Leitsatz (redaktionell)
Ist die Erhöhung der Rente wegen besonderer beruflicher Betroffenheit iS des BVG § 30 Abs 2 nicht von vornherein befristet worden (vergleiche hierzu BSG 1968-03-12 9 RV 52/65 = Breith 1968, 590), so kann diese - abgesehen von den Fällen der KOV- VfG §§ 41, 42 - nur unter den Voraussetzungen des BVG § 62 Abs 2 in Wegfall gebracht werden, dh wenn eine Besserung in den gesundheitlichen und beruflichen Verhältnissen des Beschädigten, also die Erlangung einer besseren beruflichen Stellung, der Wegfall einer früher vorhandenen Einkommenseinbuße (vergleiche BSG 1967-04-26 9 RV 820/64 = BSGE 26, 213, 216) oder eine wesentliche Besserung der Schädigungsfolgen mit entsprechender Auswirkung auf die Berufsausübung vorliegt. Die Erreichung eines bestimmten Lebensalters allein kann jedoch nicht als eine wesentliche Änderung angesehen werden.
Normenkette
BVG § 30 Abs. 2 Fassung: 1960-06-27, § 62 Abs. 2 Fassung: 1960-06-27; KOVVfG § 41 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27, § 42 Fassung: 1955-05-02
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 1. August 1967 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
Der 1896 geborene Kläger erhielt früher Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v. H. Diese wurde 1961 - mit Wirkung vom 1. Juli 1961 an - auf eine solche nach einer MdE um 60 v. H. herabgesetzt, im anschließenden Klageverfahren aber durch ein am 6. Februar 1963 ausgesprochenes und angenommenes Anerkenntnis wegen besonderer beruflicher Betroffenheit ab 1. Juli 1961 (zeitlich unbeschränkt) wieder auf 70 v. H. erhöht, nachdem der Kläger inzwischen (im Juli 1961) aus gesundheitlichen Gründen "vorzeitig" in den Ruhestand versetzt worden war. Mit Bescheid vom 13. April 1965 wurde die Rente ab 1. Juli 1964 erneut auf eine solche nach einer MdE um 60 v. H. herabgesetzt, weil der Kläger mit Vollendung des 68. Lebensjahres ohnehin in den Ruhestand getreten wäre und deshalb die Voraussetzungen für die Höherbewertung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit entfallen seien. Nach erfolglosem Widerspruch hat das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 26. Oktober 1966 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 1. August 1967 das SG-Urteil und die ihm zugrunde liegenden Bescheide des Beklagten aufgehoben. Die Voraussetzungen des § 62 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) seien nicht erfüllt. Insbesondere stelle die Erreichung einer bestimmten Altersgrenze keine Änderung im Sinne dieser Vorschrift dar. Wenn das SG seine gegenteilige Auffassung damit begründe, daß das BVG z. B. bei Gewährung der Waisenrente und der Witwenausgleichsrente an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bestimmte Rechtsfolgen knüpfe, so übersehe es, daß es sich hier um Sonderregelungen handele, die zur Auslegung von § 62 BVG nicht herangezogen werden könnten. Auch der Hinweis auf § 3 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG gehe fehl. Bei einem Streit über die Frage einer besonderen beruflichen Betroffenheit handele es sich um einen MdE-Streit. Die MdE stelle jedoch nichts anderes als die Bewertung des Erfolges dar, den eine Schädigung herbeigeführt habe. Dieser Erfolg könne durch Umstände, die zeitlich nach dem schädigenden Ereignis eingetreten seien und nicht mit der Schädigung im Zusammenhang stünden, nicht mehr beeinflußt werden. Damit sei die Frage, ob spätere nichtwehrdienstbedingte Ereignisse den Grad der MdE überhaupt beeinflussen könnten, zu verneinen. Diese Gedanken lägen auch dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Mai 1961 (BSG Bd. 14, 172 ff) zugrunde, auf das sich der Kläger zutreffend berufe. Sei nach der versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm eine Bedingung die wesentliche Bedingung für die besondere berufliche Betroffenheit und damit Ursache im Rechtssinne gewesen, dann sei der Kausalitätsablauf nicht deshalb später anders zu beurteilen, weil sich nachträglich feststellen lasse, daß der Erfolg zu einem späteren Zeitpunkt auch durch eine andere Bedingung und einen anderen Kausalitätsablauf ausgelöst worden wäre. Die dem Anerkenntnis des Beklagten vom 6. Februar 1963 zugrunde liegende Bedingung für die Höherbewertung der MdE sei nach dem Wortlaut der Sitzungsniederschrift allein die besondere berufliche Betroffenheit des Klägers gewesen. Hierin sei infolge von Ereignissen, die mit der Schädigung im Zusammenhang stünden, keine Änderung eingetreten. Es sei im Rahmen der Beurteilung einer abgeschlossenen Kausalreihe nicht von Bedeutung, ob schon von vornherein zu übersehen gewesen sei, daß der Kläger mit dem Erreichen der normalen Altersgrenze nicht mehr besonders betroffen sein würde. Denn eine nachträgliche Unterbrechung einer abgeschlossenen Kausalkette sei schon begrifflich nicht möglich, abgesehen davon, daß bei Richtigkeit der Auffassung des SG jedem berufsbetroffenen Kriegsbeschädigten (von Ausnahmen abgesehen) mit Erreichen des Pensionsalters die Versorgungsrente gekürzt werden müßte. Schließlich könne der Beklagte sich auch nicht darauf berufen, der Kläger sei sich darüber im klaren gewesen, daß ihm nach Vollendung des 68. Lebensjahres nur noch Rente nach einer MdE um 60 v. H. zustehe. Abgesehen davon, daß das Sitzungsprotokoll in dieser Richtung keinen Hinweis enthalte, wäre dies auch unbeachtlich; denn für die Frage der wesentlichen Änderung nach § 62 BVG komme es entscheidend auf die Verhältnisse an, die bei dem Erlaß des Verwaltungsaktes in Wirklichkeit (objektiv) vorgelegen hätten, nicht aber darauf, von welchen Verhältnissen der Beklagte ausgegangen, was also subjektiv für ihn bei Erlaß des Verwaltungsaktes maßgebend gewesen sei.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte Verletzung des § 62 BVG. In der vorliegenden Streitsache handele es sich nicht um den Fall einer sog. überholenden Kausalität, sondern um den Wegfall eines wirtschaftlichen Schadens, der zur höheren Bewertung der MdE gemäß § 30 Abs. 2 BVG geführt habe. Der Kläger sei nach Erreichen des 65. Lebensjahres mit Höchstpension aus dem Justizdienst ausgeschieden. Er hätte bis zum 68. Lebensjahr ohne die Schädigungsfolgen noch Dienst verrichten können und habe deswegen während der Zeit von drei Jahren nicht das volle Diensteinkommen erhalten. Nach Erreichen des 68. Lebensjahres sei dieser Einkommensschaden weggefallen, so daß eine Änderung dieser wirtschaftlichen Verhältnisse und damit eine wesentliche Änderung im Sinne des § 62 BVG vorliege. Durch Abschluß des Vergleichs vor dem SG vom 6. Februar 1963 sei klargestellt worden, daß der Rechtsstreit wegen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen als erledigt anzusehen sei und nunmehr wegen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Erreichen des 65. Lebensjahres im Juni 1961 die Rente ab 1. Juli 1961 zu erhöhen sei. Damit werde auch in zeitlicher Hinsicht klar, daß eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse Veranlassung zu einer anderen Bewertung der MdE gegeben habe. Die vom LSG zitierten Entscheidungen des BSG beträfen andere Sachverhalte.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Das LSG-Urteil sei zutreffend. Nachdem der Kläger schon vor Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sei, sei es nicht mehr möglich, als Ursache für den dadurch entstandenen wirtschaftlichen Schaden später noch die Erreichung der Altersgrenze heranzuziehen. Die Überlegung der Revision, daß der Kläger, wenn er nicht schon vorzeitig wehrdienstbedingt in den Ruhestand getreten wäre, bei Erreichung der Altersgrenze pensioniert worden wäre, sei nichts als ein Gedankenspiel, das unwirklich sei und dem die Tatsachen offensichtlich gar nicht entsprächen. Die Gewährung von Versorgungsbezügen sei nie von vornherein von irgendwelchen zukünftigen Ereignissen abhängig. Vielmehr ständen sie unbedingt zu und müßten auch durch die Bescheide unbedingt und unbefristet zugesprochen werden. Sie stünden unter keinem anderen Vorbehalt als unter dem der Änderung der Verhältnisse. Der Bescheid vom 26. Februar 1963 sei rechtskräftig, nachdem durch die Annahme des Anerkenntnisses vom 6. Februar 1963 der damalige Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt worden sei; die Versorgungsbehörde hätte das Anerkenntnis auch durch einen Berichtigungsbescheid nach § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) nicht ändern oder widerrufen können. Da sich die Verhältnisse im Sinne des § 62 BVG nicht geändert hätten, sei es bedeutungslos, an welche inneren Vorbehalte die Versorgungsbehörde bei ihrem Anerkenntnis etwa gedacht haben sollte. Der Abschluß eines Vergleichs werde nach wie vor mit aller Entschiedenheit bestritten.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); sachlich konnte sie jedoch keinen Erfolg haben. Streitig ist nur, ob der Beklagte ab 1. Juli 1964 die Rente nach einer MdE um 70 v. H. auf eine solche nach einer MdE um 60 v. H. herabsetzen durfte, weil der Kläger mit Vollendung des 68. Lebensjahres nicht mehr besonders beruflich betroffen sei. Die Revision hat die tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Diese sind daher für das BSG bindend (§ 163 SGG), somit auch die Feststellung des LSG, daß der Kläger Ende Juli 1961 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist und daß daraufhin die Rente wegen besonderer beruflicher Betroffenheit ab 1. Juli 1961 auf eine solche nach einer MdE um 70 v. H. erhöht worden ist. Dabei bleibt allerdings zunächst offen, ob es sich bei den vom LSG hervorgehobenen "gesundheitlichen Gründen" um Auswirkungen von Schädigungsfolgen gehandelt hat. Außerdem hat der Kläger im früheren Klageverfahren (vgl. Schriftsatz vom 13. November 1962) ausdrücklich erklärt, er sei "nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden", sondern weil er "das 65. Lebensjahr erreicht hatte". In der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 1963 hat er ebenfalls betont, er habe das volle Dienstalter erreicht und beziehe die Höchstpension. Andererseits hat der Beklagte im jetzigen Klageverfahren vorgetragen, der Kläger habe als Angehöriger des Jahrganges 1896 nach § 85 des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 14. Dezember 1962 die Möglichkeit gehabt, erst mit 68 Jahren in den Ruhestand zu treten, während alle anderen Richter nach § 3 des Gesetzes mit dem Ende des Monats in den Ruhestand träten, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendeten. Demgemäß hat das SG in seinem Urteil festgestellt, daß der Kläger im Juni 1964 das 68. Lebensjahr vollendet habe und dann ohnehin wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre (§ 85 des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 14. Dezember 1962). Das SG hat ferner ohne nähere Begründung angenommen, daß der angegriffene Gesundheitszustand "vorwiegend durch die Schädigungsfolgen bedingt" gewesen sei. Das LSG hat im Tatbestand seines Urteils auf den Inhalt des SG-Urteils "auch hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts" Bezug genommen. Es ist daher davon auszugehen, daß das LSG diesen im SG-Urteil näher bezeichneten Sachverhalt als festgestellt angesehen hat. Der erkennende Senat hatte demgemäß, soweit bei seiner Entscheidung die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, diesen Sachverhalt zugrunde zu legen. Wenn hiernach auch gewisse Zweifel bestehen mögen, ob der Beklagte am 6. Februar 1963 zu Recht eine "besondere" berufliche Betroffenheit angenommen hat, so war hierauf doch nicht näher einzugehen, weil das damalige Anerkenntnis vom Kläger 1963 angenommen worden und der Rechtsstreit damit gemäß § 101 Abs. 2 SGG in der Hauptsache erledigt worden ist. Ob der Beklagte einen Berichtigungsbescheid nach § 41 VerwVG hätte erteilen können, war hier schon deshalb nicht zu erörtern, weil ein solcher Bescheid nicht ergangen ist.
Der angefochtene Bescheid vom 13. April 1965 bezieht sich nicht auf § 62 BVG, sondern auf § 60 Abs. 4 BVG, jedoch hat bereits der Widerspruchsbescheid vom 10. November 1965 die Neufeststellung auf die Vorschrift des § 62 Abs. 1 BVG gestützt. Gegenstand der Klage aber war gemäß § 95 SGG der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Nach § 62 Abs. 1 BVG in der hier anzuwendenden Fassung des Zweiten Neuordnungsgesetzes (2. NOG) vom 21. Februar 1964 (BGBl I, 85) ist der Anspruch entsprechend neu festzustellen, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung des Anspruchs auf Versorgung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eintritt. Das LSG hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 BVG im vorliegenden Fall zutreffend verneint.
Nach § 30 Abs. 2 BVG ist die MdE höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, in seinem nachweislich angestrebten oder derzeitigen Beruf besonders betroffen ist. Dies ist der Fall, wenn er a) infolge der Schädigung weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen oder den nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben kann, b) zwar den früheren Beruf weiter ausübt oder den angestrebten Beruf erreicht hat, in diesem Beruf aber durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Grad als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert ist oder c) infolge der Schädigung nachweisbar am weiteren Aufstieg in seinem Beruf gehindert ist. Diese Vorschrift, die durch das 3. NOG vom 28. Dezember 1966 (BGBl I, 750) nicht wesentlich geändert worden ist, will die über die Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben hinausgehenden besonderen Nachteile und Behinderungen, soweit sie nachhaltig, d. h. von einer erheblichen Dauer sind, ausgleichen (vgl. Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. August 1964 in SozR Nr. 17 zu § 30 BVG und BSG 12, 212; 15, 226). Maßgebend für eine Erhöhung der Rente wegen besonderer beruflicher Betroffenheit sind die gesundheitlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschädigten im Zeitpunkt der Bewilligung bzw. Antragstellung (§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BVG). Ist die Erhöhung der Rente wegen besonderer beruflicher Betroffenheit im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG - wie im vorliegenden Fall - nicht von vornherein zeitlich befristet worden (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 12. März 1968 - 9 RV 52/65 -), so kann diese - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der §§ 41, 42 VerwVG - nur dann in Wegfall gebracht werden, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung des beruflichen Betroffenseins maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung im Sinne des § 62 Abs. 1 BVG eingetreten ist. Als eine solche wesentliche Änderung kommt eine Besserung in den gesundheitlichen und beruflichen Verhältnissen des Beschädigten, d. h. die Erlangung einer besseren beruflichen Stellung, der Wegfall einer früher vorhandenen Einkommenseinbuße (vgl. Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. April 1967 - 9 RV 820/64 - in BSG 26, 213, 216) oder eine wesentliche Besserung der Schädigungsfolgen mit entsprechender Auswirkung auf die Berufsausübung in Betracht. Solche Änderungen sind im vorliegenden Fall weder festgestellt noch behauptet worden. Die Rente ist allein mit der Begründung herabgesetzt worden, der Kläger habe das 68. Lebensjahr vollendet und wäre damit ohnehin in den Ruhestand getreten. Die Erreichung eines bestimmten Lebensalters bzw. einer Altersgrenze (vgl. § 60 Abs. 3 BVG) ist zwar für bestimmte Leistungen wie den Kinderzuschlag (§ 33 b Abs. 4 BVG), die Witwenausgleichsrente (§ 41 Abs. 1 Buchst. b BVG), die Waisenrente (§ 45 BVG) und den Berufsschadensausgleich (vgl. § 3 Abs. 5 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964 (BGBl I 574) von Bedeutung. Hier handelt es sich aber um positiv-rechtliche Ausnahmeregelungen, die dem Alter eine Bedeutung für die Entstehung oder das Erlöschen des Versorgungsanspruchs sowie für die Schadensberechnung beimessen. Es läßt sich jedoch aus § 62 Abs. 1 BVG nicht begründen, daß bei einem bindend festgestellten besonderen beruflichen Betroffensein die Vollendung eines bestimmten Lebensalters - hier des 68. Lebensjahres - allein schon als eine wesentliche Änderung angesehen werden könnte.
Die Vollendung des 68. Lebensjahres hat für den Kläger - nach dem festgestellten Sachverhalt - keine Veränderung in gesundheitlicher, beruflicher oder finanzieller Hinsicht mit sich gebracht; er war zu diesem Zeitpunkt schon mehrere Jahre im Ruhestand. Wenn deshalb die Revision die Rentenherabsetzung damit begründen will, daß mit Vollendung des 68. Lebensjahres der "wirtschaftliche Schaden weggefallen" sei, der zur Rentenerhöhung gemäß § 30 Abs. 2 BVG geführt habe, so kann ihr nicht zugestimmt werden. Daß nach "vorzeitiger" Zurruhesetzung - im Erlebensfall - ein Zeitpunkt kommt, in dem der Bedienstete "ohnehin" in den Ruhestand getreten wäre, war den Beteiligten bei Abgabe des Anerkenntnisses im Jahre 1963 bekannt. Dieser Umstand hat die Versorgungsbehörde aber nicht bewogen, die besondere berufliche Betroffenheit - wenigstens vorsorglich - auf die Zeit bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres zu beschränken. Daraus ist zu schließen, daß der Beklagte bereits in der vorzeitigen Zurruhesetzung eine besondere berufliche Betroffenheit im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG erblickt hat. Diese Auffassung war auch nicht völlig abwegig; denn der Kläger war damit zumindest vorzeitig in der Ausübung seines Berufes - möglicherweise durch die Schädigungsfolgen - beeinträchtigt worden und insoweit beruflich betroffen (vgl. BSG 14, 176). An der Höhe des infolge der vorzeitigen Zurruhesetzung für die Dauer von drei Jahren eingetretenen Einkommensverlustes (Unterschied zwischen Ruhestands- und vollen Dienstbezügen), der einen dauernden wirtschaftlichen Schaden mit Nachwirkungen auch für die Zeit nach Ablauf des 68. Lebensjahres darstellt, hat sich nichts geändert, weshalb es an den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 BVG fehlt. Der berufliche Status eines beruflich besonders Betroffenen wird grundsätzlich nicht durch die Erreichung einer Altersgrenze verändert.
Die im Bescheid vom 13. April 1965 enthaltene Begründung des Beklagten, die Rentenherabsetzung sei gerechtfertigt, weil der Kläger mit Vollendung des 68. Lebensjahres "ohnehin in den Ruhestand getreten" wäre, läßt nicht erkennen, inwiefern damit der Eintritt einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 62 Abs. 1 BVG dargetan sein soll. Wenn er meint, daß mit der Erreichung des 68. Lebensjahres die vorzeitige Zurruhesetzung als Auswirkung des beruflichen Betroffenseins beendet und deshalb die Voraussetzung des § 62 Abs. 1 BVG gegeben sei, so ist dies nicht richtig. Der 11. Senat des BSG hat in BSG 14, 172 entschieden, daß bei der besonderen beruflichen Betroffenheit eine wesentliche Änderung nicht darin erblickt werden darf, daß der Beschädigte in einem späteren Zeitpunkt seinen Beruf wegen fortschreitenden Alters oder nichtwehrdienstbedingter Gesundheitsstörungen "ohnehin nicht mehr hätte ausüben können". Ob im übrigen der Gesichtspunkt der sog. überholenden Kausalität, der hier wohl im Bescheid angesprochen werden sollte, in der Kriegsopferversorgung (KOV) überhaupt anwendbar ist, konnte hier unerörtert bleiben; denn keinesfalls könnte dessen Anwendung im Falle des § 62 Abs. 1 BVG, in dem nur darauf abzustellen ist, ob gegenüber der letzten bindenden Feststellung der Versorgungsbehörde eine wesentliche Änderung eingetreten ist, in Betracht kommen. Insoweit wird auf die bereits zitierte Entscheidung des 11. Senats des BSG in BSG 1, 176 verwiesen, wo ausgesprochen ist, daß dann, wenn im Sinne der in der KOV geltenden Kausalitätsnorm eine Bedingung die wesentliche Bedingung eines Erfolges (hier des beruflichen Betroffenseins) und damit die Ursache im Rechtssinne gewesen ist, der Kausalitätsablauf, der von dieser Bedingung ausgelöst worden sei, nicht deshalb später anders zu beurteilen sei, weil sich nachträglich feststellen lasse, daß der Erfolg zu einem späteren Zeitpunkt auch durch eine andere Bedingung und einen anderen Kausalitätsablauf ausgelöst worden wäre.
Da nach alledem beim Kläger mit Vollendung des 68. Lebensjahres - wie bereits dargelegt - keinerlei Veränderung i. S. des § 62 Abs. 1 BVG eingetreten ist, insbesondere dadurch die Nachteile der vorzeitigen Zurruhesetzung, in denen bereits ein beruflicher Schaden erblickt werden kann, nicht rückgängig gemacht worden sind, durfte die Rente, wie das LSG zu Recht entschieden hat, nicht gemäß § 62 Abs. 1 BVG herabgesetzt werden. Das angefochtene Urteil war sonach nicht zu beanstanden und die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen