Leitsatz (amtlich)
Für die Frage, ob ein Bescheid, in dem ein Leiden als Schädigungsfolge festgestellt (anerkannt) ist, im Zeitpunkt seines Erlasses außer Zweifel tatsächlich und rechtlich unrichtig gewesen ist, kommt es nicht darauf an, ob das Leiden, wenn es bestanden hat, richtig diagnostiziert worden ist. Die Versorgungsverwaltung darf zwar eine Leidensbezeichnung (zB Malaria) ändern, wenn sie auf der unrichtigen Diagnose eines Leidenszustands (z.B. Fieberanfälle) beruht, sie darf aber den Bescheid, in dem ein bestimmter Leidenszustand als Schädigungsfolge anerkannt ist, nicht zurücknehmen, solange nicht außer Zweifel ist, daß dieser Leidenszustand tatsächlich und rechtlich zu Unrecht als Schädigungsfolge festgestellt worden ist.
Normenkette
KBLG WB Art. 30 Abs. 4; KOVVfG § 41 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. März 1959 wird aufgehoben; die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. Januar 1956 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Kläger, geboren ... 1917, leistete von April 1937 bis Oktober 1945 Wehrdienst; er befand sich von 1941 bis Frühjahr 1943 in Afrika und erkrankte dort angeblich wiederholt an Malaria. Am 6. März 1950 beantragte er Versorgung. Dr. med. L..., Facharzt für innere Medizin, kam in seinem Gutachten vom 23. September 1950 zu dem Ergebnis, daß der Kläger an einer chronischen Malaria leide. Durch Bescheid vom 17. Oktober 1950 erkannte die damals zuständige Landesversicherungsanstalt Baden - KB-Abteilung - eine "chronische Malaria" als Leistungsgrund nach dem (württemberg-badischen) Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte (KBLG) an und gewährte dem Kläger ab 1. März 1950 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v.H. Durch Bescheid des Versorgungsamts (VersorgA) Karlsruhe vom 5. Juli 1952 wurde dem Kläger ohne ärztliche Nachuntersuchung wie bisher wegen "chronischer Malaria" unter Übernahme des bisherigen Grades der MdE Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährt (Umanerkennung). Bei der Nachuntersuchung am 13. Mai 1953 vertrat Dr. med. I... die Auffassung, es sei äußerst unwahrscheinlich, daß die fieberhaften Anfälle, die beim Kläger häufig auftreten, noch mit einer Malaria während des Wehrdienstes zusammenhingen, da die Malaria im allgemeinen nach zwei bis drei Jahren ausheile. Als wehrdienstbedingte Gesundheitsstörungen bestehe beim Kläger lediglich ein bisher übersehener Innenbandschaden am linken Kniegelenk, der eine MdE von 30 v.H. bedinge. Das VersorgA Karlsruhe stellte daraufhin nach § 86 Abs. 3 BVG durch Bescheid vom 24. Juli 1953 die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. September 1953 neu fest und gewährte dem Kläger wegen "Innenbandschaden mit sekundären arthrotischen Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenks" nur noch Rente nach einer MdE um 30. v.H. In dem Bescheid heißt es, daß eine Malaria nicht mehr vorliege. Der Kläger legte Berufung ein, die Berufung ging als Klage auf das Sozialgericht (SG) Karlsruhe über. Der Kläger begehrte, weiterhin Malaria als Schädigungsfolge festzustellen und Rente nach einer MdE um 40 v.H. zu gewähren. Das SG holte ein Gutachten des Tropen-Genesungsheims Tübingen (Dr. R...) und des Obermedizinalrats a.D. Dr. S... ein; beide Gutachter kamen zu dem Ergebnis, daß Zeichen einer Malariainfektion beim Kläger nicht vorlägen und auch ein Zusammenhang der Fieberattacken des Klägers mit einer Malariainfektion in Afrika ausgeschlossen sei. Dr. S... schätzte in seinem Gutachten vom 11. Oktober 1955 die Gesamt-MdE auf 40 v.H. und führte noch aus, nach den Erfahrungen in ähnlichen Fällen handle es sich bei Fieberanfällen, wie der Kläger sie schildere, fast immer um häufig rückfällige Infektionsherde, die in den Mandeln, in der Gallenblase, Prostata oder auch in Blase oder Nierenbecken ihren Sitz haben. Durch Bescheid vom 2. Januar 1956 hob das VersorgA Karlsruhe nach § 41 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) die Bescheide vom 17. Oktober 1950 und 5. Juli 1952 unter Hinweis auf das Gutachten des Tropen-Genesungsheims Tübingen vom 12. Mai 1954 auf, da die Malaria zweifelsfrei zu Unrecht als Leistungsgrund im Sinne des KBLG bzw. als Schädigungsfolge im Sinne des BVG anerkannt worden sei. Auf die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Versorgungsbezüge wurde - verzichtet. Das SG Karlsruhe hob durch Urteil vom 5. Januar 1956 die Bescheide des Beklagten vom 24. Juli 1953 und 2. Januar 1956 auf und verurteilte den Beklagten, chronische Malaria auch weiterhin als Schädigungsfolge anzuerkennen und über den 1. September 1953 hinaus die Rente nach einer MdE um 40 v.H. weiterzuzahlen.
Auf die Berufung des Beklagten änderte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg das Urteil des SG durch Urteil vom 16. März 1959 ab; der Bescheid vom 24. Juli 1953 wurde nur insoweit aufgehoben, als darin die Rente ab 1. September 1953 nur nach einer MdE um 30 v.H. bewilligt war, der Bescheid vom 2. Januar 1956 wurde nur insoweit aufgehoben, als die frühere Bewilligung einer Rente nach einer MdE um 40 v.H. zurückgenommen worden war; im übrigen wies das LSG die Berufung zurück. Es führte aus, der "Berichtigungsbescheid" vom 2. Januar 1956 enthalte - neben dem Verzicht auf die Rückforderung - zwei selbständig nebeneinanderstehende "Entscheidungen", eine "Entscheidung" über die Bewilligung einer Rente und eine "Entscheidung", die die Anerkennung von Schädigungsfolgen in den Bescheiden vom 16. Oktober 1950 und 5. Juli 1952 betreffe. Soweit durch den Bescheid vom 2. Januar 1956 die "Anerkennung" von Malaria als Schädigungsfolge "berichtigt" worden sei, sei der Bescheid rechtmäßig; nach den vom SG eingeholten Gutachten sei es ausgeschlossen, daß es sich bei den Fieberanfällen im Jahre 1950 und später um eine Malaria gehandelt habe, hierfür bestehe nicht einmal eine fernliegende Möglichkeit. Damit seien insoweit die Voraussetzungen des § 41 VerwVG erfüllt. Rechtswidrig sei dagegen die Rücknahme der Bescheide, soweit sie die Bewilligung von Rente betreffen. Zwar beruhe die Bewilligung der Rente nach einer MdE um 40 v.H. auf der zweifelsfrei fehlerhaften Annahme, daß eine Malaria vorliege; es sei aber durchaus möglich, daß die ständigen Fieberanfälle, die bis in die Wehrdienstzeit des Klägers zurückreichen, auf andere Weise mit wehrdienstlichen Schädigungen ursächlich zusammenhängen, die Gutachter hätten dies nicht ausschließen und eine positive Diagnose nicht stellen können. Es stehe somit nicht außer Zweifel, daß die Bewilligung der Rente rechtlich unrichtig sei, insoweit hätten daher die Bescheide vom 17. Oktober 1950 und vom 5. Juli 1952 nicht zurückgenommen werden dürfen. Auch der Bescheid vom 24. Juli 1953 sei insoweit rechtmäßig, als festgestellt worden sei, daß eine Malaria nicht mehr vorliege, er sei aber rechtswidrig, soweit die Rente ermäßigt worden sei; die Rente sei in den früheren Bescheiden eindeutig wegen der Fieberanfälle bewilligt worden, an diesen Fieberanfällen leide der Kläger unverändert weiter, über den Zusammenhang dieser Fieberanfälle mit dem Wehrdienst sei zugunsten des Klägers entschieden, die Versorgungsbehörde habe die Rente nicht nach § 86 Abs. 3 BVG auf Grund einer anderen Diagnose ermäßigen dürfen.
Das LSG ließ die Revision zu.
Das Urteil wurde dem Kläger am 24. März 1959 zugestellt.
Am 20. April 1959 legte er Revision ein und beantragte,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16. März 1959 insoweit aufzuheben, als es auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen hat, und den Beklagten zu verurteilen, auch über den 1. September 1953 hinaus "chronische Malaria" als Schädigungsfolge anzuerkennen und zu berenten.
Er begründete die Revision - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 24. Juni 1959 - am 8. Juni 1959: Das LSG habe § 41 VerwVG und § 86 Abs. 3 BVG nicht richtig angewandt; das LSG habe auch gegen § 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verstoßen, nach den vom SG eingeholten Gutachten sei es nicht ausgeschlossen, daß beim Kläger 1950 eine Malaria vorgelegen habe, das LSG habe diese Feststellung auch nicht begründet und sich nicht mit der gegenteiligen Auffassung von Dr. L... in dem ersten Gutachten auseinandergesetzt; da Ursache und Genesis der Fieberanfälle nicht mit hinreichender Sicherheit positiv bestimmbar seien, habe das LSG die Bescheide, durch die die chronische Malaria als Schädigungsfolge anerkannt worden sei, nicht als rechtswidrig ansehen dürfen. Da diese Bescheide durch den Bescheid vom 2. Januar 1956, zu Unrecht rückwirkend aufgehoben worden seien, sei auch der auf § 86 Abs. 3 BVG gestützte Bescheid vom 24. Juli 1953 insoweit rechtswidrig, als er die Schädigungsfolge "chronische Malaria" nicht mehr enthalte.
Der Beklagte beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 SGG); sie ist im wesentlichen auch begründet.
In den Bescheiden vom 17. Oktober 1950 und vom 5. Juli 1952 hat der Beklagte als Schädigungsfolge eine "chronische Malaria" festgestellt (anerkannt) und dem Kläger wegen dieses Leidens Rente nach einer MdE um 40 v.H. bewilligt; in dem Bescheid vom 24. Juli 1953 ist als Schädigungsfolge "Innenbandschaden mit sekundären arthrotischen Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenks" festgestellt und wegen dieses Leidens vom 1. September 1953 an Rente nach einer MdE um 30 v.H. gewährt worden; der Kläger hat diesen Bescheid insoweit angefochten, als darin die Malaria nicht mehr als Schädigungsfolge festgestellt, der MdE-Grad für seinen Leidenszustand herabgesetzt und die Rente ermäßigt worden ist. In dem Bescheid vom 2. Januar 1956 hat der Beklagte mit Zustimmung des Landesversorgungsamts (LVersorgA) die Bescheide vom 17. Oktober 1950 und vom 5. Juli 1952 zurückgenommen, weil er der Meinung ist, es stehe außer Zweifel, daß der Kläger nie eine "chronische Malaria" gehabt habe, diese Bescheide seien deshalb im Zeitpunkt ihres Erlasses tatsächlich und rechtlich unrichtig gewesen (§ 41 Abs. 1 VerwVG). Da der Beklagte auch schon in dem Bescheid vom 24. Juli 1953 die chronische Malaria nicht mehr als Schädigungsfolge festgestellt hat, kommt es für die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24. Juli 1953 zunächst darauf an, ob die Bescheide vom 17. Oktober 1950 und vom 5. Juli 1952 zu Recht in dem Bescheid vom 2. Januar 1956 aufgehoben worden sind und ob deshalb - wenn auch mit unrichtiger Begründung - der Beklagte im Ergebnis zu Recht auch in dem Bescheid vom 24. Juli 1953 die Malaria nicht mehr als Schädigungsfolge berücksichtigt hat. In dem Bescheid vom 2. Januar 1956 ist der Bescheid vom 24. Juli 1953 jedenfalls insoweit abgeändert und erweitert worden, als der Beklagte nunmehr festgestellt hat, eine Malaria habe überhaupt nie bestanden, der Bescheid vom 2. Januar 1956 ist deshalb Gegenstand des Verfahrens geworden (§ 96 SGG). Dieser Bescheid ist in vollem Umfang und nicht nur, wie das LSG angenommen hat, teilweise rechtswidrig.
Das LSG hat die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 2. Januar 1956 nur im Hinblick darauf geprüft, ob die Voraussetzungen des § 41 VerwVG vorgelegen haben. Es hat insoweit verkannt, daß die Rücknahme eines Bescheids nach § 41 VerwVG nicht über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, also nicht über den 1. April 1955 hinaus zurückwirkt (vgl. BSG SozR Nr. 9 zu § 41 VerwVG). Da der Beklagte die Bescheide vom 17. Oktober 1950 und vom 5. Juli 1952 als von Anfang an rechtswidrig zurückgenommen hat, hat das LSG zunächst prüfen müssen, ob für die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 2. Januar 1956, soweit dieser Bescheid die Rücknahme für die Zeit vor dem 1. April 1955 betrifft, etwa eine andere Rechtsgrundlage bestanden hat; denn ein Verwaltungsakt, der eine unzutreffende Begründung enthält, kann auch dann rechtmäßig sein, wenn er auf eine andere Rechtsvorschrift gestützt werden kann; er ist vom Gericht auch dann als rechtmäßig zu werten, wenn der Beklagte sich nicht auf diese Vorschrift beruft, sofern nur der Verwaltungsakt durch die andere Begründung nicht nach Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen etwas wesentlich anderes wird (BSG 7, 8 ff, 12, 13). Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des VerwVG ist als Rechtsgrundlage für die Rücknahme Art. 30 Abs. 4 KBLG in Verbindung mit § 84 Abs. 3 BVG in Betracht gekommen. Die Rücknahme nach dieser Vorschrift ist jedenfalls nicht an engere Voraussetzungen geknüpft gewesen als in § 41 VerwVG. Der Bescheid vom 2. Januar 1956 ist jedoch weder nach § 41 VerwVG (für die Zeit vom 1. April 1955 an) noch nach Art. 30 Abs. 4 KBLG (für die Zeit vor dem 1. April 1955) rechtmäßig.
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Bescheid vom 2. Januar 1956 mehrere "Verfügungssätze" enthält, nämlich die Rücknahme der Bescheide vom 17. Oktober 1950 und vom 5. Juli 1952, die Feststellung, daß die chronische Malaria jedenfalls seit 1945 nicht mehr bestehe und zweifelsfrei zu Unrecht in den früheren Boscheiden als Schädigungsfolge anerkannt sei, und den Verzicht auf die Rückforderung der "zu Unrecht" gezahlten Versorgungsbezüge, damit auch die Feststellung, daß Versorgungsbezüge auf Grund der aufgehobenen Bescheide zu Unrecht gezahlt worden seien (vgl. ESG 7, 8 ff). Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, daß in einem Rücknahmebescheid ein Verfügungssatz eines früheren Bescheids als rechtmäßig, ein anderer aber als rechtswidrig angesehen und aufgehoben wird; es ist etwa denkbar, daß dann, wenn von mehreren Leiden ein Leiden in einem früheren Bescheid zweifelsfrei au Unrecht als Schädigungsfolge anerkannt worden ist, der Rücknahmebescheid rechtmäßig ist, soweit die Anerkennung dieses Leidens zurückgenommen wird, daß er aber rechtswidrig ist, soweit die Rente ermäßigt wird, etwa deshalb, weil nicht zweifelsfrei festzustellen ist, daß die Höhe der Rente sich ändert, wenn das zu Unrecht anerkannte Leiden nicht Schädigungsfolge ist. Jedenfalls ist aber ein Rücknahmebescheid - ganz oder teilweise - nur dann rechtmäßig, wenn außer Zweifel steht, daß die Verfügungssätze des früheren Bescheids, die zurückgenommen werden sollen, im Zeitpunkt ihres Erlasses tatsächlich und rechtlich unrichtig gewesen sind. Das LSG hat zu Unrecht angenommen, die Bescheide vom 17. Oktober 1950 und vom 5. Juli 1952 seien zweifelsfrei insoweit bei ihrem Erlaß unrichtig gewesen, als darin "chronische Malaria" als Schädigungsfolge festgestellt worden sei, denn der Kläger habe zweifelsfrei eine Malaria nie gehabt, die Fieberanfälle, an denen der Kläger ständig leide und die in seine Wehrdienstzeit zurückreichen, seien zu Unrecht als Malaria diagnostiziert worden. Ein Bescheid, in dem ein Leiden als Schädigungsfolge festgestellt worden ist, ist zwar auch dann rechtswidrig, wenn er auf einer Fehldiagnose beruht (BSG 10, 72 ff); dies gilt aber nur dann, wenn infolge dieser Fehldiagnose ein Leiden als Schädigungsfolge anerkannt worden ist, obwohl außer Zweifel steht, daß ein Leiden entweder überhaupt nicht bestanden hat oder daß es, obwohl es bestanden hat, jedenfalls nie Schädigungsfolge gewesen ist. So ist es aber nach den Feststellungen des LSG hier nicht gewesen. Das LSG hat festgestellt, daß der Kläger ständig an Fieberanfällen leide und daß es durchaus möglich sei, daß diese Fieberanfälle, auch wenn sie nicht Folge einer Malaria sind, "auf andere Weise" mit wehrdienstlichen Schädigungen zusammenhängen, eine derartige Möglichkeit sei von den Gutachtern nicht auszuschließen, auch wenn sie eine positive Diagnose nicht haben stellen können. Damit hat aber das LSG den Bescheid vom 2. Januar 1956 nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang als rechtswidrig ansehen müssen. Für die Frage, ob ein Bescheid, in dem ein Leiden als Schädigungsfolge festgestellt worden ist, bei seinem Erlaß zweifelsfrei tatsächlich und rechtlich unrichtig gewesen ist, kommt es nicht darauf an, ob das Leiden, wenn es bestanden hat, auch richtig diagnostiziert worden ist. Der Beklagte hat in den Bescheiden vom 17. Oktober 1950 und vom 5. Juli 1952 nicht eine ärztliche Diagnose oder eine Leidensbezeichnung anerkannt, sondern einen Leidenszustand (vgl. Urteil des BSG vom 6. April 1960 - 11 RV 1300/59 -). Dieser Leidenszustand ist, wie das LSG festgestellt hat, gekennzeichnet gewesen durch die Fieberanfälle, die der Kläger in den Jahren 1950, 1952, 1953 gehabt hat und die auch bei Erlaß des Urteils des LSG noch fortgedauert haben. Der Beklagte darf zwar die Bezeichnung eines Leidens ändern, wenn sie auf einer unrichtigen Diagnose beruht, er darf aber den Bescheid, in dem ein bestimmter Leidenszustand als Schädigungsfolge "anerkannt" ist, nicht zurücknehmen, solange nicht zweifelsfrei feststeht, daß dieser Leidenszustand tatsächlich und rechtlich zu Unrecht als Schädigungsfolge festgestellt worden ist. Auch nach Art. 30 Abs. 4 KBLG ergibt sich nichts anderes, auch nach dieser Vorschrift darf ein "Berichtigungsbescheid" dann nicht erteilt werden, wenn die Gewährung von Versorgung aus anderen Gründen als den bisher anerkannten gerechtfertigt ist, selbst wenn sich die Voraussetzungen der Bescheiderteilung als unzutreffend erweisen (BSG SozR Nr. 7 zu Art. 30 Abs. 4 KBLG). Der Beklagte hat die Leidensbezeichnung bisher nicht geändert. Auch wenn diese Leidensbezeichnung, wie das LSG meint, unrichtig ist, sind die Bescheide vom 17. Oktober 1950 und vom 5. Juli 1952 nicht rechtswidrig, da der von dieser Leidensbezeichnung erfaßte Leidenszustand noch besteht. Der Bescheid vom 2. Januar 1956 und das Urteil des LSG, das diesen Bescheid als nur teilweise rechtswidrig angesehen hat, sind sonach aufzuheben. Soweit das Urteil des SG den Bescheid vom 2. Januar 1956 betrifft, ist die Berufung des Beklagten unbegründet und zurückzuweisen.
Da die Bescheide vom 17. Oktober 1950 und vom 5. Juli 1952 durch den Bescheid vom 2. Januar 1956 nicht rechtswirksam zurückgenommen sind, ist auch der Bescheid vom 24. Juli 1953 insoweit rechtswidrig, als der Beklagte in diesem Bescheid festgestellt hat, eine "Malaria" liege "nicht mehr" vor, die Rente sei deshalb vom 1. September 1953 an nur noch wegen des Innenbandschadens am linken Knie nach einer MdE um 30 v.H. zu gewähren. Auch insoweit ist das LSG zu Unrecht der Meinung gewesen, der Beklagte habe feststellen dürfen, daß die Malaria "nicht mehr" vorliege; das LSG hat ausdrücklich festgestellt, daß die Fieberanfälle, die in den Bescheiden vom 17. Oktober 1950 und vom 5. Juli 1952 als "chronische Malaria" diagnostiziert und als Schädigungsfolgen festgestellt worden sind, auch beim Erlaß des Bescheids vom 24. Juli 1953 noch bestanden haben, es hat auch zutreffend ausgeführt, daß die Entscheidung über den Zusammenhang dieser Fieberanfälle mit dem Wehrdienst in den früheren Bescheiden nach § 85 BVG bindend ist und daß der Beklagte durch § 86 Abs. 3 BVG nicht zu einer Rücknahme dieser Bescheide ermächtigt ist, wenn sich nur die Diagnose dieses Leidens geändert hat. Damit hat das LSG aber auch den Bescheid vom 24. Juli 1953, soweit er mit der Klage angefochten ist, in vollem Umfang als rechtswidrig ansehen müssen; auch für die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids kommt es nicht darauf an, ob das Leiden richtig bezeichnet ist, sondern nur darauf, ob der Leidenszustand, der mit der bisherigen Bezeichnung erfaßt ist, sich geändert hat; nach den Feststellungen des LSG, die für das Bundessozialgericht bindend sind (§ 163 SGG), ist dies nicht der Fall gewesen. Auf die Revision des Klägers ist deshalb das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen. Dabei ist aber zu beachten, daß die "Aufhebung" des Bescheids vom 24. Juli 1953 durch das SG - wie sich auch aus der Begründung des Urteils ergibt - nur den vom Kläger angefochtenen Teil dieses Bescheids erfaßt; soweit in dem Bescheid auch festgestellt ist, daß das Knieleiden des Klägers Schädigungsfolge ist, liegt keine Beschwer des Klägers vor und ist der Bescheid vom Kläger auch nicht angefochten worden; insoweit hat das SG den Bescheid vom 24. Juli 1953 auch nicht aufheben wollen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen