Verfahrensgang
LSG Hamburg (Urteil vom 21.09.1989) |
Tenor
Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. September 1989 werden zurückgewiesen.
Die Beigeladene und die Beklagte haben dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren nur noch darüber, ob die Beigeladene verpflichtet ist, dem Kläger den von ihr zurückbehaltenen Teil der Rente auszuzahlen.
Der Kläger war vom 18. Oktober 1979 bis zum 27. Januar 1980 arbeitsunfähig und bezog während dieser Zeit Krankengeld in Höhe von täglich 62,15 DM. Vom 8. Februar bis zum 12. Mai 1980 erhielt er Arbeitslosengeld von täglich 38,– DM und anschließend bis zum 10. Juni 1980 von der beigeladenen Landesversicherungsanstalt (LVA) Übergangsgeld in gleicher Höhe für die Dauer einer Rehabilitation. Für die Zeit vom 11. Juni 1980 bis zum 31. Januar 1981 gewährte die Beklagte dem Kläger ein tägliches Krankengeld von 38,– DM und für die Zeit vom 1. Februar bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 9. November 1981 Krankengeld in Höhe von täglich 39,60 DM. Mit Bescheiden vom 10. Mai und 8. November 1982 wurde dem Kläger von der Beigeladenen rückwirkend ab 11. Juni 1980 Berufsunfähigkeitsrente bewilligt. Auf Anforderung der Beklagten erstattete die Beigeladene aus der Rentennachzahlung 10.921,90 DM für das im Zeitraum vom 11. Juni 1980 bis zum 9. November 1981 gezahlte Krankengeld. Im Frühjahr 1985 wandte sich der Kläger gegen die Erstattung der Rentennachzahlung an die Beklagte und verlangte ferner ein höheres Krankengeld. Dieser Antrag hatte keinen Erfolg (Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 1986 und Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1986).
Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5. Dezember 1986). Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat die Beigeladene auf den Hilfsantrag des Klägers verurteilt, ihm aufgrund des Rentenbescheides vom 8. November 1982 restliche 10.921,90 DM auszuzahlen. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 21. September 1989). In den Entscheidungsgründen wird ua ausgeführt: Der Kläger habe zwar keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rentennachzahlung. Dagegen sei – entsprechend dem in der Berufungsinstanz zulässigerweise gestellten Hilfsantrag – die Beigeladene zur Auszahlung der einbehaltenen – und an die Beklagte ausgekehrten – Rentennachzahlung zu verurteilen gewesen. Sein Anspruch auf die Rente sei nicht wegen der Gewährung von Krankengeld auf die Beklagte übergegangen und durch Erstattung seitens der Beigeladenen erloschen. Dem Kläger sei die Rente neben Krankengeld zu gewähren. § 183 Abs 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) schließe dies – entgegen der Ansicht der Beklagten und der Beigeladenen – nicht aus. Nach der genannten Vorschrift dürfe das Krankengeld nur für den Fall gekürzt werden, daß Rente während des Krankengeldbezuges zugebilligt werde. Hier handele es sich jedoch um den umgekehrten Fall: Der Rentenversicherungsträger habe die Rente bereits für die Zeit vor Beginn des Krankengeldbezuges zugebilligt. In einem solchen Falle blieben beide Leistungen nebeneinander bestehen. Zu diesem Ergebnis sei der Senat aufgrund folgender Erwägungen gelangt: Tatsächlich begonnen habe die Krankengeldzahlung am 11. Juni 1980, also am Tag nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme. Für die Zeit davor sei dem Kläger Übergangsgeld zu gewähren gewesen, so daß auch bei einem früheren Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Anspruch auf Krankengeld geruht habe (§ 183 Abs 6 RVO). Nun komme es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aber nicht auf den tatsächlichen Zahlungsbeginn, sondern auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, seinen – fiktiven – Beginn an. Er falle auf den 7. Juni 1980. Dies ergebe sich aus § 182 Abs 3 RVO.
Danach beginne die Gewährung von Krankengeld am Tage nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Sie sei erstmals wieder am 6. Juni 1980 anläßlich der Abschlußuntersuchung in der Klinik Aukrug festgestellt worden. Der Annahme des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit des Klägers am 6. Juni 1980 stehe nicht entgegen, daß im Entlassungsbericht – der am 19. Juni 1980 aufgrund der Abschlußuntersuchung gefertigt worden sei – von Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. Juni 1980 ausgegangen werde. Dies sei offensichtlich nur im Hinblick auf das Ende der Rehabilitationsmaßnahme an diesem Tage geschehen. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Verfasser des Entlassungsberichts etwa gemeint haben könnte, die Arbeitsunfähigkeit des Klägers werde erst am 10. Juni 1980 eintreten. Die zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit führenden gesundheitlichen Störungen hätten nämlich bereits am 6. Juni 1980 vorgelegen. Auch für den Zeitpunkt des Rentenbeginns komme es nicht darauf an, daß die Beigeladene die Rentenzahlung erst ab dem 11. Juni 1980 gewährt habe. Auch hier sei der Tag des fiktiven Rentenbeginns – der 1. Juni 1980 – maßgebend (§ 183 Abs 5 RVO). Der für den Zahlungsbeginn im Rentenbescheid festgelegte Tag (11. Juni 1980) beruhe allein darauf, daß ein Rentenanspruch wegen der Gewährung von Unterhaltsgeld für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme im Hinblick auf die Regelung des § 1241d Abs 2 RVO nicht bestanden habe. Sonst setze die Rente regelmäßig am ersten eines Monats ein (§ 1290 Abs 1 und 2 RVO). Müsse aber im Rahmen des § 183 Abs 5 RVO vom fiktiven Rentenbeginn ausgegangen werden, so sei der Anspruch auf Rente vor dem Anspruch auf Krankengeld entstanden. Eine Anrechnung nach § 183 Abs 5 RVO, der nur den umgekehrten Fall betreffe, finde demnach nicht statt. Dies bedeute zugleich: Die Regelung der §§ 103 Abs 1 und 107 Abs 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) könne nicht angewendet werden. Folglich stehe weder der Beklagten ein Erstattungsanspruch gegen die Beigeladene zu, noch sei durch die Erstattungsleistung an die Beklagte der Rentenanspruch des Klägers gegen die Beigeladene erloschen.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 183 Abs 5 RVO und des § 13 des Gesetzes über die Angleichung der Leistung zur Rehabilitation (RehaAnglG) und macht geltend: Das LSG verkenne, daß es sich bei der von ihm angewendeten Krankengeldvorschrift des § 182 Abs 3 RVO um eine Norm handele, die bei ambulanten Maßnahmen anzuwenden sei. Im vorliegenden Falle gehe es jedoch um den Krankengeldanspruch während einer stationären medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation. Dieser habe wegen des Bezuges von Übergangsgeld nach § 183 Abs 6 RVO zwar geruht, gleichwohl sei die Rente wegen Berufsunfähigkeit während des Bezuges von Krankengeld zugebilligt worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. September 1989 zu ändern, soweit die Beigeladene verurteilt worden ist, dem Kläger 10.921,90 DM zu zahlen, und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Dezember 1986 auch insoweit zurückzuweisen.
Die Beigeladene schließt sich diesem Antrag an. Sie rügt eine unzureichende Sachaufklärung sowie eine Verletzung des § 183 Abs 5 RVO und macht ua geltend: Das LSG habe zwar angenommen, daß der fiktive Beginn des Krankengeldbezuges am 7. Juni 1980 liege. Es habe indessen versäumt zu prüfen und festzustellen, ob der Kläger nicht bereits zu Beginn des Heilverfahrens am 13. Mai 1980 arbeitsunfähig gewesen sei. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, dann habe der Anspruch auf Krankengeld schon von diesem Tage an bestanden. Ohne Berücksichtigung des für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme gewährten Übergangsgeldes wäre zwar die Rente bereits ab 1. Juni 1980 zu bewilligen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe aber – bei Annahme der Arbeitsunfähigkeit ab 13. Mai 1980 – bereits ein Krankengeldanspruch bestanden, so daß gemäß § 183 Abs 5 RVO der Rentenanspruch in Form der Nachzahlung kraft Gesetzes auf die Beklagte übergegangen sei.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen haben keinen Erfolg. Das LSG hat die Beigeladene zu Recht verurteilt, dem Kläger 10.912,90 DM zu zahlen.
Die Revisionen sind zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an einer Beschwer der Beklagten. Ihre Beschwer ist bereits darin zu finden, daß das LSG dem Begehren der Beklagten auf Zurückweisung der Berufung, das auch den Hilfsantrag des Klägers umfaßte, nicht in vollem Umfang entsprochen hat, so daß es nicht darauf ankommt, ob das angefochtene Urteil seinem Inhalt nach die Beklagte benachteiligt (vgl BGH, NJW 1955, 545), insbesondere, ob sie nach dem Urteil des LSG der Beigeladenen zur Rückzahlung verpflichtet wäre (vgl BSG SozR Nr 15 zu § 75 Sozialgerichtsgesetz -SGG-; BSGE 36, 62, 63 = SozR Nr 5 zu § 562 RVO; BSGE 43, 1, 2 f = SozR 1500 § 131 Nr 4).
Die Beigeladene ist aufgrund der Bewilligungsbescheide vom 10. Mai und 8. November 1982 verpflichtet, dem Kläger den zurückbehaltenen Restbetrag der Rente auszuzahlen. Der Senat kann offenlassen, aufgrund welcher Vorschriften die Beigeladene die Rente nur teilweise an den Kläger ausgezahlt und den Rest an die Beigeladene weitergeleitet hat. In Betracht kommen zB die Vorschriften der §§ 102 ff SGB X und § 52 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I). Die Beigeladene hätte nur dann rechtmäßig gehandelt, wenn das dem Kläger gewährte Krankengeld – wie die Revisionsklägerinnen meinen -um den Betrag der für den gleichen Zeitraum gewährten Rente nach der hier noch anwendbaren Vorschrift des § 183 Abs 5 Satz 1 RVO idF vor der Änderung durch Art II § 3 Nr 2b des Sozialgesetzbuchs – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten – vom 4. November 1982 (BGBl I, 1450) – RVO aF – hätte gekürzt werden dürfen. Das ist jedoch nicht der Fall.
Die Kürzung setzt nach der genannten Norm voraus, daß dem Versicherten während des „Bezuges” von Krankengeld Rente wegen Berufsunfähigkeit zugebilligt wird. Diese Voraussetzung ist aber nur erfüllt, wenn das Krankengeld schon an dem Tage läuft, von dem an die Rente zugebilligt worden ist (vgl BSG, Urteil vom 30. Mai 1967 – 3 RK 29/67 – BKK 1967, 345; BSG SozR Nr 38 zu § 183 RVO). Zeitpunkt der Zubilligung der Rente ist nicht erst der Zeitpunkt des Erlasses des Rentenfeststellungsbescheides, also nicht der Tag, an dem die Zubilligung erfolgt, und auch nicht der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles, sondern im allgemeinen der Beginn der Rente, dh der Zeitpunkt, von dem an die Rente dem Versicherten – auch rückwirkend – zusteht (BSGE 19, 28, 29 = SozR Nr 6 zu § 183 RVO; BSGE 20, 135, 136 = SozR Nr 8 zu § 183 RVO; BSGE 28, 117, 118 = SozR Nr 30 zu § 183 RVO). Das ergibt sich aus dem Sinn des § 183 Abs 5 RVO aF. Die Vorschrift will einerseits verhindern, daß ein Versicherter neben der Berufsunfähigkeitsrente das volle Krankengeld erhält, das sich aus seinem vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bezogenen und damit typischerweise höheren Arbeitsverdienst errechnet. Andererseits soll derjenige Versicherte neben dem Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente einen Anspruch auf das volle Krankengeld haben, dessen Krankengeld typischerweise geringer ist, weil es sich aus einem Entgelt errechnet, daß der Versicherte im Zustand der Berufsunfähigkeit erzielt hat. Die Kürzungsvorschrift des § 183 Abs 5 RVO aF greift also grundsätzlich dann nicht ein, wenn das Krankengeld erst nach dem Beginn der Rente einsetzt.
Nach dem Sinn des Gesetzes ist es aber gerechtfertigt, ausnahmsweise dann nicht auf den im Bescheid festgelegten Rentenbeginn abzustellen, sondern auf den in § 1241d Abs 1 Satz 2 RVO bezogenen Zeitpunkt, von dem an die Rente ohne Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen zu zahlen gewesen wäre, also auf den in § 1290 Abs 1 und 2 RVO geregelten normalen Rentenbeginn. Das ist nämlich – wie bereits der 5. Senat des BSG im Urteil vom 28. Januar 1971 (BSGE 32, 186, 187 = SozR Nr 56 zu § 183 RVO) entschieden hat – der Zeitpunkt, der auf den nach § 183 Abs 5 RVO aF bedeutsamen Zustand der Berufsunfähigkeit Rücksicht nimmt, während der nach § 1241d RVO hinausgeschobene Zeitpunkt des Rentenbeginns von dem Zeitpunkt des Eintretens der Berufsunfähigkeit unabhängig ist und von dem Versicherungsträger beeinflußt werden kann. Wenn § 183 Abs 5 RVO aF nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalls, sondern auf den Rentenbeginn abstellt, ist der Gesetzgeber dabei gleichwohl davon ausgegangen, daß der normale Rentenbeginn, auf den § 1241d Abs 1 Satz 2 RVO Bezug nimmt, regelmäßig von dem Eintritt des Versicherungsfalls abhängig ist (BSG, Urteil vom 28. Januar 1971, aaO, für die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit).
Da der Versicherungsfall am 13. Mai 1980 eingetreten war, bestand an sich – wenn nicht das Rehabilitationsverfahren durchgeführt worden wäre – Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Juni 1980. Dies ergibt sich aus § 1290 RVO. Zu diesem Zeitpunkt bezog der Kläger aber noch kein Krankengeld. Dabei kann offenbleiben, ob als Beginn des Krankengeldbezuges der 11. Juni 1980 anzusehen ist, also der Tag, von dem ab die Beklagte ihm Krankengeld bewilligt hat, oder – wie das LSG meint – der 6. Juni 1980, also der Tag der Abschlußuntersuchung, an dem die ärztlichen Befunde für den Entlassungsbericht der Klinik Aukrug vom 19. Juni 1980 erhoben worden sind. Denn beide Tage liegen nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Zubilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Ist aber davon auszugehen, daß dem Kläger ohne die durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme die Rente bereits ab 1. Juni 1980 bewilligt werden mußte, so durfte das Krankengeld nicht um den Betrag der für den gleichen Zeitraum gewährten Rente gekürzt werden. Denn die Rente wurde dem Kläger nicht iS von § 183 Abs 5 Satz 1 RVO aF „während des Bezuges von Krankengeld” zugebilligt.
An dem Ergebnis ändert auch nichts der Hinweis der Beklagten, der Krankengeldanspruch des Klägers habe bereits während der stationären medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation bestanden und lediglich gemäß § 183 Abs 6 RVO wegen des Bezugs von Übergangsgeld geruht. Denn jedenfalls bis zum 6. Juni 1980 hat der Kläger nicht iS von § 183 Abs 5 RVO aF Krankengeld bezogen. Dabei kann der Senat offenlassen, ob die genannte Vorschrift voraussetzt, daß das Krankengeld tatsächlich ausgezahlt wird, oder ob es genügt, daß ein bestehender Anspruch auf Krankengeld ruht (vgl dazu BSG SozR Nr 60 zu § 183 RVO – Ruhen des Krankengeldanspruchs wegen Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 189 RVO –).
Ein Krankengeldbezug iS von § 183 Abs 5 RVO aF liegt jedenfalls nur vor, wenn die Vorschriften über den Beginn des Krankengeldes erfüllt sind (BSG SozR Nr 30 zu § 183 RVO). Das ist hier aber nicht gegeben.
Nach § 186 Abs 1 RVO hat ein Versicherter, wenn ihm Krankenhauspflege gewährt wird, vom Beginn der Krankenhauspflege an Anspruch auf Krankengeld. Das gilt nach § 186 Abs 2 RVO auch, wenn die Kasse dem Versicherten Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Kur- oder Spezialeinrichtung oder Genesendenfürsorge in einem Genesungsheim gewährt. Träger der Maßnahme muß aber die Krankenkasse sein. Wird – wie im vorliegenden Fall – die Rehabilitationsmaßnahme durch einen Rentenversicherungsträger durchgeführt, dann ist § 186 RVO nicht anwendbar (Peters, Hanbuch der Krankenversicherung, Band 1, 18. Aufl 1985, § 186 Anm 3 und 7 – 44. Nachtrag –; vgl auch BSG SozR 2200 § 187 Nr 7).
Selbst wenn der Kläger bereits am 13. Mai 1980 arbeitsunfähig gewesen sein sollte, wäre die Berufsunfähigkeitsrente nicht „während des Bezugs von Krankengeld” bewilligt worden. Denn das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit führt allein noch nicht zum Beginn des Krankengeldes. Wie sich aus § 182 Abs 3 RVO ergibt, ist hierfür eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit notwendig (BSGE 41, 201, 202 f = SozR 2200 § 182 Nr 12). Auch wenn sich im Einzelfalle rückwirkend feststellen läßt, daß Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, ist dies für den Beginn des Krankengeldes rechtlich bedeutungslos. Denn dem Leistungsbeginn muß in aller Regel die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vorausgehen (vgl dazu BSGE 24, 278, 279 = SozR Nr 16 zu § 182 RVO; BSGE 26, 111, 112 = SozR Nr 19 zu § 182 RVO). Dies verkennt die Beigeladene, wenn sie geltend macht, das LSG hätte prüfen müssen, ob am 13. Mai 1980 beim Kläger Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Darauf kommt es nämlich für den Beginn des Krankengeldes nicht allein an. Eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist aber damals nicht erfolgt.
Auch daraus, daß der Bezug von Übergangsgeld zeitweise – wie die Beklagte vorgetragen hat – auf die Bezugsdauer des Krankengeldes anzurechnen gewesen ist, kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Denn eine solche Regelung hat auf die Auslegung der Kürzungsvorschrift des § 183 Abs 5 RVO aF keinen Einfluß. Die Anrechnung des Bezugs des Übergangsgeldes auf die Dauer des Anspruches auf Krankengeld hat ihren Grund darin, daß beide Leistungen dem Unterhalt des Versicherten dienen und daß es nicht wegen einer Rehabilitationsmaßnahme insgesamt zu einer längeren Bezugsdauer kommen sollte.
Durfte somit der Anspruch des Klägers auf Krankengeld nicht um die Berufsunfähigkeitsrente gekürzt werden, so durfte die Beigeladene auch nicht einen Teil der Berufsunfähigkeitsrente zurückbehalten, um sie an die Beklagte wegen des schon gewährten Krankengeldes auszukehren. Auf die Leistungsklage war die Beigeladene deshalb – wie das LSG zu Recht angenommen hat – zu verurteilen, den zurückbehaltenen Teil der Rente an den Kläger auszuzahlen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen