Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Übergangsrecht. Beitrittsgebiet. Unfallversicherungsschutz. Wehrpflichtiger der NVA. Rechtsänderung. Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz. UVMG. sozialgerichtliches Verfahren. maßgebliches Recht. Zeitpunkt der Entscheidung. Anfechtungsklage/Feststellungsklage
Leitsatz (amtlich)
Frühere Wehrpflichtige der NVA der DDR unterstehen nach einer Rechtsänderung grundsätzlich dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie infolge des Wehrdienstes Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten erlitten haben, die vor dem 1.1.1992 eingetreten sind und nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren.
Orientierungssatz
Maßgeblich für die Beurteilung einer Anfechtungs- und Feststellungsklage ist das zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat geltende Recht.
Normenkette
SGB 7 § 215 Abs. 1 S. 2 Fassung: 2008-10-30, S. 3 Fassung: 2008-10-30; RVO § 1150 Abs. 2 Sätze 1, 2 Nr. 1; UVMG Art. 1 Nr. 33 Buchst. a Fassung: 2008-10-30, Art. 13 Abs. 2; SGG §§ 54-55
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 2402 (im Folgenden BK 2402) der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung.
Der am 1954 geborene Kläger leistete vom 2.5.1974 bis 31.10.1975 seinen Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Dort war er bei einem Hubschraubergeschwader eingesetzt und musste einen Peilsender bedienen, warten und in Stand setzen. Im November 1984 erkrankte er an einem Tumorleiden, aufgrund dessen bei ihm ein Hoden, eine Niere sowie Drüsen entfernt wurden.
Am 16.7.2001 beantragte der Kläger bei der beklagten Unfallkasse Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV). Er begründete seinen Antrag damit, dass er bei der Ausübung des Wehrdienstes Radarstrahlen ausgesetzt gewesen sei. Dadurch sei die 1984 aufgetretene Krebserkrankung verursacht worden. Durch die den Operationen nachfolgenden Chemotherapien sei er auch an der Leber und der verbliebenen Niere geschädigt worden. Die Beklagte zog von der Wehrbereichsverwaltung Ost Akten betreffend die vom Kläger erhobenen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche sowie medizinische Unterlagen bei. Sie fragte auch an, ob der Kläger während des Wehrdienstes bei der NVA ionisierender Strahlung ausgesetzt gewesen sei, was die Wehrbereichsverwaltung Ost verneinte. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18.7.2002 sowohl die Feststellung der Gesundheitsstörungen Hodentumor und Drüsenkrebs als BK als auch die Gewährung von Leistungen der GUV ab. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24.1.2003 zurück.
Der Kläger hat beim Sozialgericht (SG) Magdeburg Klagen wegen Feststellung einer BK 2402 und Gewährung von Leistungen erhoben. Das SG hat die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 13.10.2006 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 11.10.2007 zurückgewiesen. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung der Tumorerkrankung als BK 2402 sowie auf Gewährung von Leistungen seien nicht begründet. Das LSG könne offenlassen, ob der Kläger eine nach den Vorschriften der DDR zu entschädigende BK erlitten habe und ob der bei der NVA geleistete Wehrdienst für die entstandene Tumorerkrankung kausal gewesen sei, denn jedenfalls stehe der Anerkennung der BK entgegen, dass die Erkrankung der Beklagten erst nach dem 31.12.1993 bekannt geworden sei (unter Hinweis auf § 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 1 Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫) . Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat beim Bundessozialgericht (BSG) Revision gegen das Urteil des LSG eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Nach Maßgabe der §§ 539 f RVO sei er bei Ableistung des Wehrdienstes in der NVA nicht versicherungsfrei gewesen. Bei sachgerechter Auslegung der Stichtagsregelung (§ 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 1 RVO) dürfe er nicht aus dem Schutzbereich der GUV ausgeschlossen werden. Aufgrund der Ermittlungen der Radarkommission beim Bundesministerium der Verteidigung sei der Anspruch auf Anerkennung einer BK 2402 "ohne Weiteres gegeben".
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11.10.2007, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 13.10.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.7.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2003 aufzuheben und festzustellen, dass die Hodentumorerkrankung des Klägers eine Berufskrankheit nach Nr 2402 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ist.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Der Hauptantrag sei unbegründet; der Hilfsanregung des Klägers schließe sich die Beklagte an.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet. Die vom LSG festgestellten Tatsachen reichen für eine abschließende Entscheidung über die vom Kläger (allein noch) begehrte Feststellung einer BK 2402 nicht aus.
Nach der mit Rückwirkung zum 1.1.1994 in Kraft gesetzten Vorschrift des § 215 Abs 1 Sätze 2 und 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII (vgl Art 1 Nr 33 Buchstabe a; Art 13 Abs 2 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung - Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz ≪UVMG≫ vom 30.10.2008, BGBl I S 2130; dazu auch BT-Drucks 16/9154 S 37), ist ein Anspruch des Klägers für die Zeit der Ableistung des Wehrdienstes bei der NVA nicht mehr durch die Stichtagsregelung nach §§ 215 Abs 1 Satz 1 SGB VII, 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 1 RVO ausgeschlossen.
Das am 4.11.2008 verkündete und rückwirkend zum 1.1.1994 in Kraft gesetzte Recht ist für die Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs maßgebend. Der Kläger führt eine Anfechtungs- und Feststellungsklage, gerichtet auf die Anerkennung einer BK 2402. Maßgeblich für die Beurteilung einer solchen Klage ist das zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat geltende Recht (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 54 RdNr 34; § 55 RdNr 21). Danach sind Ansprüche des Klägers nicht (mehr) gemäß § 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 1 RVO ausgeschlossen, denn gemäß § 215 Abs 1 Satz 2 SGB VII in der Fassung des UVMG gilt jene Vorschrift nicht für Versicherungsfälle aus dem Wehrdienst ehemaliger Wehrdienstpflichtiger der NVA der DDR .
Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung die Lücke schließen wollen, die dadurch entstanden ist, dass der Personenkreis der NVA-Wehrpflichtigen weder Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz noch nach dem Bundesversorgungsgesetz hat. Diese NVA-Wehrpflichtigen sollen nun Ansprüche in der GUV geltend machen können, denen nach dem bis zum Inkrafttreten des UVMG geltenden Recht § 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 1 RVO entgegenstand (vgl BT-Drucks 16/9154 S 37). Dadurch ist für frühere wehrpflichtige Soldaten der NVA klargestellt worden, dass sie auch nach dem Bundesrecht des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung, die bis Ende 1996 galt, grundsätzlich unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie infolge des Dienstes Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten erlitten haben, die vor dem 1.1.1992 eingetreten sind und nach dem im Beitrittsgebiet (bis dahin weiter) geltenden Recht Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren (anders noch zur früheren Rechtslage: BSG vom 10.10.2002 - B 2 U 10/02 R - veröffentlicht in Juris, RdNr 29). Wird der Tatbestand einer Berufskrankheit infolge des früheren Wehrdienstes erst nach dem 31.12.1991 erfüllt, gilt das SGB VII. Der Versicherungsschutz hängt nicht davon ab, wann der zuständige Unfallversicherungsträger Kenntnis von dem Unfall oder der Krankheit erlangt hat.
Zwar hat das LSG nach Maßgabe des zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechts zutreffend entschieden, dass die Feststellung einer BK 2402 an § 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 1 RVO scheitere, denn die Krankheit des Klägers ist der Beklagten erst am 16.7.2001, also nach dem Stichtag dieser Vorschrift, dem 31.12.1993, bekannt geworden. Aufgrund der für das LSG maßgeblichen Rechtslage musste dieses im angefochtenen Urteil keine Tatsachen über das Vorliegen einer BK feststellen. Die vor der Verkündung des UVMG am 4.11.2008 geltenden Regelungen des SGB VII und der RVO konnten - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er unabhängig von dem Stichtag in § 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 1 RVO Ansprüche auf Leistungen der GUV hätte (vgl BSG vom 10.10.2002 - B 2 U 10/02 R -; BT-Drucks 16/9154, S 37) .
Ausgangspunkt für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Feststellung eines Versicherungsfalls "Berufskrankheit" vorliegen, ist § 215 Abs 1 Satz 2 SGB VII. Aufgrund dieser Vorschrift ist § 1150 Abs 2 Satz 2 RVO für die Beurteilung des Anspruchs nicht mehr maßgeblich, denn der Stichtag nach Nr 1 dieser Bestimmung ist auf den Kläger als Wehrpflichtigen der NVA nicht anzuwenden und die Voraussetzungen nach Nr 2 liegen ersichtlich nicht vor. Auch § 215 Abs 1 Satz 3 SGB VII ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die Krankheit des Klägers nach den Feststellungen des LSG nicht nach dem 31.12.1991 aufgetreten ist. Mithin beurteilt sich der Anspruch nach Maßgabe von § 215 Abs 1 Satz 1 SGB VII iVm § 1150 Abs 2 Satz 1 RVO.
Ob die Voraussetzungen dieser Normen vorliegen, kann der Senat nicht beurteilen, da es hierzu an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlt. Entscheidungserheblich ist, ob bei dem Kläger 1984 nach dem Recht des Beitrittsgebiets eine BK der Sozialversicherung infolge des Wehrdienstes bei der NVA eingetreten war, die ggf als solche iS der RVO gilt (§ 1150 Abs 2 Satz 1), insbesondere ob er während seines Wehrdienstes ionisierender Strahlung ausgesetzt war und ob diese Einwirkung die Tumorerkrankung (BK 2402) im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung verursacht hat. Da das Urteil des LSG zu diesen für die Beurteilung des Anspruchs wesentlichen Tatsachen keine Feststellungen enthält und das BSG fehlende Tatsachen nicht selbst ermitteln darf (§ 163 SGG) , ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) .
Das LSG hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Fundstellen