Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsfreiheit von Beamten bei Gemeindeverbänden
Leitsatz (amtlich)
Auch kommunale Zweckverbände, deren Mitglieder nur Gebietskörperschaften sind und die Aufgaben wahrnehmen, die sonst von ihren Mitgliedern zu erfüllen wären, sind Gemeindeverbände iS des § 6 Abs 1 Nr 2 AVG (= § 1229 Abs 1 Nr 2 RVO).
Leitsatz (redaktionell)
Auch Zweckverbände, die in Bestimmungen des § 111 RVO nicht erwähnt sind, können ein Gemeindeverband iS von § 169 Abs 1 RVO, § 6 Abs 1 Nr 2 AVG sein. An der Abgrenzung, wie sie der 3. Senat in seinem Urteil vom 30.5.1967 3 RK 109/64 = "Die Beiträge" 1967, 315 vorgenommen hat, hält der 12. Senat nicht fest, denn wenn Gemeinden und Landkreise in jedem Fall zu den durch § 6 AVG und § 169 RVO privilegierten Körperschaften zählen, so erscheint es nicht folgerichtig, einen nur aus derartigen Mitgliedern zusammengesetzten öffentlich-rechtlichen Verwaltungskörper, der allein Funktionen erfüllt, die sonst von den einzelnen Mitgliedern selbst wahrgenommen werden müßten, nicht als Gemeindeverband iS der vorgenannten sozialversicherungsrechtlichen Freistellungsvorschriften zu behandeln.
Orientierungssatz
1. Beamte sind kraft Gesetzes nur versicherungsfrei, wenn sie im Dienst einer der in § 169 Abs 1 RVO und § 6 Abs 1 Nr 2 AVG genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehen.
2. Beamte eines Gemeindeverbandes sind nicht allein schon mit dem Tage ihres Übertritts zu diesem Gemeindeverband versicherungsfrei. Das Gesetz geht in § 169 Abs 1 RVO und in § 6 Abs 1 Nr 2 AVG zwar grundsätzlich vom Bestehen der Versorgungsgewährleistung aus; jedoch muß auch diese zuvor von der zuständigen Behörde des Landes förmlich ausgesprochen worden sein.
Normenkette
AVG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1229 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1957-02-23, § 169 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1945-03-17, § 111 Fassung: 1924-12-15, § 6 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23, § 1229 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23, § 169 Abs. 2 Fassung: 1945-03-17, § 111
Verfahrensgang
SG Reutlingen (Entscheidung vom 08.07.1981; Aktenzeichen S 1 Kr 830/80) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Versicherungs- und Beitragspflicht der Beigeladenen zu 3) bis 10) in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung.
Die Landkreise, Städte und Gemeinden der Regionen Neckar-Alb und Schwarzwald-Baar-Heuberg gründeten im Jahre 1972 ein regionales Rechenzentrum, das sie zunächst in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben. Im Dezember 1974 wurde diese Gesellschaft in den Kläger überführt. Nach § 15 der Verbandssatzung ist der Kläger berechtigt, hauptamtliche Beamte zu haben. Die Beigeladenen zu 3) bis 10), die zunächst von den Landkreisen und Städten Reutlingen und Tübingen abgeordnet worden waren, sind mit Wirkung vom 1. Februar 1975 zum Kläger versetzt worden.
Nachdem die Beklagte den Kläger auf die ihrer Ansicht nach bestehende Notwendigkeit der Befreiung seiner Beamten von der Versicherungspflicht hingewiesen hatte, sprach das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg auf Antrag des Klägers vom 8. August 1977 mit Erlaß vom 17. August 1977 gemäß § 8 Abs 1 iVm § 6 Abs 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) die Befreiung der Beigeladenen zu 3) bis 10) von der Angestelltenversicherungspflicht aus. Die für die Befreiung von der Kranken- und Arbeitslosenversicherungspflicht erforderliche Feststellung der Versorgungsgewährleistung nach § 169 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erfolgte dagegen erst am 18. August 1978.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 1979 forderte die Beklagte vom Kläger für die Beigeladenen zu 3) bis 10) für die Zeit vom 1. Februar 1975 bis zum 7. August 1977 Beiträge zur Angestelltenversicherung und für die Zeit vom 1. Februar 1975 bis zum 17. August 1978 Beiträge zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung in Gesamthöhe von 156.084,56 DM. Der Widerspruch ist gemäß § 85 Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Klage behandelt worden. Das Sozialgericht (SG) Reutlingen hat mit Urteil vom 8. Juli 1981 den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit die Beklagte Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1. November 1977 bis 17. August 1978 gefordert hat; im übrigen hat es die Klage abgewiesen: Der Kläger gehöre nicht zu den in § 6 Abs 1 Nr 2 AVG genannten Körperschaften. Daher seien die Beigeladenen zu 3) bis 10) nicht schon kraft Gesetzes versicherungsfrei gewesen. Die dementsprechend nach § 8 AVG für die Versicherungsfreiheit notwendige Befreiung von der Versicherungspflicht sei erst auf den Antrag des Klägers vom 8. August 1977 am 18. August 1978 erfolgt. Die Beklagte könne allerdings für die Zeit vom 1. November 1977 bis zum 17. August 1978 die Beiträge nicht nachfordern, weil sie dem Kläger eine unrichtige Auskunft über die Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung erteilt habe und dem Kläger insoweit ein entsprechender Herstellungsanspruch zustehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Sprungrevision des Klägers. Er meint, er sei ein Gemeindeverband iS des § 6 Abs 1 Nr 2 AVG (= § 169 Abs 1 RVO). Demgemäß unterlägen die bei ihm beschäftigten Beamten nicht der Versicherungspflicht. Zumindest sei er aber deshalb als Gemeindeverband anzusehen, weil der Gesetzgeber zur Zeit der Entstehung der hier relevanten Vorschriften auch Zweckverbände ganz allgemein zu den Gemeindeverbänden gezählt habe. Auch bei teleologischer Auslegung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit sei er als kommunaler Zweckverband jedenfalls deshalb ein Gemeindeverband, weil ausschließlich Gemeinden und Landkreise seine Mitglieder seien.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 8. Juli 1981 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und den Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 1979 in vollem Umfange aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und 2) beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 3) bis 10) haben keine Anträge gestellt.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Da nur der Kläger Revision eingelegt hat, ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig, soweit das SG den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat.
Die zulässige Sprungrevision des Klägers ist iS der Zurückverweisung begründet. Ob die Beigeladenen zu 3) bis 10) in der streitigen Zeit der Versicherungspflicht unterlagen, bedarf der weiteren Prüfung durch die Tatsacheninstanz.
Auszugehen ist zunächst davon, daß die Beigeladenen zu 3) bis 10) nicht allein schon wegen ihrer beamtenrechtlichen Stellung versicherungsfrei waren. Denn grundsätzlich unterliegen auch Beamte als abhängig Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (§ 165 Abs 1 Nr 2 RVO; vgl BSG SozR Nr 4 zu § 169 RVO; BSGE 26, 280, 281; BSG SozR 2200 § 1229 Nr 1), der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung (§ 168 Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes -AFG-) sowie der Rentenversicherungspflicht (wegen der Art und Weise ihrer Beschäftigung in der Regel der Versicherungspflicht zur Angestelltenversicherung - § 2 Abs 1 Nr 1 AVG -). Beamte sind kraft Gesetzes nur versicherungsfrei, wenn sie im Dienst einer der in § 169 Abs 1 RVO und § 6 Abs 1 Nr 2 AVG genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehen.
Die Entscheidung hängt daher in erster Linie davon ab, ob der Kläger ein Gemeindeverband iS dieser Vorschriften ist, dessen Bedienstete gemäß § 169 Abs 1 RVO, § 6 Abs 1 AVG versicherungsfrei sind, wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist.
Der Begriff "Gemeindeverband" ist in § 6 Abs 1 Nr 2 AVG nicht näher definiert. Gemäß § 111 Abs 1 Nr 2 iVm § 110 RV0 aF - diese Vorschriften galten gemäß § 205 AVG aF auch für die Angestelltenversicherung - hatte jedoch die oberste Verwaltungsbehörde der Länder zu bestimmen, welche Verbände als Gemeindeverbände zu gelten haben. Diese Vorschrift verfolgte in erster Linie organisatorische Zwecke. Infolgedessen waren nicht nur erhebliche landesrechtliche Begrenzungsunterschiede möglich, sondern es konnte auch Verbänden, die offensichtlich alle Merkmale eines Gemeindeverbandes im kommunalrechtlichen Sinne erfüllten, die Anerkennung als Gemeindeverband iS des § 111 Abs 1 Nr 2 RVO aF versagt worden sein, weil dies aus organisatorischen Gründen notwendig oder zweckmäßig erschien (vgl Hanow/Lehmann, RVO, 4. Buch, Invalidenversicherung, 2. Aufl 1912 und 4. Aufl. 1925, jeweils Anm 6 zu § 1234; Hanow, RVO, 1. Buch, Gemeinsame Vorschriften, 5. Aufl. 1926, Anm 3 zu § 111). Gleichwohl hatten die aufgrund des § 111 Abs 1 Nr 2 RVO aF erlassenen Bestimmungen der obersten Verwaltungsbehörden nicht nur organisatorische Bedeutung. Sie wurden vielmehr auch für die inhaltliche Abgrenzung des Begriffes Gemeindeverband in §§ 1234 RVO aF, 11 AVG aF als verbindlich hingenommen. Soweit die obersten Landesbehörden jedoch hinsichtlich eines Verbandes keine positive Zuordnung vorgenommen hatten, hatten die Versicherungsbehörden - seit 1954 auch die Gerichte - zu entscheiden (Hanow/Lehmann aaO; Anleitung des Reichsversicherungsamts -RVA- über den Kreis der nach der RVO gegen Invalidität und gegen Krankheit versicherten Personen, Stand 1912, Nr 26 und Stand 1925, Nr 26; s dazu Kreil in "Die Praxis der Reichsversicherung" Bd 3 S 90).
Eine positive Zuordnung, die dem Kläger die Stellung eines Gemeindeverbands iS von § 6 AVG sichert, liegt nicht vor. Während für den Bereich Preußens Zweckverbände ausdrücklich und ohne Einschränkungen als Gemeindeverbände angesehen worden sind (vgl Erlaß vom 7. Dezember 1911, HMBl S 447 Nr 6, Buchst a; abgedruckt auch bei Hanow, RVO, 1. Buch, Gemeinsame Vorschriften aaO Anm 5), sind entsprechende Vorschriften für Baden und Württemberg nicht ergangen (vgl die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern des früheren Königreichs Württemberg vom 18. November 1912 - Archiv für Rentenversicherung 1912, 221 - und für das ehemalige Großherzogtum Baden die Bekanntmachungen des Ministeriums des Innern vom 9. Januar 1913 - Archiv für Rentenversicherung 1913, 203 - und vom 14. Juni 1913 - Archiv für Rentenversicherung 1913, 204). Diese Rechtslage gilt grundsätzlich auch noch nach der Bildung des Landes Baden-Württemberg im Jahre 1952 fort. Mithin bedarf es für den Fall des Klägers der gerichtlichen Inhaltsbestimmung des Begriffes des Gemeindeverbandes, der - wie bereits das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - (BVerfGE 52, 95, 110) in anderem Zusammenhang festgestellt hat, aus dem jeweiligen Regelungszusammenhang ermittelt werden muß (ebenso Bundesgerichtshof -BGH- MDR 1981, 568 zu § 3 Abs 1 Nr 1 des Fernmeldeanlagengesetzes). Aus diesem Grunde ist es auch für die Auslegung des Begriffes "Gemeindeverband" iS des § 6 Abs 1 Nr 2 AVG nicht hilfreich, sich mit den unterschiedlichen begrifflichen Abgrenzungen für die verschiedenen Bereiche des Kommunalrechts auseinanderzusetzen.
Im älteren Schrifttum zu den einschlägigen Vorschriften der RVO und des AVG finden sich allerdings - ähnlich im Schrifttum zum allgemeinen Kommunalrecht - noch erhebliche Abgrenzungsunterschiede. Teilweise ist als Gemeindeverband nur eine Selbstverwaltungskörperschaft mit Gebietshoheit anerkannt worden (vgl Hanow/Lehmann, RVO, 4. Buch, 2. Aufl 1912, § 1234 Anm 6; RVO mit Anmerkungen, herausgegeben von Mitgliedern des RVA, Bd IV, 1930, § 1234 Anm 3). Ebenso hat das RVA nur die politischen Gemeinden und ihre Zusammenfassungen als Kommunalverbände angesehen (AN 1894, 177). Auch im neueren Schrifttum zu §§ 169, 1229 RVO und § 6 Abs 1 Nr 2 AVG wird noch allgemein unter Hinweis auf die Rechtsprechung des RVA die Auffassung vertreten, nur die Gebietskörperschaften seien Gemeindeverbände (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 52. Nachtrag, S 317 c; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 17. Aufl, Anm 4 zu § 169 RVO; Zweng/Buschmann/Scheerer, Handbuch der Rentenversicherung, Stand 1. Februar 1983, Bd I, Anm II 2 zu § 1229 RVO).
Das Bundessozialgericht (BSG) hat bisher nur entschieden, daß Beamte bayerischer Sparkassen im Hinblick auf die für Bayern geltenden landesrechtlichen Bestimmungen nicht versicherungsfrei iS der vorgenannten Vorschriften sind (BSGE 26, 280; SozR 2200 § 1229 Nr 1). Hierbei hat der 3. Senat des BSG allerdings auch erwähnt, daß in Bayern Gemeindeverbände nur von Gebietskörperschaften gebildet werden könnten, weil in der dort maßgeblichen Bekanntmachung der Staatsministerien des Inneren und für Landwirtschaft nur kreisfreie Gemeinden, Landkreise und Bezirke genannt seien (BSGE 26, 280, 284). An dieser Abgrenzung durch den 3. Senat hält der erkennende Senat nicht fest; auch Zweckverbände, die in Bestimmungen nach § 111 RVO nicht erwähnt sind, können ein Gemeindeverband iS von § 169 Abs 1 RVO, § 6 Abs 1 Nr 2 AVG sein. Der Kläger erfüllt die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen. Regelungszweck der Versicherungsfreiheit iS des § 6 Abs 1 Nr 2 und 3 AVG ist bei Beamten die Vermeidung einer doppelten Vorsorge in öffentlich-rechtlichen Sicherungssystemen. Beamte sind durch die beamtenrechtliche Versorgung und Krankheitsfürsorge bereits hinreichend gegen die Risiken des Alters, der Invalidität, der Krankheit und der Arbeitslosigkeit gesichert. Sie bedürfen deshalb nicht noch zusätzlich des Schutzes durch die gesetzliche Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei den in § 6 Abs 1 Nr 2 AVG und § 169 Abs 1 RVO genannten Körperschaften unterstellt der Gesetzgeber, daß für deren Beamte die Versorgung bei Eintritt des Versorgungsfalles mit Sicherheit gewährleistet ist. Wenn nun Gemeinden und Landkreise in jedem Falle zu den durch § 6 AVG und § 169 RVO privilegierten Körperschaften zählen, so erscheint es nicht folgerichtig, einen nur aus derartigen Mitgliedern zusammengesetzten öffentlich-rechtlichen Verwaltungskörper, der allein Funktionen erfüllt, die sonst von den einzelnen Mitgliedern selbst wahrgenommen werden müßten, nicht als Gemeindeverband iS der vorgenannten sozialversicherungsrechtlichen Freistellungsvorschriften zu behandeln. Bei einem derartigen Zweckverband besteht für eine Überprüfung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden, ob bei Vorliegen einer Gewährleistungsentscheidung die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, ebensowenig ein Bedürfnis wie bei seinen Mitgliedern. Deshalb hat zB auch der BGH folgerichtig zu den Gemeindeverbänden iS des § 3 Abs 1 Nr 1 des Fernmeldeanlagengesetzes nicht nur die kommunalen Gebietskörperschaften gezählt, sondern auch die kommunalen Zweckverbände, deren Mitglieder Gemeinden oder Gemeindeverbände sind und die allein oder überwiegend spezifische Gemeindeaufgaben wahrnehmen (BGH MDR 1981, 568). Diese Abgrenzung steht auch mit dem in § 1 Satz 1 des Württembergischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit -GKZ- vom 16. September 1974 (GABl S 408) idF der Änderungsgesetze vom 10. Februar 1976 (GABl S 149) und vom 7. Juni 1977 (GABl S 173) niedergelegten Grundsätzen über die Zulässigkeit der Bildung von Zweckverbänden im Einklang. Nicht zu entscheiden war hier, ob die Zweckverbände, deren Mitglieder nicht nur Gebietskörperschaften sind (vgl § 2 Abs 2 GKZ) zu den Gemeindeverbänden iS des § 6 Abs 1 Nr 2 AVG gehören oder andere Körperschaften iS § 8 Abs 1 AVG sind. Der Kläger ist mithin ein Gemeindeverband iS des § 169 Abs 1 RVO und des § 6 Abs 1 Nr 2 AVG.
Gleichwohl waren die Beigeladenen zu 3) bis 10) nicht allein schon deshalb mit dem Tage ihres Übertritts zum Kläger versicherungsfrei. Das Gesetz geht in § 169 Abs 1 RVO und in § 6 Abs 1 Nr 2 AVG zwar grundsätzlich vom Bestehen der Versorgungsgewährleistung aus; jedoch muß auch diese zuvor von der zuständigen Behörde des Landes förmlich ausgesprochen worden sein. Die Notwendigkeit der Gewährleistungserklärung gibt damit der zuständigen Landesbehörde die Möglichkeit, nicht nur bestimmte Gruppen von Beschäftigten, sondern auch bestimmte Körperschaften von der Gewährleistung auszunehmen und sich so im Einzelfall die Kontrollmöglichkeit zu erhalten, wie sie für die von § 8 Abs 1 AVG erfaßten Körperschaften generell vorgesehen ist. Dementsprechend bedurfte es auch entgegen der vom SG vertretenen Auffassung für den Bereich der Kranken- und Arbeitslosenversicherung nicht erst gemäß § 174 RVO der Gleichstellung des Klägers mit den in § 169 RVO genannten Körperschaften und einer erst danach folgenden Gewährleistungsentscheidung bezüglich des Klägers. Vielmehr hängt die Entscheidung hinsichtlich aller drei Versicherungszweige allein davon ab, ob der Kläger von Gewährleistungsentscheidungen des Landes Baden-Württemberg, insbesondere den Erlassen des Innenministeriums des Landes Baden-Württemberg vom 13. November 1962 (GABl S 498) idF des Erlasses vom 18. September 1973 (GABl S 948), vom 4. Dezember 1964 (GABl 1965 S 2), vom 16. Oktober 1974 (GABl S 1077), vom 3. Januar 1975 (GABl S 122) und vom 25. April 1978 (GABl S 487) erfaßt wird. Diese Entscheidung ergeht zu irrevisiblem Recht und kann daher vom Senat nicht getroffen werden. Das LSG wird bei seiner Prüfung ferner das Urteil vom 26. Oktober 1982 - 12 RK 29/81 - (SozR 2200 § 1229 Nr 16) zu berücksichtigen haben, in dem der erkennende Senat entschieden hat, daß eine Gewährleistungsentscheidung inhaltlich den Tatbestand sowohl des § 6 Abs 2 AVG als auch des § 169 Abs 2 RVO erfüllt und über § 169 Nr 1 AFG entsprechende Auswirkungen auch für die Arbeitslosenversicherung hat. Ein Unterschied besteht nur insofern, als nach § 169 Abs 3 RVO für den Bereich der Kranken- und Arbeitslosenversicherung die Gewährleistung unter ausdrücklichem Ausschluß der Rückwirkung Versicherungsfreiheit erst von dem Zeitpunkt an begründet, an dem die Anwartschaft tatsächlich verliehen wird, während ihr für die Rentenversicherung Rückwirkung ab Beginn der Beschäftigung als Beamter des Zweckverbands beigelegt werden kann (h.M. vgl ua Koch/Hartmann/v. Altrock/Fürst, AVG, § 6 Anm III, 3.4).
Der Senat hat von der ihm in § 170 Abs 2 SGG eröffneten Möglichkeit der Zurückverweisung an das Landessozialgericht Baden-Württemberg Gebrauch gemacht, dem auch die Kostenentscheidung vorbehalten bleibt.
Fundstellen