Leitsatz (amtlich)
Als landwirtschaftlicher Unternehmer iS des GAL § 1 aF ist auch der Eigentümer einer Schafherde, der sie überwiegend nicht aus dem eigenen Grundbesitz, sondern aus der von Gemeinden gepachteten Sommer- und Winterweide ernährt, jedenfalls dann anzusehen, wenn er außerdem eine eigene - wenn auch kleine - Landwirtschaft betreibt.
Normenkette
GAL § 1 Fassung: 1957-07-27
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. September 1963 und des Sozialgerichts Nürnberg vom 1. September 1961 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. November 1959 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Altersruhegeld nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäß seinem Antrag vom November 1957 zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der 1879 geborene Kläger bewirtschaftete seit dem 1. April 1928 ein landwirtschaftliches Unternehmen von 3,25 ha Größe und einem Ertragswert von 2.892,- DM. Er übertrug dieses im Jahre 1951 an seine Kinder, behielt sich aber ein Nießbrauchrecht auf Lebensdauer vor. Im Januar 1956 verzichtete der Kläger auf den Nießbrauch und ließ sich ein Leibgedinge bestellen.
Der Kläger war von 1928 bis Herbst 1956 auch als Schäfer tätig und hatte ständig etwa 250 bis 300 eigene Schafe und etwa 30 bis 40 Schafe von anderen Eigentümern. In der genannten Zeit hatte er die Sommerschafweide der Gemeinde Oberdachstetten von etwa 876 ha und die Winterschafweide der Gemeinde Cadolzburg von etwa 500 ha gepachtet. Der Einheitswert dieser Schäferei ist mit 3.240 DM angegeben.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Altersgeld für Landwirte ab: Das Unternehmen stelle keine dauernde Existenzgrundlage dar, weil der auf Erfahrungssätzen beruhende Ertragswert von 4.700 DM nicht erreicht sei. In seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Schäferei sei nicht berücksichtigt. Die Beklagte trat daraufhin wieder in eine Prüfung des Anspruchs ein und lehnte diesen anschließend erneut ab, da das Halten einer Schafherde nicht als landwirtschaftliches Unternehmen angesehen werden könne; die Schafherde werde nicht von den Erzeugnissen des eigenen Unternehmens unterhalten und offenbar durch das Abgrasen fremder Grundflächen ernährt; es handele sich auch nicht um einen Hilfs- oder Nebenbetrieb der Landwirtschaft. Das Sozialgericht (SG) wies die Klage ab, das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, der Ertragswert des landwirtschaftlichen Unternehmens habe 2.892 DM betragen; er erreiche weder den von der Vertreterversammlung der Beklagten gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 - GAL aF - (BGBl I 1063) für den Hektarsatz von 890 DM festgesetzten Mindestertragswert von 4.700 DM noch die seit dem 1. Januar 1962 neu festgesetzte Mindesthöhe von 3.995 DM. Der vom Finanzamt festgesetzte Einheitswert als Mindestwert (4.680 DM) umfasse neben dem Wirtschaftswert auch den Wohnungswert. Da es aber bei Feststellung der dauerhaften Existenzgrundlage nur auf den landwirtschaftlichen Betrieb ankomme, sei dieser Einheitswert nicht maßgebend. Zwar könne ein Unternehmen trotz Unterschreitung der Mindesthöhe eine dauerhafte Existenzgrundlage bilden; dieser Ausnahmefall sei hier aber nicht gegeben. Denn die genannte Betriebsgröße hätte eine andere Art der Bewirtschaftung nicht zugelassen und nicht die Erzielung eines Betrags ermöglicht, der als Lebensgrundlage einer bäuerlichen Familie angesehen werden könnte. Die Tätigkeit des Klägers als Schäfer und der Umstand, daß der Ehemann der Übernehmerin versicherungspflichtig beschäftigt sei, zeige ebenfalls, daß das landwirtschaftliche Unternehmen den Lebensunterhalt einer bäuerlichen Familie nicht sicherstelle.
Die Schäferei des Klägers sei nicht als ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des GAL anzusehen. Unter Landwirtschaft sei die planmäßige Nutzung von Grund und Boden zur Gewinnung organischer (tierischer oder pflanzlicher) Erzeugnisse und ihre unmittelbare Verwertung zu verstehen. Deshalb sei auch grundsätzlich eine Viehhaltung als landwirtschaftlicher Betrieb anzusehen, wenn sie auf Bodennutzung beruhe. Bei dem Kläger fehle jedoch in seiner Eigenschaft als Schäfer das Merkmal der Bodennutzung. Der ihm gehörende Grund und Boden habe nicht ausgereicht, die Schafe überwiegend zu ernähren. Der Kläger habe das in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen geerntete Futter zum Unterhalt des Viehs (Kühe, Jungrinder und Schweine) verwendet, nur ein geringer Teil davon möge der Schafhaltung gedient haben. Das fehlende Futter habe dazugekauft werden müssen. Das Merkmal der Bodenbewirtschaftung könne auch nicht darin gesehen werden, daß der bei der Schafhaltung anfallende Dung der Landwirtschaft des Klägers ganz oder in erheblichem Umfange zugefallen sei. Denn der Dung habe dem Kläger zur eigenen Verwertung nur dann zur Verfügung gestanden, wenn die Schafe in der Schafscheune untergebracht gewesen seien, im übrigen sei er bei der Beweidung den landwirtschaftlichen Unternehmen der jeweiligen Grundeigentümer zugutegekommen. Der Kläger habe den beweideten Grund selbst nicht landwirtschaftlich genutzt; er sei deshalb auch nicht als Pächter anzusehen. Außerdem habe der Kläger das Schafweiderecht auf den überlassenen Grundstücken während der sogenannten geschlossenen Zeit nicht ausüben dürfen und sei den Weidebedingungen des Schafweidepachtvertrags mit den darin enthaltenen Beschränkungen unterworfen gewesen. Er hätte infolgedessen auf diesen Grundstücken keine planmäßige landwirtschaftliche Bodenbenutzung betreiben können. Die Schafshaltung sei schließlich auch kein landwirtschaftlicher Hilfsbetrieb und kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb gewesen, weil ihre wirtschaftliche Abhängigkeit von der Landwirtschaft nicht bestanden habe. Revision wurde zugelassen.
Der Kläger legte gegen das Urteil Revision ein und trägt vor, das LSG sei zu Unrecht nicht von dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes von 4.680 DM ausgegangen. Aus dem Bescheid ergebe sich, daß weder ein Abschlag noch ein Zuschlag auf Grund irgendwelcher Bestände gemacht worden sei. Außerdem entspreche der Einheitswertbescheid aus dem Jahre 1935 in keiner Weise mehr dem derzeitigen Wirtschaftsgefüge, da der Wert des Betriebes viel höher als im Jahre 1935 sei. Es sei auch nicht berücksichtigt, daß für die Schafhaltung ein besonderer Einheitswert über 3.240 DM festgestellt worden sei. Selbst wenn dieser Betrag nicht zu dem Einheitswert des rein landwirtschaftlichen Betriebes hinzugerechnet werden dürfe, sei doch ersichtlich, daß durch die Schafhaltung der tatsächliche Wert des Betriebes höher geworden sei, als wenn nur die reine Landwirtschaft zugrunde gelegt worden wäre.
Entgegen der Auffassung des LSG müsse aber auch bei der Prüfung der Existenzgrundlage die Schafhaltung berücksichtigt werden. Denn zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehörten auch Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, wenn zur Tierzucht und Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet würden, die im landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen würden. Landwirtschaftliche Nebenunternehmungen gehörten zum landwirtschaftlichen Hauptunternehmen. Bei der Schäferei des Klägers handele es sich nicht um eine Wanderschäferei ohne eigenen Grundbesitz, vielmehr habe der Kläger Hof, Ställe und eigenen Grundbesitz neben seinen Pachtweiden. Es spiele dabei keine Rolle, ob die Schafe auch auf Grundstücken geweidet würden, an denen nur ein Weiderecht bestehe. Es erscheine zwar bedeutungslos, ob infolge der Bestimmungen des Bayerischen Weidegesetzes oder Weiderechtsvertrags manche Weidebeschränkungen bestünden; denn die Voraussetzung der Bodenbewirtschaftung sei stets gegeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen LSG in München vom 24. September 1963 und das Urteil des SG Nürnberg vom 1. September 1961 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. November 1959 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger das Altersgeld nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäß seinem Antrag vom 10. November 1957 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Beide Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
II.
Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist zulässig und begründet.
Nach § 25 GAL aF erhalten ehemalige hauptberufliche landwirtschaftliche Unternehmer, die bei Inkrafttreten des Gesetzes das 51. Lebensjahr vollendet haben, Altersgeld, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, nach Vollendung des 50. Lebensjahres das Unternehmen an den Hoferben übergeben oder sonst sich des landwirtschaftlichen Unternehmens entäußert haben, sofern sie während der 15 Jahre, die der Übergabe oder Entäußerung vorausgegangen sind, hauptberuflich landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4 waren. Von diesen Voraussetzungen sind die ersteren nicht streitig. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nur davon ab, ob der Kläger vor der Übergabe 15 Jahre hauptberuflicher landwirtschaftlicher Unternehmer war. Das LSG hat dies verneint, weil das eigentliche landwirtschaftliche Unternehmen (ohne die Schäferei) keine dauerhafte Existenzgrundlage darstelle und die Schäferei als solche kein wirtschaftliches Unternehmen sei. Dieser Auffassung kann insoweit beigepflichtet werden als das Grundeigentum des Klägers keine dauerhafte Existenzgrundlage bildet. Eine solche gilt nach § 1 Abs. 4 GAL aF als gegeben, wenn ein von dem Träger der Alterssicherung im Einvernehmen mit dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen nach billigem Ermessen auf Grund der örtlichen oder bezirklichen Verhältnisse festgesetzter Einheitswert überschritten ist. Maßgebend ist also nicht die Feststellung des Finanzamts, sondern der von der Beklagten festgesetzte Einheitswert. Dieser ist aber, wie das LSG unangefochten festgestellt hat, für Hektarsätze von 890 DM auf mindestens 4.700 DM oder ab 1. Januar 1962 auf 3.995 DM festgelegt worden. Der Ertragswert des klägerischen Unternehmens im genannten Sinne beläuft sich aber nur auf 2.982 DM, so daß § 1 Abs. 4 GAL aF nicht zugunsten des Klägers herangezogen werden kann.
Das LSG hat weiter geprüft, ob trotz Unterschreitung des genannten Wertes eine dauerhafte Existenzgrundlage vorliegt (vgl. Urteil des Senats vom 3. April 1963, SozR GAL § 1 Nr. 7) und die Frage mit zutreffenden Gründen verneint. Denn der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers ohne die Schafhalterei ist nicht so groß, daß er, objektiv gesehen, die Lebensgrundlage einer bäuerlichen Familie darstellen könnte.
Der Kläger kann daher nur dann Altersgeld erhalten, wenn auch die von ihm betriebene Schäferei als landwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist, weil dann nach den gesamten Umständen eine dauerhafte Existenzgrundlage gegeben ist, wie sich aus dem landessozialgerichtlichen Urteil im Endergebnis entnehmen läßt. Diese Frage ist, entgegen der Auffassung des LSG, zugunsten des Klägers zu bejahen. Ein landwirtschaftlicher Betrieb liegt vor, wenn der Betriebszweck unmittelbar auf die Hervorbringung land- oder forstwirtschaftlicher Produkte gerichtet ist (RVA GE 4901 vom 4. Juni 1935, AN 1935, S. 280). Als landwirtschaftlicher Betrieb gilt auch die Tierzucht, sofern das Vieh im Rahmen der Landwirtschaft gehalten und die Futtermittel überwiegend aus eigenem oder gepachtetem Boden erwirtschaftet werden (GE 3428 vom 9. Dezember 1928, AN 1929, S. 194). Diese Voraussetzungen sind bei der Schäferei des Klägers gegeben. Er hatte laufend etwa 250 bis 300 Schafe zu Eigentum. Diese ernährte er teilweise aus den Erträgnissen der eigenen Landwirtschaft, teilweise aus den Flächen, die er von den Gemeinden Oberdachstetten und Cadolzburg gepachtet hatte. Damit hat er aber seine Schafe aus diesen landwirtschaftlichen Grundstücken ernährt, wobei ihm die eine Weide für die Sommermonate, die andere für die Wintermonate zur Verfügung stand, auch wenn die verpachteten Grundstücke nur zur Hütung benutzt wurden und z. B. die Wiesen im Frühjahr nicht mehr behütet werden durften. Das Gesetz verlangt nicht, daß der Betrieb im Eigentum des Antragstellers steht; es genügt z. B. ein Pachtverhältnis, wobei es bezüglich der Dauer nur darauf ankommt, ob die in § 25 GAL aF geforderte Mindestdauer von 15 Jahren erreicht wird. Es ist auch ausreichend, wenn sich mehrere Pachtverhältnisse aneinander anschließen, wobei sogar kürzere Unterbrechungen unschädlich sind (vgl. Urteil vom 21. Juni 1960, SozR GAL § 25 Nr. 3). Als derartige Pachtverträge müssen die genannten Verträge des Klägers mit den Gemeinden angesehen werden. Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, daß diese Verträge wegen der beschränkten Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke keine Pachtverträge im üblichen Sinne seien, so sind sie doch im Ergebnis Pachtverträgen gleichzustellen, weil dem Kläger zwar nur zeitweise, jeweils aber doch für erhebliche Abschnitte des Jahres, die Nutzungen zustanden und er daraus seine Schafherde ernähren konnte. Über diese Flächen konnte er von 1928 bis 1956 verfügen, wenn auch nicht über alle das ganze Jahr hindurch. Für solche Zwischenzeiten dienten ihm dann die Erträgnisse des eigenen Betriebes bzw. - in geringer Menge - gekaufte Futtermittel. Der Kläger stand also genau so da, als habe er seine Schafe auf eigenen oder gepachteten Grundstücken ernährt. Man kann auch nicht sagen, es fehle an einer Bodenbearbeitung, wie sie sonst bei landwirtschaftlichen Grundstücken üblich ist. Der Dung der Schafe, der auf den Weiden zurückblieb, bildete im Endergebnis die Bearbeitung des Bodens und auch eine gewisse weitere Entschädigung an die Eigentümer. Auch auf eigenen Grundstücken, die ausschließlich der Schafzucht gedient hätten, wäre keine andere Bearbeitung in Frage gekommen.
Es kann dahinstehen, ob eine Wanderschäferei, bei der jemand mit seiner Herde von Ort zu Ort zieht, ohne irgendwelche Flächen fest zur Verfügung zu haben, als landwirtschaftlicher Betrieb angesehen werden kann, desgleichen auch Falle, in denen ein solcher Unternehmer nicht auch eine eigene Landwirtschaft betreibt. Bei der Tätigkeit des Klägers als Schäfer, die sich teilweise auf eigene Grundstücke und teilweise auf jahrelang fest überlassene andere Flächen stützt, muß man einen landwirtschaftlichen Betrieb annehmen. In diesem Zusammenhang sei die Entscheidung des Bayerischen Landesversicherungsamts vom 23. Mai 1950 (Amtsbl. des Bayerischen Sozialministeriums 1950, S. 405) erwähnt, die ähnliche Gedanken enthält und in der zu entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (§§ 70 bis 72 aF) ausgesprochen ist, daß die Beschäftigung eines Schäfers, der auf Grund seines Arbeitsvertrages mit den zu einer Rechtlergemeinschaft vereinigten Landwirten einer Ortschaft deren Schafe auf den eigenen oder mit dem Weiderecht belasteten landwirtschaftlichen Grundstücken der Rechtler weidet, in dem den Rechtlern gehörenden Schäferhaus wohnt und überwiegend mit Sachbezügen entlohnt wird, gemäß den genannten Vorschriften arbeitslosenversicherungsfrei ist, weil es sich dabei um eine mit dem bäuerlichen Betrieb verbundene Weidewirtschaft handele, die unmittelbar der Bodenbewirtschaftung diene, indem durch sie ertragsarme Weideflächen landwirtschaftlich genutzt würden; dabei würden diese und andere Grundstücke durch den mit Pferchen gewonnenen Dung zugleich gedüngt. Eine solche Schafhaltung unterscheide sich nicht von jeder anderen Viehhaltung im Rahmen eines bäuerlichen Betriebes. Daß auf Grund der Viehhaltung sodann tierische Produkte, namentlich Wolle und Fleisch, gewonnen würden, ändere nichts an dem Wesen einer solchen bäuerlichen Viehhaltung.
Die Schafhaltung des Klägers ist somit als landwirtschaftlicher Betrieb anzusehen. Bei der Menge der Schafe und angesichts des im Jahre 1935 festgelegten Einheitswerts von 3.240 DM bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß die eigene Landwirtschaft und die Schäferei des Klägers in ihrer Gesamtheit eine dauerhafte Existenzgrundlage dargestellt haben. Die Urteile der Vorinstanzen sowie der Bescheid der Beklagten müssen daher aufgehoben und die Beklagte verurteilt werden, dem Kläger auf seinen Antrag Altersgeld nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.
Fundstellen