Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Anwartschaft. Beitrag. Entrichtungsfrist. Versäumung. Lücke. Arbeitsamt. Sperrzeit. Beratungspflicht Herstellungsanspruch. Verschulden
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Beitragslücke im Jahre 1989, die auf einer Sperrzeit beruht, kann mit dem Herstellungsanspruch noch nach Inkrafttreten des § 197 SGB 6 (1.1.1992) geschlossen werden, wenn das Arbeitsamt den Versicherten nicht auf den drohenden Verlust von Rentenanwartschaften hingewiesen hat und dieses für das Entstehen der Beitragslücke ursächlich war.
2. Ein Versicherter war an der rechtzeitigen Beitragszahlung nicht ohne Verschulden gehindert (§ 197 Abs 3 S 1 SGB 6), wenn er die ihm bekannte Lücke zunächst deswegen nicht geschlossen hat, weil die Erhaltung der Rentenanwartschaften einstweilen durch Pflichtbeitragszeiten gesichert war.
Normenkette
RVO § 1418 Abs. 1; AVG § 140 Abs. 1; SGB IV § 14; SGB VI § 197 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger noch einen Beitrag zur Rentenversicherung entrichten darf.
Der 1962 geborene Kläger ist Fleischermeister. Sein Versicherungsverlauf weist von August 1977 bis Juli 1989 lückenlos Beiträge, fast sämtlich Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf. Von September 1989 sind bis Februar 1996 ebenfalls Pflichtbeiträge aufgeführt. Die Zeit vom März 1996 bis Juni 1997 ist mit freiwilligen Beiträgen belegt. Von Juli 1997 bis August 1998 war der Kläger in die Handwerksrolle eingetragen und entrichtete Pflichtbeiträge als Handwerker, anschließend wieder freiwillige Beiträge.
Ende 1997 und Anfang 1998 entstand zwischen dem Kläger und der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden ein Schriftwechsel zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der Handwerkerversicherung und zur Beanstandung von freiwilligen Beiträgen, die neben Pflichtbeiträgen entrichtet worden waren. Dabei stellte sich heraus, daß für die Erhaltung der Anwartschaft auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für den 1998 zuletzt nicht mehr versicherungspflichtigen Kläger ein Beitrag für den Monat August 1989 fehlte. In diesem Monat war der Kläger arbeitslos gewesen, hatte jedoch kein Arbeitslosengeld bezogen, weil das Arbeitsamt eine Sperrzeit verhängt hatte. Der Kläger beantragte die nachträgliche Zulassung zur Entrichtung eines Beitrags für August 1989. Er sei damals vom Arbeitsamt nicht auf die Notwendigkeit eines anwartschaftserhaltenden Beitrags hingewiesen worden. Den Sperrzeitbescheid (vom 5. September 1989) könne er nicht mehr auffinden. Der ihm noch vorliegende Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 1990 enthalte einen solchen Hinweis nicht. Die LVA holte daraufhin Auskünfte des Arbeitsamtes ein. Danach waren dessen 1989/1990 geführte Akten bereits vernichtet. Es sei jedoch schon damals in Sperrzeitbescheide grundsätzlich ein Textbaustein zur Rentenversicherung eingefügt worden. Er habe den Hinweis enthalten, daß die Sperrzeit regelmäßig in der Rentenversicherung nicht berücksichtigt werde und sich dieses für die Anwartschaft auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nachteilig auswirken könne; daher werde unbedingt eine Information beim Rentenversicherungsträger oder einer örtlichen Beratungsstelle über die Möglichkeiten einer freiwilligen Beitragszahlung angeraten. Es könne davon ausgegangen werden, daß diese Hinweise auch in dem an den Kläger ergangenen Sperrzeitbescheid enthalten gewesen seien. Die LVA lehnte daraufhin mit Bescheid vom 23. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 1999 die Zulassung zur Zahlung eines Beitrags für August 1989 ab.
Das Sozialgericht (SG) hat die Anfechtungsklage und die Klage auf Zulassung zur Zahlung des Beitrags mit Urteil vom 30. September 1999 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 3. November 2000 das erstinstanzliche Urteil und den Bescheid der LVA aufgehoben sowie die Beklagte verurteilt, die Zahlung eines Beitrags für den Monat August 1989 zuzulassen. Der Kläger sei nach § 197 Abs 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) berechtigt, den Beitrag noch zu entrichten. Eine besondere Härte iS der Vorschrift liege vor, weil dem Kläger ein Verlust der Anwartschaft auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit drohe. Ob der Kläger 1989 auf das Erfordernis, zur Anwartschaftserhaltung einen Beitrag entrichten zu müssen, hingewiesen worden sei, könne unentschieden bleiben, weil bei ihm sowohl 1989 als auch bei dem Schriftwechsel mit der LVA in den Jahren 1997/98 die Anwartschaftszeit wegen der nahezu lückenlosen Pflichtbeitragszeiten erhalten gewesen sei. Die Lücke sei erst 1998, als der Kläger nicht mehr versicherungspflichtig gewesen sei, bedeutsam geworden. Als sie zu diesem Zeitpunkt erkennbar geworden sei, habe der Kläger innerhalb von drei Monaten die Entrichtung des fehlenden Beitrags beantragt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten LVA Baden-Württemberg als Rechtsnachfolgerin der LVA Baden. Sie rügt eine Verletzung des § 197 Abs 3 SGB VI. Das LSG habe den Begriff der schuldlosen Verhinderung an einer rechtzeitigen Beitragszahlung in § 197 Abs 3 SGB VI verkannt. Insbesondere habe es auch die Frage, ob der Kläger möglicherweise seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, nicht offenlassen dürfen. Ferner habe es nicht berücksichtigt, daß § 197 Abs 3 SGB VI nach dem Urteil des 13. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Mai 2000 (BSGE 86, 153 = SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 18) die Berufung auf ein Fehlen eigenen Verschuldens nicht zeitlich unbeschränkt zulasse.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 3. November 2000 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 30. September 1999 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er habe im Jahre 1989 keine Kenntnis von den rentenversicherungsrechtlichen Auswirkungen der Sperrzeit gehabt. § 197 Abs 3 SGB VI dürfe nicht so restriktiv ausgelegt werden, wie das durch den 13. Senat des BSG und die Beklagte geschehe. Jedenfalls sei der Herstellungsanspruch begründet.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist iS einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht begründet. Die bisherigen Ausführungen des LSG rechtfertigen eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine Verurteilung der Beklagten nicht. Für eine abschließende Entscheidung bedarf es weiterer Feststellungen.
1. Als beim Kläger im August 1989 die Beitragslücke entstand, galten für die Entrichtung freiwilliger Beiträge noch § 1418 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 140 Abs 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), die erst mit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 aufgehoben worden sind (Art 83, 85 RRG 1992 vom 18. Dezember 1989 - BGBl I 2261).
a) Nach den genannten Vorschriften waren freiwillige Beiträge unwirksam, wenn sie nach Ende des Kalenderjahres entrichtet wurden, für das sie gelten sollten (im folgenden: Geltungsjahr). Diese Regelung galt für freiwillige Beiträge auch, wenn diese der Erhaltung der Anwartschaft auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit dienten (SozR 2200 § 1418 Nr 11). Der Kläger konnte damit einen freiwilligen Beitrag für den Monat August 1989 nur bis Ende 1989 entrichten. Das ist nicht geschehen.
b) Mehrere Möglichkeiten, das Fristversäumnis zu überwinden, scheiden beim Kläger aus. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X) kommt nicht in Betracht. Sie wurde bei der Frist, um die es hier geht, zum Teil von vornherein ausgeschlossen (Urteile des 13. Senats des BSG in SozR 3-1200 § 14 Nr 9 S 26; SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 7 S 30). Aber auch soweit sie erwogen wurde (Urteil des 13. Senats in BSGE 86, 153, 162 = SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 18), konnte der Kläger nach § 27 Abs 3 SGB X außer bei hier nicht vorliegender höherer Gewalt ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist, also nach 1990, die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragen und die Beitragsentrichtung nicht mehr nachholen. Auch eine Nachsichtgewährung scheidet dann aus (BSGE 86, 153, 162/163 = SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 18 S 66/67). Selbst eine entsprechende Anwendung der für Pflichtbeiträge nach den Abs 2, 3 des § 1418 RVO und des § 140 AVG geltenden Regelungen auf freiwillige Beiträge würde dem Kläger nicht helfen. Nach dem jeweiligen Abs 2 der Vorschriften hätte er die Beiträge nur innerhalb von zwei Jahren seit Fristablauf, also bis Ende 1991 entrichten können. Die Anwendung des jeweiligen Abs 3 wäre daran gescheitert, daß der Kläger bei Beobachtung jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt das Unterlassen der Beitragsentrichtung hätte verhindern können.
c) Allein in Betracht kommt, daß nach dem früheren Recht ein Herstellungsanspruch entstanden ist. Er wurde nach der Rechtsprechung anders als bei Pflichtbeiträgen (BSGE 56, 266 = SozR 2200 § 1418 Nr 8) bei freiwilligen Beiträgen nicht durch § 1418 RVO und § 140 AVG ausgeschlossen (Urteil des 13. Senats des BSG in SozR 3-1200 § 14 Nr 22 S 74). Grundsätzlich ist auch der erkennende 12. Senat hiervon ausgegangen (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 5 S 10 und Nr 6 S 16). Die dort erwogenen Einschränkungen verfolgt der Senat zum früheren Recht nicht weiter.
Das Arbeitsamt war bei der Verhängung der Sperrzeit verpflichtet, den Kläger auf die Lücke im Versicherungsverlauf und den drohenden Verlust der Anwartschaft auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hinzuweisen; ein etwaiges Fehlverhalten müßte sich die Beklagte als Rentenversicherungsträger zurechnen lassen (vgl BSG SozR 1200 § 14 Nr 9 S 27 ff). Ob der Sperrzeitbescheid vom 5. September 1985 einen solchen Hinweis enthalten hat, ist unter den Beteiligten umstritten und wird vom LSG aufzuklären sein. Scheitert dieses, geht das zu Lasten des Klägers. Er macht den Herstellungsanspruch geltend und trägt die Feststellungslast (Beweislast) für die anspruchsbegründenden Tatsachen, wenn Beweiserhebung und Beweiswürdigung nicht zu einem Ergebnis führen. Die Wiederholung eines im Bescheid enthaltenen Hinweises im Widerspruchsbescheid des Arbeitsamtes war entgegen der Ansicht des Klägers nicht erforderlich. Für eine Begründung des Herstellungsanspruchs wäre außer dem Unterbleiben des Hinweises durch das Arbeitsamt erforderlich, daß dieses Unterlassen für die Fristversäumung ursächlich war. Daran würde es fehlen, wenn der Kläger die Beitragsentrichtung damals nicht aus Unkenntnis der drohenden Lücke und des Anwartschaftsverlustes, sondern deswegen unterlassen hätte, weil die Anwartschaft auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wegen ausreichender Pflichtbeitragszeiten einstweilen gewahrt war.
2. Der am 1. Januar 1992 in Kraft getretene § 197 SGB VI führt nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis.
a) Nach Abs 2 dieser Vorschrift sind nunmehr freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres gezahlt werden, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen (Geltungsjahr). Nach Abs 3 Satz 1 ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in Abs 2 genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nach Abs 3 Satz 2 nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden.
b) Der Senat läßt offen, ob § 197 Abs 3 SGB VI hier anzuwenden ist. Er hat unter Berücksichtigung des § 300 Abs 1, 2 SGB VI bereits entschieden, daß die am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Regelung, nach der freiwillige Beiträge für ein Jahr wirksam auch noch im ersten Quartal des Folgejahres entrichtet werden können (§ 197 Abs 2 SGB VI), nicht auf Beitragszahlungen in der Zeit vor dem 1. Januar 1992 anzuwenden ist (SozR 3-2600 § 197 Nr 1). Wenn aber die Beitragsentrichtung für frühere Zeiten nach dem früheren Recht zu beurteilen ist, spricht dieses dagegen, daß Fristen zur Beitragsentrichtung, die unter der Geltung des früheren Rechts - abgesehen vom Herstellungsanspruch - bereits endgültig versäumt waren, durch die Regelung des § 197 Abs 3 SGB VI wiedereröffnet worden sind. Hiergegen könnte auch der Wortlaut des § 197 Abs 3 Satz 1 SGB VI sprechen, wonach die Härteregelung für die Beitragsentrichtung "nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen" zuzulassen ist, also nur, wenn Entrichtungsfristen noch unter der Geltung des neuen Rechts liefen und nicht bei dessen Inkrafttreten schon abgelaufen waren. Der Senat läßt auch offen, ob er zum neuen Recht des § 197 Abs 3 SGB VI dem von der Beklagten erwähnten Urteil des 13. Senats des BSG folgen würde, wonach eine Zulassung zur Nachzahlung anwartschaftserhaltender Beiträge regelmäßig nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Versicherte seit Ablauf der Entrichtungsfrist mehr als ein Jahr hat verstreichen lassen (BSGE 86, 153, 163 = SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 18 S 67). Die Entscheidung betraf allerdings einen Sachverhalt, bei dem wie hier die Jahresfrist schon unter der Geltung des früheren Rechts abgelaufen war und bei dem eine Anwendbarkeit des § 197 SGB VI lediglich unterstellt wurde. Abgesehen von den erwähnten Bedenken gegen die Anwendung des § 197 Abs 3 SGB VI auf frühere Sachverhalte erscheint die Herleitung der erwähnten Jahresfrist für § 197 Abs 3 SGB VI aus Wiedereinsetzungsregelungen mit dem Ausschluß der Wiedereinsetzung in § 197 Abs 4 SGB VI schwer vereinbar. Auch enthält § 197 Abs 3 Satz 2 SGB VI die gegenüber Wiedereinsetzungsregelungen großzügigere Bestimmung, daß der Antrag auf Zahlung von Beiträgen nach Satz 1 noch innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden kann. Einer Entscheidung der vorstehenden Fragen bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht: Wird die Anwendung des § 197 Abs 3 SGB VI für ausgeschlossen gehalten oder hält man bei seiner Anwendung die Jahresfrist iS der genannten Entscheidung des 13. Senats des BSG für zutreffend, scheidet für den Kläger eine Beitragsentrichtung nach dieser Vorschrift aus. Würde dagegen § 197 Abs 3 SGB VI für anwendbar, die Jahresfrist iS der Entscheidung des 13. Senats aber nicht für zutreffend gehalten, würde die Regelung nicht weiter führen als der Herstellungsanspruch (dazu unter c).
c) Ein für den Kläger nach dem früheren Recht etwa entstandener Herstellungsanspruch (oben 1 c) wäre mit dem Inkrafttreten des § 197 SGB VI nicht erloschen. Ob ein Herstellungsanspruch auch unter der Geltung des § 197 Abs 3 SGB VI neben dieser Härteregelung neu entstehen kann und unabhängig von ihr zu beurteilen ist (so Finke in Hauck/Haines, § 197 SGB VI RdNr 29, Stand September 1991; Schmidt in Kreikebohm, Komm zum SGB VI, § 197 RdNr 24) oder ob er in die Härteregelung zu integrieren ist (so Peters in Kasseler Komm, § 197 RdNr 19, Stand Januar 1992), läßt der Senat offen. Da der Herstellungsanspruch hier im wesentlichen davon abhängt, ob das Arbeitsamt den Kläger bei der Verhängung der Sperrzeit auf die mögliche Lücke und den drohenden Anwartschaftsverlust hingewiesen hat, würde im übrigen die Anwendung des § 197 Abs 3 Satz 1 SGB VI zugunsten des Klägers nicht weiterführen. Denn ob er an der rechtzeitigen Beitragszahlung iS dieser Vorschrift unverschuldet verhindert gewesen wäre, hinge ebenfalls davon ab, ob das Arbeitsamt seiner Hinweispflicht nachgekommen ist. Wenn der Kläger damals vom Arbeitsamt informiert worden ist, war die Versäumung der Zahlungsfrist (Ende 1989) nicht unverschuldet iS des § 197 Abs 3 Satz 1 SGB VI.
d) Das LSG hat im angefochtenen Urteil die Vorgänge im Jahre 1989 für unerheblich gehalten. Es hat die Anwendung des § 197 Abs 3 SGB VI damit gerechtfertigt, daß der Kläger erst im Jahre 1998 und damit unter der Geltung dieser Vorschrift die Entrichtung des Beitrags für den Monat August 1989 für erforderlich habe ansehen dürfen, weil bis dahin die Erhaltung der Anwartschaft durch Pflichtbeitragszeiten gewährleistet gewesen sei. Dieser Ansicht vermag der Senat ungeachtet der Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Vorschrift überhaupt (oben b) nicht zu folgen. Freiwillige Beiträge sind, auch wenn sie zur Anwartschaftserhaltung erforderlich sind oder sein können, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften während des Geltungszeitraums oder kurz danach zu entrichten. Hiermit ist die Ansicht unvereinbar, die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen könne noch viele Jahre später nachgeholt werden, weil sie früher nicht für erforderlich oder für zweckmäßig gehalten worden sei. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß § 197 Abs 3 SGB VI eine nachträgliche Beitragsentrichtung nur bei einer dem Versicherten früher unverschuldet entgangenen, nicht aber bei einer früher lediglich für unzweckmäßig gehaltenen Beitragsentrichtung zuläßt.
3. Hiernach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung bleibt dessen abschließender Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen
Haufe-Index 613652 |
FA 2001, 351 |
NZA-RR 2001, 603 |
NZS 2001, 602 |
SozR 3-2600 § 197, Nr. 2 |
SozSi 2002, 328 |