Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Wahrung der Frist des KOV-VfG § 43 Abs 2 ist nur die Einleitung der erneuten Prüfung innerhalb von 5 Jahren nach der Zustellung des begünstigenden Bescheides, nicht aber auch schon die Zustellung des Anfechtungsbescheides gemäß KOV-VfG § 42 erforderlich.
2. Für die nach KOV-VfG § 43 Abs 1 vorgeschriebene Einleitung erneuter Prüfung genügt es, wenn die Versorgungsverwaltung innerhalb der Frist mit der Prüfung beginnt. Als Beginn dieser erneuten Prüfung ist auch die Anforderung einer ärztlichen Stellungnahme oder von Akten anderer Dienststellen anzusehen.
Ein Vermerk ist kein notwendiger Bestandteil für die Ordnungsmäßigkeit der Prüfung, sondern dient lediglich dem auch auf andere Weise zu führenden Nachweis, daß die vorgeschriebenen Fristen beachtet worden sind.
3. KOV-VfG § 42 bietet für die Zeit vor dem 1955-04-01 keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines früheren Bescheides, da die Rücknahme eines Bescheides nach KOV-VfG § 42 nicht über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zurückwirkt.
Nach der Rechtsprechung des BSG bieten aber die ergänzend heranzuziehenden Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts eine solche Rechtsgrundlage. Danach darf die Versorgungsbehörde einen Bescheid, den der Begünstigte durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen von rechtserheblichen Tatsachen herbeigeführt hat, zurücknehmen und den Sachverhalt neu prüfen (vergleiche BSG 1960-12-15 11 RV 892/60 = BSGE 13, 232).
Mithin gelten für die Beurteilung vor und nach dem 1955-04-01 im Ergebnis die gleichen Grundsätze. Bei einem Verfahren nach KOV-VfG § 42 Abs 1 Nr 3 kommt es nicht darauf an, daß die Unrichtigkeit des früheren Bescheides außer Zweifel steht; vielmehr ist hier maßgebend, daß das Verfahren des VersorgA bis zum Erlaß des früheren Bescheides wegen unrichtiger Angaben des Klägers fehlerhaft gewesen ist.
Normenkette
KOVVfG § 43 Abs. 2 Fassung: 1955-05-02, Abs. 1 Fassung: 1955-05-02, § 42 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1955-05-02
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 7. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Auf den Versorgungsantrag des Klägers hat das Versorgungsamt (VersorgA) - gestützt auf die Gutachten der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. W vom 15. Februar 1951 sowie Prof. Dr. St und Dr. N vom 10. Mai 1951 - durch den vorläufigen Bescheid vom 18. Juli 1951 auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und des Berliner Kriegsversorgungsgesetzes Hirnverletzung mit Hirnkrampfanfällen als Schädigungsfolge, hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG, anerkannt und Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v. H. gewährt. Dieser Bescheid ist durch den vom 18. Oktober 1951 - zugestellt am 23. Oktober 1951 - als endgültig bezeichnet worden mit dem Hinzufügen, die weiter als Gesundheitsschäden durch Kriegseinwirkung geltend gemachten Leiden, nämlich chronische Siebbeinentzündung, chronische Magen- und Zwölffingerdarmentzündung, Nervenlähmung beider Beine, Sehnervenentzündung und inaktive Lungentuberkulose, seien keine Gesundheitsschäden im Sinne der Versorgungsgesetze. Auf den Einspruch des Klägers erging nach Anhörung des Facharztes für innere Krankheiten Dr. P die Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 1953 und der Ausführungsbescheid vom 4. März 1953 dahin, daß außer der Hirnverletzung chronische Magen- und Zwölffingerdarmentzündung als Schädigungsfolge anerkannt würden und Rente nach einer Gesamt-MdE um 80 v. H. gewährt werde.
Der Kläger hat darauf Klage erhoben. Die Fachärzte für Augenkrankheiten Dres. O, K und H haben auf Veranlassung des Sozialgerichts (SG), des Klägers (nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und des Beklagten Gutachten und Stellungnahmen abgegeben. Durch Urteil vom 30. September 1955 hat das SG den Beklagten entsprechend dem Antrag des Klägers verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 18. Oktober 1951 und der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 1953 als Schädigungsfolgen anzuerkennen:
1. Hirnverletzung mit epileptischen Anfällen, vegetative Regulations- und zentrale Gleichgewichtsstörungen,
2. bestehende und fortschreitende Impotenz,
3. Nachlassen der Sehkraft des rechten Auges auf 1/50-stel der Sehkraft = praktischer Blindheit rechts,
4. chronische Magen- und Zwölffingerdarmentzündung mit Deformierung und fortlaufender Geschwürsbildung im Sinne der Verschlimmerung,
5. zur Zeit inaktive Lungentuberkulose
und die MdE auf 100 v. H. festzusetzen, Pflegezulage nach Stufe I zu gewähren und die Mehrverschleißzulage auf monatlich 10,- DM zu erhöhen.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt. Im Zuge der Vorbereitung der Berufungsbegründung bezeichnete der Oberregierungsmedizinalrat Dr. F am 17. Februar 1956 die Angaben des Klägers über die Verletzung im Januar 1945 mit anschließender Lähmung und die Operation als eigentümlich. Daraufhin veranlaßte das VersorgA ärztliche Untersuchungen und die Beiziehung von Unterlagen vom Krankenbuchlager B, vom Bezirksamt C, vom Senator für Inneres und von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Auf Grund dieser Ermittlungen hat der Beklagte zunächst - in Ergänzung seiner Berufung - Widerklage erhoben mit dem Antrage, die Bescheide des VersorgA als offenbar unrichtig aufzuheben und den Widerbeklagten zu verurteilen, alle bisher gewährten Versorgungsbezüge zu erstatten. Er hat geltend gemacht, der Kläger könne im Januar 1945 nicht in der von ihm beschriebenen Weise verwundet worden sein. Auch die behauptete Flucht Anfang Februar 1945 von F nach K könne nicht richtig sein. Dazu komme, daß er auch über seinen beruflichen Werdegang unrichtige Angaben gemacht habe. Im weiteren Verfahren hat der Beklagte sodann diese Widerklage nicht mehr aufrechtgehalten und, gestützt auf die ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten des Augenarztes Dr. H vom 29. Oktober 1955, der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dres. R und W vom 12. November 1955 und 3. Juli 1956, den Anfechtungsbescheid vom 31. März 1958 sowie den Bescheid über die Feststellung von Beschädigtenbezügen vom gleichen Tage erteilt. Dabei hat er ausgeführt, da objektive Unterlagen über das schädigende Ereignis nicht vorlägen, habe unterstellt werden müssen, daß die Angaben bei der Antragstellung und den ärztlichen Untersuchungen der Wahrheit entsprochen hätten. Die nunmehr angestellten Ermittlungen hätten aber ergeben, daß die Angaben in den wesentlichen Punkten offenbar unrichtig gewesen seien und nicht den Tatsachen hätten entsprechen können. Auch habe der Kläger seit 1940 an epileptiformen Anfällen gelitten, was er verschwiegen habe. Die Erstanerkennung habe auf völlig falschen Voraussetzungen beruht, weil der Kläger Tatsachen, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen seien, falsch angegeben oder verschwiegen habe. Aus diesen Gründen würden die Anerkennung der Hirnverletzung mit Hirnkrampfanfällen und zentralen Gleichgewichtsstörungen sowie die vom SG zuerkannte Schädigungsfolge der Impotenz aufgehoben. Die Magenerkrankung sei wesentlich gebessert, der durch Wehrdiensteinwirkungen verschlimmerte Anteil sei nur noch mit 10 v. H. zu bewerten. Wegen dieses Leidens und der vom SG anerkannten, mit der Berufung angefochtenen Schädigungsfolgen, Nachlassen der Sehkraft des rechten Auges und inaktiver Lungentuberkulose, stehe ab 1. Juni 1958 Rente nach einer MdE um 30 v. H. zu. Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat das LSG weitere Auskünfte der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen über die Zugehörigkeit des Klägers zu Truppenteilen und seine Lazarettaufenthalte eingeholt und dem Kläger wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme über seinen beruflichen Werdegang, seinen Kriegsdienst, seine Lazarettaufenthalte, die Verwundung vom Januar 1945 samt Schilderung über deren Folgen und seine Flucht von Fraustadt nach Küstrin gegeben. Ferner hat das Berufungsgericht den Medizinalrat Dr. N als Sachverständigen über das Magenleiden des Klägers und die hierdurch begründete MdE und als Zeugen den praktischen Arzt Dr. R sowie die Zeugin G gehört. Der Oberarzt der neurologisch-psychiatrischen Abteilung des Städt. Krankenhauses N in B Dr. N hat auf Veranlassung des Berufungsgerichts das Gutachten vom 18. März 1959 erstattet. Auf Antrag des Klägers hat das LSG gemäß § 109 SGG weiterhin das Gutachten des Chefarztes der Nervenabteilung am M Krankenhaus Dr. B vom 12. Juli 1960 beigezogen, welchem der Beklagte mit der nervenfachärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W vom 13. Oktober 1960 entgegengetreten ist. Das LSG hat durch Urteil vom 7. Dezember 1960 auf die Berufung des Beklagten dessen Bescheide vom 18. Oktober 1951 und 31. Januar 1953 sowie das Urteil des SG vom 30. September 1955 aufgehoben und den Neufeststellungsbescheid vom 31. März 1958 dahin abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, als Schädigungsfolge chronische Magen- und Zwölffingerdarmentzündung mit Deformierung und Geschwürsbildung im Sinne der Verschlimmerung anzuerkennen und Versorgung nach einer MdE um 30 v. H. seit dem 1. Oktober 1950 zu gewähren. Es hat die Revision zugelassen, weil es sich bei der Auslegung der §§ 42, 43 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handele. In den Gründen hat es ausgeführt, der Beklagte habe die Prüfung des anerkennenden Bescheides vom 18. Oktober 1951 innerhalb der Fünfjahresfrist des § 43 VerwVG eingeleitet, weil nach der Stellungnahme des Oberregierungsmedizinalrats Dr. F vom 17. Februar 1956 das VersorgA unverzüglich tätig geworden sei und innerhalb einer Frist von drei Monaten die weiteren Ermittlungen in medizinischer Hinsicht und die Heranziehung von Akten veranlaßt habe, aus denen die Unrichtigkeit der Angaben des Klägers sich ergeben haben. Die Behauptung des Klägers im Rentenantrag über die Anerkennung der Versehrtenstufe IV sei unrichtig gewesen; denn es sei nach den Erfahrungen ausgeschlossen, daß das VersorgA bei der damaligen Kriegslage die Verletzung vom Januar 1945 noch habe berücksichtigen können. Die Angaben über die sieben Verwundungen, die Verleihung des Verwundetenabzeichens in Gold und die Schwere der Verletzung von Januar 1945 könnten ebenfalls nicht zutreffen. Der Kläger könne im Hinblick auf den Beginn der Offensive im Weichselbogen frühestens am 12. Januar 1945 verletzt worden sein. F sei am 1. Februar 1945 von den Russen besetzt worden. Wenn der Kläger unmittelbar danach im Lazarett von russischen Ärzten operiert worden sei, müsse er zeitlich in den ersten Tagen des Februars das Lazarett verlassen haben, um im Hinblick auf die Entfernung von F nach K Mitte Februar 1945 dort einzutreffen. Es sei ausgeschlossen, daß der Kläger bei der winterlichen Kälte und der Schneefülle in dieser Zeit unmittelbar nach einer schweren Operation den Strapazen dieses Marsches gewachsen gewesen sei. Ferner seien seine Angaben in dem Gutachten des Vertrauensarztes Dr. R vom 22. Mai 1950, das er beim Rentenantrag in Abschrift vorgelegt habe, über seine Hirnverletzung und deren Bestätigung durch die C im Jahre 1948 wissentlich falsch gewesen. Daß der Kläger nicht glaubwürdig sei, ergebe sich aus den widersprechenden Angaben über seinen späteren Einsatz als angeblich Gelähmter bei der russischen Besatzungsmacht, seinen beruflichen Werdegang und im Entnazifizierungsverfahren. Es sei deshalb gerechtfertigt, von den Angaben des Klägers nur diejenigen zu berücksichtigen, die durch Zeugen belegt seien. Danach lasse sich nicht feststellen, daß er im Januar 1945 eine Hirnverletzung mit den von ihm geltend gemachten Folgen erlitten habe. Nach den ärztlichen Gutachten sei durch die Verwundung im Jahre 1945 die Erwerbsfähigkeit nicht mehr meßbar eingeschränkt. Deshalb seien die Anerkennung der Hirnverletzung und die Verurteilung des Beklagten zur Anerkennung der Impotenz und Nachlassen der Sehkraft zu Unrecht ergangen. Die Lungentuberkulose sei ebenfalls nicht feststellbar. Die angebliche Verwechslung mit seinem Bruder sei nicht glaubwürdig. Es bleibe also nur das Magenleiden bestehen. Dieses sei durch Lazarettzeiten belegt. Die MdE sei insoweit nach Dr. N mit 30 v. H. einzuschätzen.
Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des LSG Berlin vom 7.12.1960 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Berlin vom 30.9.1955 als unbegründet zurückzuweisen,
hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Berlin zurückzuverweisen.
Er rügt mit näherer Begründung eine Verletzung der Vorschriften der §§ 42, 43 VerwVG sowie §§ 103 und 128 SGG. Die Fünfjahresfrist des § 43 VerwVG sei nicht eingehalten, weil es auf die Zustellung des Anfechtungsbescheides ankommt und nicht auf die Prüfung von Amts wegen. Der nach § 43 Abs. 1 Satz 2 VerwVG und nach den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften erforderliche Vermerk sei nicht zu den Akten genommen worden. Das Schreiben des Obermedizinalrats Dr. F vom 17. Februar 1956 könne nicht an die Stelle des Vermerks treten; außerdem sei dieses Schreiben nicht zu den Verwaltungsakten genommen worden. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht auch ausgeführt, der Kläger sei nicht glaubwürdig. Bevor es festgestellt habe, die Erteilung eines Versorgungsbescheides sei im Jahre 1945 nicht mit der allgemeinen Erfahrung vereinbar, habe es weitere Beweise erheben müssen durch Vernehmung der Zeugen St, C und P, der Vorgesetzten des Klägers. Der Bescheid sei im Februar 1945 der Ehefrau des Klägers zugestellt worden, auch diese habe vernommen werden müssen. Seine Angaben im Versorgungsantrag seien unrichtig aufgefaßt worden. Das LSG habe sein Urteil nicht auf den gesamten Akteninhalt gestützt, weil es nur Bruchteile der Unterlagen von der Versicherungsanstalt B (VAB) erhalten habe. Im Januar und Februar 1945 hätten laut Auskunft des Meteorologischen Instituts B keine ungewöhnlichen Kältegrade und Schneeverhältnisse geherrscht. Diese Unterstellungen des LSG seien nicht richtig. Deshalb seien auch die daraus gezogenen Schlüsse nicht zutreffend. Vielmehr sei der Kläger glaubwürdig. Die Untersuchung in der C, bei der eine Psychopathie festgestellt sein solle, sei nicht eindeutig. Die Gutachten ließen auch eine andere Auslegung zu. Wenn der Kläger falsche Angaben in seinen Personalakten und bei der Entnazifizierung gemacht habe, so könnten hieraus für das vorliegende Verfahren keine ungünstigen Schlüsse gezogen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und tritt den Ausführungen des Klägers entgegen.
Die Revision ist durch Zulassung, gegen deren Rechtsgültigkeit keine Bedenken bestehen, statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, so daß sie zulässig ist.
Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet.
Im Hinblick auf die Entscheidung des SG war in der Berufungsinstanz zunächst streitig, ob bestehende und fortschreitende Impotenz, Nachlassen der Sehkraft des rechten Auges und inaktive Lungentuberkulose als Schädigungsfolgen anerkannt werden müßten. Später sind nach § 96 SGG außerdem der Anfechtungsbescheid vom 31. März 1958 und der Neufeststellungsbescheid vom gleichen Tage streitig geworden; durch letzteren war nur die chronische Magen- und Zwölffingerdarmentzündung mit geringer Deformierung im Anfangsteil des Zwölffingerdarms als durch eine Schädigung im Sinne des § 1 BVG verschlimmert anerkannt geblieben. Infolgedessen hat hier das LSG zu Recht über den gesamten Streit, nämlich in erster Linie den Anfechtungsbescheid und dann das Vorliegen einer Hirnverletzung und die weiteren, im Urteil des SG im einzelnen aufgeführten Schädigungsfolgen mit Ausnahme des Magen- und Zwölffingerdarmleidens, entschieden.
Die Verwaltungsbehörde hat den Anfechtungsbescheid vom 31. März 1958 auf § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG gestützt. Nach dieser Vorschrift hat die Verwaltungsbehörde auf Antrag oder von Amts wegen erneut zu entscheiden, wenn Tatsachen, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch angegeben oder verschwiegen worden sind. Durch den Anfechtungsbescheid hat das VersorgA den Bescheid vom 18. Oktober 1951 hinsichtlich der Hirnverletzung mit Krampfanfällen und zentralen Gleichgewichtsstörungen aufgehoben und die zu Unrecht bezogenen Versorgungsbezüge zurückgefordert; über die Rückforderung hat es nach Rechtskraft des Verfahrens einen besonderen Bescheid in Aussicht gestellt. Die Versorgungsverwaltung hat in dem Anfechtungsbescheid nicht zwischen der Zeit vom Inkrafttreten des VerwVG an, dem 1. April 1955, und der vorhergehenden Zeit unterschieden. § 42 VerwVG bietet für die Zeit vor dem 1. April 1955 keine Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des früheren Bescheides, da die Rücknahme eines Bescheides nach § 42 VerwVG nicht über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zurückwirkt (s. Urteil des BSG vom 26.8.1960 - 11 RV 732/58). Insoweit fehlt es daher an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bieten aber die ergänzend heranzuziehenden Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts eine solche ausreichende Rechtsgrundlage. Die Versorgungsverwaltung darf nach diesen Grundsätzen einen Bescheid, den der Begünstigte durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen von rechtserheblichen Tatsachen herbeigeführt hat, zurücknehmen und den Sachverhalt neu prüfen (BSG 13, 232 ff, 237 am Ende und 238 am Anfang). Mithin gelten für die Beurteilung der Zeit vor und nach dem 1. April 1955 im Ergebnis die gleichen Grundsätze.
Die Verwaltungsbehörde kann nach § 42 VerwVG nur dann erneut entscheiden, wenn die Frist des § 43 Abs. 1 VerwVG gewahrt ist. Nach dieser Vorschrift hat die Verwaltungsbehörde bei einem Verfahren von Amts wegen innerhalb einer Frist von drei Monaten die erneute Prüfung einzuleiten. Die Frist beginnt gemäß § 43 Abs. 2 VerwVG mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes; die erneute Prüfung von Amts wegen ist nach Ablauf von fünf Jahren vom Tage der Entscheidung an nicht mehr zulässig. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es also nicht auf die Erteilung des Anfechtungsbescheides an, sondern nur auf den Beginn der Prüfung (vgl. auch BSG 13, 232 ff). Hier hat das VersorgA das Schreiben des Oberregierungsmedizinalrats Dr. F vom 17. Februar 1956 zum Anlaß von Ermittlungen gemacht. Daß es einen Vermerk über die Notwendigkeit der Ermittlungen nicht zu den Versorgungsakten genommen hat, ist unschädlich. Ebenso ist es unschädlich, daß das Schreiben des Dr. F bei den Handakten des Beklagten verblieben und erst nach Abschluß des Berufungsverfahrens in Fotokopie der Versorgungsakte beigeheftet worden ist. Hierdurch ist der Kläger nicht benachteiligt worden. Er hat insoweit weder eine Aktenunterdrückung oder Aktenfälschung geltend gemacht noch sind diese ersichtlich. Der Vermerk ist kein notwendiger Bestandteil für die Ordnungsmäßigkeit der Prüfung, sondern dient lediglich dem Nachweis, ob die Versorgungsverwaltung die ihr durch das VerwVG vorgeschriebenen Fristen beachtet hat. Dieser Beweis kann aber auch auf andere Weise geführt werden (vgl. auch Urteil des 11. Senats vom 24. Februar 1961 - 11 RV 332/60). Wie das LSG zutreffend angenommen hat, ist das Versorgungsverhältnis des Klägers durch den Bescheid vom 18. - zugestellt am 23. - Oktober 1951 festgestellt worden. Auch der Kläger ist davon ausgegangen. Die Frist von drei Monaten des § 43 Abs. 1 Satz 2 VerwVG ist gewahrt. Der Lauf dieser Frist hat mit dem Schreiben des Oberregierungsmedizinalrats Dr. F begonnen. Darauf hat das VersorgA eine nervenfachärztliche Stellungnahme angefordert, welche der Sachverständige Dr. W am 3. Juli 1956 erstattet hat. Diese Folge von Daten hat dem LSG für die Feststellung ausgereicht, daß die Verwaltung innerhalb von drei Monaten nach der Kenntnis von dem Anfechtungsgrund die erneute Prüfung eingeleitet hat. Hiergegen sind begründete Revisionsrügen nicht erhoben, so daß diese Feststellung nach § 163 SGG das Revisionsgericht bindet. Die Versorgungsverwaltung hat aber auch fünf Jahre nach dem Erlaß des Bescheides vom 18. Oktober 1951 mit der neuen Prüfung begonnen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Auftrag an die Fotokopierstelle vom 19. Oktober 1956 über die Anfertigung von Fotokopien aus verschiedenen Akten anderer Dienststellen. Wenn diese am 19. Oktober 1956 bereits zur Fotokopie bereit lagen, mußten sie schon einige Tage vorher, spätestens am gleichen Tage, eingegangen und noch früher angefordert worden sein. Diese Anforderungen aber stellen einen Teil der erneuten Prüfung dar, so daß diese schon vor dem 18. - jedenfalls aber vor dem 23. - Oktober 1956 eingeleitet gewesen ist. Damit sind die formellen Voraussetzungen des § 43 VerwVG erfüllt.
Nach der Auffassung des LSG kann die Angabe des Klägers über die Zuerkennung der Versehrtenstufe IV Mitte Februar 1945 nicht richtig sein. Es hat hierzu festgestellt, die B Versorgungsämter hätten nach ihrer Verlegung aus B nur noch in besonders gelagerten Ausnahmefällen Bescheide erteilt, weil die Heranziehung der Wehrmachtsunterlagen und eine Untersuchung nicht mehr möglich gewesen seien. Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten besonderen Verbindung zum VersorgA B erscheine es unmöglich, daß er sich im Februar 1945 noch mit dieser Stelle in Verbindung habe setzen können, zumal er erst Mitte Februar in K eingetroffen sei. Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision. Der Kläger verbleibt bei seiner Behauptung, den Bescheid über die Umanerkennung nach der Versehrtenstufe IV im Februar 1945 erhalten zu haben, weil er eine besondere Verbindung zu dem Hauptmann F, dem Leiter des VersorgA B, gehabt habe. Seine Rüge, das LSG habe vor seiner Feststellung die Zeugen St, C und P vernehmen müssen, greift nicht durch. Denn die Zeugen sind nur dafür benannt worden, daß es möglich gewesen sei, im Februar 1945 eine Anerkennung bevorzugt durchzuführen und einen Bescheid zu versenden. Diese allgemein bestehende Möglichkeit hat das LSG nicht verneint, sondern hat es im vorliegenden Falle als unmöglich bezeichnet, daß der Kläger sich noch im Februar 1945 mit dem VersorgA habe in Verbindung setzen können. Dies ist frei von Rechtsirrtum. Denn das LSG ist von der Behauptung des Klägers ausgegangen, er sei unmittelbar nach seiner Verwundung in das Lazarett F geschafft worden. Infolgedessen hätte sein Truppenteil nur die Verwundung, nicht aber die Verletzungsfolgen weiter-melden können, weil in diesem Zeitpunkt eine Hirnverletzung noch nicht festzustellen war. Meldungen des Lazaretts Fraustadt aber konnten nach der vom LSG festgestellten Besetzung Fraustadt's durch die Russen sowie der angeblichen Operation durch russische Ärzte mit ihren Folgen nicht mehr an das VersorgA gelangen, weil F damals, als sich nach den Behauptungen des Klägers eine Hirnverletzung ärztlicherseits überhaupt erst hätte feststellen lassen, bereits in russischen Händen war und eine Verbindung mit dem VersorgA B nicht mehr bestand. Aus diesen Erwägungen konnte das LSG ohne Rechtsverstoß von der Vernehmung der Zeugen absehen. § 103 SGG ist somit nicht verletzt. Soweit die Revision behauptet, der Bescheid sei an die Ehefrau des Klägers zugestellt worden, handelt es sich um neues Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, § 128 SGG sei verletzt, weil der bei der VAB eingereichte Bescheid vom Jahre 1945 bei dieser verlorengegangen sei und somit nicht in vollem Umfang habe berücksichtigt werden können, greift nicht durch. Nach § 128 SGG ist nur erforderlich, daß das Berufungsgericht sein Urteil aus dem gesamten Ergebnis des Verfahrens bildet. Im hier anhängigen Verfahren aber ist - selbst wenn die Behauptung des Klägers unterstellt würde - der angebliche Bescheid vom Februar 1945 nicht vorgelegt worden, denn er war bereits vorher bei der VAB in Verlust geraten. Deshalb greift auch die Rüge, § 128 SGG sei verletzt, nicht durch. Infolgedessen ist die Entscheidung des LSG, dem Kläger kann vor dem April 1945 unter Anerkennung von Hirnverletzung und Rückenmarkquetschung Versorgung nach Versehrtenstufe IV nicht gewährt worden sein, nicht zu beanstanden.
Auch die weitere Feststellung des LSG, diese Behauptung sei wider besseres Wissen aufgestellt, ist bedenkenfrei; denn der Kläger hat aus seinem eigenen Wahrnehmungsbereich Vorgänge und Tatsachen behauptet, die sich nicht zugetragen haben. Aus allen diesen Gründen ist die Feststellung des LSG, der Kläger habe mit seiner mehrfachen Behauptung, ihm sei die Versehrtenstufe IV und eine Beschädigtenrente von 100 % zuerkannt worden, wissentlich die Unwahrheit gesagt, unbedenklich. Diese angebliche, im Antrag vorgebrachte Anerkennung der Hirnverletzung durch das VersorgA ist aber für das Versorgungsverfahren von wesentlicher Bedeutung gewesen.
Weiter hat das LSG festgestellt, der Kläger habe das Ereignis der Untersuchung in der Charité vom Oktober 1946, welches der Sachverständige Dr. N in seinem Gutachten vom 18. März 1959 im Wortlaut mitgeteilt hat, wissentlich verschwiegen. Der Kläger hat diese Feststellung nicht ausdrücklich mit der Revision angegriffen. Er hat nur geltend gemacht, der Untersuchungsbefund der C lasse auch andere Deutungen zu als das LSG vorgenommen habe. Damit rügt er eine unrichtige Beweiswürdigung. Dieser Verfahrensmangel liegt aber nicht vor, denn wenn auch die Beschriftung des Aktendeckels eine andere Auslegung zugelassen haben mag, so ist jedenfalls die Beurteilung der Nervenärzte der C: "Kein Anhalt für eine stattgehabte cerebrale Verletzung; keinerlei neurologische Ausfallserscheinungen; es finden sich lediglich allgemeine Zeichen vasomotorischer Labilität", eindeutig. Sie stützen die Feststellung des LSG über das Ergebnis der Untersuchung in der Charité. Da dieses eindeutig ist, und der Kläger es trotz seiner eigenen Wahrnehmungen anders geschildert hat, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellen können, daß der Kläger über das Ergebnis der Untersuchung in der Charité wissentlich falsche Angaben gemacht hat. Insoweit spielt es keine Rolle, daß die Angaben in der Abschrift des beratungsärztlichen Gutachtens des Nervenfacharztes Dr. R vom 22. Mai 1950 enthalten sind. Denn der Kläger hat sich in seinem Antrag auf die Behandlung durch diesen Arzt berufen und hat damit seine Angaben ihm gegenüber zum Gegenstand des vorliegenden Rentenverfahrens gemacht. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe über das Vorliegen einer Hirnverletzung wissentlich falsche Angaben gemacht, hat der Kläger sonst keine begründeten Revisionsrügen erhoben. Sie binden daher nach § 163 SGG das Revisionsgericht.
Da somit das LSG zu Recht entschieden hat, daß der Kläger das Vorliegen einer Hirnverletzung und ihre Anerkennung durch das VersorgA vor April 1945 wissentlich falsch angegeben hat, konnte es unbedenklich die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG für die Erteilung eines neuen Bescheides als erfüllt ansehen.
Demgegenüber fällt nicht ins Gewicht, daß das Berufungsgericht - wie die Revision weiter rügt - hinsichtlich der Verleihung des Verwundetenabzeichens in Gold und der Verknüpfung des Zeitpunkts der Verwundung im Jahre 1945 mit dem Beginn der russischen Offensive im Weichselbogen von nicht zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Nachdem die beiden vorher behandelten wissentlich falschen Angaben des Klägers bereits die Erteilung des Anfechtungsbescheides rechtfertigen, kam es auf die. Ausführungen der angefochtenen Entscheidung hierzu nicht mehr an.
Die weitere Rüge des Klägers, der Zeitpunkt seines Eintreffens in Küstrin sei fehlerhaft festgestellt worden, greift ebenfalls nicht durch. Bei der Beurteilung dieser Zeitfolge ist das LSG davon ausgegangen, daß Fraustadt am 1. Februar 1945 von den Russen besetzt worden ist. Die Revisionsrügen hiergegen sind nicht begründet. Der vom Kläger beigebrachten Bescheinigung des Süddeutschen Rundfunks steht die vom Beklagten vorgelegte Äußerung des Landesarchivs Berlin entgegen. Das LSG hat auch für seine Feststellung eine hinreichende Stütze in seiner allgemeinen Geschichtskenntnis gehabt, welche durch die vom Kläger beigebrachte Stellungnahme des Süddeutschen Rundfunks nicht widerlegt worden ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über Kälte und Schneereichtum beruhen ebenfalls auf der allgemeinen Geschichtskenntnis des Gerichts, wie sie aus den damaligen Berichten und aus den Äußerungen im Schrifttum hinlänglich belegt sind. Außerdem hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 7. Dezember 1960 ausdrücklich ausgeführt, das Wetter sei kalt und schneereich gewesen. Aus der Annahme der Kälte und des Schneereichtums sind für die Dauer der Flucht von F nach K keine weiteren Schlüsse gezogen worden. Diese Angaben spielen eine Rolle nur für die Erwägung des LSG, ob der Kläger nach der von ihm behaupteten schweren Operation mit nachfolgender praktischer Blindheit überhaupt den Strapazen dieses Marsches gewachsen gewesen sein konnte. Diese Erwägung allein aber trägt nicht die Feststellung, die Folgen der angeblichen Verwundung und die Möglichkeit, trotz dieser Folgen die Flucht durchzuführen, seien nicht wahrheitsgemäß. Infolgedessen ist die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung auch insoweit nicht begründet.
Ebenfalls unbegründet ist die Revisionsrüge des Klägers, das Berufungsgericht habe die Beweise hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Klägers unrichtig gewürdigt. Er hat eingeräumt, daß er über seinen beruflichen Werdegang und insbesondere im Entnazifizierungsverfahren unrichtige Angaben gemacht habe. Wenn das LSG hieraus den Schluß gezogen hat, dem Kläger könne auch im vorliegenden Verfahren nicht uneingeschränkt, sondern nur insoweit Glauben geschenkt werden, als seine Angaben durch Zeugen oder amtliche Unterlagen belegt werden, so hat es damit die ihm gezogenen Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung nicht überschritten. Denn es kommt darauf an, ob die Angaben des Klägers nach den Gesamtumständen des Falles und nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens als glaubwürdig erscheinen. Die Gesamtumstände des Falles aber sind nicht nur die Schilderungen des Klägers in diesem Verfahren, sondern vor allem auch seine Gesamtpersönlichkeit. Wenn sie infolge des Verhaltens in anderen Verfahren nicht als lauter erscheint, so konnte ohne Rechtsverstoß angenommen werden, daß die nicht belegten Angaben in diesem Verfahren - zumal der Kläger auch hier nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG nicht bei der Wahrheit geblieben ist - nicht glaubwürdig seien.
Schließlich ist auch die Beweiswürdigung des LSG hinsichtlich der vorgebrachten Hirnverletzung bedenkenfrei. Insoweit hat es zutreffend berücksichtigt, daß nur das Eintreffen des Klägers in Küstrin Mitte Februar 1945, die Verletzungen am Hinterkopf und Rücken sowie das Aufsuchen des Verbandsplatzes durch die Bekundungen der Zeugin G feststehen. Weitere Unterlagen über Art, Schwere und Folgen dieser Verwundung sind nicht vorhanden. Das Berufungsgericht hatte jedoch in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. N vom 18. März 1959 eine hinreichende Unterlage für eine Beurteilung der Folgen dieser Verwundung, soweit sie zur Zeit der Antragstellung und der Entscheidung die Erwerbsfähigkeit des Klägers beeinträchtigen. Zu Unrecht verweist die Revision auf das entgegenstehende Gutachten des Facharztes Dr. B. Das Berufungsgericht hat im einzelnen angegeben, daß es die Angaben des Klägers als nicht glaubwürdig erachtet hat. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. N ist von der gleichen Grundlage ausgegangen. Der Sachverständige Dr. B hat im Gegensatz hierzu angenommen, der Kläger sei glaubwürdig und nur wegen seiner Glaubwürdigkeit ist er zu den dem Gutachten des Dr. N entgegenstehenden Schlüssen gekommen. Infolgedessen konnte das LSG unbedenklich dem Sachverständigen Dr. N folgen. Auch die Sachverständigen Dr. W und Prof. Dr. St standen dem nicht entgegen. Beide haben bereits Bedenken gegen das Vorliegen eines hirntraumatischen Prozesses geäußert, haben ihn aber schließlich deshalb angenommen, weil die Befunde nicht dazu ausreichten, eine einmal anerkannte Hirnverletzung rückgängig zu machen. Es handelte sich also insoweit damals nicht in erster Linie um eine medizinische Erwägung. In medizinischer Hinsicht hat sich aber beim Vergleichen der früher erhobenen elektroencephalographischen Befunde mit denen des Dr. N aus dem Jahre 1959 eine sichere Beurteilung ergeben, welche die früher geäußerten Zweifel bestätigt haben und einen hirntraumatischen Schaden ausschließen ließen. Infolgedessen greift auch diese Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung nicht durch.
Die Feststellungen des LSG über die Lungentuberkulose sind mit der Revision nicht angegriffen, vielmehr ist ausdrücklich ausgeführt, im Jahre 1941 sei an der Lunge kein Befund zu erheben gewesen.
Dementsprechend ist das LSG nach Erhebung der erforderlichen Beweise in einer Beweiswürdigung, die frei von Rechtsirrtum ist, zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger Tatsachen, die für die Entscheidung des VersorgA von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch angegeben und verschwiegen hat. Es hat mithin zu Recht die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG für die Erteilung eines neuen Bescheides als gegeben erachtet. Bei einem Verfahren nach § 42 VerwVG kommt es endlich - im Gegensatz zu § 41 VerwVG - nicht darauf an, daß die Unrichtigkeit des früheren Bescheides im Zeitpunkt seines Erlasses außer Zweifel steht. Vielmehr ist hier maßgebend, daß das Verfahren des VersorgA bis zum Erlaß des endgültigen Bescheides vom 18. Oktober 1951 wegen der unrichtigen Angaben des Klägers fehlerhaft gewesen ist. Dieses fehlerhafte Verfahren berechtigte und verpflichtete die Verwaltungsbehörde zu einer neuen fehlerfreien Feststellung, die das VersorgA in dem Neufeststellungsbescheid vom 31. März 1958 vorgenommen hat, in dem es nur noch die chronische Magen- und Zwölffingerdarmentzündung anerkannt gelassen hat. Das LSG hat diese Schädigungsfolge in seiner Entscheidung neu gefaßt und deswegen - auf Grund der ausreichenden Stellungnahme des Dr. N vom 10. September 1958 und des Dr. P vom 12. Januar 1953 - Rente nach einer MdE um 30 v. H. gewährt.
Wenn das LSG im Urteilsausspruch auf die Berufung des Beklagten dessen Bescheide vom 18. Oktober 1951 und 31. Januar 1953 aufgehoben hat, obwohl der erstgenannte Bescheid durch den Anfechtungsbescheid vom 31. März 1958 bereits zurückgenommen war, und die Anerkennung des Magenleidens durch den Bescheid vom 31. Januar 1953 vom Berufungsgericht aufrechterhalten ist, so ist dies unschädlich. Denn das Berufungsgericht hat durch diese Fassung der Urteilsformel nur klargestellt, in welcher Weise es das Versorgungsrechtsverhältnis des Klägers festgestellt hat.
Was schließlich die Rückforderung der empfangenen Leistungen anlangt, die in dem Anfechtungsbescheid dem Grunde nach ausgesprochen ist, so ist auch diese nach § 47 VerwVG dem Grunde nach gerechtfertigt. Diese Vorschrift und der in ihr niedergelegte allgemeine Verwaltungsrechtssatz beziehen sich nicht nur auf die Zeit seit dem Inkrafttreten des VerwVG, sondern auch auf die zurückliegende Zeit. Infolgedessen ist auch dieser Teil des Bescheides und der angefochtenen Entscheidung frei von Rechtsirrtum.
Da sonach die Revision nicht begründet ist, war sie nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen