Leitsatz (amtlich)
Die Rente ist auch dann gemäß ArVNG Art 2 § 42 nach altem Recht zu berechnen, wenn der Versicherte sich vor dem 1957-01-01 bereit erklärt hat, die zur Erhaltung seiner Anwartschaft zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Beiträge nachzuentrichten und dies in angemessener Frist geschieht.
Normenkette
ArVNG Art. 2 § 42 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 11. November 1960 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der am 13. August 1892 geborene Kläger hatte am 31. Mai 1950 die Wiederherstellung seiner Quittungskarten beantragt, um seine Invalidenversicherung freiwillig fortzusetzen. Durch Bescheid vom 19. September 1951 lehnte die Beklagte dies ab, weil frühere Beitragsleistungen nicht glaubhaft gemacht seien. In der Folgezeit benannte der Kläger mehrere Zeugen, die bekundeten, daß er vor dem ersten Weltkrieg als Fuhrmann bei Firmen in Bremen beschäftigt gewesen sei. Die Beklagte weigerte sich jedoch weiterhin, frühere Beiträge anzuerkennen und neue anzunehmen.
Am 31. Dezember 1953 ließ sich der Kläger vom Versicherungsamt Delmenhorst eine Quittungskarte ausstellen und entrichtete darin 52 Beitragsmarken mit dem Jahresaufdruck 53 für das Jahr 1951. Die Quittungskarte legte er am 27. Januar 1954 der Beklagten vor, wobei er nochmals beantragte, sein Versicherungsverhältnis in Ordnung zu bringen. Durch Bescheid vom 7. Juli 1954 beanstandete die Beklagte die für 1951 verwendeten Beitragsmarken und führte aus, nach § 1244 der Reichsversicherungsordnung (RVO) könne nur derjenige die Versicherung freiwillig fortsetzen oder später erneuern, der aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sei und mindestens 26 Wochenbeiträge auf Grund von Versicherungspflicht nachweise; diesen Nachweis habe der Kläger nicht geführt; zum erstmaligen Eintritt in die Versicherung sei er zu alt, weil er das 40. Lebensjahr überschritten habe.
Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Bremen. In der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1956 erkannte die Beklagte an, daß für den Kläger anläßlich einer Beschäftigung als Fuhrmann bei der Firma Stork in Bremen vor dem ersten Weltkrieg mindestens 26 Wochenbeiträge zur Invalidenversicherung entrichtet worden waren. Das Anerkenntnis nahm der Kläger an. Ferner ergibt das Sitzungsprotokoll, daß zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber bestand, daß sich der Kläger zur Feststellung seiner Versicherungsfähigkeit untersuchen lassen müsse.
Diese Untersuchung, die der Arzt Dr. med. M... in Bremen am 11. Februar 1957 durchführte, ergab, daß der Kläger im wesentlichen gesund und daher versicherungsfähig war. Die Beklagte zog sodann noch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die Einkommensverhältnisse des Klägers in den zurückliegenden Jahren bei, um danach die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge festzusetzen. Nachdem sie ferner festgestellt hatte, daß der Kläger, als er sich am 31. Mai 1950 um die Erneuerung seiner Versicherung bemühte, noch Beiträge vom 1. Juli 1942 an nachentrichten konnte, forderte sie ihn mit Schreiben vom 3. April 1957 auf, für die Zeit vom 1. Juli 1942 bis zum 30. Juni 1957 entsprechend seinem Einkommen 3 164,80 DM an Beiträgen aufzubringen. Der Bescheid enthielt den Nachsatz: "Mit dieser Beitragsentrichtung haben Sie die Wartezeit von 180 Beitragsmonaten für den Versicherungsfall des Alters, der bei Ihnen am 13. August d.J. eintritt, erfüllt." Am 3. Mai 1957 ging bei der Beklagten der von ihr errechnete Betrag als Beitragsnachzahlung ein.
Am 9. Juli 1957, also etwa einen Monat vor Vollendung seines 65. Lebensjahres, beantragte der Kläger das Altersruhegeld. Dem entsprach die Beklagte durch Bescheid vom 24. März 1958; sie bewilligte ihm die begehrte Rente vom 1. August 1957 an in Höhe von 56,50 DM monatlich. Dabei ging sie davon aus, daß die günstigere Rentenberechnung nach den Bestimmungen des alten Rechts auf Grund des Art. 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) vom 23. Februar 1957 nicht in Frage komme, weil die Anwartschaft am 31. Dezember 1956 nicht erhalten gewesen sei.
Auf die daraufhin vom Kläger erhobene Klage hat das SG Bremen die Beklagte am 18. Dezember 1959 in Abänderung ihres Bescheides verurteilt, die Rente nach den bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Vorschriften zu berechnen und hierüber einen neuen Bescheid zu erteilen. Das Landessozialgericht (LSG) Bremen hat die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung durch Urteil vom 11. November 1960 zurückgewiesen. Die Vorinstanzen sind der Auffassung, auf Grund der früheren Bereiterklärung des Klägers zur Entrichtung von Beiträgen und der späteren Nachentrichtung im Mai 1957 müßten die in diesem Monat geleisteten Beiträge gemäß § 1444 RVO aF und § 1420 RVO nF so angesehen werden, als seien sie bereits früher entrichtet worden. Damit habe der Kläger Anspruch auf die günstigere Berechnung nach altem Recht gemäß Art. 2 § 42 ArVNG.
Gegen das ihr am 24. Januar 1961 zugestellte Urteil, in dem die Revision zugelassen worden war, hat die Beklagte am 11. Februar 1961 Revision eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des LSG Bremen vom 11. November 1960 sowie das Urteil des SG Bremen vom 18. Dezember 1959 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie rügt Verletzung des Art. 2 § 42 ArVNG i.V.m. § 1420 Abs. 1 RVO. Die Auffassung, daß im Falle einer Bereiterklärung vor dem 31. Dezember 1956 die später nach dem 1. Januar 1957 entrichteten Beiträge als im Zeitpunkt der Bereiterklärung entrichtet gelten müßten und damit die Voraussetzungen des Art. 2 § 42 ArVNG erfüllten, sei unrichtig. Das Berufungsgericht beziehe sich zur Begründung seiner dahingehenden Ansicht zwar auf die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) und des Bundessozialgerichts (BSG). Die Fiktion des § 1444 Abs. 1 RVO aF (§ 1420 Abs. 1 RVO nF) hätte jedoch nach der Rechtsprechung des RVA im wesentlichen nur Bedeutung hinsichtlich der Rechtzeitigkeit und daher der Rechtswirksamkeit der auf Grund der Bereiterklärung entrichteten Beiträge. Eine tatsächliche Entrichtung zur Zeit der Bereiterklärung werde damit nicht fingiert. Die Wirkungen der Beitragsleistung zB für die Erfüllung der Wartezeit und die Wiederherstellung der Anwartschaft könnten erst mit dem Zeitpunkt der Entrichtung und nicht schon mit dem der früheren Bereiterklärung eintreten. Etwas anderes komme allenfalls für Pflichtbeiträge in Betracht. Art. 2 § 42 ArVNG stelle auf die tatsächliche Entrichtung ab. Eine fingierte Entrichtung stehe der tatsächlichen Entrichtung nicht gleich.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen,
und beruft sich hierfür auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete und nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision hatte keinen Erfolg, da der Rechtsansicht des LSG grundsätzlich beizupflichten ist.
Nach Art. 2 § 42 Satz 1 ArVNG ist die Rente bei Versicherungsfällen, die in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1961 eintreten, nach den vor dem 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften einschließlich des Sonderzuschusses des § 36 Abs. 1 dieses Artikels zu berechnen, wenn dies für den Berechtigten gegenüber der Berechnung der Rente nach den ab 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften günstiger ist. Nach Art. 2 § 42 Satz 2 ArVNG ist hierfür jedoch u.a. Voraussetzung, daß aus den vor dem 1. Januar 1957 entrichteten Beiträgen die Anwartschaft zu diesem Zeitpunkt nach den bis dahin geltenden Vorschriften erhalten war. Hierzu ist durch die Rechtsprechung des BSG klargestellt, daß Beiträge - wie die von dem Kläger im Mai 1957 entrichteten -, die für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 bestimmt sind, jedoch tatsächlich erst nach diesem Zeitpunkt entrichtet sind, bei der Prüfung der Erhaltung der Anwartschaft nicht berücksichtigt werden können (ESG 10, 139; 12/4 RJ 122/60 vom 19. Oktober 1961; BSG 15, 271).
Nach § 1444 RVO aF stand und nach § 1420 RVO nF steht indes der Entrichtung der Beiträge im Sinne der §§ 1442 und 1443 RVO aF und des § 1418 RVO nF gleich
1. die von einer zuständigen Stelle an den Arbeitgeber gerichtete Mahnung,
2. die Bereiterklärung des Arbeitgebers oder des Versicherten zur Nachentrichtung gegenüber einer solchen Stelle,
wenn demnächst die Beiträge in einer angemessenen Frist entrichtet werden.
In den wiederholten Bemühungen des Klägers seit dem Jahre 1950, von der Beklagten die Anerkennung seines Rechts zur Weiterversicherung zu erhalten und seine Quittungskarten in Ordnung zu bringen, um darin Beiträge zu entrichten, haben die Vorinstanzen mit Recht eine Bereiterklärung zur Nachentrichtung von Beiträgen gesehen (vgl. GE Nr. 5489, AN 1942, 398; EuM 40, 219; BSG 10, 264, 267). Damals konnten freiwillige Beiträge in der amerikanischen Besatzungszone, in die Bremen, der Wohnort des Klägers, nach vorübergehender Zugehörigkeit zur britischen Besatzungszone schließlich einbezogen worden war, nach dem dort geltenden Recht für die Zeit vom 1. Juli 1942 an nachentrichtet werden (§ 18 des Gesetzes über weitere Maßnahmen in der Reichsversicherung aus Anlaß des Krieges vom 15. Januar 1941, RGBl I 34, Art. 31 der ersten VO zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1949, RGBl I 41; § 3 des Kriegsfristengesetzes vom 13. November 1952, BGBl I 737; VerbKomm. § 1442 RVO aF Anm. 2 I b; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 654 a). Die Bereiterklärungen waren ferner gegenüber einer "zuständigen Stelle" abgegeben worden, da sie unmittelbar an die Beklagte gerichtet waren und ihr auch zugegangen sind. Schließlich sind die Beiträge "demnächst in einer angemessenen Frist entrichtet" worden. Denn die Angemessenheit der Frist regelt sich nicht nach festen Grenzen. Da der Gesetzgeber ihre Dauer nicht näher bestimmt hat, kann sie je nach Sachlage verschieden sein, wobei es auf die Umstände des jeweiligen Falles ankommt (BSG 10, 264, 268). Wenn auch diese "angemessene Frist" nicht nach Maßgabe des § 1444 Abs. 2 RVO aF und des § 1420 Abs. 2 RVO nF gehemmt sein kann, weil nach diesen Vorschriften Zeiträume, in denen eine Beitragsstreitigkeit oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch schwebt, nur in die Fristen der §§ 1442, 1443 RVO aF und des § 1418 RVO nF nicht eingerechnet werden, so bestehen doch keine Bedenken, das Schweben einer Beitragsstreitigkeit oder eines Rentenverfahrens auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob die Nachentrichtung noch in angemessener Frist erfolgt ist. Da die Beklagte den Kläger das Recht zur Weiterversicherung streitig gemacht hatte, würde es dem auch im Recht der Sozialversicherung geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (so bereits RVA AN 1893, 50) widersprechen, wenn dem Kläger jetzt entgegengehalten werden könnte, er habe die fehlenden Beiträge nicht fristgerecht nachentrichtet, obwohl der Grund für die spätere Entrichtung nicht bei ihm, sondern bei der Beklagten lag, die die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung nach § 1244 RVO aF als nicht gegeben angesehen hatte.
Somit kam es in der Tat allein noch auf die Frage an, ob die Bereiterklärung mit nachfolgender fristgerechter Beitragsleistung auch im Falle des Art. 2 § 42. Satz 2 ArVNG der dort geforderten tatsächlichen Entrichtung vor dem 1. Januar 1957 gleichzustellen ist. Das war jedoch bereits nach § 1444 RVO aF und ist jetzt auf Grund des § 1420 RVO nF ebenfalls anzuerkennen. Schon zu dem ähnlich gelagerten Fall des Art. 74 des Einführungsgesetzes zur RVO, wonach ein Versicherungsverhältnis nach erloschener Anwartschaft bei freiwilliger Weiterversicherung nur durch eine vor dem 1. Januar 1913 tatsächlich erfolgte Beitragsleistung erneuert werden konnte, hatte das frühere RVA in der Grundsätzlichen Entscheidung (GE) Nr. 1768 (AN 1913, 745) ausgeführt, daß eine vor dem 1.Januar 1913 gemäß § 1444 Abs. 1 Nr. 2 RVO abgegebene Bereiterklärung zur Nachentrichtung von Beiträgen der geforderten tatsächlichen Beitragsleistung gleichstand. Von dieser Grundauffassung ist das RVA in der Folgezeit nicht abgewichen. Es trifft insbesondere nicht zu, daß die von der Beklagten angeführte GE Nr. 5059 (AN 1937, 82) dem entgegenstünde. Wenn sie für rückständige Pflichtbeiträge ausführt, daß im Falle ihrer Nachentrichtung die erhöhte Rente nicht erst vom Zeitpunkt der Nachbringung der Rückstände, sondern schon vom Zeitpunkt des ersten Rentenbeginns zu gewähren ist, so darf daraus nicht gefolgert werden, daß bei der Nachbringung von freiwilligen Beiträgen andere Grundsätze gelten müßten. Dementsprechend hat das RVA in der GE Nr. 5196 (AN 1938, 196) ausdrücklich ausgeführt, es bestünden keine Bedenken, auch bezüglich der freiwilligen Beiträge anzuerkennen, daß sie im Fall der Nachentrichtung so anzusehen seien, als ob sie schon in dem Zeitpunkt entrichtet worden wären, für den sie gelten sollen. Wenn dann hier, ebenso wie in dem Fall der Entscheidung EuM 47, 22, die Rente schließlich doch erst vom Beginn der Nachentrichtung an zuerkannt wurde, so beruhte dies auf den Besonderheiten der Altersinvalidenrente, bei der dem Antrag - anders als bei dem jetzigen Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 1 RVO nF - materiell-rechtliche Bedeutung zukam (BSG 3, 24, 27). Hier mußte in der Tat jede Rückwirkung ihre Grenze an dem Grundsatz finden, daß nach damaligem Recht nach Eintritt des Versicherungsfalles freiwillige Beiträge schlechthin nicht mehr entrichtet werden durften und im übrigen die Rente nicht vor dem Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. § 1286 Abs. 1 RVO aF) beginnen konnte, zu dem jedoch bei der Altersinvalidenrente der Antrag gehörte. Eine entsprechende Frage war überdies zu § 4 Abs. 2 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes (SVAG) vom 17. Juni 1949 aufgetaucht. Danach war die Anwartschaft aus bis zum 31. Dezember 1948 entrichteten Beiträgen zu diesem Tage erhalten, sofern nicht bereits der Versicherungsfall eingetreten war. Für Beiträge, die für die Zeit vor dem 1. Januar 1924 entrichtet waren, galt dies jedoch nicht, wenn bis zum 30. November 1948 für die Zeit nach dem 31. Dezember 1923 kein Beitrag entrichtet war. Hierzu hat der 1. Senat des BSG ebenfalls entschieden, daß die vor dem 30. November 1948 abgegebene Bereiterklärung zum Entrichten von Beiträgen der auch dort geforderten tatsächlichen Entrichtung von Beiträgen gleichstand, wenn diese in einer angemessenen Frist nachentrichtet worden sind (BSG 6, 85). § 1444 RVO aF und § 1420 RVO nF fingieren somit eine Beitragsleistung bereits im Zeitpunkt der Bereiterklärung zur späteren Beitragsleistung. Das bedeutet, daß die Beiträge so behandelt werden müssen, als ob sie schon während der Zeit, für welche sie nachentrichtet worden sind, entrichtet wären (vgl. auch BSG 6, 136, 141), und zwar jedenfalls für die Fälle des § 1444 ABs. 1 RVO aF und des § 1420 Abs. 1 RVO nF in allen Beziehungen. Insbesondere geht es nicht an, eine Begrenzung etwa daraus herleiten zu wollen, daß eine Bereiterklärung der Entrichtung der Beiträge nach § 1444 RVO aF nur "im Sinne der §§ 1442, 1443 RVO aF" gleichstand und nach § 1420 RVO aF nur "im Sinne des § 1418 RVO" gleichsteht. Vielmehr handelt es sich dabei um einen allgemeinen Rechtsgedanken, der einer erweiternden Auslegung durchaus fähig ist. Die Fiktion des § 1444 RVO aF und des § 1420 RVO hat somit für Art. 2 § 42 Satz 2 ArVNG gleichfalls zu gelten. Der Versicherte darf auch insoweit nicht darunter leiden, daß eine rechtzeitige Beitragsleistung unterblieben ist, weil ihm das Recht zur Entrichtung von Beiträgen schon dem Grunde nach streitig gemacht worden war.
Nach alledem sind die in Art. 2 § 42 Satz 2 ArVNG aufgestellten Voraussetzungen für die Vergleichsberechnung erfüllt und ist die Beklagte zu Recht zur Berechnung der Rente nach altem Recht verurteilt worden. Somit konnte ihre Revision keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung des 4. Senats vom 1. Juli 1959 (4 RJ 249/58; BSG 10, 139) steht dem nicht entgegen, wie das LSG meint (Vgl. insbesondere den Leitsatz zu dem in ZfS 1961, 369 abgedruckten Berufungsurteil). Das genannte Urteil des 4. Senats befaßt sich nämlich mit den Wirkungen einer Bereiterklärung für die Anwendbarkeit des Art. 2 § 42 ArVNG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen