Leitsatz (amtlich)
Betrifft der mit der Klage verfolgte Anspruch nur die Höhe des Arbeitslosengeldes, so ist die Berufung - unbeschadet einer Statthaftigkeit nach SGG § 150 Nr 2 - nach SGG § 147 auch dann ausgeschlossen, wenn das SG die Klage wegen verspäteter Erhebung - unter Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - als unzulässig abgewiesen hat.
Leitsatz (redaktionell)
Die SGG §§ 144 bis 149 sind auch anzuwenden, wenn das SG die Klage aus prozessualen Gründen als unzulässig abgewiesen hat.
Normenkette
SGG § 147 Fassung: 1958-06-25, § 150 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03, § 144 Fassung: 1969-07-27, § 145 Fassung: 1958-06-25, § 146 Fassung: 1958-06-25, § 148 Fassung: 1958-06-25, § 149 Fassung: 1958-06-25
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 1970 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Revisionsinstanz sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der im Jahre 1909 geborene Kläger, der von August 1962 bis September 1966 als städtischer Angestellter und von Dezember 1966 bis März 1968 als Versicherungsinspektor bei einer Versicherungsgesellschaft - zuletzt mit einem Bruttogehalt von 700,- DM - beschäftigt gewesen war, beantragte am 1. April 1968 die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Durch Bescheid vom 5. April 1968 wurde ihm Alg für 156 Wochentage nach Maßgabe eines Einheitslohns von 160,- DM in Höhe von wöchentlich 76,20 DM bewilligt. Mit seinem Widerspruch vom 26. April 1968 beanspruchte der Kläger einen höheren Grundbetrag und einen Familienzuschlag für seine geschiedene Ehefrau. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 21. Mai 1968 zurückgewiesen. Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 30. Mai 1968 persönlich zugestellt.
Mit einem an das Sozialgericht (SG) Speyer über das Arbeitsamt (ArbA) K gerichteten Schreiben vom 3. Juli 1968 - beim ArbA eingegangen am 4. Juli 1968 - hat der Kläger Klage "auf Feststellung der Höhe des Alg und Zahlung des Familienzuschlags" erhoben mit folgender Begründung: Unter Berücksichtigung einer fälligen, aber noch nicht gezahlten Anteilsprovision sei sein Durchschnittsverdienst in den letzten drei Jahren, aber auch sein Verdienst der letzten zwanzig Tage erheblich höher als das vom ArbA der Bemessung zugrundegelegte Arbeitsentgelt. Auch habe er die Prozeßkosten seiner geschiedenen Ehefrau zahlen müssen und habe ihr einen Zuschuß zum Unterhalt zu leisten. Am 7. Juni 1968 - das hat er an Eidesstatt versichert - habe ihm die Angestellte G beim ArbA eine Überprüfung des Alg nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Jahre zugesagt. Auf ihre Veranlassung hin habe er ihr am 10. Juni ... seine Lohnbescheinigungen vorgelegt. Sie habe erklärt, sie werde die Neuberechnung des Alg bis zum nächsten Zahltag, dem 19. Juni 1968, vornehmen. An diesem Tage habe sie ihn durch einen Zettelvermerk wissen lassen, sie sei wegen Zeitmangels nicht dazu gekommen; sie wolle die Angelegenheit zum nächsten Zahltag fertig machen. Er - der Kläger - sei in dem Glauben gewesen, die Überprüfung seines Alg werde rechtzeitig erledigt werden. Er habe sich jedoch durch das ArbA getäuscht gesehen; das ArbA hätte ihm vor Ablauf des 30. Juni 1968 nochmals Bescheid geben müssen. Der Kläger hat eine ihm angeblich am 3. Juli 1968 übergebene, mit "G" unterzeichnete Mitteilung auf einem Briefumschlag des ArbA vorgelegt, in der es heißt: "Eine neue Berechnung des Alg ist nicht möglich. Siehe Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1968".
Das SG hat die Klage als unzulässig, weil verspätet erhoben, abgewiesen; es hat dem Kläger die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers mit folgender Begründung verworfen: Das Rechtsmittel sei gemäß § 147 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unzulässig, da es nur die Höhe des Alg betreffe. Der Berufungsausschluß gelte auch, wenn das SG die Klage durch Prozeßurteil abgewiesen habe, da § 147 SGG den Instanzenzug in den Angelegenheiten von geringer Bedeutung einschränken solle. Die vom SG nicht zugelassene Berufung sei auch nicht nach § 150 Nr. 2 SGG zulässig. Der Kläger rüge zu Unrecht als Verfahrensmangel des SG, daß ein Sachurteil hätte ergehen müssen. Der - form- und fristgerecht gestellte - Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sei unbegründet. Der Kläger sei nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist verhindert gewesen, insbesondere nicht etwa deshalb, weil er bis zum Empfang der Mitteilung vom 3. Juli 1968 geglaubt habe, ihm drohe kein Rechtsnachteil, wenn das ArbA das Alg nicht vor Ablauf der Klagefrist zu seinen Gunsten neu festsetze. Er habe vielmehr gewußt, daß Klageerhebung zur Wahrung seiner Rechte erforderlich gewesen sei, falls das ArbA nicht vor Ablauf der Klagefrist zu seinen Gunsten entschieden hätte; er habe auch gewußt, daß die Klagefrist am Ende des Monats Juni ablief. In seiner eidesstattlichen Versicherung habe er erklärt, er sei aufgrund der Vorgänge beim ArbA in dem Glauben gewesen, die Überprüfung werde "rechtzeitig" erledigt werden. Auch nach seinem ergänzenden - von der Beklagten bestrittenen - Vorbringen sei er sich der bei Versäumung der Klagefrist drohenden Nachteile bewußt gewesen; hiernach habe ihm nämlich die Sachbearbeiterin erklärt, bis zum Ablauf der Klagefrist sei alles zu seinen Gunsten erledigt, so daß eine Klage nicht mehr erforderlich sei. Wegen der dadurch hervorgerufenen Erwartung habe der Kläger die Klagefrist versäumt; damit habe er die erforderliche und ihm zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen. Er hätte sich vor Ende der letzten Juniwoche beim ArbA erkundigen müssen, ob er noch vor Ablauf der Klagefrist mit einer Regelung zu seinen Gunsten rechnen dürfe. Nach den von ihm geschilderten Umständen hätte er als ehemaliger Verwaltungsangestellter mit einer weiteren Verzögerung der Bearbeitung rechnen müssen. Eine persönliche oder telefonische Anfrage wäre ihm auch zumutbar gewesen; er sei, wie sich aus seinen vorausgegangenen, durchaus sachgerechten Bemühungen ergebe, geschickt genug, so zu handeln. Schließlich hätte er auch, nachdem er mit der Montagspost (1. Juli 1968) keinen Bescheid erhalten hatte, noch an diesem Tage Klage erheben können. Daß er dazu ohne fremde Hilfe in der Lage gewesen wäre, ergebe sich daraus, daß er nach Empfang der Mitteilung vom 3. Juli 1968 sofort Klage erhoben habe. Sonstige Verfahrensmängel des SG seien nicht gerügt worden.
Der Kläger hat - die vom LSG zugelassenen - Revision eingelegt.
Er rügt Verletzungen der §§ 67, 143 und 147 SGG. Er vertritt die Auffassung, § 147 SGG stehe der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen, weil diese nicht die Höhe des Alg, sondern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffe; ohne die Wiedereinsetzung könne eine Sachentscheidung überhaupt nicht ergehen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei hier aber begründet. Nach dem festgestellten Sachverhalt habe er - der Kläger - darauf vertrauen dürfen, daß die Sachbearbeiterin beim ArbA die Bearbeitung seiner Angelegenheit auch in seinem Interesse und unter der erforderlichen Fristwahrung durchführen werde. Eine behördliche Auskunft müsse nicht nur richtig, sondern auch so klar und vollständig sein, daß der Empfänger entsprechend disponieren könne.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des LSG und Aufhebung des Urteils des SG Speyer vom 23. Juni 1969 dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs. 2 SGG).
II
Die Revision ist nicht begründet. Das LSG hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen.
Nach § 147 SGG ist in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung die Berufung nicht zulässig, soweit sie Beginn oder Höhe der Leistung betrifft. Gegenstand der Klage ist im vorliegenden Falle die Gewährung eines höheren Alg. Nachdem das SG die Klage - als unzulässig - abgewiesen hat und der Kläger seinen Anspruch auf ein höheres Alg aufrecht erhält, betrifft auch die Berufung nur die Höhe der Leistung. Daran ändert sich nichts dadurch, daß zunächst die Frage nach der Zulässigkeit der Klage im Vordergrund gestanden hat und das SG, weil es diese Frage verneint hat, nicht mehr zu einer Sachentscheidung kommen konnte. Das LSG hat die Anwendbarkeit des § 147 SGG auf den vorliegenden Fall zutreffend bejaht. Sinn und Zweck der Ausschlußvorschriften der §§ 144 bis 149 SGG, den Rechtszug in Streitigkeiten, denen der Gesetzgeber geringere Bedeutung für die Beteiligten beigemessen hat, auf eine Instanz zu beschränken, gelten grundsätzlich auch für Fälle, in denen eine Klage aus prozessualen Gründen als unzulässig abgewiesen worden ist; die Bedeutung der Sache wird dadurch nicht erhöht. Dem Erfordernis, prozessuale Fehlentscheidungen korrigierbar zu machen, hat der Gesetzgeber durch § 150 Nr. 2 SGG unmittelbar Rechnung getragen. Hiernach ist eine nach den vorgenannten Ausschlußvorschriften an sich unzulässige Berufung gleichwohl statthaft, wenn ein - tatsächlich vorliegender - Verfahrensmangel des SG gerügt wird; ein solcher Verfahrensmangel liegt aber vor, wenn das SG zu Unrecht eine Klage aus prozessualen Gründen als unzulässig abgewiesen hat. Die Überprüfbarkeit des Prozeßurteils in der Berufungsinstanz beruht hier indessen nicht auf einer von vornherein beschränkten Anwendbarkeit der §§ 144 bis 149 SGG, sondern auf der - unter einem anderen Gesichtspunkt getroffenen - Sonderregelung des § 150 Nr. 2 SGG. Der Senat hält daher nicht mehr an der in seinem Urteil vom 26. April 1960 - 7 RAr 86/59 - (Soz. Entsch VIII/1, 105-3) geäußerten Auffassung fest, durch § 147 SGG werde eine Berufung nicht ausgeschlossen, durch die ein prozeßabweisendes Urteil beseitigt und eine sachliche Prüfung ermöglicht werden solle; auch in dem dort entschiedenen Fall wäre die Berufung ohnehin nach § 150 Nr. 2 SGG zulässig gewesen. Die frühere Auffassung des Senats beruhte - ebenso wie seine vom Großen Senat mißbilligte Auffassung von der Berufungsfähigkeit eines Urteils im Streit um die Verhängung einer Sperrfrist (vgl. BSG 18, 266) - im wesentlichen auf einer abweichenden Beurteilung des Gegenstandes der Berufung. Der jetzt vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung entspricht auch die Entscheidung des 5. Senats vom 14. April 1967 (SozR Nr. 17 zu § 146 SGG), wonach die - nur Rente für bereits abgelaufene Zeiträume betreffende - Berufung in einem Wiederaufnahmeverfahren auch dann nach § 146 SGG unstatthaft ist, wenn das SG die Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen hat (wie hier auch: Bayerisches LSG, Breithaupt 1955, 891; LSG Nordrhein-Westfalen, Breithaupt 1962, 950; LSG Baden-Württemberg, ABA 1970, 60 mit zust. Anm. von Oberschachtsiek; Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Anm. 1 zu § 144 SGG; Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Anm. 21/22 zu § 143 SGG und Anm. 9 zu § 147 SGG; a.A. LSG Berlin, NJW 1955, 1128; LSG Niedersachsen, Breithaupt 1957, 863).
Im vorliegenden Fall ist die Berufung auch nicht nach § 150 Nr. 2 SGG zulässig. Das SG hat dadurch, daß es die Klage als unzulässig abgewiesen hat, keine verfahrensrechtlichen Vorschriften verletzt.
Da der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1968 dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 30. Mai 1968 persönlich zugestellt worden ist, endete die Klagefrist von einem Monat (§ 87 SGG) am Montag, dem 1. Juli 1968 (§ 64 SGG). Die Klageschrift mit dem Datum vom 3. Juli 1968 (Poststempel vom selben Tage) ging am 4. Juli 1968, also verspätet, beim ArbA ein. Das SG hätte daher über die sachlich auf Erhöhung des Grundbetrages des Alg und Gewährung eines Familienzuschlags gerichtete Klage in der Sache selbst nur entscheiden dürfen, wenn es dem Kläger wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewähren müssen. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben.
Nach § 67 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einem Beteiligten zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Kläger selbst behauptet nicht, durch äußere Umstände an der fristgemäßen Klageeinreichung verhindert gewesen zu sein. Das "Hindernis" könnte nur in seiner eigenen Vorstellung bestanden haben, daß eine fristgerechte Einreichung der Klage nicht erforderlich sei. Diese Vorstellung könnte nach den Umständen des Falles dadurch begründet worden sein, daß er aufgrund seiner Verhandlungen auf dem ArbA erwartete, die streitige Angelegenheit werde schon außergerichtlich zu seinen Gunsten erledigt werden. Dabei hat der Kläger nach der Feststellung des LSG aber gewußt, daß die Klageerhebung zur Wahrung seiner Rechte erforderlich war, wenn das ArbA nicht vor Ablauf der Klagefrist den Abhilfewünschen des Klägers entsprach; auch hat er den Zeitpunkt des Fristablaufs gekannt. Hätte er unter diesen Umständen in Erwartung einer für ihn günstigen außergerichtlichen Erledigung der Streitsache die Klagefrist bewußt untätig verstreichen lassen, so hätte er damit auch bewußt auf den Prozeßweg verzichtet und damit das Risiko, daß der von ihm vorgezogene Weg formloser Gegenvorstellungen wider Erwarten doch nicht zum angestrebten Ziel führen sollte, auf sich genommen. Auch die subjektiv begründete Erwartung einer solchen Erledigung hätte eine vernünftig handelnde Partei in der Verfahrenslage des Klägers nicht daran gehindert, neben dem eingeschlagenen Weg formloser Verhandlungen vorsorglich auch den gesetzlich vorgesehenen Klageweg zu beschreiten, über den er in der Rechtsbehelfsbelehrung eines ihm förmlich erteilten und zugestellten Bescheides ausdrücklich belehrt worden war (vgl. BSG-Urteil vom 30. Oktober 1957 - Soz. Entsch. I/4 Nr. 4 zu § 151 SGG). Das gleiche gilt auch, wenn er - wie behauptet - geglaubt haben sollte, das ArbA werde die Überprüfung noch "rechtzeitig" vor Ablauf der Klagefrist erledigen. In diesem Falle hätte er nämlich die Klage zumindest zum letztmöglichen Zeitpunkt einreichen müssen, in welchem die Frist noch gewahrt wurde, wenn er bis dahin keinen günstigen Bescheid erhalten hatte. Dabei kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, daß er, wie das LSG noch ausführt, als früherer Verwaltungsangestellter mit einer weiteren Verzögerung der Erledigung beim ArbA hätte rechnen müssen und daß er sich dort auch noch rechtzeitig hätte persönlich oder telefonisch erkundigen können. Hatte er im letztmöglichen Zeitpunkt zur Klageerhebung noch keinen günstigen Bescheid erhalten, so war damit jedenfalls das subjektive "Hindernis" zur Klageerhebung, auf das er sich beruft, weggefallen; ließ er nunmehr die Klagefrist untätig verstreichen, so handelte er bewußt fahrlässig. Demgegenüber ist auch sein Einwand, das ArbA hätte ihm vor Ablauf der Klagefrist noch Nachricht geben müssen, nicht schlüssig; hätte ihm das ArbA - soweit dazu nach der Sachlage überhaupt ein Anlaß bestanden haben sollte - mitgeteilt, die Sache sei noch nicht entschieden, so wäre seine Situation zu dem genannten Zeitpunkt nicht besser gewesen, als sie es ohne eine solche Mitteilung war.
In diesem Zusammenhang kommt es - entgegen der Auffassung der Revision - nicht entscheidend darauf an, ob etwa - was nicht festzustellen ist - ein Bediensteter des ArbA durch ungeschicktes Verhalten oder mißverständliche Äußerungen dazu beigetragen haben sollte, beim Kläger überhöhte Erwartungen auf eine außergerichtliche Erledigung zu seinen Gunsten zu erwecken. Mag er hierdurch auch möglicherweise veranlaßt worden sein, die Klageerhebung bewußt hinauszuschieben, oder - was noch näher liegt - von der Verfolgung des förmlichen Verfahrens so stark abgelenkt worden sein, daß er an den Fristablauf nicht mehr gedacht hat, so muß doch sein eigenes Verhalten in jedem Falle als so fahrlässig angesehen werden, daß ihm eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Verhinderung nicht gewährt werden kann.
Da somit das SG die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat, liegt der mit der Berufung gerügte Verfahrensmangel nicht vor. Die vom SG nicht zugelassene Berufung war daher, da andere Verfahrensmängel nicht gerügt worden sind, nicht zulässig und ist vom LSG zu Recht als unzulässig verworfen worden.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen