Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage, ob der Versicherte die anzurechnenden AVG § 98 Abs 2 Buchst b (= RVO § 1319 Abs 2 Buchst b) zurückgelegt hat, wenn er während seines gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz Beiträge zu der dort bestehenden gesetzlichen Versicherung und für dieselbe Zeit Beiträge zur Weiterversicherung in der deutschen Rentenversicherung entrichtet hat.

2. Abk Schweiz SozSich vom 1964-02-25 Art 43 S 2 gilt nicht für Beiträge zur Weiterversicherung in der deutschen Rentenversicherung, die für Zeiten bis zum 1959-12-31 entrichtet wurden, während derer die Versicherung in der schweizerischen Invalidenversicherung nicht bestanden hat; diese ist erst mit Wirkung vom 1960-01-01 eingeführt worden.

 

Normenkette

RVO § 1319 Abs. 2 Buchst. b Fassung: 1960-02-25; AVG § 98 Abs. 2 Buchst. b Fassung: 1960-02-25; SozSichAbk CHE Art. 43 S. 2 Fassung: 1964-02-25

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 21. August 1969 und des Sozialgerichts Berlin vom 12. Februar 1969 aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 12. September 1967 verurteilt, das Altersruhegeld der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen und ihr das volle Altersruhegeld zu zahlen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

 

Gründe

I

Die ... 1902 geborene Klägerin begehrt Zahlung ihres vollen Altersruhegeldes in die Schweiz. Sie ist schweizer Staatsangehörige und lebt seit 1954 in der Schweiz. Es geht darum, ob sie unter Berücksichtigung des Art. 43 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (BGBl 1965 II, 1294) die anzurechnenden Beitragszeiten überwiegend im Geltungsbereich des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) im Sinne des § 98 Abs. 2 AVG zurückgelegt hat.

Die Klägerin war von Juni 1939 bis April 1945 im Sudetenland als Angestellte versicherungspflichtig beschäftigt. Für diese Zeiten sind Pflichtbeiträge zur früheren Reichsversicherungsanstalt für Angestellte für 70 Beitragsmonate nachgewiesen. In der Schweiz sind für die Klägerin zu der dort bestehenden gesetzlichen Versicherung Beiträge für die Zeiten von Januar 1948 bis März 1964 entrichtet. Aus der schweizer Versicherung erhält sie vom 1. April 1964 an eine einfache Altersrente.

Mit Schreiben vom 21. Februar 1958 hatte die Beklagte der Klägerin u. a. mitgeteilt, da sie nicht zuletzt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Landes Berlin pflichtversichert gewesen sei, habe sie etwaige Ansprüche auf Leistungen aus den bisher entrichteten 70 deutschen Angestelltenversicherungsbeiträgen nur zu erwarten, wenn sie durch die fortlaufende Leistung von freiwilligen bzw. Pflichtbeiträgen zur deutschen Rentenversicherung das Überwiegen von bundesgesetzlichen Beiträgen gegenüber den außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geleisteten Beiträgen erreiche. Bei fortlaufender Beitragszahlung mit Rückwirkung ab 1. Januar 1955 wäre das Überwiegen der bundesgesetzlichen Beiträge mit dem Beitrag für November 1962 hergestellt. Die Klägerin entrichtete daraufhin für die Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 28. Februar 1967 freiwillige Beiträge zur deutschen Angestelltenversicherung (AV).

Mit Bescheid vom 12. September 1967 gewährte ihr die Beklagte Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres vom 1. März 1967 an. Dabei rechnete sie als außerhalb des Geltungsbereichs des AVG zurückgelegte Beitragszeiten die Zeiten von Juni 1939 bis April 1945 mit 70 Beitragsmonaten sowie als innerhalb des Geltungsbereichs des AVG zurückgelegte Beitragszeiten die Zeiten von April 1964 bis Februar 1967 mit 35 Beitragsmonaten an. Die für die Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. März 1964 zur deutschen AV entrichteten freiwilligen Beiträge berücksichtigte die Beklagte gemäß Art. 43 des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 25. Februar 1964 als Beiträge zur Höherversicherung. Unter weiterer Anrechnung von vier Monaten Ausfallzeit berechnete sie die Höhe der Rente mit 144,10 DM monatlich. In dem Bescheid führte sie des weiteren aus, bei Aufenthalt im Bundesgebiet stehe der Klägerin das Ruhegeld aus allen anrechenbaren Versicherungsjahren zu. Für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland sei das Ruhegeld nur aus den Beitragszeiten von April 1964 bis Februar 1967 zu zahlen. Die Auslandsrente betrage 31,57% des Inlandsrentenbetrages. Es wären daher 37,40 DM Versichertenrente zuzüglich 25,70 DM als Leistung der Höherversicherung zu zahlen, insgesamt also ein Rentenbetrag von 63,10 DM monatlich.

Gegen den Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrage, die Beklagte zu verurteilen, ihr das volle Altersruhegeld in Höhe von 144,10 DM zu zahlen. Sie hat sich darauf berufen, sie habe von Januar 1955 bis Februar 1967 freiwillige Beiträge zur deutschen AV entrichtet und damit anzurechnende Beitragszeiten überwiegend im Geltungsbereich des AVG zurückgelegt. Daß die freiwilligen Beiträge nach Art. 43 des Abkommens vom 25. Februar 1964 als Höherversicherungsbeiträge angerechnet werden müßten, könne nur eine untergeordnete Rolle spielen, weil es sich dabei um keine echten Höherversicherungsbeiträge handele. In jedem Falle müßten die Zeiten, für die umgewandelte Höherversicherungsbeiträge entrichtet seien, als anzurechnende Beitragszeiten im Sinne des § 98 Abs. 2 Buchst. a AVG gelten.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat durch Urteil vom 12. Februar 1969 die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen (Urteil vom 21. August 1969). Es hat die Revision zugelassen.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt, mit der sie unrichtige Anwendung des Art. 43 Satz 2 des deutsch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommens vom 25. Februar 1964 sowie des § 98 AVG rügt. Sie beantragt, die Urteile der Vorinstanzen sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. September 1967 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr das Altersruhegeld in voller Höhe auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die Revision der Klägerin ist begründet.

Für die Klägerin sind entgegen der Ansicht des LSG und der Beklagten anzurechnende Beitragszeiten überwiegend im Geltungsbereich des AVG zurückgelegt. Gemäß §§ 98 Abs. 2 Buchst. a, 102 Abs. 2 Satz 1 AVG iVm Art. 3, 4, 28 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 hat die Beklagte der Klägerin für Zeiten ihres gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz das volle Altersruhegeld zu zahlen.

Für den im März 1967 eingetretenen Versicherungsfall des Altersruhegeldes wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ist das lt. Bekanntmachung vom 22. April 1966 (BGBl 1966 II, 253) am 1. Mai 1966 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit mit Schlußprotokoll vom 25. Februar 1964 (BGBl 1965 II, 1294) anzuwenden. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens ist vorbehaltlich der in Art. 42 des Abkommens getroffenen Regelung das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit nebst Schlußprotokoll vom 24. Oktober 1950 (BGBl 1951 II, 146) außer Kraft getreten.

Das SG, das LSG und die Beklagte gehen davon aus, der in der Schweiz lebenden Klägerin könne der Rentenanteil nicht gezahlt werden, der auf die nicht im Geltungsbereich des AVG zurückgelegten Versicherungsjahre entfällt, weil die Voraussetzungen des § 98 Abs. 2 AVG nicht erfüllt seien. Sie meinen, die von der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. März 1964 zur deutschen AV entrichteten freiwilligen Beiträge hätten gemäß Art. 43 Satz 2 des Abkommens vom 25. Februar 1964 als Beiträge zur Höherversicherung zu gelten, weil diese Beiträge für Zeiten entrichtet worden seien, während derer die Klägerin in der schweizerischen Sozialversicherung pflichtversichert gewesen sei. Dem kann indessen nicht gefolgt werden.

Zwar schreibt das Abkommen vom 25. Februar 1964 in Art. 16 Abs. 3 allgemein vor, daß die Weiterversicherung nach deutschen Rechtsvorschriften während der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten und ihnen gleichgestellte Zeiten unzulässig sei. Zudem ist in den Übergangs- und Schlußbestimmungen des Abkommens in Art. 41 Abs. 1 vorgeschrieben, daß das Abkommen auch für die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Beitragszeiten gilt. Diese Vorschriften könnten dafür sprechen, daß die Bestimmung des Art. 16 Abs. 3 auch alle vor dem 1. Mai 1966 in der Vergangenheit liegenden Beitragszeiten ohne jede zeitliche Grenze rückwirkend erfaßt, so daß die Unzulässigkeit der Weiterversicherung nach den deutschen Rechtsvorschriften ebenfalls für die Zeit gilt, für die die Klägerin vor dem 1. Mai 1966 freiwillige Beiträge zur deutschen AV entrichtet hat und in der sie auch nach den schweizerischen Rechtsvorschriften Beiträge entrichtet hat, also auch für die Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 30. März 1964.

Jedoch gelten nach dem Wortlaut des Art. 43 Satz 2 des Abkommens nur die zur Weiterversicherung in der deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge als Beiträge zur Höherversicherung, "die für Zeiten entrichtet wurden oder werden, während derer die Versicherung in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestand oder besteht". Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung genügt es also nicht, daß die Pflichtversicherung in der schweizerischen Sozialversicherung überhaupt oder in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bestanden hat. Die aus dem Gesetzeswortlaut sich ergebende Voraussetzung über das Bestehen der Versicherung auch in der schweizerischen Invalidenversicherung ist nicht zufällig gewählt, sondern gewollt und entspricht dem Sinn und Zweck dieser Regelung; denn mit dieser Vorschrift soll den besonderen Rechtswirkungen Rechnung getragen werden, die sich aus § 16 Abs. 1 und 3 des Abkommens ergeben und mit denen hinsichtlich der Weiterversicherung nach deutschen Rechtsvorschriften der Grundsatz der Einheitlichkeit der für die deutschen und schweizerischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik und in der Schweiz bestehenden Versicherung gewahrt werden soll (RVO-Gesamtkomm., Internationales Sozialversicherungsrecht, Deutschland-Schweiz S. 38). Nach Art. 16 Abs. 1 des Abkommens werden für das Recht auf Weiterversicherung nach den deutschen Rechtsvorschriften die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt, soweit während dieser Zeiten eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, die versicherungspflichtig wäre, wenn die deutschen Rechtsvorschriften für sie zu gelten hätten. In Absatz 3 dieses Artikels wird aus der im Abkommen vereinbarten Gleichstellung der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten (Art. 3 und 4 des Abkommens) die Folgerung gezogen, daß während der Zeiten, in denen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften in der schweizerischen Sozialversicherung Pflichtversicherung besteht, eine Weiterversicherung auch in der deutschen Sozialversicherung nicht zulässig sein soll. Die Einheitlichkeit der Versicherung, die hiermit gewahrt bleiben soll, ist jedoch in dem Abkommen vom 25. Februar 1964 nur mit Rücksicht darauf festgelegt worden und auch nur deshalb gerechtfertigt, weil in der schweizerischen Sozialversicherung die Invalidenversicherung erst mit Wirkung vom 1. Januar 1960 an eingeführt worden ist, während bis dahin in der Schweiz nur eine Alters- und Hinterlassenenversicherung bestanden hat (vgl. hierzu RVO-Gesamtkomm., Internationales Sozialversicherungsrecht aaO, S. 12). Solange sich die Pflichtversicherung in der schweizerischen Sozialversicherung auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung beschränkte und die Invalidenversicherung nicht mitumfaßte, bestand auch kein innerer Grund, die Weiterversicherung nach deutschen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die in der Schweiz bestehende Pflichtversicherung zu beschränken. Aus diesen Gründen sah das frühere Abkommen vom 24. Oktober 1950 in Art. 5 noch die Regelung vor, daß die nach deutschen Vorschriften für den Fall der Invalidität oder der Berufsunfähigkeit an die Versicherten zu gewährenden Renten der Rentenversicherung der Arbeiter (Invalidenversicherung) und der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherung) von den deutschen Versicherungsträgern ohne Berücksichtigung der bei schweizerischen Versicherungsträgern zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt werden, und daß die Bestimmungen des Art. 7 des früheren Abkommens nur dann anzuwenden sind, wenn ein Berechtigter, der Anspruch auf eine solche Rente hat, das 65. Lebensjahr vollendet. Art. 7 des früheren Abkommens bezog sich nur auf die Feststellung der nach den deutschen Vorschriften für den Fall des Alters oder des Todes zu gewährenden Renten und regelte, in welcher Weise die in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind.

Obgleich in Art. 43 Satz 2 des Abkommens vom 25. Februar 1964 für seine rückwirkende Geltung eine zeitliche Grenze ausdrücklich nicht vorgesehen ist, so ergeben doch sein Wortlaut und der Sinn und Zweck dieser Vorschrift, daß seine rückwirkende Geltung auf die Zeit beschränkt ist, von der an in der schweizerischen Sozialversicherung die Invalidenversicherung eingeführt worden ist, also auf die Zeit vom 1. Januar 1960 an.

Die von der Klägerin für die Zeiten vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1959 entrichteten freiwilligen Beiträge zur deutschen AV werden mithin weder von Art. 41 Abs. 1 noch von Art. 43 Satz 2 des Abkommens erfaßt. Sie gelten nicht als Beiträge zur Höherversicherung, sondern sind als Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung der Versicherung bei der Rentenfeststellung zu berücksichtigen. Hieraus folgt, daß für das Altersruhegeld der Klägerin die mit freiwilligen Beiträgen belegte Versicherungszeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1959 gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 AVG als innerhalb des Geltungsbereichs des AVG zurückgelegte Beitragszeit im Sinne des § 98 Abs. 2 Buchst. a AVG anzurechnen ist. Wird diese Beitragszeit von 60 Beitragsmonaten mit der ebenfalls anzurechnenden Beitragszeit von 35 Monaten zusammengezählt, die in dem angefochtenen Bescheid gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 AVG als innerhalb des Geltungsbereichs des AVG zurückgelegte Versicherungszeit bereits zutreffend berücksichtigt worden ist, so ergibt sich, daß den außerhalb des Geltungsbereichs des AVG zurückgelegten Beitragszeiten von Juni 1939 bis April 1945 mit 70 Beitragsmonaten die innerhalb des Geltungsbereichs des AVG zurückgelegte Beitragszeit von 95 Beitragsmonaten gegenübersteht. Damit ist für die Klägerin die Voraussetzung des § 98 Abs. 2 Buchst. a AVG erfüllt, daß sie die anzurechnenden Beitragszeiten überwiegend im Geltungsbereich des AVG zurückgelegt hat. Ihr ist das Altersruhegeld mithin voll zu zahlen, da Zeiten einer Beschäftigung nach § 16 des Fremdrentengesetzes und auf Grund dieser Beschäftigung anrechenbare Ersatz- und Ausfallzeiten außer Betracht bleiben.

Die Beklagte hat demnach zunächst das Altersruhegeld der Klägerin unter zusätzlicher Anrechnung der Zeiten vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1959 als Beitragszeit neu zu berechnen. Für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz hat die Beklagte der Klägerin sodann die so berechnete Rente voll zu zahlen.

Unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen der Vorinstanzen und Änderung des Bescheides der Beklagten vom 12. September 1967 ist die Beklagte entsprechend zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669465

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