Entscheidungsstichwort (Thema)
Kriegsopferversorgung. Zuungunstenbescheid. Rücknahme. Rechtsgrundlage
Orientierungssatz
1. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben bei Klagen gegen Zuungunsten-Bescheide das Recht zugrunde zu legen, das zur Zeit des Erlasses eines solchen Bescheides gegolten hat (vgl BSG vom 6.2.1958 - 8 RV 449/56 = BSGE 6, 288; BSG vom 11.6.1959 - 11 RV 1188/57 = BSGE 10, 72).
2. Galt im Zeitpunkt des Erlasses des Berichtigungsbescheides (hier: Bescheid vom 13.7.1954) weder Ziffer 26 der SVA Nr 11 noch § 41 KOVVfG, so bedeutet das nicht, dass in den Ländern der ehemaligen britischen Zone in der fraglichen Zeit überhaupt keine rechtliche Möglichkeit bestanden hätte, rechtswidrige Bescheide zurückzunehmen. Die Frage, ob rechtswidrige Bescheide zurückgenommen werden können, war vielmehr beim Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zu beurteilen (vgl BSG vom 17.7.1958 - 11/9 RV 968/55 = BSGE 8, 11; BSG vom 11.6.1959 - 11 RV 1188/57 = BSGE 10, 72).
Normenkette
KOVVfG § 41; SVAnO 11 Nr. 26; BVG
Verfahrensgang
LSG Hamburg (Urteil vom 12.07.1957) |
SG Hamburg (Urteil vom 02.02.1956) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 1957 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Dem Kläger - Teilnehmer des ersten Weltkrieges - war durch Bescheid vom 17. August 1921 nach dem Reichsversorgungsgesetz (RVG) und durch Bescheid vom 16. April 1948 nach der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 27 "Blindheit des rechten Auges", "hochgradige Herabsetzung der Sehleistung des linken Auges" sowie "Verlust des rechten Beines im Oberschenkel" als Wehrdienstbeschädigung (WDB.) anerkannt worden. Bei der Umanerkennung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wurden mit Bescheid vom 18. Juli 1952 lediglich Verlust des rechten Oberschenkels sowie statische Beschwerden links als Schädigungsfolgen anerkannt. Die bisherige Anerkennung des Augenleidens habe sich - so heißt es in dem Bescheid weiter - bei der Überprüfung als offensichtliche Fehlanerkennung erwiesen. Während der Kläger früher die Vollrente bezogen hatte, wurde ihm nach dem BVG nur noch Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 80 v.H. gewährt. Dieser Bescheid wurde auf die Berufung des Klägers vom damaligen Oberversicherungsamt (OVA.) H mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 22. Juli 1953 aufgehoben; die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger unter weiterer Anerkennung von Blindheit des rechten Auges und hochgradiger Herabsetzung der Sehleistung des linken Auges als Schädigungsfolgen die Vollrente vom 1. Oktober 1950 an weiter zu zahlen: Das Augenleiden sei nach § 85 BVG auch nach diesem Gesetz als Schädigungsfolge anzuerkennen, da es früher anerkannt gewesen sei und die Versorgungsverwaltung diese Anerkennung bisher noch nicht rechtswirksam berichtigt habe. Der Zusatz in dem Umanerkennungsbescheid entspreche nicht den Erfordernissen eines Berichtigungsbescheides. Ob ein solcher sachlich begründet sei, könne dahingestellt bleiben. In Ausführung dieses Urteils erkannte die Versorgungsverwaltung mit "Benachrichtigung" vom 25. August 1953 zusätzlich das Augenleiden unter Verwendung der früheren Leidensbezeichnung als Schädigungsfolge an und gewährte Rente nach einer MdE. um 100 v.H.
Mit Bescheid vom 13. Juli 1954 hob die Beklagte unter Berufung auf Ziffer 26 der Sozialversicherungsanordnung (SVA) Nr. 11 die Bescheide vom 17. August 1921 und 16. April 1948 auf: Die bisherige Anerkennung des Augenleidens habe sich als offensichtliche Fehlanerkennung erwiesen, da das Augenleiden schon durch eine vor dem Wehrdienst erlittene Verletzung ausgelöst worden sei. Gleichzeitig wurde die Leidensbezeichnung für den Anspruch nach dem BVG wieder in "1.) Verlust des rechten Oberschenkels, 2.) statische Beschwerden links" geändert, die MdE. mit 80 v.H. bewertet und die Rente vom 1. September 1954 an entsprechend herabgesetzt. Nachdem der Widerspruch gegen diesen Bescheid erfolglos geblieben war (Widerspruchsbescheid vom 24.3.1955), hat der Kläger beim Sozialgericht (SG.) Hamburg Klage erhoben. Das SG. hat durch Urteil vom 2. Februar 1956 den Berichtigungsbescheid vom 13. Juli 1954 aufgehoben und die von der Beklagten erhobene Widerklage abgewiesen: Dem Erlaß des Berichtigungsbescheides stehe die Rechtskraft des OVA.-Urteils vom 22. Juli 1953 entgegen. Berichtigt werden könnten nur Bescheide; die Beklagte wolle aber in Wirklichkeit das Urteil des OVA. berichtigen. Das Landessozialgericht (LSG.) Hamburg hat diese Entscheidung auf die Berufung der Beklagten hin durch Urteil vom 12. Juli 1957 aufgehoben und die Klage abgewiesen: Der Kläger leide an einer Erblindung des rechten Auges infolge einer durchbohrenden Verletzung, die er jedoch schon vor dem Wehrdienst erlitten habe. Die im Jahre 1916 eingetretene Verschmutzung des Auges sei dagegen nicht Ursache der Augenerkrankung. Daraus ergebe sich, daß die frühere Anerkennung des Augenschadens zweifellos unrichtig gewesen sei. Das OVA.-Urteil stehe einer Berichtigung nicht entgegen, da es lediglich ausspreche, daß der Umanerkennungsbescheid nicht die Voraussetzungen eines Berichtigungsbescheides enthalten habe und infolgedessen das bisher anerkannte Augenleiden nicht habe rechtswirksam aberkennen können. Die Beklagte habe mit dem Bescheid vom 13. Juli 1954 nur die Folgerungen aus dem OVA.-Urteil gezogen. Die Frage, ob der Berichtigungsbescheid sachlich gerechtfertigt sei, sei nicht nach Ziffer 26 der SVA. Nr. 11 zu beurteilen, sondern nach § 41 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (VerwVG), wie sich aus § 52 dieses Gesetzes ergebe; sie sei zu bejahen. Das LSG. hat die Revision zugelassen. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte unter dem 2. Juli 1956 einen weiteren Berichtigungsbescheid erteilt, der ausdrücklich auf § 41 des VerwVG gestützt worden ist.
Der Kläger hat gegen das ihm am 27. August 1957 zugestellte Urteil des LSG. mit einem am 17. September 1957 beim Bundessozialgericht (BSG.) eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 1957 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Februar 1956 zurückzuweisen.
In der Revisionsbegründung rügt der Kläger die Verletzung des § 41 VerwVG. Der Bescheid vom 13. Juli 1954 sei schon deshalb unwirksam, weil er sich auf Ziffer 26 der SVA Nr. 11 stütze, diese Vorschrift aber seit dem 31. Dezember 1952 keine Geltung mehr habe und sich auch sonst keine gesetzliche Grundlage für die Berichtigung finden lasse. Der spätere auf § 41 VerwVG gestützte Bescheid vom 2. Juli 1956 sei einmal deshalb fehlerhaft, weil das OVA. H über die Frage, ob das Augenleiden Schädigungsfolge sei, bereits rechtskräftig entschieden habe; darüber hinaus stehe aber auch nach der Vorgeschichte der Anerkennung die tatsächliche und rechtliche Unrichtigkeit des Bescheides im Zeitpunkt seines Erlasses nicht völlig außer Zweifel.
Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Das angefochtene Urteil sei zumindest im Ergebnis zutreffend. Allerdings finde der Bescheid vom 13. Juli 1954 nicht in § 41 des VerwVG, sondern in Ziffer 26 der SVA Nr. 11 seine Rechtsgrundlage. Im übrigen sei in Anbetracht der Unsicherheit der Rechtslage unter dem 2. Juli 1956 ein neuer Bescheid erteilt worden. Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG). Sie ist daher zulässig.
Die Revision ist auch begründet.
Gegenstand des angefochtenen Urteils ist der Bescheid vom 13. Juli 1954. Die Beklagte hat allerdings im Laufe des Berufungsverfahrens erneut einen Berichtigungsbescheid (Bescheid vom 2.7.1956) erlassen. In diesem Bescheid werden ebenfalls die Bescheide vom 17. August 1921 und 16. April 1948 - nunmehr unter Berufung auf § 41 VerwVG - aufgehoben. Die Schädigungsfolgen im Sinne des BVG werden mit "1.) Verlust des rechten Oberschenkels, 2.) statische Beschwerden links" bezeichnet und mit einer MdE. um 80 v.H. bewertet; die Rente wird vom 1. September 1956 an entsprechend herabgesetzt. Das LSG. hat über diesen Bescheid nicht entschieden. Wenn er nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem LSG. geworden wäre, würde die Nichteinbeziehung ein wesentlicher Verfahrensmangel sein (vgl. BSG. 4 S. 24 (26)). Die Revision hat einen solchen Mangel zwar nicht gerügt, er wäre jedoch von Amts wegen zu berücksichtigen - daher ist auch die Prüfung von Amts wegen erforderlich - da dieser Verstoß im Revisionsverfahren fortwirken und das Revisionsgericht unter Umständen zwingen würde, über einen Verwaltungsakt zu entscheiden, der in seiner alten Fassung gar nicht mehr besteht, sondern inzwischen durch einen neuen Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt worden ist. Ein solcher Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor. Nach § 96 SGG werden diejenigen Verwaltungsakte Gegenstand des schwebenden Verfahrens, die nach Klageerhebung den angefochtenen Verwaltungsakt abändern oder ersetzen. Der Bescheid vom 2. Juli 1956 ist aber nur vorsorglich für den Fall erlassen worden, daß der Bescheid vom 13. Juli 1954 keine Rechtswirksamkeit erlangt. Er soll den angefochtenen Verwaltungsakt zumindest dann nicht abändern oder ersetzen, wenn dieser rechtswirksam geworden ist. Diese Auslegung ergibt sich schon daraus, daß die Versorgungsverwaltung in dem späteren Bescheid die Minderung der Rente erst vom 1. September 1956 an - also 2 Jahre später als in dem angefochtenen Bescheid - durchgeführt hat und anzunehmen ist, daß die Versorgungsverwaltung diesen Bescheid deshalb nur für den Fall erlassen hat, daß der Bescheid vom 13. Juli 1954 nicht den von ihr erstrebten Erfolg hat. Ob dies rechtlich möglich ist oder nicht, kann hier dahingestellt bleiben. Da der angefochtene Bescheid aber nach der Auffassung des Berufungsgerichts rechtswirksam war, hat dieses Gericht den späteren Bescheid von seiner Rechtsauffassung aus - und auf diese kommt es bei der Prüfung von Verfahrensmängeln an - zu Recht nicht einbezogen.
Das LSG. hat der rechtlichen Beurteilung des Berichtigungsbescheides vom 13. Juli 1954 § 41 VerwVG zugrunde gelegt, weil nach seiner Ansicht seit dem Inkrafttreten des VerwVG die gerichtliche Überprüfung erlassener Verwaltungsakte nur nach diesem Gesetz zu erfolgen hat. Diese Ansicht ist, jedenfalls soweit es sich um die Überprüfung von Zuungunsten-Bescheiden handelt, unrichtig. Vielmehr haben - wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Februar 1958 (BSG. 6 S. 288) näher dargelegt hat - die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei Klagen gegen Zuungunsten-Bescheide das Recht zugrunde zu legen, das zur Zeit des Erlasses eines solchen Bescheides gegolten hat. Als der angefochtene Bescheid erlassen wurde, galt allerdings nicht mehr - wie die Revision meint - Ziffer 26 der SVA. Nr. 11. Diese Vorschrift ist vielmehr mit dem 31. Dezember 1952 außer Kraft getreten (vgl. BSG. 3 S. 251 (258); 7 S. 51 (52); 8 S. 11 (12); BSG. 10 S. 72 ff.). Die Ausführungen der Beklagten zu dieser Frage geben keinen Anlaß, von dieser ständigen Rechtsprechung des BSG., die inzwischen in dem in BSG. 10 S.72 ff. abgedruckten Urteil noch einmal begründet worden ist, abzuweichen.
Galt somit im Zeitpunkt des Erlasses des Berichtigungsbescheides weder Ziffer 26 der SVA Nr. 11 noch § 41 VerwVG, so bedeutet das jedoch nicht, daß in den Ländern der ehemaligen britischen Zone in der fraglichen Zeit überhaupt keine rechtliche Möglichkeit bestanden hätte, rechtswidrige Bescheide zurückzunehmen. Die Frage, ob rechtswidrige Bescheide zurückgenommen werden können, war vielmehr beim Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zu beurteilen (vgl. BSG. 8 S. 11 (14); BSG. 10 S. 72 ff.). Die Berichtigung der Bescheide über die früheren Versorgungsansprüche - nur insoweit ist der angefochtene Bescheid zunächst zu prüfen - auf dieser Rechtsgrundlage war der Beklagten auch nicht etwa durch das Urteil des OVA. vom 22. Juli 1953 verwehrt. In diesem Urteil ist lediglich ausgeführt, daß der Umanerkennungsbescheid nicht die Voraussetzungen eines Berichtigungsbescheides enthalte und deshalb der anerkannte Augenschaden durch diesen Bescheid nicht rechtswirksam aberkannt worden sei. Die Beklagte hat daher - wie das LSG. zutreffend ausgeführt hat - nicht das OVA.-Urteil berichtigt, sondern die früheren Bescheide. Soweit das OVA. seine Entscheidung über den Anspruch nach dem BVG damit begründet hat, daß das Augenleiden nach den früheren Vorschriften rechtsverbindlich anerkannt und bisher nicht rechtswirksam berichtigt worden sei, und daß diese Anerkennung deshalb nach § 85 BVG Rechtsverbindlichkeit besitze, handelt es sich lediglich um eine Begründung der Entscheidung, die nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Nach den hier anzuwendenden Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts ist die Rücknahme eines Verwaltungsaktes zulässig, wenn er rechtswidrig gewesen ist und wenn das öffentliche Interesse an der gleichmäßigen Gewährleistung eines dem Gesetz entsprechenden Zustandes das Interesse des Begünstigten an den Schutz seines Vertrauens auf den Bestand behördlicher Verfügungen überwiegt (vgl. BSG. 10 S. 72 ff. mit weiteren Hinweisen, insbesondere Bundesverwaltungsgericht in "Das Beamtenrecht" 1958 S. 247). Die Bescheide vom 17. August 1921 und 16. April 1948 sind schon bei ihrem Erlaß rechtswidrig gewesen, weil die Anerkennung des Augenleidens zu Unrecht erfolgt ist. Das Revisionsgericht ist insoweit an die Feststellungen des LSG. gebunden (§ 163 SGG), nach denen ein Zusammenhang zwischen Augenleiden und wehrdienstlichen Einflüssen nicht besteht, die Schädigung vielmehr vor der Einberufung des Klägers erfolgte. Die Revision hat zwar zur Zusammenhangsfrage ausführlich dahin Stellung genommen, daß die Möglichkeit des in den früheren Bescheiden angenommenen Zusammenhangs nicht auszuschließen und deshalb der im Juni 1921 erteilte Bescheid nicht offensichtlich unrichtig sei. Der hierin unter Umständen zu erblickende Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts greift aber nicht durch, denn das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung über die Zusammenhangsfrage nicht die Grenzen der ihm zukommenden Freiheit in der Würdigung der Beweise - und nur darauf kann sich die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht erstrecken - überschritten. Im übrigen genügt es für die Berichtigung nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts, daß der zu berichtigende Bescheid unrichtig ist. Nicht erforderlich ist es, daß diese Unrichtigkeit "offenbar", zweifellos" oder "offensichtlich" ist (vgl. BSG. 10 S. 72 ff.) Um die weitere Frage, ob das öffentliche Interesse oder aber das berechtigte Interesse des Klägers überwiegt, zu entscheiden, reichen die bisher vom LSG. getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht aus, da diese Entscheidung nur unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falles getroffen werden kann. Im angefochtenen Urteil, das von einer anderen Rechtsgrundlage ausgeht, fehlen insbesondere Feststellungen über die näheren Umstände, die zu der Anerkennung des Augenleidens geführt haben und die für die auch hier zu berücksichtigende Frage von Bedeutung sind, in wessen Verantwortungsbereich diese Umstände fallen. Da das Revisionsgericht diese Feststellungen selbst nicht treffen kann, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Fundstellen