Leitsatz (amtlich)

Abk Schweiz SV vom 1950-10-24 hatte nur die vom Abkommen erfaßten Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten gleichgestellt und sah grundsätzlich keine territoriale Gleichstellung der Staatsgebiete der Vertragsstaaten in dem Sinne vor, daß nach deutschen Rechtsvorschriften das Staatsgebiet der Schweiz als Inland und als Geltungsgebiet des AVG zu gelten hatte.

Es erfaßte nach Nr 2 Buchst b des Schlußprotokolls die Personen nicht, deren Leistungsanspruch von einem Versicherungsträger in der BRD noch nicht festgestellt worden war und auf einem Versicherungsverhältnis beruhte, das während der Zugehörigkeit zur deutschen Rentenversicherung als Pflichtversicherung ausschließlich außerhalb des Gebietes der BRD bestanden hat.

Die Feststellung einer Rente durch einen Versicherungsträger im Geltungsgebiet des AVG für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz ist keine Feststellung der Rente für Zeiten während des gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich des AVG iS des AVG § 98 Abs 2 Buchst b (= RVO § 1319 Abs 2 Buchst b).

 

Normenkette

RVO § 1319 Abs. 2 Buchst. b Fassung: 1960-02-25; AVG § 98 Abs. 2 Buchst. b Fassung: 1960-02-25; SVAbk CHE Art. 2 Fassung: 1950-10-24

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 9. Dezember 1969 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin, die schweizer Staatsangehörige ist und in der Schweiz lebt, begehrt die Zahlung ihrer Witwenrente in die Schweiz.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. September 1968 gewährte die Beklagte ihr aus der Versicherung ihres ... 1968 gestorbenen Ehemannes Witwenrente vom 1. Juni 1968 an, stellte aber gleichzeitig fest, daß die Rente gemäß § 96 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) für die Dauer des Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in voller Höhe ruhe.

Der Ehemann der Klägerin war ebenfalls schweizer Staatsangehöriger und lebte seit 1940 in der Schweiz. Er war von 1912 bis 1919 in Thüringen und anschließend bis Dezember 1939 in Sachsen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Für ihn sind in den Jahren von 1912 bis 1928 Beiträge zu den Landesversicherungsanstalten Thüringen und Sachsen, und in den Jahren von 1929 bis 1939 Beiträge zur früheren Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (RfA) nachgewiesen.

Die Beklagte gewährte ihm mit Bescheid vom 16. Juni 1965 Altersruhegeld vom 1. Januar 1963 an, das sie ihm bis zu seinem Tode in die Schweiz zahlte. Sie war der Auffassung, nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll vom 24. Oktober 1950 (BGBl 1951 II 146) sei die Zahlung der Rente des Ehemannes in die Schweiz möglich gewesen. Diese Ausnahmeregelung sehe das am 1. Mai 1966 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit nebst Schlußprotokoll vom 25. Februar 1964 (BGBl 1965 II 1294) nicht mehr vor.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat durch Urteil vom 12. Mai 1969 die Beklagte unter Änderung des angefochtenen Bescheides verurteilt, der Klägerin die Hinterbliebenenrente zu zahlen. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, die Klägerin habe deshalb Anspruch auf Auszahlung der Leistung, weil ihr Ehemann, dessen Rentenanspruch nach dem früheren deutsch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommen vom 24. Oktober 1950 festgestellt gewesen sei, von der Beklagten gemäß Artikel 4 dieses Abkommens so behandelt worden sei, als habe er sich im Inland (Deutschland) aufgehalten. Dieses Abkommen habe im Gegensatz zu dem Abkommen vom 25. Februar 1964, das für den Rentenanspruch der Klägerin anzuwenden sei, in rentenrechtlicher Hinsicht die territoriale Gleichstellung der Länder der Vertragsschließenden vorgesehen. Nach § 98 Abs. 2 AVG ruhe die Rente u. a. nicht, wenn die Versicherungszeiten von einem Versicherungsträger bei der Feststellung der Rente berücksichtigt worden seien. Zwar müsse es sich um eine Rentenfeststellung für Zeiten handeln, in denen sich der Berechtigte im Geltungsbereich des Gesetzes aufgehalten habe. Der Versicherte habe seine Rente allerdings nicht auf Grund eines Inlandsaufenthaltes bezogen. Gleichwohl müsse diese Gesetzesregelung auch gelten, wenn der Rentenberechtigte so behandelt worden sei, als läge ein Inlandsaufenthalt vor.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 6. Juni 1969 festgestellt, daß eine Zahlung der mit Bescheid vom 13. September 1968 festgesetzten Witwenrente in die Schweiz auch als Ermessensleistung nicht erfolgen könne, weil die Voraussetzungen des § 100 AVG nicht erfüllt seien.

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat das Urteil des SG Berlin vom 12. Mai 1969 aufgehoben. Es hat sowohl die gegen den Bescheid vom 13. September 1968 als auch die gegen den Bescheid vom 6. Juni 1969 gerichtete Klage abgewiesen; es hat die Revision zugelassen. Das LSG hat ausgeführt, auf den mit dem Tode des Ehemannes der Klägerin am 10. Mai 1968 eingetretenen Versicherungsfall sei das am 1. Mai 1966 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 anzuwenden. Aus den Artikeln 3, 4 und 28 dieses Abkommens folge, daß die deutschen Versicherungsträger an in der Schweiz wohnen de schweizerische Staatsangehörige grundsätzlich nur Renten in die Schweiz zahlten, die auf solchen Beitragszeiten beruhten, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt seien. Die in der Schweiz wohnenden schweizer Staatsangehörigen könnten aus anderen Beitragszeiten nur die gleichen Rechte herleiten, die ein Deutscher habe, der sich im Ausland befinde. Nach den Vorschriften der §§ 96 ff AVG ruhe grundsätzlich die Rente eines Deutschen, der sich im Ausland aufhalte, wenn sie aus Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung hergeleitet werden die außerhalb des Bundesgebietes Deutschland zurückgelegt worden seien. Das Gleiche müsse nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 25. Februar 1964 für die Rente der Klägerin gelten.

Daraus, daß der Versicherte bis zu seinem Tode in die Schweiz eine Rente bezogen habe, die ausschließlich auf Beitragszeiten beruht habe, die außerhalb des Geltungsbereichs des AVG zurückgelegt worden seien, könne die Klägerin Rechte nicht herleiten. § 98 Abs. 2 Buchstabe b) AVG, wonach eine Rente ins Ausland auch gezahlt werden könne, wenn der Versicherte bereits eine Rente während oder für Zeiten seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bezogen habe, treffe auf den Ehemann der Klägerin nicht zu. Er habe seine Versichertenrente nur für Zeiten seines Aufenthalts in der Schweiz bezogen.

Zwar habe das deutsch-schweizerische Abkommen vom 24. Oktober 1950 eine gewisse territoriale Gleichstellung der beiden Vertragsstaaten vorgesehen; auf Grund dieser territorialen Gleichstellung sei aber ein Rentenbezug während des Aufenthalts in der Schweiz nicht einem Inlandsrentenbezug im Sinne des AVG gleichzuordnen .

Die Klägerin könne sich auch nicht auf § 100 Abs. 5 AVG berufen. Ihr Ehemann habe im Dezember 1939 das Gebiet des Deutschen Reiches nicht verlassen, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Sein Arbeitsverhältnis bei der Papierfabrik in S/Sachsen sei von der Betriebsleitung am 31. Dezember 1939 gelöst worden, um zwei deutsche Staatsangehörige entsprechend unterbringen zu können, die durch Maßnahmen der schweizerischen Staatsbehörde ihre Beschäftigung bei einer Papierfabrik in der Schweiz verloren hatten. Hierbei habe es sich nicht um Gewaltmaßnahmen einer nationalsozialistischen Institution gehandelt, die sich gegen den Versicherten gerichtet habe, sondern um eine Gegenmaßnahme infolge des Entzuges von Arbeitsgenehmigungen einer schweizerischen Behörde. Zu den Verfolgten des Nationalsozialismus gehöre weder der Versicherte noch die Klägerin.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie rügt, das LSG habe die Vorschriften der §§ 94 ff AVG nicht richtig angewandt, und beruft sich insbesondere darauf, ihr Ehemann habe als Versicherter bis zu seinem Tode die Rente auf Grund der Vorschrift des § 98 Abs. 2 Buchstabe b) AVG bezogen; auf Grund der für die Hinterbliebenenrente geltenden Fiktion dieser Vorschrift sei ihr daher auch die Witwenrente ins Ausland zu zahlen. Zudem seien für die Zahlung der Rente ins Ausland die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AVG erfüllt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des LSG Berlin vom 9. Dezember 1969 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 1969 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Berlin vom 12. Mai 1969 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

II

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

Die Klägerin hat während ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz keinen Anspruch auf Zahlung der Witwenrente, wie das LSG zu Recht entschieden hat.

Die Beklagte hat durch den der Klägerin erteilten Bescheid vom 13. September 1968 nicht - wie diese anzunehmen scheint - die ihrem Ehemann mit Bescheid vom 16. Juni 1965 gewährte und bis zu seinem Tode in die Schweiz gezahlte Rente für ruhend erklärt, sondern die auf Grund des Versicherungsfalles des Todes ihres Ehemannes in der Person der Klägerin neu entstandene Hinterbliebenenrente. Der Anspruch des Ehemannes auf Gewährung und Zahlung von Altersruhegeld ist mit dessen Tode erloschen. Aus der Versicherung ihres Ehemannes in der deutschen Rentenversicherung ist durch seinen Tod für die Klägerin als Witwe ein selbständiger und originärer Anspruch auf Hinterbliebenenrente erwachsen, der in den §§ 40, 41 AVG seine eigene Rechtsgrundlage hat und dessen Höhe sich nach § 45 AVG richtet. Zwar besteht für die Witwenrente sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach eine enge Verknüpfung mit der Rente des Versicherten, denn die Witwenrente wird nur gewährt, wenn dem Versicherten zur Zeit seines Todes Versichertenrente zustand oder zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit für die Rente wegen Berufsunfähigkeit von ihm erfüllt ist oder nach § 29 AVG als erfüllt gilt (§ 40 Abs. 2 AVG); auch die Höhe der Witwenrente bestimmt sich grundsätzlich nach der gemäß § 30 Abs. 1 oder 2 AVG berechneten Versichertenrente (§ 45 Abs. 1 und 2 AVG). Die Witwe hat aber gleichwohl in ihrer Person einen eigenen und selbständigen Rentenanspruch, der sich nicht danach richtet und auch nicht davon abhängig ist, ob und in welchem Betrage dem Versicherten selbst zu seinen Lebzeiten Rente gewährt und gezahlt worden ist.

Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 1960 bereits dargelegt hat (BSG in SozR Nr. 1 zu § 1268 RVO), bestimmt das Gesetz als Witwenrente grundsätzlich nicht den Bruchteil der Rente, die der Versicherte tatsächlich zuletzt bezogen hat, sondern den Bruchteil einer Rente - der Versichertenrente -, bei der auf den Todeszeitpunkt des Versicherten abzustellen und die eigens für die Festsetzung der Witwenrente zu errechnen ist. Nur wenn der Versicherte bis zu seinem Tode Rente bezogen hat, wird die Höhe der Witwenrente auf sechs Zehntel des Zahlbetrages der Rente des Versicherten festgesetzt, wenn die nach § 45 Abs. 2 Satz 1 AVG aus der Versichertenrente berechnete Witwenrente weniger ist. Daher hängt auch die Höhe der Witwenrente grundsätzlich nicht davon ab, ob und welche Rente der Versicherte bezogen hat und ob er selbst - wenn er den Todeszeitpunkt erlebt hätte - Anspruch auf Rente gehabt hätte; vielmehr sind in der Regel die persönlichen Verhältnisse der Witwe allein dafür maßgebend, ob für die Ermittlung der Höhe der Witwenrente von einer auf den Todeszeitpunkt des Versicherten berechneten Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist (§ 45 Abs. 1 uns 2 AVG - vgl. auch BSG in SozR Nr. 4 zu § 1268 RVO).

Wie die Witwenrente dem Grunde nach davon unabhängig ist, ob der Versicherte zu seinen Lebzeiten Anspruch auf Rente hatte und ob er selbst Rente bezogen hat, und wie die Höhe der Witwenrente grundsätzlich allein von den persönlichen Verhältnissen der Witwe abhängt, so richtet sich auch ihr Anspruch auf Auszahlung der ihr zustehenden Witwenrente in der Regel allein nach den in ihrer Person gegebenen Verhältnissen. Versicherungsfall für den Witwenrentenanspruch ist der Tod des Versicherten. In diesem Zeitpunkt gelangt in der Person der Witwe ihr Anspruch auf Witwenrente zur Entstehung. Nach einem allgemein geltenden Rechtsgrundsatz sind Rentenansprüche nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit ihrer Entstehung gilt. Dieser Grundsatz ist auch auf die Hinterbliebenenrenten anzuwenden, obgleich es sich hierbei um Ansprüche handelt, die aus dem Recht des Versicherten abgeleitet sind, wie der Senat in der bereits angeführten Entscheidung ebenfalls ausgesprochen hat. Da die Klägerin selbst schweizer Staatsangehörige ist und in der Schweiz wohnt, sie ihre Ansprüche aus der deutschen Rentenversicherung ihres Ehemannes herleitet und diese mit seinem Tode am 10. Mai 1968 entstanden sind, beurteilen sich ihr Anspruch auf Zahlung der Witwenrente in die Schweiz sowie der auf Rente für das Sterbevierteiljahr nach den Vorschriften der §§ 94 ff AVG in der am 10. Mai 1968 geltenden Fassung sowie nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit mit Schlußprotokoll vom 25. Februar 1964, das laut Bekanntmachung vom 22. April 1966 (BGBl 1966 II 253) am 1. Mai 1966 in Kraft getreten ist.

Nach dem Grundsatz der Gleichstellung der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, wie er in den Artikeln 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 28 dieses Abkommens niedergelegt ist, werden an schweizer Staatsangehörige, die in der Schweiz wohnen, Renten aus der deutschen Rentenversicherung ausgezahlt, wenn ein in der Schweiz wohnender deutscher Staatsangehöriger Anspruch auf Zahlung der Rente hätte. Ein deutscher Staatsangehöriger hat aber nach den deutschen Rechtsvorschriften gemäß §§ 96 ff AVG keinen Anspruch auf Zahlung der Rente in die Schweiz, sondern dessen Rente ruht, wenn sie nur auf Beitragszeiten entfällt, die außerhalb des Geltungsbereichs des AVG zurückgelegt sind. Da der Ehemann der Klägerin Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung lediglich außerhalb des Geltungsbereichs des AVG zurückgelegt hat, kann auch der Klägerin als schweizer Staatsangehörige die Witwenrente in die Schweiz nicht gezahlt werden; denn auch ihre Hinterbliebenenrente beruht nur auf Beitragszeiten, die außerhalb des Geltungsbereichs des AVG zurückgelegt sind. Für die Zeit ihres gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz ruht gemäß § 96 AVG ihre Witwenrente ebenso wie die Rente für einen in der Schweiz lebenden deutschen Staatsangehörigen zu ruhen hätte.

Die besonderen Voraussetzungen des § 98 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b) AVG für die Zahlung einer derartigen Rente ins Ausland sind entgegen der Ansicht der Revision nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift wird einem deutschen Staatsangehörigen für Zeiten seines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland die Rente insoweit gezahlt, als sie auf Beitragszeiten entfällt, die der Versicherte außerhalb des Geltungsbereichs des AVG zurückgelegt hat, wenn die Rente von einem Versicherungsträger im Geltungsbereich des AVG für Zeiten, in denen sich der Berechtigte in diesem Gebiet gewöhnlich aufgehalten hat, festgestellt ist oder festgestellt wird; hat der Versicherte auf Grund dieser Vorschrift bis zu seinem Tode Rente bezogen, so gelten die Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Hinterbliebenenrente als erfüllt. Die Witwenrente wäre der Klägerin mithin für die Zeit ihres gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz zu zahlen, wenn das Altersruhegeld, das ihr Ehemann bis zu seinem Tode bezogen hat, für Zeiten festgestellt ist, in denen er sich im Geltungsbereich des AVG gewöhnlich aufgehalten hat. Entgegen der Auffassung der Revision hat aber die Beklagte das Altersruhegeld des Ehemannes der Klägerin in dem Bescheid vom 16. Juni 1965 nicht für Zeiten festgestellt, in denen er sich gewöhnlich im Geltungsbereich des AVG aufgehalten hat, sondern für Zeiten, in denen er ständig in der Schweiz, also im Ausland gewohnt hat.

Mit Bescheid vom 16. Juni 1965 hat die Beklagte das Altersruhegeld des Ehemannes der Klägerin für Zeiten vom 1. Januar 1963 an festgestellt. Da der Ehemann sich seit 1940 bis zu seinem Tode ständig in der Schweiz aufgehalten hat, enthält der Bescheid auch keine Feststellung der Rente für Zeiten, in denen er sich im Geltungsbereich des AVG aufgehalten hat. Deshalb kann auch die für die Hinterbliebenenrente in § 98 Abs. 2 Buchstabe b), 2. Halbsatz AVG vorgesehene Fiktion nicht gelten.

Etwas anderes kann auch nicht den Bestimmungen des deutschschweizerischen Sozialversicherungsabkommens vom 24. Oktober 1950 entnommen werden. Dieses Abkommen hatte nur die von ihm erfaßten Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten gleichgestellt, sah aber grundsätzlich keine territoriale Gleichstellung der Staatsgebiete der Vertragsstaaten in dem Sinne vor, daß nach deutschen Rechtsvorschriften das Staatsgebiet der Schweiz als Inland und Geltungsgebiet des AVG zu gelten hatte. Auch nach diesem Abkommen waren die Leistungen der deutschen Versicherungsträger an schweizer Staatsangehörige für Zeiten ihres gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz Leistungen für Zeiten des Aufenthalts im Ausland und nicht für Zeiten des Aufenthalts im Inland. Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften hatte das Hoheitsgebiet der Schweiz nicht als Inland und nicht als Geltungsbereich des AVG sondern als Ausland zu gelten. Zwar ist die Auffassung vertreten worden, in Artikel 4 dieses Abkommens sei der Grundsatz der territorialen Gleichbehandlung enthalten, und zwar in dem Sinne, daß das Staatsgebiet des Vertragspartners so behandelt werde, als wäre es leistungsrechtlich kein Ausland (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Band I S. 298 c und 296 k III - Stand Januar 1958). Auch ist gesagt worden, den Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten komme Inländerbehandlung zu, wenn sie sich in dem Gebiet des Vertragspartners also im Ausland gewöhnlich aufhielten. Ihnen seien deshalb die Leistungen in gleicher Weise zu gewähren sie bei einem Inlandsaufenthalt (Verbandskomm. RVO 4. und 5. Buch, 5. Aufl. § 1281 Anm. 3). Gleichwohl kann hieraus nicht geschlossen werden, daß das Staatsgebiet der Schweiz gebietsmäßig als Inland und sogar als Geltungsbereich des AVG zu behandeln war; denn der Grundsatz der territorialen Gleichbehandlung beinhaltete nur, daß den in dem Staatsgebiet des Vertragspartners wohnenden schweizerischen Staatsangehörigen die Leistungen in gleicher Weise wie einem dort wohnenden deutschen Staatsangehörigen zu gewähren waren. Das Abkommen vom 24. Oktober 1950 hat also für die im Gebiet der Schweiz wohnenden schweizerischen Staatsangehörigen, auf die sich das Abkommen bezog, grundsätzlich die innerdeutschen Vorschriften nicht für anwendbar erklärt, durch die wegen des Auslandsaufenthalts eines Ausländers Leistungen nur beschränkt zu erbringen oder zum Ruhen zu bringen waren; denn in Artikel 2 des Abkommens war vereinbart, daß die deutschen und schweizerischen Staatsangehörigen in den Rechten und Pflichten aus der Sozialversicherung der beiden vertragsschließenden Teile einander gleichgestellt sind, soweit in diesem Abkommen und in dem dazugehörigen Protokoll nichts Abweichendes bestimmt ist, und daß unter dem gleichen Vorbehalt innerstaatliche Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die eine unterschiedliche Behandlung von Inländern und Ausländern vorsehen, auf die Angehörigen des anderen Vertragsschließenden keine Anwendung finden. In Artikel 4 war zwar des weiteren bestimmt, daß deutsche und schweizerische Staatsangehörige, die einem Leistungsanspruch gegen einen oder mehrere der im Artikel 1 bezeichneten Zweige der Sozialversicherung haben, die Leistungen einschließlich der Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln ohne jede Einschränkung erhalten, solange sie im Gebiet eines der beiden vertragsschließenden Teile wohnen. Mit dieser Gleichstellung sollten den in der Schweiz wohnenden schweizer Staatsangehörigen aber nur die gleichen Rechte eingeräumt werden, die nach den deutschen Rechtsvorschriften den in der Schweiz lebenden deutschen Staatsangehörigen zustanden. Dagegen war nicht beabsichtigt, die in der Schweiz wohnenden schweizer Staatsangehörigen gegenüber den dort wohnenden deutschen Staatsangehörigen in ihren Rechten gegen die deutschen Rentenversicherungsträger besser zu stellen. Daß bei der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften mit diesen Vereinbarungen das Gebiet der Schweiz, also das Ausland, dem Inland nicht gleichgestellt worden war, sondern weiterhin Ausland blieb, ergibt sich insbesondere aus Artikel 4 Abs. 2 des Abkommens; denn hier war gesagt, daß bei Anwendung der Vorschriften eines der beiden vertragsschließenden Teile über die Abfindung von Ansprüchen oder die Gewährung anderer einmaliger Leistungen der Aufenthalt in dem Gebiet des anderen vertragsschließenden Teiles für die deutschen und schweizerischen Staatsangehörigen nicht als Aufenthalt im Ausland gilt. Diese Vorschrift wäre nicht verständlich, wenn schon aus den Vorschriften des Art. 2 und des Art. 4 Abs. 1 entnommen werden müßte, daß das Gebiet des anderen vertragsschließenden Teiles ohnehin nicht mehr als Ausland zu gelten hatte.

Aus dem deutsch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommen vom 24. Oktober 1950 läßt sich mithin nicht der Schluß ziehen, daß die Feststellung einer Rente durch einen Versicherungsträger im Geltungsgebiet des AVG für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz einer Feststellung der Leistung für Zeiten während des gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich des AVG i. S. des § 98 Abs. 2 Buchstabe b), 1. Halbsatz AVG gleichsteht.

Zu Unrecht meint die Revision, die Beklagte habe die Rente des Ehemannes der Klägerin im Bescheid vom 16. Juni 1965 gleichwohl im Sinne des § 98 Abs. 2 Buchstabe b), 1. Halbsatz AVG für Zeiten festgestellt, in denen er sich gewöhnlich im Geltungsbereich des AVG aufgehalten hat; denn das Altersruhegeld könne ihm nur dieser Vorschrift gemäß bis zu seinem Tode in die Schweiz gezahlt worden sein; deshalb habe auch die Fiktion des § 98 Abs. 2 Buchstabe b), 2. Halbsatz AVG zu gelten.

Die Beklagte hat den Bescheid vom 16. Juni 1965 zwar erlassen, als die Vorschriften der §§ 94 ff einschließlich des § 98 AVG seit dem 1. Januar 1959 in Kraft waren (Artikel 7 § 3 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG - vom 25. Februar 1960). Aus dem in dem Bescheid ausdrücklich niedergelegten Zusatz, der Bescheid ergehe nach dem AVG in der Fassung vom 23. Februar 1957 in Verbindung mit den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung vom 24. Oktober 1950, ist jedoch zu schließen, daß die Feststellung des Altersruhegeldes nicht mit Rücksicht auf § 98 Abs. 2 Buchstabe b) AVG erfolgt ist, sondern nach den Vorschriften des AVG in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - AnVNG - vom 23. Februar 1957 (BGBl I 88). Der Zusatz läßt außerdem erkennen, daß die Beklagte der Auffassung gewesen ist, nach den Vorschriften des AVG idF des AnVNG und auf Grund des in dem Abkommen vom 24. Oktober 1950 niedergelegten Grundsatzes der Gleichbehandlung der in den Staatsgebieten der Vertragsstaaten wohnenden Staatsangehörigen beider Länder sei dem Ehemann der Klägerin das Altersruhegeld in die Schweiz zu zahlen.

Der Beklagten ist zwar darin beizupflichten, daß für die Feststellung des Ausspruchs auf Altersruhegeld des in der Schweiz, also im Ausland lebenden Ehemannes der Klägerin die durch das FANG mit Wirkung vom 1. Januar 1959 in das AVG eingefügten §§ 94 ff AVG im Hinblick auf das im Juni 1965 noch geltende deutsch-schweizerische Sozialversicherungsabkommen vom 24. Oktober 1950 nicht anzuwenden waren. Es trifft aber nicht zu, wie die Beklagte offenbar annimmt, daß die Zahlung der Rente an den Ehemann der Klägerin in die Schweiz auf Grund des früheren Abkommens vom 24. Oktober 1950 möglich gewesen ist und daß das am 1. Mai 1966 in Kraft getretene neue deutsch-schweizerische Sozialversicherungsabkommen vom 25. Februar 1964 diese Ausnahmeregelung nicht mehr vorsieht. Auch dem Ehemann der Klägerin stand nach den deutschen Rechtsvorschriften und nach dem deutschschweizerischen Sozialversicherungsabkommen vom 24. Oktober 1950 ein Anspruch auf Zahlung des Altersruhegeldes während seines gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz in Wirklichkeit nicht zu. Ihm ist das Altersruhegeld für die Zeit vom 1. Januar 1963 bis zu seinem Tode im Mai 1968 zu Unrecht in die Schweiz gezahlt worden.

Bei dem Abkommen vom 24. Oktober 1950 muß berücksichtigt werden, daß es zu einer Zeit vereinbart und laut Bekanntmachung vom 16. August 1951 (BGBl II 1952 434) am 1. Juli 1951 zu einer Zeit in Kraft getreten ist, zu der im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin, also im Geltungsbereich des AVG, Regelungen über die Gewährung und Zahlung von Renten fehlten, die ausschließlich oder zum Teil auf Beitragszeiten beruhten, die außerhalb des Geltungsbereichs des AVG zurückgelegt waren. Insbesondere in der Angestelltenversicherung bestand keine im ganzen Bundesgebiet und im Land Berlin einheitlich geltende gesetzliche Regelung über Ansprüche aus Beiträgen, die zu der stillgelegten RfA entrichtet waren. Diese Regelung hat erst das am 1. April 1952 in Kraft getretene Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 - FremdRG - (BGBl I 848) gebracht.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) war noch nicht errichtet (vgl. Gesetz über die Errichtung der BfA vom 7.8.1953 - BGBl I 857). Die Angestelltenversicherung wurde treuhänderisch von den Landesversicherungsanstalten verwaltet. Sie gewährten Leistungen grundsätzlich nur an die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Berechtigten. Alle Leistungsansprüche waren sowohl hinsichtlich der Anspruchsgrundlage als auch der Zuständigkeit dem Wohnsitzprinzip unterworfen (vgl. hierzu BSG 29, 60; BSG in SozR Nr. 7 zu § 1317 RVO).

Diese auf dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches im Jahre 1945 beruhenden besonderen Verhältnisse in der deutschen Sozialversicherung hat das deutsch-schweizerische Sozialversicherungsabkommen vom 24. Oktober 1950 berücksichtigt, und den Auswirkungen, die dieser Zusammenbruch hinsichtlich der Leistungen der früheren reichsgesetzlichen Sozialversicherung innerhalb des deutschen Staatsgebietes für die dort wohnenden Deutschen mit sich gebracht hat, dadurch Rechnung getragen, daß es den vom Abkommen erfaßten Personenkreis von vornherein begrenzt hat.

Nach Nr. 2 Buchstabe b) des Schlußprotokolls (BArbBl 1951, 318) erstreckte sich das Abkommen in den Rentenversicherungen deshalb nur auf die deutschen und schweizerischen Staatsangehörigen einschließlich ihrer anspruchsberechtigten Familienangehörigen, deren Leistungsanspruch entweder von einem Versicherungsträger mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden war oder auf einem Versicherungsverhältnis beruhte, das während der Zugehörigkeit zur deutschen Rentenversicherung entweder zuletzt als Pflichtversicherung oder überwiegend als Pflicht- oder freiwillige Versicherung in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor und nach ihrer Errichtung bestanden hatte. Das deutschschweizerische Sozialversicherungsabkommen vom 24. Oktober 1950 erfaßte also von vornherein die Personen nicht, deren Leistungsanspruch, wie es bei dem Ehemann der Klägerin der Fall war, von einem Versicherungsträger in der Bundesrepublik noch nicht festgestellt war und auf einem Versicherungsverhältnis beruhte, das während der Zugehörigkeit zur deutschen Rentenversicherung als Pflichtversicherung ausschließlich außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat. Wenn aber der Ehemann der Klägerin mit seinem Anspruch auf Altersruhegeld schon der Person nach nicht von dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz vom 24. Oktober 1950 erfaßt war, so galten für ihn auch die in dem Abkommen getroffenen Vereinbarungen nicht. Ihm konnte schon aus diesem Grunde das Altersruhegeld nicht mit Rücksicht auf eine in dem Abkommen vereinbarte territoriale Gleichstellung der Staatsgebiete der Vertragsstaaten oder personelle Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragspartner in die Schweiz gezahlt werden. Für den als Ausländer gewöhnlich im Ausland lebenden Ehemann der Klägerin bestand gegen einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik in Wirklichkeit kein Leistungsanspruch auf Gewährung des Altersruhegeldes, das ausschließlich auf Beitragszeiten entfiel, die außerhalb des Geltungsbereichs des AVG zurückgelegt waren. Für ihn hätte die Rente selbst unter Anwendung der §§ 94 ff AVG i. d. F. des FANG in jedem Falle ruhen müssen.

Seit dem Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommens vom 24. Oktober 1950 am 1. Juli 1951 waren bei Erlaß des Bescheides vom 16. Juni 1965 in der Bundesrepublik Deutschland sowohl das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 mit Wirkung vom 1. April 1952 als auch das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz vom 25. Februar 1960 am 1. Januar 1959 in Kraft getreten (Art. 7 § 3 FANG). Durch die in diesen Gesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zahlung von Renten an Berechtigte im Ausland, die ausschließlich Beitragszeiten außerhalb des Geltungsbereichs des AVG zurückgelegt hatten, war aber für schweizer Staatsangehörige in der Schweiz die Rechtslage nicht in der Weise geändert worden, daß ihnen die Renten nunmehr in die Schweiz zu zahlen waren. § 8 Abs. 1 FremdRG traf im wesentlichen eine Regelung, wie sie bereits durch das deutsch-schweizerische Sozialversicherungsabkommen vom 24. Oktober 1950 in Nr. 2 Buchstabe b) des Schlußprotokolls vereinbart worden war. Durch die Neufassung des § 27 AVG und durch die Einfügung der §§ 94 ff in das AVG durch das FANG mit Wirkung vom 1. Januar 1959 ist zwar erstmals für solche im Ausland lebenden Berechtigten ein Leistungsanspruch begründet worden, aber grundsätzlich kein Anspruch auf Auszahlung der Leistung, weil die Rente während des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland in der Regel ruht. Diese neuen günstigeren Vorschriften des AVG für deutsche Staatsangehörige im Ausland galten indessen wegen der ausdrücklichen Begrenzung des vom Abkommen erfaßten Personenkreises nicht im Rahmen des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 24. Oktober 1950.

Das FremdRG regelte die Rechtsansprüche auf Leistungen an Berechtigte im Ausland nach § 8 Abs. 1 FremdRG ausdrücklich unbeschadet anderweitiger Regelungen durch zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen oder internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Diese Vorschrift hatte also nur bei Fehlen anderweitiger Regelungen zu gelten. Da in Nr. 2 Buchstabe b) des Schlußprotokolls zu dem Abkommen mit der Schweiz vom 24. Oktober 1950 bereits eine entsprechende Regelung getroffen war, galt für in der Schweiz lebende Berechtigte nicht § 8 Abs. 1 FremdRG, sondern die in dem Abkommen enthaltene Vereinbarung weiter. Zudem stimmt die in Nr. 2 Buchstabe b) des Schlußprotokolls getroffene Vereinbarung im wesentlichen mit der Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 FremdRG überein, soweit sie hier in Betracht kommt; denn auch nach § 8 Abs. 1 Fremd RG hatten in den Rentenversicherungen Personen, die sich im Gebiet eines auswärtigen Staates aufhielten, Ansprüche auf Leistungen gegen den zuständigen Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Lande Berlin aus Versicherungszeiten, die außerhalb des Bundesgebietes oder des Landes Berlin zurückgelegt worden waren, nur dann, wenn der Versicherte zuletzt im Bundesgebiet oder im Lande Berlin pflichtversichert oder in diesen Gebieten überwiegend pflicht- oder freiwillig versichert war. Fehlte es an diesen Voraussetzungen, so bestand kein Leistungsanspruch nach dem FremdRG, so daß auch von dem FremdRG ebenso wie von dem Abkommen vom 24. Oktober 1950 die Personen nicht erfaßt waren, die ausschließlich Beitragszeiten außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik oder des Landes Berlin zurückgelegt hatten und sich gewöhnlich im Ausland aufhielten. Für solche Versicherten hatte auch das FremdRG gegen Versicherungsträger im Bundesgebiet nicht einmal einen Anspruch auf die Leistung aus der deutschen Rentenversicherung begründet, so daß ihnen auch kein Anspruch auf Zahlung einer solchen Leistung zustehen konnte.

Durch das FANG sind dann allerdings mit der Neufassung des § 27 Abs. 1 Buchstabe a AVG und durch die Einfügung der §§ 94 ff in das AVG vom 1. Januar 1959 an für die im Ausland wohnenden Rentenberechtigten gegen die zuständigen Versicherungsträger im Bundesgebiet und im Lande Berlin Ansprüche auf Leistungen auch für solche Versicherten und ihre Hinterbliebenen erstmals begründet worden, die Versicherungszeiten ausschließlich außerhalb des Geltungsbereichs des AVG zurückgelegt haben. Grundsätzlich ruhen aber derartige Renten für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland.

Trotz der im früheren Abkommen vom 24. Oktober 1950 vereinbarten Gleichstellung der deutschen und schweizerischen Staatsangehörigen war die nach den deutschen Rechtsvorschriften am 1. Januar 1959 auf Grund des FANG in Kraft getretene neue Regelung der §§ 96 ff AVG für die in der Schweiz wohnenden schweizer Staatsangehörigen nicht anzuwenden, weil das Abkommen nur für den von ihm erfaßten Personenkreis Geltung hatte und dieser Personenkreis auf die in Abs. 2 Buchst. b) des Schlußprotokolls genannten Personen beschränkt war.

Die Vorschriften des FANG haben den deutsch-schweizerischen Vertrag vom 24. Oktober 1950 nicht geändert, weil sie keine Einschränkung der Bestimmungen über das Ruhen der Renten an Ausländer bei Auslandsaufenthalt (§ 94 AVG) vorsehen. Einer solchen Einschränkung hätte es aber bedurft, wenn entgegen der Vereinbarung im Schlußprotokoll zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1950 für schweizerische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich in der Schweiz aufhalten, Leistungen aus Versicherungszeiten, die außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik zurückgelegt sind, gewährt und sie nunmehr auch insoweit den deutschen Staatsangehörigen bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gleichgestellt werden sollten, als diesen Leistungsansprüche nach den neuen Vorschriften der §§ 27, 96 ff AVG i. d. F. des FANG eingeräumt worden sind (vgl. zu den deutsch-italienischen Vertrag über Soz. Vers. vom 5.5.1953 die Entscheidung des Senats vom 25.8.1961 in BSG 15, 29 ff).

Zwar bestimmte Artikel 4 Abs. 1 des früheren Abkommens mit der Schweiz, daß deutsche und schweizerische Staatsangehörige, die einen Leistungsanspruch gegen einen oder mehrere der im Artikel 1 bezeichneten Zweige der Sozialversicherung haben, die Leistungen einschließlich der Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln ohne jede Einschränkung erhalten, solange sie im Gebiet eines der beiden Vertragsschließenden wohnen. Diese Vorschrift muß aber im Zusammenhang mit Artikel 2 des Abkommens gesehen werden, nach der die deutschen und die schweizerischen Staatsangehörigen in den Rechten und Pflichten aus der Sozialversicherung der beiden Vertragschließenden nur soweit gleichgestellt waren, als in dem Abkommen und dem dazugehörigen Protokoll nichts Abweichendes bestimmt war. Aus der Vereinbarung in dem Schlußprotokoll folgt indessen, daß Personen, deren Leistungsanspruch noch nicht festgestellt worden war und die ihren Leistungsanspruch aus einem Versicherungsverhältnis herleiteten, das ausschließlich außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland bestanden hatte, von dem Abkommen nicht erfaßt wurden. Diese Beschränkung hatte bis zum Außerkrafttreten dieses Abkommens am 30. April 1966 Gültigkeit; denn die völkerrechtliche Wirksamkeit zwischenstaatlicher Verträge hängt von deren Geltungsdauer ab und kann durch innerstaatliche Gesetze weder geändert noch aufgehoben werden; die Geltung zwischenstaatlicher Verträge kann nur durch zusätzliche vertragliche Regelungen der Vertragsstaaten oder durch ein neues Sozialversicherungsabkommen beeinflußt werden, wie dies durch das neue am 1. Mai 1966 in Kraft getretene deutsch-schweizerische Abkommen vom 25. Februar 1964 geschehen ist (vgl. hierzu BSG in SozR Nr. 10 zu § 1268 RVO).

Es ist demnach auch nicht richtig, daß durch das neue Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 die in der Schweiz wohnenden schweizerischen Staatsangehörigen hinsichtlich ihrer Ansprüche aus der deutschen Rentenversicherung auf Gewährung und Zahlung von Renten, die ausschließlich auf Beitragszeiten beruhen, die außerhalb des Geltungsbereichs des AVG zurückgelegt worden sind, schlechter gestellt worden sind, als dies nach dem früheren Abkommen vom 24. Oktober 1950 der Fall gewesen ist. Im Gegenteil, das neue Abkommen gesteht ihnen für Zeiten ihres gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz einen Anspruch auf die Leistung zu, den sie nach dem früheren Abkommen nicht hatten; in der Regel ruht allerdings die ihnen zustehende Leistung; denn nach dem Abkommen vom 24. Oktober 1950 hatten schweizer Staatsangehörige in der Schweiz, wenn sie nur Versicherungszeiten außerhalb des Geltungsbereichs des AVG zurückgelegt hatten und ihr Leistungsanspruch von einem Versicherungsträger mit dem Sitz im Bundesgebiet oder im Lande Berlin noch nicht festgestellt worden war, gegen einen solchen Versicherungsträger überhaupt keinen Anspruch auf eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung, also auch keinen Anspruch auf Zahlung von Rente in die Schweiz.

Daraus, daß ihrem Ehemann bis zu seinem Tode das Altersruhegeld in die Schweiz gezahlt worden ist, kann die Klägerin kein Recht herleiten, daß auch ihre Witwenrente in die Schweiz zu zahlen ist. Ihr mit dem Tode des Versicherten entstandener Anspruch auf Gewährung und Zahlung der Witwenrente ist - wie bereits dargelegt - ein eigenständiger Rentenanspruch, der unabhängig davon zu beurteilen ist, ob der Versicherte selbst Anspruch auf Zahlung des Altersruhegeldes in die Schweiz hatte oder nicht und ob ihm das Altersruhegeld in die Schweiz zu Recht oder zu Unrecht gezahlt worden ist. Wenn schon dem Ehemann der Klägerin zu Unrecht das Altersruhegeld gewährt und in die Schweiz gezahlt worden ist, so rechtfertigt dies nicht, auch der Klägerin die ihr zustehende, aber ruhende Witwenrente zu Unrecht in die Schweiz zu zahlen. Weder die deutschen Rechtsvorschriften noch die Bestimmungen der mit der Schweiz geschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung sehen einen so weitgehenden Schutz der Hinterbliebenen eines Versicherten etwa i. S. einer Besitzstandswahrung vor.

Daß der Klägerin die ihr zustehende Witwenrente für Zeiten ihres gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht ausgezahlt werden kann, ist eine Folge der Auswirkungen, die der Zusammenbruch des Deutschen Reiches im Jahre 1945 auf dem Gebiet der ehemals gesamtstaatlichen deutschen Sozialversicherung mit sich gebracht hat. Die Sozialversicherung in der Bundesrepublik und im Lande Berlin hat die Auslandsverpflichtungen aus der früheren reichsgesetzlichen Sozialversicherung, die in den deutschen Gebieten außerhalb des Bundesgebietes und des Landes Berlin bestanden haben, gegenüber Berechtigten im Ausland nicht uneingeschränkt übernehmen können. Die in den deutschen Rechtsvorschriften und in den Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz vorgesehene Abgrenzung der Auslandsverpflichtungen der Sozialversicherung der Bundesrepublik Deutschland beruht auf dem Grundgedanken, daß die Sozialversicherung in der Bundesrepublik nur insoweit mit Auslandsverpflichtungen aus den früheren gesamtstaatlichen deutschen Sozialversicherungen belastet werden darf und soll, als während des Versicherungsverhältnisses oder der Rentenbezugszeiten ein irgendwie gearteter Zusammenhang mit dem Bundesgebiet bestanden hat (vgl. hierzu die Begründung zum Regierungsentwurf des FremdRG, BT-Drucks. I/4202 Teil A Nr. 2, Teil B zu Abschn. II). Ein solcher Zusammenhang fehlt, wenn der Versicherte wie hier der Ehemann der Klägerin Beitragszeiten nur außerhalb des Bundesgebietes und des Landes Berlin zurückgelegt hat und Rentenbezugszeiten während des gewöhnlichen Aufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik oder des Landes Berlin nicht vorliegen.

Schließlich hat das LSG auch die Klage gegen den Bescheid vom 6. Juni 1969 zu Recht abgewiesen, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, die Zahlung der mit Bescheid vom 13. September 1968 festgesetzten Witwenrente der Klägerin in die Schweiz als Ermessensleistung zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 100 AVG für eine solche Leistung sind nicht erfüllt. In Betracht kommt nur § 100 Abs. 5 AVG. Diese Vorschrift ist aus § 8 Abs. 3 FremdRG hervorgegangen und bezieht sich trotz ihres weitergefaßten Wortlauts nach ihrer geschichtlichen Entwicklung nur auf politisch Verfolgte, die Deutschland zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus Verfolgungsgründen verlassen haben oder eine Rückkehrabsicht in dieser Zeit aus Verfolgungsgründen nicht ausführen konnten (vgl. hierzu Koch/Hartmann - von Altrock/Fürst AVG 2. u. 3. Aufl., Bd. IV § 100 AVG Anm. II, 1 b); Jantz/Zweng/Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht 2. Aufl. § 1321 RVO Anm. 17; Elsholz/Theile, Die gesetzliche Rentenversicherung, Syn. Komm. Nr. 103, Anm. 11). Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des LSG, an die das Revisionsgericht gemäß § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gebunden ist, gehörte weder der Ehemann der Klägerin noch gehört die Klägerin selbst zu diesem Personenkreis.

Aus diesen Gründen kann die Revision der Klägerin keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669745

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