Leitsatz (redaktionell)
Wird einem Arbeitslosenfürsorgeunterstützungsempfänger rückwirkend eine Rente für einen Zeitraum vor dem 1956-04-01 bewilligt, die gemäß MRV BrZ 117 § 7 auf die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung anzurechnen war, so ist, wenn der Anrechnungszeitraum im vollem Umfange vor dem 1956-04-01 liegt, der Forderungsübergang selbst dann nach MRV BrZ 117 § 7 vorzunehmen, wenn die Rentenbewilligung erst nach dem 1956-04-01 erfolgt und die Mehraufwendungen infolgedessen erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind.
Normenkette
MRV BrZ 117 § 7 Abs. 4 S. 2; AVAVG § 149 Abs. 4 Fassung: 1957-04-03
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 25. Oktober 1960 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Kläger, von Beruf Bäcker und Konditor, bezog vom 2. April 1951 bis zum 7. Mai 1952 und seit 24. Juni 1953 Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (Alfu). Im Oktober 1954 wurde ihm rückwirkend ab 1. November 1948 eine laufende Entschädigung nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) bewilligt; die Nachzahlung hierauf betrug 9.890,- DM. Mit Bescheid vom 9. Oktober 1954 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, daß er insgesamt 3.242,65 DM an überhobener Alfu und Sonderbeihilfe zurückzahlen müsse, da die nachträglich bewilligte Geschädigtenrente auf diese Leistungen anzurechnen sei. Sie habe deshalb in dieser Höhe Ersatzanspruch bei der Entschädigungsbehörde geltend gemacht. Diesen Bescheid hob das Sozialgericht (SG) Oldenburg mit Urteil vom 20. September 1956 bezüglich eines Teilbetrags von 2.308,93 DM auf, der die bis einschließlich 31. Oktober 1953 gewährten Zahlungen der Beklagten betraf. Entsprechend dem Überleitungsverbot des § 10 BEG für vor dem 1. November 1953 erbrachte Leistungen sei auch ein Rückforderungsanspruch der Beklagten in diesem Umfange ausgeschlossen. Das Urteil wurde rechtskräftig.
Ferner wurde dem Kläger in einem Prozeßvergleich vom 4. März 1957 seitens der Landesversicherungsanstalt (LVA) O Invalidenrente vom 1. April 1951 an nachbewilligt; daraus ergab sich eine Nachzahlung von 5.099,40 DM. Wegen dieser Rentengewährung machte die Beklagte mit Schreiben vom 12. April 1957 unter Hinweis auf § 7 Abs. 4 des Anhangs zur Militärregierungsverordnung (Anh. MRVO) Nr. 117 für ihre vom 2. April 1951 bis zum 31. Oktober 1953 gewährten Leistungen einen rechnerisch im einzelnen aufgegliederten Erstattungsanspruch gegenüber der LVA in Höhe von 2.316,50 DM geltend. Hierbei rechnete sie nur die Invalidenrente als Einkommen an, nicht jedoch die in der gleichen Zeit ebenfalls gezahlte BEG-Rente (erste Berechnung). Der Kläger erhielt mit Bescheid vom 13. April 1957 Abschrift der Erstattungsanzeige. Sein Widerspruch wurde mit Bescheid vom 21. Mai 1957 zurückgewiesen. Die LVA führte 1.485,20 DM an die Beklagte ab.
Nach Klagerhebung ermäßigte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Oktober 1957 ihren Ersatzanspruch auf 279,35 DM. Den Mehrbetrag von 1.205,58 DM aus der Zahlung der LVA überwies sie, zuzüglich 20,88 DM Verzugszinsen, an den Kläger. Sie begründete diese Maßnahme damit, daß sie unter dem Gesichtspunkt des Invalidenrenteneinkommens nur diejenigen Unterstützungsteile an Alfu und Sonderbeihilfe aus der Zeit vom 2. April 1951 bis zum 31. Oktober 1953 erstattet verlangen könne, die nicht seinerzeit bereits von der Anrechnung der Geschädigtenrente nach dem BEG erfaßt gewesen seien. Der Kläger erhielt von dieser zweiten Berechnung ebenfalls Abschrift.
II. Das SG Oldenburg wies die Klage ab (Urteil vom 6. Februar 1958), die der Kläger neben dem Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide auf die Zahlung des ermäßigten Betrags von 279,35 DM beschränkt hatte. Seine Berufung wurde vom Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen zurückgewiesen (Urteil vom 25. Oktober 1960). Durch die Nichtanrechnung der Invalidenrente sei eine Überzahlung an Alfu und Sonderbeihilfe entstanden, deren Erstattung die Beklagte anstelle einer - nicht vorgenommenen - Entziehung des Unterstützungsanspruchs wirksam in der Weise betrieben habe, daß sie den Anspruch des Klägers gegen die LVA auf die Rentennachzahlung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 Anh. MRVO Nr. 117 in jenem Umfang auf sich überleitete. Die Rechtskraft des SG-Urteils vom 20. September 1956 habe dem nicht entgegengestanden; denn dort sei nur festgestellt worden, daß der Beklagten wegen der BEG-Leistungen kein Erstattungsanspruch zustehe. Der nunmehr geltend gemachte Rechtsübergang habe aber eine andere Rechtsgrundlage und betreffe einen anderen Gegenstand, nämlich ausschließlich die Invalidenrente. Er sei daher mit dem Anspruch des Vorprozesses nicht wesensgleich, so daß sich dessen Rechtskraft nicht auf ihn erstrecke.
Auch der Höhe nach sei die Forderung der Beklagten begründet. Der streitige Betrag von 279,35 DM (zweite - ermäßigte - Berechnung) stände ihr in jedem Falle zu. Im übrigen sei aber ihre erste (ursprüngliche) Berechnung, auf der die Erstattungsforderung an die LVA vom 12. April 1957 beruhte, zutreffend. Die Auffassung der Beklagten, sie könne den Forderungsübergang nur für die noch nicht entzogenen Unterstützungsbestandteile erheben, sei irrig. Denn einmal sei fraglich, ob die bisherigen Bescheide der Beklagten überhaupt eine Entziehung enthielten, da stets ein Forderungsübergang geltend gemacht worden sei. Zum anderen wäre sie nicht gehindert gewesen, ihn auch dann zu betreiben, wenn eine früher ausgesprochene Entziehung noch wirksam wäre. Entscheidend für den Rechtsübergang des Anspruchs nach § 7 Abs. 4 Satz 2 Anh. MRVO Nr. 117 sei das Bestehen von Mehraufwendungen. Diese waren von einer Entziehung des Leistungsanspruchs aus anderen Gründen aber nicht berührt worden. Revision wurde zugelassen.
III. Der Kläger legte gegen das ihm am 15. November 1960 zugestellte Urteil am 12. Dezember 1960 Revision ein und begründete diese am 9. Januar 1961. Er rügt die Verletzung von § 177 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) aF und des § 7 Abs. 4 Satz 2 Anh. MRVO Nr. 117. In dem Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 1954 sei ua. die Entziehung des Alfu-Anspruchs ihm gegenüber enthalten. Diese Maßnahme sei durch das Urteil des SG Oldenburg vom 20. September 1956 nicht beseitigt worden, nur die Rückforderung und Überleitung. In dem Bescheid vom 10. Oktober 1957 habe die Beklagte aber nicht nur die Invalidenrente, sondern - wie die zweite Berechnung zeige - auch die BEG-Entschädigungen abermals angerechnet, so daß hierin auch deren erneute Entziehung liege, und zwar auf die gesamten Leistungen bezogen. Eine Beschränkung des Erstattungsanspruchs ändere daran nichts. Durch die Entziehung der Alfu habe die Beklagte nur einen persönlichen Anspruch gegen den Kläger, so daß sie die Zahlung der LVA nicht auf Grund eines wirksamen Forderungsüberganges erhalten habe. Sie sei daher zur Herausgabe an den Kläger verpflichtet.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil sowie die Bescheide der Beklagten vom 13. April, 21. Mai und 10. Oktober 1957 aufzuheben und diese zur Zahlung von 279,35 DM zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom 3. Mai 1957 an zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß sie hinsichtlich der für die Errechnung des Erstattungsanspruchs von 279,35 DM maßgebenden Unterstützungsleistungen niemals eine Entziehung ausgesprochen habe. Daher habe sie diesen Betrag auch nach § 149 Abs. 4 AVAVG nF überleiten können; nur irrtümlich sei im Bescheid vom 12. April 1957 von § 7 Abs. 4 Anh. MRVO Nr. 117 die Rede gewesen.
IV. Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist zulässig, konnte jedoch keinen Erfolg haben.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Anspruch der Beklagten auf Erstattung ihrer Mehraufwendungen an Unterstützungsleistungen in Höhe von 279,35 DM. Die ursprünglich angefochtenen Bescheide vom 13. April 1957 (Erstbescheid) und vom 21. Mai 1957 (Widerspruchsbescheid), mit denen zunächst ein auf 2.316,50 DM bezifferter Erstattungsanspruch angemeldet worden war, sind durch den Bescheid vom 10. Oktober 1957 geändert worden. Dieser neue Verwaltungsakt ist nach § 96 SGG ebenfalls Gegenstand des Verfahrens geworden. Wenngleich die Beklagte die Rückerstattung nicht vom Kläger selbst verlangt, sondern im Wege der Überleitung seines Anspruchs auf Invalidenrente auf sich Befriedigung sucht, handelt es sich dabei doch um eine Streitigkeit wegen Rückerstattung von Leistungen im Sinne des § 149 SGG. Bei derartigen Streitfällen hat die Neufassung dieser Vorschrift durch das Zweite Änderungsgesetz zum SGG vom 25. Juni 1958 (BGBl I 409) für die Zulässigkeit der Berufung mit Wirkung vom 1. Juli 1958 an einen Beschwerdewert von 500,- DM eingeführt. Gleichwohl hat das LSG im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Rechtsmittels zutreffend bejaht; denn der Kläger hat bereits zuvor, am 10. März 1958, Berufung eingelegt, und damit war die für die Rechtsmittelfähigkeit entscheidende Prozeßhandlung abgeschlossen (vgl. BSG-Urteil vom 22. Mai 1962 - 9 RV 126/59).
V. Im sachlichen Ergebnis ist die Entscheidung des LSG ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte war berechtigt, einen Erstattungsanspruch zu erheben. Rechtsgrundlage hierfür ist - wie die angefochtenen Bescheide zutreffend angeben - § 7 des Anh. MRVO Nr. 117 (Amtsbl. der Militärregierung Deutschland, brit. Kontrollgebiet, Nr. 22 S. 652). Wenn die Beklagte die Überleitung im Revisionsverfahren auf § 149 Abs. 4 AVAVG nF stützt, offenbar deswegen, weil bei Erlaß der angefochtenen Bescheide das AVAVG bereits in neuer Fassung (seit 1. April 1957) gültig war, so ist diese Ansicht irrig. Der fragliche Unterstützungszeitraum (2. April 1951 bis 31. Oktober 1953), für den die Beklagte als Folge der nachträglichen Bewilligung von Invalidenrente eine Überzahlung an Alfu feststellte, liegt abgeschlossen vor jener Rechtsänderung. Infolgedessen fand die Überleitung des Invalidenrentenanspruchs des Klägers nach den bis dahin geltenden Vorschriften statt. Dem steht die Rechtsprechung des Senats zu § 185 AVAVG nF nicht entgegen; denn weder reicht der Unterstützungszeitraum, für den die Erstattung begehrt wird, über den 1. April 1957 hinaus (BSG 10, 13), noch war der Rückforderungsanspruch am 1. April 1957 schon anhängig (vgl. BSG in SozR AVAVG § 185 Bl. Ba 2 Nr. 2). Ebensowenig hindert der Umstand, daß die angefochtenen Bescheide erst nach Eintritt der Rechtsänderung erlassen wurden, die Anwendung von § 7 Anh. MRVO Nr. 117. Die von ihnen ausgehenden Rechtswirkungen betrafen ausschließlich Anspruchszeiten, die vor dem 1. April 1957 liegen. Sie finden mithin ihre Grundlage in dem damals geltenden Recht. Im übrigen besteht zwischen den die Rechtsüberleitung von Unterstützungen betreffenden Vorschriften des § 7 Abs. 4 Satz 2 Anh. MRVO Nr. 117 und denen des § 149 Abs. 4 AVAVG nF sachlich kein Unterschied.
Der Senat hat bereits im Urteil vom 11. April 1957 (vgl. BSG 5, 103 ff) mit eingehender Begründung entschieden, daß für die Beklagte im Falle der nachträglichen Bewilligung einer Invalidenrente an einen Alfu-Empfänger, weil diese Rente als Einkommen auf die Leistung anzurechnen ist, ein Erstattungsanspruch begründet wird und daß zu dessen Befriedigung in sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 4 Satz 2 Anh. MRVO Nr. 117 der Rentennachzahlungsanspruch übergeleitet werden kann. Diese Sach- und Rechtslage ist auch im vorliegenden Falle gegeben. Der Senat hat umso weniger Anlaß, von der genannten Entscheidung, auf die verwiesen wird, abzuweichen, als die Anrechenbarkeit der Invalidenrente auf die Alfu vom Kläger selbst im Grundsatz nicht bestritten wird.
Dieser beruft sich schließlich zu Unrecht darauf, daß eine angebliche Entziehung des gesamten Alfu-Anspruchs für die Zeit vom 2. April 1951 bis zum 31. Oktober 1953 die Überleitung seines Rentennachzahlungsanspruchs ausschließe. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 1954, die Überleitung des Entschädigungsanspruchs des Klägers aus dem BEG betreffend, überhaupt eine Entziehung enthält. Selbst wenn dies der Fall wäre, stünde sie dem im Bescheid vom 10. Oktober 1957 erhobenen Rückerstattungsanspruch in Höhe von 279,35 DM nicht entgegen. Bei diesem Betrag handelt es sich nämlich um jene Teile der Alfu-Leistungen aus der vorgenannten Zeit, die dem Kläger trotz Anrechnung der BEG-Leistungen verblieben waren, die also, wie die Beklagte zutreffend ausführt, von dem Bescheid vom 9. Oktober 1954 über die Anrechnung der BEG-Leistungen nicht berührt wurden. Im übrigen wäre die Beklagte, wie das LSG zu Recht annimmt, auch dann nicht daran gehindert gewesen, den Überleitungsanspruch wegen der nachträglichen Bewilligung von Invalidenrente nach § 7 Abs. 4 Satz 2 Anh. MRVO Nr. 117 geltend zu machen, wenn der Alfu-Anspruch des Klägers gemäß § 177 AVAVG aF entzogen gewesen wäre. Der Senat hat mit eingehender Begründung im Urteil vom 11. April 1957 (vgl. BSG 5, 103 ff) festgestellt, daß auch nach der Entziehung des Alfu-Anspruchs gemäß § 177 aaO der Beklagten die Wahlmöglichkeit verbleibt, ob sie die Rückzahlung von dem Unterstützungsempfänger selbst fordert oder ob sie nach § 7 Abs. 4 Satz 2 Anh. MRVO Nr. 117 vorgeht. Indessen bedarf es eines erneuten Eingehens auf diese Frage vorliegend nicht, da der Alfu-Anspruch in Höhe jener noch streitbefangenen 279,35 DM - wie dargelegt - nicht entzogen worden ist. Das ist auch dann nicht geschehen, als die Beklagte ihre zweite Berechnung zur Feststellung der Rückzahlung als Grundlage des Bescheides vom 10. Oktober 1957 aufstellte und diese dem Kläger zur Kenntnis brachte. Insoweit wurde lediglich eine rechnerische Feststellung getroffen, nicht aber eine neuerliche Entziehung des gesamten Alfu-Anspruchs oder eine unzulässige erneute Anrechnung der BEG-Leistungen bewirkt. Von ihrem Standpunkt ausgehend, daß sie nur jene Alfu-Teile im Wege der Überleitung zurückfordern könne, die nicht schon bei der Anrechnung der BEG-Leistungen im Bescheid vom 9. Oktober 1954 "entzogen" worden waren, mußte die Beklagte erst einmal feststellen, in welchem Umfange jene Leistungen damals überhaupt angerechnet worden waren und sie zu diesem Zweck zwangsläufig wiederum in Ansatz bringen. Es handelt sich dabei jedoch nur um einen rechnerischen Vorgang, der - für sich gesehen - rechtlich Wirkungen nicht erzeugte. Dem LSG kann daher nicht darin beigepflichtet werden, daß diese zweite Berechnung ungesetzlich und nur die den Bescheid vom 13. April 1957 zugrunde liegende erste Berechnung rechtens sei. Auf letzteren Bescheid und seine Berechnungsgrundlagen kommt es nicht mehr an, da an seine Stelle allein der Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 1957 über letztlich 279,35 DM getreten ist. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Beklagten etwa mehr zusteht, als sie verlangt hat.
V. Den Betrag von 279,35 DM macht die Beklagte nach alledem rechtmäßig geltend. Die Berechnung dieser Summe als der im Hinblick auf die BEG-Rente noch nicht entzogenen Alfu-Teile aus der Zeit vom 2. April 1951 bis zum 31. Oktober 1953 erweist sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen als zutreffend; ihre Höhe wird vom Kläger auch nicht bestritten. War die Beklagte aber befugt, auf diesen Alfu-Betrag die nachträglich bewilligte Invalidenrente als Einkommen anzurechnen und insoweit nach § 7 Abs. 4 Satz 2 Anh. MRVO Nr. 117 den Erstattungsanspruch bei der LVA zu erheben, so hat das LSG die Abweisung der Klage durch das SG im Ergebnis zu Recht bestätigt. Aus den dargelegten Gründen mußte auch die Revision des Klägers erfolglos bleiben (§ 170 Abs. 1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen