Leitsatz (amtlich)
SGG § 218 Abs 6 ist die für das Land Berlin geltende, dem SGG § 215 Abs 3 entsprechende Vorschrift. Die beim Inkrafttreten des SGG vom 1953-09-03 bei dem Spruchausschuss des Sozialversicherungsamts Berlin und dem Oberversorgungsgericht Berlin anhängigen Fälle sind am 1954-01-01 als Berufungen auf das LSG, Berlin übergegangen. Die Zulässigkeit dieser Berufungen richtet sich ausschließlich nach den SGG § 3* 5 143 150.
Normenkette
SGG § 218 Abs. 6 Fassung: 1953-09-03, § 215 Abs. 3 Fassung: 1953-09-03, § 143 Fassung: 1953-09-03, § 144 Fassung: 1953-09-03, § 145 Fassung: 1953-09-03, § 146 Fassung: 1953-09-03, § 147 Fassung: 1953-09-03, § 148 Fassung: 1953-09-03, § 149 Fassung: 1953-09-03, § 150 Fassung: 1953-09-03
Tenor
1.) Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 24. August 1954 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2.) Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der erste Ehemann der Revisionsklägerin, ..., ist am 27. August 1942 in Rußland gefallen. Aus diesem Anlaß hat die Revisionsklägerin vom Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsamt Hannover zunächst Witwenversorgung nach den Vorschriften des WFVG bezogen. Sie wohnte nach dem Kriege in ... (sowjetisch besetzte Zone) und hat sich von dort aus am 2. Oktober 1951 wiederverheiratet. Am 18. Oktober 1951 ist ihr die Zuzugsgenehmigung nach ... erteilt worden.
Am 10. Juni 1952 hat sie aus Anlaß des Todes ihres ersten Ehemannes beim Versorgungsamt Berlin Witwenversorgung nach dem BVG beantragt und dabei besonders vermerkt, daß sie die Gewährung der Witwenabfindung nach § 44 BVG wünsche. Das Versorgungsamt Berlin hat diesen Antrag mit Benachrichtigung vom 26. November 1952 abgelehnt, weil die Revisionsklägerin z.Zt. der Antragstellung nicht mehr Witwe gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt weder Witwenrente bezogen noch einen Anspruch auf eine solche gehabt habe. Das aber sei Voraussetzung für die Gewährung der Witwenabfindung. Auf den Einspruch der Revisionsklägerin hat das Landesversorgungsamt Berlin mit Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 1953 die Entscheidung des Versorgungsamts bestätigt.
Die am 28. Februar 1953 von der Revisionsklägerin erhobene Klage gegen die Entscheidung des Landesversorgungsamts Berlin vom 16. Februar 1953 hat das Versorgungsgericht Berlin mit Urteil vom 16. November 1953 abgewiesen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Witwenversorgung und damit auch einer Witwenabfindung nach § 44 BVG nicht gegeben seien. Die Revisionsklägerin habe sich im Oktober 1951 wiederverheiratet und den Antrag auf Gewährung der Witwenabfindung erst im Juni 1952 gestellt. Die Ablehnung des Antrages durch das Versorgungsamt Berlin sei deshalb zu Recht erfolgt. Gegen dieses Urteil hat die Revisionsklägerin am 30. Dezember 1953 Berufung beim Oberversorgungsgericht Berlin eingelegt und dabei beantragt, das ablehnende Urteil sowie die ablehnenden Bescheide des Versorgungsamts und des Landesversorgungsamts Berlin aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Mit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (SGG) ist diese beim Oberversorgungsgericht Berlin anhängig gewesene Sache gemäß § 218 Abs. 6 SGG auf das Landessozialgericht Berlin übergegangen. Das Landessozialgericht hat die Berufung mit Urteil vom 24. August 1954, zugestellt am 9. September 1954, als unzulässig verworfen; es hat in Anwendung des § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Revision zugelassen.
Das Landessozialgericht Berlin hat in seinen Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:
Das angefochtene Urteil enthalte zwar eine Rechtsmittelbelehrung dahin, daß es mit der Berufung angefochten werden könne; dieser Ausspruch sei aber nur als Rechtsmittelbelehrung nach den im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils gültigen Bestimmungen anzusehen. Es handele sich deshalb nicht um die Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung, wie sie § 150 Nr. 1 SGG vorsehe. Auch eine sinngemäße Anwendung des § 150 Nr. 1 SGG könne nicht erfolgen, weil diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur auf Urteile der Sozialgerichte, nicht aber auch auf Urteile der früheren Versorgungsgerichte angewendet werden könne. Die Zulässigkeit der Berufung richte sich nach dem Inkrafttreten des SGG ausschließlich nach diesem Gesetz. Das gelte nach § 218 Abs. 6 SGG auch für das Land Berlin. Wenn aber die Berufung der Revisionsklägerin ausschließlich nach dem SGG zu beurteilen sei, so sei sie selbst dann unzulässig, wenn ein Anspruch auf Witwenabfindung nach § 44 BVG unterstellt werde. Die Revisionsklägerin begehre eine einmalige Leistung im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG; für diese Fälle sei aber die Berufung immer ausgeschlossen.
Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Mit der Revision hat die Revisionsklägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Berlin die Berufung gegen das Urteil des Versorgungsgerichts Berlin vom 16. November 1953 zuzulassen und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Sie rügt die Verwerfung der Berufung, ohne daß das Landessozialgericht auf das sachliche Vorbringen im Berufungsverfahren eingegangen sei. Der § 218 Abs. 6 SGG sei eine Sondervorschrift für das Land Berlin. In ihm sei der letzte Halbsatz, wie er in den Absätzen 7 bis 9 des § 215 SGG aufgeführt sei, mit Absicht vom Gesetzgeber weggelassen worden, weil im Land Berlin auch nach dem Inkrafttreten des SGG alle nach altem Recht zulässigen Berufungen auch weiter zulässig bleiben sollten. Auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 20. September 1954 und in der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
Der Revisionsbeklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verweist dabei auf die überwiegende Rechtsprechung der Landessozialgerichte zu der streitigen Frage; unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sei die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen worden, weil es sich bei dem Klagebegehren der Revisionsklägerin um eine einmalige Leistung im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG handele. Auf seinen Schriftsatz vom 23. Februar 1955 und die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
Das Landessozialgericht hat die Revision in Anwendung des § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen, weil es sich im vorliegenden Rechtsstreit um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handele. Über die Statthaftigkeit der Revision in den Fällen des § 218 Abs. 6 SGG besteht kein Zweifel, da das Sozialgerichtsgesetz beim § 218 Abs. 6 ebenso wenig wie in den Fällen des § 215 Abs. 3 eine Ausnahmeregelung wie die des § 214 Abs. 5 getroffen hat. Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet.
Nach § 218 Abs. 6 SGG gehen die beim Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes bei dem Spruchausschuß des Sozialversicherungsamts Berlin und dem Oberversorgungsgericht Berlin anhängigen Fälle auf das Landessozialgericht Berlin über. Da das am 16. November 1953 verkündete, am 21. Dezember 1953 zugestellte Urteil des Versorgungsgerichts Berlin nach der in ihm enthaltenen Rechtsmittelbelehrung mit der Berufung beim Oberversorgungsgericht Berlin angefochten werden konnte und die Einlegung dieser Berufung am 30. Dezember 1953 form- und fristgerecht erfolgt ist, war der Fall beim Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes im Land Berlin beim Oberversorgungsgericht Berlin anhängig. Es handelt sich somit um einen Fall des § 218 Abs. 6 SGG.
Dieser § 218 Abs. 6 SGG ist die für das Land Berlin geltende Vorschrift, die dem für die Länder Bayern und Württemberg-Baden - ebenfalls mit zweistufigem Rechtszug - geltenden § 215 Abs. 3 SGG entspricht; das ergibt sich ohne weiteres aus dem übereinstimmenden Wortlaut der beiden gesetzlichen Bestimmungen. Ebenso wie der § 215 Abs. 3 SGG enthält aber auch der § 218 Abs. 6 SGG keine Bestimmung darüber, als was die beim Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes beim Oberversorgungsgericht Berlin anhängigen Fälle auf das Landessozialgericht Berlin übergegangen sind. Zum § 215 Abs. 3 SGG hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16. Juni 1955 - Az. 8 RV 461/54 - entschieden, daß die auf die Landessozialgerichte übergegangenen Sachen als Berufungen übergegangen sind. Die Vorschrift des § 218 Abs. 6 SGG läßt nicht erkennen, daß hier etwas anderes gewollt ist, so daß auch hinsichtlich der vom Oberversorgungsgericht auf das Landessozialgericht Berlin übergegangenen Fälle ein Übergang als Berufung anzunehmen ist. Im dieser Beziehung hat auch die Revisionsklägerin Bedenken nicht geltend gemacht.
Dagegen rügt die Revision die Auslegung des § 218 Abs. 6 SGG durch das Berufungsgericht, die dahin geht, daß die Zulässigkeit der Berufung sich ausschließlich nach neuem Recht richte, wodurch die - nach altem Recht - zulässige Berufung nach dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes im Land Berlin ein unzulässiges Rechtsmittel geworden sei.
Wie bereits ausgeführt, ist der Abs. 6 des § 218 SGG die für das Land Berlin geltende, dem § 215 Abs. 3 SGG entsprechende Vorschrift. Seine Unterbringung im § 218 SGG (Berlin-Klausel) verfolgte nicht etwa, wie die Revision meint, den besonderer Zweck, für das Land Berlin eine eigene Regelung dahin zu treffen, daß die auf das Landessozialgericht Berlin übergegangenen Berufungen anders als die gleichliegenden Fälle in Bayern und Württemberg-Baden behandelt werden sollten. Vielmehr war die Unterbringung des Abs. 6 in der Berlin-Klausel allein aus dem Grunde erforderlich, weil ohne ihn eine Regelung der in Frage stehenden Fälle für das Land Berlin überhaupt nicht getroffen worden wäre. Eine Anwendung oder eine entsprechende Anwendung des § 215 Abs. 3 SGG, selbst seine Erstreckung schon durch den Gesetzgeber auf das Land Berlin wäre nicht möglich gewesen, weil trotz der Gleichartigkeit hinsichtlich des zweistufigen Rechtszuges die Spruchinstanzen in Berlin andere waren als in Bayern und Württemberg-Baden; hier waren es die Landesversicherungsämter, dort der Spruchausschuß des Sozialversicherungsamts Berlin und das Oberversorgungsgericht Berlin. Das ergibt sich im übrigen auch aus § 218 Abs. 1 SGG. Das in dieser Vorschrift genannte Gesetz vom 4. Januar 1952 regelt die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes. Nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes wird das Bundesrecht, das für den übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. Januar 1952 verkündet wird und dessen Geltung durch § 218 Abs. 1 SGG im Gebiet des Landes Berlin ausdrücklich bestimmt ist - beides trifft auf das Sozialgerichtsgesetz zu -, im Land Berlin gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verfassung von Berlin binnen eines Monats nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft gesetzt. Daher mußten im § 218 Abs. 2 bis 6 SGG die Stellen, die in Berlin bisher die rechtsprechende Tätigkeit auf dem der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Gebiet ausübten, ausdrücklich und namentlich angegeben und eine dem § 215 SGG entsprechende Regelung gefunden werden (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Anm. zu § 218 SGG).
Ist aber der § 218 Abs. 6 SGG für das Land Berlin die dem § 215 Abs. 3 SGG entsprechende Vorschrift, so kann er auch nur wie dieser ausgelegt und angewendet werden. Das bedeutet, daß die Zulässigkeit der beim Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes im Land Berlin vom Oberversorgungsgericht Berlin auf das Landessozialgericht übergegangenen Berufungen sich ausschließlich nach neuem Recht, den §§ 143 bis 150 SGG, richtet, und daß eine bis zum Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes zulässig gewesene Berufung in den Fällen der §§ 143 bis 149 SGG unzulässig geworden ist. Denn der vom Reichsversorgungsgericht in seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 17. Februar 1921 (1 S.266) entwickelte allgemeine Rechtsgrundsatz, daß bei einem Wechsel der Gesetzgebung im Laufe schwebender Verfahren ein neues Verfahrensrecht sofort und auf alle noch schwebenden Fälle angewendet werden muß, hat auch heute noch unverändert Gültigkeit. Er muß in den Fällen der §§ 215 Abs. 3 und 218 Abs. 6 SGG um so mehr gelten, als bei den beim Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes rechtshängigen Sachen über die Rechtsmittel nicht nur nach einem neuen Verfahrensgesetz, dem Sozialgerichtsgesetz, sondern auch durch ein neues Gericht entschieden werden muß, für das grundsätzlich nur die Vorschriften desjenigen Gesetzes maßgeblich sein können, auf Grund dessen es errichtet worden ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. Juni 1955 - 8 RV 461/54 -).
Das hat auch das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts zutreffend ausgeführt. Es hat aber die dabei notwendige scharfe Trennung zwischen den §§ 143 bis 149 SGG einerseits und dem § 150 SGG anderseits nicht durchgeführt. Zwar ist richtig, daß die Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Versorgungsgerichts Berlin, nach der eine Anfechtung im Wege der Berufung gegeben war, lediglich als Rechtsmittelbelehrung nach den im Zeitpunkt des Urteilserlasses gültigen Bestimmungen und nicht als eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung, wie sie § 150 Nr. 1 SGG vorsieht, angesehen werden kann. Das schließt aber nicht aus, daß ungeachtet der §§ 143 bis 149 SGG eine Berufung zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 150 Nr. 1 SGG gegeben sind, d.h. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Zwar liegt ein Urteil eines Sozialgerichts, das gemäß § 150 Nr. 1 SGG über die Zulässigkeit der Berufung zu entscheiden hat, nicht vor, jedoch würde es dem Rechtschutzbedürfnis des Rechtsuchenden entgegenstehen, wenn allein deshalb eine Zulässigkeitsprüfung nicht erfolgen könnte. In sinngemäßer Anwendung des § 150 Nr. 1 SGG muß deshalb das Landessozialgericht, um eine bestehende gesetzliche Lücke zu schließen, in allen solchen Fällen von sich aus prüfen, ob nicht trotz der Vorschriften der §§ 143 bis 149 SGG eine Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Sache zugelassen werden muß (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. Juni 1955 - 8 RV 461/54 -).
Dem Urteil des Landessozialgerichts konnte deshalb nicht gefolgt werden, wenn es ausführt: "Wenn aber die Berufung der Klägerin ausschließlich nach dem Sozialgerichtsgesetz zu beurteilen ist, so ist diese selbst dann unzulässig, wenn ein Anspruch nach § 44 BVG unterstellt würde. Mit diesem Anspruch begehrt sie eine einmalige Leistung im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Für diese Fälle ist die Berufung ausgeschlossen".
Danach blieb zu prüfen, ob das Landessozialgericht im Hinblick auf § 150 Nr. 1 SGG wegen etwaiger grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung hätte zulassen und in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. Denn zweifelsfrei ist, daß es sich bei der von der Klägerin begehrten Witwenabfindung (§ 44 BVG) um eine einmalige Leistung im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG handelt.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache war indessen zu verneinen, so daß dem Urteil des Landessozialgerichts im Ergebnis zuzustimmen war. Nach § 44 Abs. 1 BVG erhält die Witwe im Falle der Wiederverheiratung anstelle des Anspruchs auf Rente eine Abfindung in Höhe von DM 1.200,-. Voraussetzung für den Anspruch auf Abfindung ist danach, daß im Zeitpunkt der Wiederverheiratung ein Anspruch auf Witwenrente bestanden hat, gleichviel, ob Witwenrente bezogen wurde oder nicht. Ein solcher Anspruch auf Witwenrente hat aber für die Revisionsklägerin im Zeitpunkt der Wiederverheiratung nicht bestanden. Sie hat bis zu ihrer Wiederverheiratung in der sowjetisch besetzten Zone ihren Wohnsitz gehabt, in einem Gebiet also, auf das das Bundesversorgungsgesetz keine Anwendung findet (§ 7 Nr. 1 BVG), so daß bis zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Witwenrente selbst bei dahingehender Antragstellung nach § 58 BVG nicht hätte entstehen können. Da dieser Anspruch vom Tage der Wiederverheiratung ab hätte entstehen können, ist ohne Bedeutung, da zu seiner Entstehung neben der Tatsache der Wohnsitznahme in auch ein Antrag auf Gewährung von Witwenrente bis zum Ablauf des Monats Oktober 1951 gehört hätte (§ 61 Abs. 2 BVG). Dieser Antrag ist aber von der Revisionsklägerin erst am 10. Juni 1952 gestellt worden, zu einer Zeit also, als sie schon mehrere Monate lang nicht mehr Witwe war und ein Anspruch auf Witwenrente aus Anlaß des Todes ihres ersten Ehemannes nicht mehr geltend gemacht werden konnte.
Der vom Versorgungsgericht Berlin entschiedenen Rechtsfrage war deshalb eine grundsätzliche Bedeutung nicht beizumessen. Sie bedurfte keiner einheitlichen Klärung durch ein höheres Gericht, da sie eine besondere Wirkung auf das Rechtsleben nicht hat und in ihrer Bedeutung auf den vorliegenden Einzelfall beschränkt ist. § 150 Nr. 1 SGG war deshalb für das Landessozialgericht nicht anwendbar. Es hat somit in Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen.
Danach konnte auch die Revision keinen Erfolg haben; sie war nach § 170 Abs. 1 SGG als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen