Leitsatz (amtlich)

Die frühere Ehefrau eines Versicherten, deren Ehe mit dem Versicherten durch Urteil eines Gerichts der sowjetischen Besatzungszone geschieden ist, kann nach dem Tode des Versicherten in der Bundesrepublik nur dann als dessen Witwe angesehen werden, wenn ein Gericht der Bundesrepublik in einem Verfahren nach den ZPO §§ 606 ff den Fortbestand der Ehe über den Scheidungszeitpunkt hinaus bis zum Tode des Versicherten festgestellt hat.

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Senat stimmt der ständigen Rechtsprechung des BGH zu, wonach die von Gerichten der sowjetischen Besatzungszone gefällten Scheidungsurteile grundsätzlich auch in der Bundesrepublik wirksam sind. Ob ein Ausnahmefall für die Versagung der Anerkennung gegeben ist, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht entschieden werden; hierzu bedarf es vielmehr eines besonderen Verfahrens nach §§ 606 ff ZPO vor den zuständigen Zivilgerichten. Solange eine derartige zivilgerichtliche Entscheidung noch nicht vorliegt, kann die Unwirksamkeit des sowjetzonalen Urteils in keinem anderen Verfahren geltend gemacht und geprüft werden. Bis dahin ist vielmehr im gesamten Rechtsverkehr das Scheidungsurteil als wirksam zu behandeln (vgl BGH 1960-11-30 IV ZR 61/60 = BGHZ 34, 134).

 

Normenkette

AVG § 41 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1264 Fassung: 1957-02-23; ZPO § 606a Fassung: 1957-06-18, § 628 Fassung: 1957-09-12, § 636 Fassung: 1957-09-12

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. November 1960 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 26. April 1957 Witwenrente aus der Rentenversicherung ihres im September 1956 in der SBZ verstorbenen früheren Ehemannes, obgleich die Ehe schon vor dessen Tode durch Urteil des Kreisgerichts Güstrow (SBZ) vom 15. Juli 1953 rechtskräftig geschieden wurde. Sie verließ im März 1953 den Ehemann, Kreissekretär in der Bauernpartei der SBZ, wegen politischer Meinungsverschiedenheiten und begab sich in die Bundesrepublik. Obwohl sie mit einer Scheidungsklage rechnete, teilte sie ihm ihren neuen Aufenthaltsort nicht mit. Das Kreisgericht ließ die von dem Ehemann erhobene Scheidungsklage öffentlich zustellen; es schied die Ehe nach § 43 des Ehegesetzes (EheG) vom 20. Februar 1946 aus dem Alleinverschulden der Klägerin, weil sie ihren Ehemann böswillig verlassen habe.

Mit Bescheid vom 23. Juli 1958 lehnte die Beklagte den Antrag auf Witwenrente ab, weil die Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente nach den §§ 41, 42 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) nicht erfüllt seien. Aus den gleichen Gründen blieben die Klage und die Berufung der Klägerin ohne Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hielt das Scheidungsurteil auch in der Bundesrepublik für rechtswirksam. Nach den vom Bundesgerichtshof - BGH - (BGHZ 20, 323) entwickelten Grundsätzen könne dieses Urteil hier nur dann nicht beachtet werden, wenn es im Inhalt den guten Sitten oder dem Zweck eines deutschen Gesetzes widerstreite oder auf einem Verfahren beruhe, das rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere das rechtliche Gehör, in erheblichem Maße verletze. Beides sei nicht der Fall. Das Urteil sei nicht aus rein politischen Gründen ergangen; obgleich es im Tatbestand die politischen Meinungsverschiedenheiten als Ursache der ehelichen Entfremdung anführe, sei die Scheidung nach § 43 EheG doch nur ausgesprochen worden, weil die Klägerin den Ehemann böswillig verlassen habe; dieser Tatbestand habe tatsächlich vorgelegen, zumal die Klägerin auch nach Übertritt in die Bundesrepublik zu ihrem Ehemann keine Verbindung aufgenommen oder wenigstens angestrebt habe. Die öffentliche Zustellung der Klage sei nicht zu beanstanden; es lasse sich nicht beweisen, daß der Ehemann den Aufenthalt der Klägerin gekannt habe; diese Art der Zustellung müsse die Klägerin daher in erster Linie ihrem eigenen Verhalten zuschreiben. Da die Klägerin hiernach nicht die Witwe des Versicherten sei, stehe ihr eine Witwenrente nicht zu. Ebensowenig könne sie aber als geschiedene Frau Hinterbliebenenrente beanspruchen, weil der Versicherte ihr nach der Scheidung weder unterhaltspflichtig gewesen sei noch Unterhalt geleistet habe.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision beantragte die Klägerin,

den angefochtenen Bescheid und die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Beklagte zur Erteilung eines neuen Bescheides über die Gewährung von Hinterbliebenenrente zu verpflichten.

Sie rügte eine Verletzung der Grundsätze für die Anerkennung sowjetzonaler Scheidungsurteile, hilfsweise eine Verletzung des § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Da sie sich in einer politisch bedingten Zwangslage befunden habe, habe sie ihren Ehemann nicht böswillig verlassen. Die öffentliche Zustellung der Scheidungsklage sei rechtswidrig gewesen, weil das Kreisgericht von dem Ehemann keinen Nachweis der Unkenntnis ihres Aufenthaltsortes verlangt habe; er habe ihn gekannt, was die von ihr benannten, vom LSG jedoch zu Unrecht nicht vernommenen Zeugen hätten bestätigen können.

Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Revision.

II

Die Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 Abs. 2 SGG); sie ist jedoch nicht begründet.

Gegen die Annahme des LSG, daß die Klägerin als geschiedene Frau des Versicherten keine Hinterbliebenenrente nach § 42 AVG (Art. 2 § 18 AnVNG) verlangen kann, erhebt die Revision keine Einwände; sie ist auch zutreffend. Ebensowenig steht der Klägerin aber ein Anspruch auf Witwenrente nach § 28 Abs. 3 AVG aF (§ 41 AVG nF) zu, weil die Klägerin nicht als Witwe des verstorbenen Versicherten angesehen werden kann, wie das LSG im Ergebnis gleichfalls zu Recht entschieden hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGHZ 20, 323; 30, 1, 5; 34, 134, 136; 38, 1, 2), der der Senat zustimmt, sind die von den Gerichten der SBZ gefällten Scheidungsurteile als Urteile deutscher Gerichte grundsätzlich auch in der Bundesrepublik wirksam. Die Anerkennung kann ihnen unter entsprechender Anwendung der Grundgedanken der §§ 328, 606 a der Zivilprozeßordnung (ZPO) nur ausnahmsweise versagt werden, wenn eine sowjetzonale Gerichtsbarkeit nicht gegeben war, im zugrundeliegenden Verfahren rechtsstaatliche Grundsätze nicht beachtet wurden, die in der Bundesrepublik ansässige Partei durch die Nichtanwendung des Rechts der Bundesrepublik benachteiligt wurde oder wenn das Urteil gegen die guten Sitten oder den Zweck eines Gesetzes der Bundesrepublik verstößt (BGH 34, 148). Ob ein solcher Ausnahmefall für die Versagung der Anerkennung gegeben ist, kann im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht entschieden werden; hierzu bedarf es vielmehr eines besonderen Verfahrens nach den §§ 606 ff ZPO vor den zuständigen Zivilgerichten; nur sie können mit verbindlicher Wirkung für und gegen alle entscheiden, ob das in der SBZ ergangene Scheidungsurteil in der Bundesrepublik unwirksam ist und die Ehe hier über die Scheidung hinaus als fortbestehend gilt. Solange eine derartige Entscheidung der Zivilgerichte noch nicht vorliegt, kann die Unwirksamkeit des sowjetzonalen Scheidungsurteils in keinem anderen Verfahren geltend gemacht oder geprüft werden; bis dahin ist vielmehr, wie der BGH in dem Urteil vom 30. November 1960, BGHZ 34, 134, 145 ff, ebenfalls entschieden hat und wie auch der erkennende Senat annimmt, im gesamten Rechtsverkehr das Scheidungsurteil als wirksam zu betrachten. Die Frage, ob eine Ehe wirksam geschieden worden ist, ist für viele Rechtsbeziehungen von entscheidender Bedeutung; ihre unterschiedliche Beurteilung würde zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen; gerade die familienrechtlichen Statusverhältnisse müssen jedoch in höherem Maße als andere Rechtsverhältnisse klar und leicht überschaubar sein; der BGH hat deshalb die Berufung auf die Unwirksamkeit eines sowjetzonalen Scheidungsurteils zu Recht nach den Grundsätzen für die Berufung auf die Nichtigkeit einer Ehe behandelt und insoweit die den §§ 23, 24 EheG zugrunde liegenden Rechtsgedanken entsprechend (in abgewandelter Form) angewandt. Wie sich auf die Nichtigkeit einer Ehe niemand berufen kann, solange die Ehe nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist, kann sich danach auch niemand auf die Unwirksamkeit eines sowjetzonalen Scheidungsurteils berufen, solange nicht durch ein Urteil eines Gerichts der Bundesrepublik im Verfahren nach den §§ 606 ff ZPO auf eine Klage der Staatsanwaltschaft oder der im Ehescheidungsverfahren beklagten Partei der Fortbestand der Ehe über den Scheidungszeitpunkt hinaus festgestellt worden ist.

Das hat das LSG verkannt. Es hat über die Unwirksamkeit des Scheidungsurteils vom 15. Juli 1953 nicht selbst entscheiden dürfen, weil die Entscheidung hierüber allein den nach den §§ 606 ff ZPO dafür zuständigen Zivilgerichten obliegt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der frühere Ehemann der Klägerin bereits verstorben ist und die Klägerin möglicherweise erst nach seinem Tode von dem ergangenen Scheidungsurteil erfahren hat. Auch für diesen Fall gelten die Grundsätze für die Geltendmachung der Nichtigkeit einer Ehe entsprechend (vgl. Urteil des OLG Frankfurt/M. vom 3.1.1964; NJW 1964 S. 730). Diese Grundsätze verbieten die Berufung auf die Nichtigkeit einer Ehe ohne jede Ausnahme, solange die Ehe nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist (§ 23 EheG). Das Verbot gilt somit nach dem Tode eines Ehegatten fort und schließt den Fall ein, daß der überlebende Ehegatte erst danach von dem Nichtigkeitsgrunde Kenntnis erlangt hat. In gleicher Weise muß ohne entsprechendes Feststellungsurteil eines Zivilgerichts der Bundesrepublik die Berufung auf die Unwirksamkeit eines sowjetzonalen Scheidungsurteils nach dem Tode des einen der früheren Ehegatten ausgeschlossen bleiben. Das erfordert das öffentliche Interesse an der Wahrung klarer statusrechtlicher Verhältnisse, das nach dem Tod fortbesteht. Eine Ausnahme wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der überlebende Ehegatte auf diese Weise schlechthin unlösbar auch an solche Scheidungsurteile gebunden bliebe, die der andere Ehegatte unter Ausnutzung der Teilung Deutschlands erschlichen hat und die aus diesem Grunde oder aus sonstigen Gründen rechtsstaatlichen Auffassungen grob widersprechen. Das ist jedoch nicht der Fall. Die entsprechende Anwendung der Ehenichtigkeitsvorschriften führt zwar dazu, daß die Möglichkeiten des überlebenden Ehegatten, die Unwirksamkeit eines sowjetzonalen Scheidungsurteils geltend zu machen, nach dem Tode des anderen Ehegatten beschränkt sind; der überlebende Ehegatte kann danach ein Feststellungsverfahren nach den §§ 606 ff ZPO weder einleiten noch fortsetzen; von da an kann aber immer noch der Staatsanwalt (gegen den überlebenden Ehegatten, ggf. auf dessen Anregung) auf Feststellung der Unwirksamkeit des sowjetzonalen Scheidungsurteils klagen (§§ 24 Abs. 1 Nr. 2 EheG, 628, 636 ZPO), sofern das Scheidungsurteil gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines Gesetzes der Bundesrepublik verstößt; zu diesen Klagegründen gehört die Erschleichung des sowjetzonalen Scheidungsurteils durch Verschweigen des Aufenthaltsortes des in der Bundesrepublik lebenden Ehepartners (OLG Frankfurt/M. aaO). Mit Rücksicht auf die fortbestehende Klagebefugnis des Staatsanwalts besteht aber keine Notwendigkeit, nach dem Tode des einen der früheren Ehegatten auf die Durchführung des besonderen, für und gegen alle Klarheit schaffenden Verfahrens nach den §§ 606 ff ZPO zu verzichten; das Interesse an der Wahrung klarer statusrechtlicher Verhältnisse steht auch dann im Vordergrund; dieses Prinzip schließt es aus, daß nunmehr die Unwirksamkeit des sowjetzonalen Scheidungsurteils durch andere mit dieser Frage befaßte Stellen der Bundesrepublik selbständig geprüft und - unter Umständen unterschiedlich - beurteilt werden könnte. Das sowjetzonale Scheidungsurteil ist daher auch in der Bundesrepublik hinzunehmen, solange seine Wirkungen nicht, wie in BGHZ 34, 134, 144 ff aufgezeigt, in einem zivilgerichtlichen Verfahren aufgehoben worden sind; im sozialgerichtlichen Verfahren kann ein familienrechtlicher Status nicht beseitigt werden (vgl. auch BSG 12, 147, 153).

Obgleich das LSG sonach zu Unrecht über die Frage der Unwirksamkeit des Scheidungsurteils vom 15. Juli 1953 selbständig entschieden hat, ist das angefochtene Urteil deswegen dennoch nicht aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, nachdem - wovon auch das LSG ausgegangen ist und was die Klägerin auf Anfrage noch ausdrücklich bestätigt hat - ein Verfahren auf Feststellung des Fortbestehens der Ehe (trotz des sowjetzonalen Scheidungsurteils) nach den §§ 606 ff ZPO bisher weder zu Lebzeiten der Klägerin noch nach ihrem Tode auf Klage der Staatsanwaltschaft durchgeführt worden ist. Bei dieser Sachlage kann die Klägerin nach den oben entwickelten Grundsätzen im vorliegenden Rechtsstreit nicht als Witwe des verstorbenen Versicherten angesehen werden.

Das Urteil des LSG ist hiernach im Ergebnis zutreffend, ohne daß noch auf die Verfahrensrüge der Klägerin einzugehen wäre; sie betrifft Feststellungen des LSG, auf die es sachlich-rechtlich nicht ankommt, und ist daher gegenstandslos.

Die Revision ist nach alledem zurückzuweisen.

Es bleibt der Klägerin überlassen, sich wegen der Erhebung einer Feststellungsklage nach den §§ 606 ff ZPO an die zuständige Staatsanwaltschaft zu wenden. Da eine solche Klage bisher nicht erhoben ist, hat der Senat keinen Anlaß, das Verfahren nach den §§ 114 Abs. 1 i. V. m. 153 Abs. 1, 165 SGG auszusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 10

NJW 1964, 1589

MDR 1964, 708

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