104 = SozR 3-1300 § 32 - juris RdNr 31). Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der Behörde (BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R - BSGE 115, 256 = SozR 4-2700 § 136 Nr 6, RdNr 15; BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 - juris RdNr 31).
Die Anforderungen an die notwendige inhaltliche Bestimmtheit des Verwaltungsakts richten sich im Einzelnen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts (stRspr; zB BSG Urteil vom 11.7.2017 - B 1 KR 26/16 R - BSGE 123, 293 = SozR 4-2500 § 13 Nr 36, RdNr 17 mwN). Unschädlich ist, wenn der Regelungsgehalt des Verfügungssatzes anhand der Begründung des Verwaltungsakts einschließlich seiner Anlagen, unter Rückgriff auf frühere Bescheide oder auf allgemein zugängliche Unterlagen durch Auslegung ermittelt werden muss (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.3.2020 - B 9 SB 86/19 B - juris RdNr 6; BSG Urteil vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 19 RdNr 17). Diese Auslegungsmöglichkeiten finden ihre Grenze allerdings dort, wo auch nach methodengerechter Auslegung mehrere Deutungsmöglichkeiten verbleiben und es allein dem Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang einer Regelung zu bestimmen. Denn die in begünstigende Rechtspositionen eingreifende Behörde ist verpflichtet, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekannt zu geben (BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 2 RdNr 16 mwN; s auch BSG Urteil vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 19 RdNr 23 mwN).
Zur Auslegung von Verwaltungsakten ist auch das BSG als Revisionsgericht berufen; es ist befugt, den Inhalt von Verwaltungsakten selbstständig und damit gegebenenfalls sogar abweichend von den Vorinstanzen auszulegen (stRspr; zB BSG Urteil vom 25.8.2022 - B 9 V 2/21 R - SozR 4-3100 § 18a Nr 1 ≪vorgesehen≫ - juris RdNr 20; BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 9/20 R - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 19 RdNr 24).
bb) Gemessen an diesen Vorgaben genügt der Herabsetzungsbescheid des Beklagten vom 23.6.2017 auch hinsichtlich seines Wirksamkeitszeitpunkts den Anforderungen des § 33 Abs 1 SGB X an die inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Die Klägerin konnte bei verständiger Würdigung des Bescheids erkennen und feststellen, ab wann die darin verfügte Herabsetzung des GdB wirksam werden sollte.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist ein Herabsetzungsbescheid nicht deshalb zu unbestimmt, weil er für den Beginn der Herabsetzung des GdB kein konkretes Datum benennt, sondern vielmehr festlegt, dass diese ab Bekanntgabe des Bescheids wirksam sein soll. Denn der Beklagte hat damit gegenüber der Klägerin lediglich iS von § 31 Satz 1 SGB X für ihren Einzelfall geregelt, was von Gesetzes wegen ohnehin nach der Grundregel des § 39 Abs 1 Satz 1 SGB X gegolten hätte.
(1) Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen zur zeitlichen Teilbarkeit eines Verwaltungsakts (Urteil vom 21.12.2022 - B 9 SB 3/20 R - juris RdNr 15; Urteil vom 16.12.2021 - B 9 SB 6/19 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 40 RdNr 19, 31; Urteil vom 16.12.2021 - B 9 SB 7/19 R - juris RdNr 17, 21 ff, 29) eine Herabsetzung des GdB für die Zukunft "ab Bekanntgabe" iS von § 37 Abs 1 Satz 1 SGB X für zulässig erachtet. Zur Frage der Wirksamkeit der Herabsetzung mit der Bekanntgabe des Bescheids nach § 39 Abs 1 Satz 1 SGB X hat er ausgeführt, dass dieser Zeitpunkt - soweit notwendig - von den Gerichten zu ermitteln und festzustellen ist (vgl BSG Urteil vom 21.12.2022 - B 9 SB 3/20 R - juris RdNr 21). Im Übrigen zeigt auch schon der Rechtsgedanke des § 32 Abs 2 Nr 2 SGB X, dass der Inhalt eines Verwaltungsakts bei Erlass von dem "ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses" abhängen kann, ohne zu unbestimmt iS des § 33 Abs 1 SGB X zu sein.
(2) Der Bedeutungsgehalt des Begriffs "Bekanntgabe" ist für einen verständigen Bescheidempfänger zu erkennen. Dieser Begriff ist - wie oben unter 1. aufgezeigt - in Rechtsprechung und Schrifttum zu § 37 Abs 1 Satz 1, § 39 Abs 1 SGB X geklärt. Die Annahme, der Beklagte wolle diesen Begriff im Verfügungssatz des Herabsetzungsbescheids anders verstanden wissen, ist daher fernliegend. Vielmehr ist die Bekanntgabe - wie oben unter 1. ebenfalls ausgeführt - mit dem Zugang des Verwaltungsakts vollzogen. Bei schriftlichen Verwaltungsakten wird der Zugang durch die Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über das den Verwaltungsakt verkörpernde Schriftstück bewirkt, sobald unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Diesen Zeitpunkt kann ein verständiger Empfänger regelmäßig ohne Weiteres erkennen oder sich diese Kenntnis jedenfalls mit zumutbarem Aufwand verschaffen.
Die Verknüpfung der Wirksamkeit des Herabsetzungsbescheids mit dessen Bekanntgabe stellt diese auch keineswegs zur Disposition des Adressaten. Als tatsächliches Ereignis steht die Bekanntgabe nicht in dessen Belieben. Er kann den Zugang insbesondere nicht dadurch vereiteln, dass er die Kenntnisnahme des in seinen Machtbereich gelangten Verwaltungsakts verweigert oder unterlässt. Zudem besteht grundsätzlich eine Obliegenheit, Bescheide zu lesen und deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen (BSG Urteil vom 4.9.2013 - B 10 EG 7/12 R - BSGE 114, 180 = SozR 4-1300 § 31 Nr 8, RdNr 26).
(3) Die fehlende Erkennbarkeit des genauen Zeitpunkts der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts für Dritte, der - wie hier - die Herabsetzung des GdB mit seiner Bekanntgabe wirksam werden lässt, hat keine Auswirkungen auf dessen hinreichende inhaltliche Bestimmtheit. Denn der Adressat kann den Bekanntgabe- und Wirksamkeitszeitpunkt des an ihn gerichteten Bescheids bei Erhalt - wie oben ausgeführt - im Regelfall ohne Weiteres feststellen und deshalb auch Dritten mitteilen.
Das zugrunde liegende materielle Recht verlangt nach § 152 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB IX in seiner hier bereits maßgeblichen ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.12.2016 (BGBl I 3234; bis zum 31.12.2017 § 69 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB IX in der Fassung des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl I 1046), dass die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB "zum Zeitpunkt der Antragstellung" oder "zu einem früheren Zeitpunkt" feststellen. Denn diese Feststellungen dienen der Inanspruchnahme einer Vielzahl von konkreten Leistungsansprüchen und Vergünstigungen aus zahlreichen unterschiedlichen Vorschriften auch außerhalb des Schwerbehindertenrechts. Ohne eine echte Drittwirkung zu entfalten, binden sie zu diesem Zweck ua auch andere Behörden, etwa Finanzämter bei der Gewährung des Pauschbetrags für behinderte Menschen nach § 33b Einkommensteuergesetz oder Jobcenter bei der Anerkennung von Mehrbedarfen nach § 21 Abs 4, § 23 Nr 2 SGB II (vgl BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 7 RdNr 21; BVerwG Urteil vom 12.7.2012 - 5 C 16.11 - BVerwGE 143, 325 - juris RdNr 21).
Im Fall einer Herabsetzung wegen einer Änderung der Verhältnisse iS von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, insbesondere wenn der GdB auf weniger als 50 absinkt und damit die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 SGB IX entfallen, obliegt es dem Adressaten eines Herabsetzungsbescheids im Rahmen seiner jeweiligen Mitwirkungspflichten - etwa nach § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I oder nach § 90 Abs 1 AO - diesen Behörden den Zeitpunkt der Wirksamkeit der im Bescheid verfügten Herabsetzung des GdB mitzuteilen. Entsprechendes kann zB auch gegenüber einem Arbeitgeber gelten. Denn hat der Arbeitnehmer bei Einstellung dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderung mitgeteilt, so trifft ihn die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, den Arbeitgeber zu informieren, wenn sich der GdB so ändert, dass der Status als schwerbehinderter Mensch entfällt (Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 8.8.2018 - 13 Sa 1237/17 - juris RdNr 56). Mit dem Verlust des Status als schwerbehinderter Mensch verliert der Betroffene nämlich alle daraus folgenden Rechte und Vergünstigungen. Der Status des Schwerbehinderten beginnt grundsätzlich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 2 SGB IX (vgl stRspr; zB BSG Urteil vom 7.11.2001 - B 9 SB 3/01 R - BSGE 89, 79 = SozR 3-3870 § 59 Nr 1 - juris RdNr 15; BVerwG Urteil vom 12.7.2012 - 5 C 16.11 - BVerwGE 143, 325 - juris RdNr 20; BAG Urteil vom 13.2.2008 - 2 AZR 864/06 - BAGE 125, 345 - juris RdNr 16); er endet aber trotz Wegfalls dieser Voraussetzungen erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des entsprechenden Bescheids (§ 199 Abs 1 SGB IX; sog Schon-, Auslauf- oder Nachfrist; vgl hierzu Dau in Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX, 6. Aufl 2022, § 199 RdNr 6; Koch in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl 2021, § 178 RdNr 28).
(4) Unbeachtlich für die Beurteilung der Bestimmtheit des Herabsetzungsbescheids des Beklagten vom 23.6.2017 ist auch, dass der genaue Zeitpunkt seiner Bekanntgabe gegenüber der Klägerin nicht mehr rekonstruiert werden kann, weil diese sich nicht mehr an den Tag des Zugangs erinnern und der Beklagte ihn nicht nachweisen kann. Dies hat lediglich zur Folge, dass der Zeitpunkt der tatsächlichen und der Zeitpunkt der beweisbaren Bekanntgabe auseinanderfallen.
Zwar wirft eine solche Konstellation Fragen nach den an den Wirksamkeitszeitpunkt anknüpfenden Rechtsfolgen im Verhältnis zwischen dem Adressaten, der den Bescheid ausstellenden Behörde und den auf die Information über diesen Zeitpunkt angewiesenen Dritten auf. Die damit zusammenhängenden Fragen betreffen aber lediglich die Beweisebene und sind von derjenigen nach der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Herabsetzungsbescheids zu trennen. Die Folgen der Beweislosigkeit des Zugangszeitpunkts trägt derjenige, der sich auf einen bestimmten Zeitpunkt beruft (vgl BSG Urteil vom 26.7.2007 - B 13 R 4/06 R - SozR 4-2600 § 115 Nr 2 RdNr 20; Pattar in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand 21.12.2020, § 37 RdNr 97). Steht - wie hier - lediglich fest, dass der Bescheid dem Adressaten zu einem bestimmten Zeitpunkt zugegangen und damit iS des § 37 Abs 1 Satz 1, § 39 Abs 1 SGB X bekannt gegeben sein muss, so entsteht dem Betroffenen hieraus kein Nachteil. Vielmehr verringert sich ihm gegenüber die Eingriffsintensität des Verwaltungsakts, weil er die ursprüngliche Feststellung eines höheren GdB und die davon (insbesondere vom Status als schwerbehinderter Mensch) abhängige Leistungsgewährung durch Dritte möglicherweise für einen - regelmäßig allerdings nur geringfügig - längeren Zeitraum beanspruchen kann.
(5) Schließlich stellt auch die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs 2 Satz 1 SGB X, die im Fall der Klägerin ohnehin nicht greift (s oben unter 1.), die inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nicht infrage, dessen Wirksamkeitsbeginn an die Bekanntgabe geknüpft ist. Die diese Fiktion auslösenden äußeren Umstände, insbesondere der notwendige Vermerk der Aufgabe des den Verwaltungsakt verkörpernden Schriftstücks zur Post in den Behördenakten, lassen sich im Zweifelsfall eindeutig feststellen. Dies macht den Tag der Bekanntgabe ("dritter Tag" nach der Aufgabe zur Post) hinreichend bestimmbar. Ohnehin bleibt es dem Bescheid-Adressaten nach § 37 Abs 2 Satz 3 SGB X unbenommen, die Bekanntgabefiktion durch substantiierten Vortrag zur Möglichkeit eines späteren Zugangs zu erschüttern (vgl Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 37 RdNr 33).
b) Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23.6.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.5.2018 (§ 95 SGG) ist auch im Übrigen materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Herabsetzung des GdB der Klägerin nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X iVm § 152 Abs 1 und 3 SGB IX (idF des ab 1.1.2018 geltenden Gesetzes vom 23.12.2016, BGBl I 3234) sind erfüllt.
Zutreffend hat das SG auf Grundlage seiner für den Senat bindenden Feststellungen (vgl § 163 SGG) eine wesentliche Änderung in den rechtserheblichen tatsächlichen Verhältnissen angenommen, nachdem die fünfjährige Heilungsbewährung ohne Auftreten von Rezidiven oder Metastasen abgelaufen war (vgl Teil A Nr 7 Buchst a und b, Teil B Nr 1 Buchst c VMG). Es hat die gesetzlichen Vorgaben des § 152 Abs 3 Satz 1 SGB IX und die hierzu in der Rechtsprechung des BSG herausgearbeiteten Grundsätze (s hierzu zB BSG Urteil vom 16.12.2021 - B 9 SB 6/19 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 40 RdNr 37 f mwN) berücksichtigt. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das SG festgestellt, dass die nach Ablauf der Heilungsbewährung ausschlaggebenden konkreten Auswirkungen (vgl Teil A Nr 2 Buchst h, Nr 7 Buchst a VMG; BSG Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 1/20 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1500 § 118 Nr 5 vorgesehen - juris RdNr 18) der bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen in der gebotenen Gesamtschau unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander nur noch einen Gesamt-GdB von 40 rechtfertigen. Dabei hat es zutreffend den Erlass (bzw die Bekanntgabe) des Widerspruchsbescheids im Mai 2018 - die letzte maßgebliche Verwaltungsentscheidung - als entscheidungserheblichen Zeitpunkt angesehen (vgl BSG Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 1/20 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1500 § 118 Nr 5 vorgesehen - juris RdNr 16; BSG Urteil vom 16.12.2021 - B 9 SB 6/19 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 40 RdNr 36). Einwände hiergegen hat die Klägerin im Revisionsverfahren zu Recht auch nicht mehr erhoben.
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. |
Kaltenstein |
Ch. Mecke |
Othmer |
Fundstellen
NZS 2024, 75 |
SGb 2023, 494 |
SRA 2024, 83 |