Leitsatz (redaktionell)
Die Versorgungsverwaltung kann nach dem Inkrafttreten des KOV-VfG (1955-04-01) auch vor diesem Zeitpunkt ergangene Bescheide, die der Begünstigte durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen von rechtserheblichen Tatsachen herbeigeführt hat, zurücknehmen und neu entscheiden.
In der Zuleitung der Akten an den ärztlichen Dienst zur erneuten Stellungnahme im Hinblick auf einen neu aufgetauchten Gesichtspunkt ist die Einleitung des Anfechtungsverfahrens iS des KOV-VfG § 43 Abs 1 zu erblicken.
Normenkette
KOVVfG § 42 Abs. 1 Nr. 3, § 43 Abs. 1
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 18. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Im Januar 1948 stellte der Kläger einen Antrag auf Versorgung wegen der Folgen einer Verschüttung im April 1943, völligen Gehörverlustes links, teilweisen Gehörverlustes rechts, einer Hirnverletzung und der Folgen der russischen Gefangenschaft. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 27. Februar 1948 erklärte er, daß er von Anfang Mai bis Mitte Dezember 1943 zur Behandlung seiner Kopfverletzung und der Verschüttungsfolgen im Reservelazarett München gewesen sei. Bei der versorgungsärztlichen Untersuchung durch Dr. St (Gutachten vom 25. August 1949) gab er zur Vorgeschichte u. a. an, er sei im Jahre 1943 durch Granateinschlag verschüttet worden. Hierbei habe er eine schwere Gehirnerschütterung mit geringen Hautverletzungen am Schädel erlitten. Dr. St diagnostizierte posteommotionelle Störungen und eine Neuralgie des Trigeminus I und des Suboccipitalis bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v. H. Der Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten Dr. G stellte in seinem Gutachten vom 19. September 1949 eine völlige Taubheit links und eine geringe kombinierte Nerven- und Mittelohrschwerhörigkeit rechts fest, die er als Folgen einer Gehirnerschütterung durch Verschüttung ansah. Bei dieser Untersuchung gab der Kläger an, er sei im Jahre 1943 in Afrika durch Einschlag einer Schiffsartilleriegranate in nächster Nähe verschüttet worden und etwa 16 Stunden bewußtlos gewesen. Auf Grund der ärztlichen Beurteilungen erkannte die Landesversicherungsanstalt H durch Bescheid vom 23. Januar 1950 als Gesundheitsschädigungen nach der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 27 "abgeklungener Eiweißmangelschaden, folgenlos geheilte Rippenfellentzündung, traumatische Hirnleistungsstörungen mit Neuralgien, Taubheit links, geringe Schwerhörigkeit rechts" bei einer MdE um 40 v. H. an. Das Versorgungsamt (VersorgA) Hildesheim übernahm diese Schädigungsfolgen und die MdE in dem Umanerkennungsbescheid vom 12. Oktober 1951.
Am 28. August 1952 wurde der Kläger von Dr. H untersucht, der eine traumatische Hirnleistungsschwäche bei einer MdE um 50 v. H. annahm. Auf Grund der Angaben des Klägers sah er die Hirnleistungsschwäche als Folge einer Verschüttung und Kopfverletzung im März 1943 an, die zu einer Bewußtlosigkeit von 12 Stunden und einer Lazarettbehandlung von fast einem Jahr geführt habe. Eine weitere Untersuchung durch Dr. W (Gutachten vom 9. Dezember 1953) führte zu dem Ergebnis, daß entgegen der Auffassung des Dr. H keine Hirnquetschung, sondern nur eine Gehirnerschütterung mittleren Grades vorgelegen habe und für die Annahme einer Hirnleistungsschwäche keine beweiskräftigen Gesichtspunkte zu finden seien. Bei Berücksichtigung der Taubheit links und der geringen Schwerhörigkeit rechts ergebe sich für die Hirngefäßdurchblutungsstörungen nach Gehirnerschütterung eine Gesamt-MdE um 20 v. H. Dr. W schlug abschließend vor, eine stationäre Beobachtung und Begutachtung durchzuführen, vorher jedoch zu versuchen, etwa noch vorhandene Krankenblattunterlagen beizuziehen. Am 15. Juli 1954 erhielt das VersorgA vom Krankenbuchlager Berlin die Nachricht, daß der Kläger vom 8. Mai bis 24. Juni 1943 im Reservelazarett V M wegen traumatischer Epilepsie behandelt worden sei. In einer daraufhin vom VersorgA veranlaßten weiteren Stellungnahme des Dr. W vom 4. Januar 1955 kam dieser zu dem Ergebnis, daß ein Krampfleiden nicht bestanden haben könne, weil der Kläger in einem solchen Falle nicht als dienstfähig zu einer Flakeinheit entlassen worden wäre. In der eidesstattlichen Erklärung vom 27. Februar 1948 habe der Kläger angegeben, er sei Mitte Dezember 1943 aus dem Reservelazarett M entlassen worden; insoweit müsse es sich um eine falsche Angabe handeln. Bei dieser Sachlage sei die Durchführung einer stationären Begutachtung mit Luftencephalographie und Electroencephalogramm unerläßlich. Daraufhin verfügte das VersorgA, eine stationäre Untersuchung des Klägers durchzuführen, zu der es jedoch zunächst nicht kam, weil dieser angab, er sei in seinem Betrieb nicht für mehrere Tage abkömmlich. Mit Schreiben vom 13. Oktober 1955 forderte das VersorgA daraufhin den Kläger auf, bis zum 10. November 1955 letztmalig mitzuteilen, wann er einer erneuten Aufforderung zur Untersuchung Folge leisten könne.
Am 31. Oktober 1955 gingen beim VersorgA die Krankenblätter über den Aufenthalt des Klägers im Reservelazarett V M in der Zeit vom 8. Mai bis 24. Juni 1943 ein. Als Diagnose ist in dem Krankenblatt "Zustand nach Gehirnerschütterung", als angebliche Ursache der Erkrankung eine alte Kopfverletzung und Hitzeeinwirkung in Afrika angegeben. Zur Vorgeschichte hatte der Kläger damals angegeben, er habe während der Kampfzeit als Teilnehmer eines SA-Aufmarsches einen Schlag über den Kopf erhalten und sei einige Stunden bewußtlos gewesen. Bis zum Eintritt in die Wehrmacht habe die Gehirnerschütterung keine wesentlichen Folgen gehabt. In der Zusammenfassung brachten die Wehrmachtsärzte zum Ausdruck, daß der Kläger in der Kampfzeit eine schwere Gehirnerschütterung erlitten habe. Während des Dienstes in Afrika seien durch Hitzeeinwirkung anfallartige Zustände aufgetreten. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer traumatischen Epilepsie hätten sich bei der Beobachtung jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit ergeben. Es scheine sich um schwerere Zustände vasomotorischer Art zu handeln, wobei es durchaus möglich sei, daß die im Frieden durchgemachte Gehirnerschütterung eine Bereitschaft zu diesen Anfällen gesetzt habe, durch die diese bei stärkerer Hitzeeinwirkung zur Entwicklung gekommen seien; sie hätten sich aber jetzt wieder zurückgebildet. Wehrdienstbeschädigung i. S. der Verschlimmerung eines durch Friedensverletzung vorbereiteten Zustandes könne daher angenommen werden. Da die Beschwerden zurückgegangen seien, sei von einer Meldung der Wehrdienstbeschädigung abgesehen worden. Am 15. November 1955 erbat das VersorgA vom Dezernat "Ärztlicher Dienst" eine Stellungnahme, gegebenenfalls eine Untersuchung und Ausstellung eines ärztlichen Gutachtens. Dr. E vom Ärztlichen Dienst äußerte sich am 4. Februar 1956 dahin, daß eine stationäre Beobachtung wohl nicht notwendig sei, weil aus den Lazarettunterlagen einwandfrei hervorgehe, daß der Kläger bei den früheren Untersuchungen falsche Angaben zur Vorgeschichte gemacht habe und es sich somit um einen Betrugsfall handle. Dr. W trat in einer ergänzenden Stellungnahme vom 3. Februar 1956 dieser Beurteilung bei.
Mit formlosem Schreiben vom 20. Februar 1956 teilte das VersorgA daraufhin dem Kläger mit, daß die Versorgungsbezüge bis zur Erteilung eines Bescheides im Hinblick auf seine sich widersprechenden Angaben vorsorglich mit Ende Februar 1956 eingestellt würden. Durch Anfechtungs- und Rückforderungsbescheid vom 23. April 1956 hob das VersorgA H die Bewilligungsbescheide vom 23. Januar 1950 und 12. Oktober 1951 nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) wegen falscher Angaben auf und forderte den zu Unrecht erhaltenen Betrag von 1661,41 DM zurück. Es erkannte als Schädigungsfolge lediglich noch "Narbe am rechten Unterarm" an. Der Kläger legte Widerspruch ein und machte geltend, daß er während der Kampfzeit nicht an einem SA-Aufmarsch teilgenommen habe und auch niemals in eine Schlägerei verwickelt worden sei. Er habe sich also auch nicht bei einem solchen Anlaß eine Gehirnerschütterung zuziehen können. In die SA sei er erst Mitte 1934 eingetreten. Trotz der gegenteiligen Ausführungen in dem Krankenblatt des Reservelazaretts M müsse er immer wieder betonen, daß er im April 1943 in Afrika nach einem Luftangriff auf die Flakstellung verschüttet worden sei. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamts - LVersorgA - Niedersachsen vom 17. Oktober 1956).
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Hannover Auskünfte von den früheren Kriegskameraden des Klägers W K, F U und J G eingeholt und den Zeugen F U noch durch das SG Münster vernehmen lassen. Dieser Zeuge konnte allerdings nicht angeben, ob der Kläger bei einem Fliegerangriff auf die Flakstellung im April 1943 verwundet oder verschüttet worden ist. Er konnte lediglich aussagen, daß es hierbei mehrere Verwundete und einen Toten gegeben habe. In der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 1959 hat der als Sachverständiger gehörte Dr. W ausgeführt, daß traumatische Hirnleistungsstörungen und Neuralgie, Taubheit links und geringe Schwerhörigkeit rechts bei Berücksichtigung des Krankenblatts des Reservelazaretts M nicht mit Wahrscheinlichkeit Schädigungsfolgen seien. Das SG hat ferner ein Gutachten von dem Nervenfacharzt Dr. B vom 22. Mai 1959 eingeholt.
Dieser Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger im April 1943 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Verschüttung mit Gehirnerschütterung und auch keine Kopfverletzung erlitten sowie diese Angaben bewußt unrichtig gemacht habe. Die alte Hautnarbe an der Stirn könne nur die Folge einer früheren Verletzung vor dem Einsatz in Afrika sein. Es finde sich auch kein Anhalt für eine erlittene Hirnverletzung mit bleibenden Folgen, eine Neuralgie im Bereich der Gesichtsnerven liege nicht vor. Endlich hat das SG noch ein Gutachten von dem Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten Prof. Dr. K vom 10. September 1959 eingeholt, der ausgeführt hat, daß das Hörvermögen auf dem rechten Ohr anscheinend geringfügig herabgesetzt sei; links bestehe sicher keine Taubheit, wahrscheinlich eine deutliche Schwerhörigkeit. Bei der Suche nach der Ursache der Schwerhörigkeit müsse man den Einwirkungen des Krieges im allgemeinen die größte Wahrscheinlichkeit einräumen, zumal nur gesunde Soldaten in Afrika eingesetzt worden seien. Ob eine Verschüttung oder Verwundung oder Hitzeeinwirkungen oder Dystrophie überwiegend eingewirkt hätten, werde sich jedoch kaum mehr entscheiden lassen. Neben diesen Ursachen könnten auch Detonationen eine Hörnervenschädigung auslösen oder verschlimmern. Der Grad der MdE für das Ohrenleiden betrage 10 v. H. Durch Urteil vom 9. November 1959 hat das SG Hannover unter Abänderung des Berichtigungsbescheides des VersorgA H vom 23. April 1956 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 1956 den Beklagten verurteilt, in einem neuen Bescheid zusätzlich "beiderseitige Hörnervenschädigung, links stärkeren Grades, dabei rechts Schallleitungsstörung" als Schädigungsfolge anzuerkennen und von einem Teil der festgesetzten Rückforderung, und zwar in Höhe von 26,51 DM (Krankengeld für die Zeit vom 1. August 1947 bis 4. Januar 1948) Abstand zu nehmen. Im übrigen hat das SG die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des SG Hannover vom 9. November 1959 insoweit aufzuheben, als das beklagte Land verurteilt worden ist, "beiderseitige Hörnervenschädigung, links stärkeren Grades, dabei rechts Schalleitungsstörung" als Schädigungsfolge anzuerkennen. Mit Schriftsatz vom 9. April 1960 hat der Kläger Anschlußberufung eingelegt und im Schriftsatz vom 31. August 1961 beantragt, unter Abänderung des Urteils des SG Hannover den Berichtigungsbescheid des VersorgA Hildesheim vom 23. April 1956 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 1956 aufzuheben. Er hat zu diesem Antrag ausgeführt, daß bei Aufhebung dieser Bescheide der Umanerkennungsbescheid vom 12. Oktober 1951 weiter gelte und damit die Rückforderung angeblich überhobener Versorgungsbezüge entfalle. Es bedürfe daher insoweit keiner besonderen Antragstellung mehr. Das Landessozialgericht (LSG) hat noch die Zeugen E L, H P E S, W I W K und J G vernehmen lassen. Durch Urteil vom 18. Oktober 1962 hat das LSG Niedersachsen auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG Hannover vom 9. November 1959 insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, in einem neuen Bescheid "beiderseitige Hörnervenschädigung, links stärkeren Grades, dabei rechts Schalleitungsstörung" als Schädigungsfolge gemäß § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) anzuerkennen. Die Anschlußberufung des Klägers hat das LSG zurückgewiesen; es hat die Revision zugelassen.
Das LSG hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, daß die Beteiligten im Berufungsverfahren "nicht mehr über die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides, sondern nur noch über die Zulässigkeit des Anfechtungs- und Widerspruchsbescheides sowie der von der Vorinstanz getroffenen erneuten Feststellung von Ohrenschäden als Schädigungsfolgen streiten". Es hat die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG als gegeben angesehen, weil die Anerkennung der Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen und die Gewährung einer Rente durch die Bescheide vom 23. Januar 1950 und 12. Oktober 1951 auf wissentlich falsche Angaben des Klägers zurückzuführen seien. Die Frist des § 43 Abs. 1 Satz 2 VerwVG aF sei gewahrt, weil das VersorgA innerhalb von drei Monaten die erneute Prüfung eingeleitet habe. Die Krankenpapiere des Reservelazaretts München seien am 31. Oktober 1955 beim VersorgA eingegangen. Mit Verfügung vom 15. November 1955 sei der Ärztliche Dienst um eine Stellungnahme zur Frage der Nachuntersuchung gebeten und damit auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf das Krankenblatt des Reservelazaretts das Anfechtungsverfahren eingeleitet worden. Selbst wenn man dem nicht folgen wolle, sei die Anfechtungsfrist von sechs Monaten nach § 43 Abs. 1 Satz 2 VerwVG idF des Ersten Neuordnungsgesetzes (1. NOG) vom 27. Juni 1960 gewahrt. Zwar sei diese Vorschrift erst am 2. Juli 1960 in Kraft getreten, sie sei jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf noch schwebende Verfahren anzuwenden. Im übrigen sei der Anfechtungsbescheid auch dann, wenn er nicht auf § 42 VerwVG gestützt werden könnte, nach § 41 VerwVG aufrechtzuerhalten. Der angefochtene Bescheid werde durch die Anwendung des § 41 VerwVG statt des § 42 VerwVG weder in seinem Wesen verändert noch werde der Kläger in seiner Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt. Die Voraussetzungen des § 41 VerwVG seien im vorliegenden Falle gegeben, weil die Anerkennung der Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen sowohl i. S. der Entstehung als auch i. S. der Verschlimmerung zweifelsfrei unrichtig gewesen sei. Die Anschlußberufung des Klägers habe daher zurückgewiesen werden müssen. Ferner habe das Urteil des SG insoweit aufgehoben werden müssen, als der Beklagte verurteilt worden ist, Hörschäden als Schädigungsfolgen anzuerkennen. Es handle sich insoweit nach der Äußerung des Facharztes Dr. S vom Versorgungskrankenhaus Bad P. vom 19. Februar 1960 um ein schicksalsmäßig verlaufenes Leiden; die gegenteilige Beurteilung des Sachverständigen Dr. K sei unzutreffend.
Gegen dieses am 3. Dezember 1962 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31. Dezember 1962, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 2. Januar 1963, Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil sowie das Urteil des SG Hannover vom 9. November 1959 und den Bescheid des VersorgA H vom 23. April 1956 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. Oktober 1956 aufzuheben,
hilfsweise, unter Aufhebung des Berufungsurteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger hat die Revision mit Schriftsatz vom 1. Februar 1963, eingegangen beim BSG am 2. Februar 1963, auf den Bezug genommen wird, begründet. Er rügt ausdrücklich eine Verletzung des § 41 Abs. 1 Ziff. 3 (gemeint ist wohl § 42 Abs. 1 Nr. 3) und des § 43 Abs. 1 und 2 VerwVG; dem Sinne nach macht er auch eine Verletzung des § 41 VerwVG geltend. Er trägt hierzu vor, die Tatsache, daß er eine frühere Gehirnerschütterung dem Beklagten gegenüber verschwiegen habe, sei für dessen begünstigenden Rentenbescheid nicht ursächlich gewesen. Wenn auch die Umstände, wie sie sich aus dem Inhalt der Krankenblätter des Reservelazaretts München ergeben, darauf hindeuteten, daß er eine frühere Gehirnerschütterung wissentlich verschwiegen habe, so sei daraus jedoch nicht ohne weiteres der Schluß zu ziehen, daß eine spätere, nach seiner Behauptung im Jahre 1943 erlittene Gehirnerschütterung ausgeschlossen sei. Abgesehen davon seien seine gesundheitlichen Schäden auch unter einem weiteren Gesichtspunkt als Versorgungsleiden anzusehen. Er sei nach dem Krankenblatt des Reservelazaretts M wegen anfallartiger Erscheinungen, die vermutlich im Zusammenhang mit den Hitzeeinwirkungen in Afrika auf der Grundlage einer früheren Gehirnerschütterung ausgelöst worden seien, ins Lazarett gekommen. Da er diesen Hitzeeinwirkungen als Soldat ausgesetzt gewesen sei, müßten die Gesundheitsstörungen als Folge unmittelbarer Kriegseinwirkungen i. S. des BVG angesehen werden, weil er unabhängig davon, ob er bereits in der Kampfzeit eine Gehirnerschütterung erlitten habe, versorgungsberechtigt sei. Im übrigen entspreche die Anfechtung der Bewilligungsbescheide aus den Jahren 1950 und 1951 durch den Beklagten nicht den strengen gesetzlichen Voraussetzungen, nach denen die rechtliche und tatsächliche Unrichtigkeit des Bescheides außer Zweifel stehen müsse. Es brauche somit nicht einmal wahrscheinlich zu sein, daß die Gesundheitsstörungen durch Hitzeeinwirkungen entstanden seien; vielmehr reiche es schon aus, daß die Hitzeeinwirkungen als Ursache für die Gesundheitsstörungen nicht ausgeschlossen werden könnten.
Der Kläger wendet sich ferner gegen die Auffassung des LSG, daß das Anfechtungsverfahren innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis des Anfechtungsgrundes - Empfang der Lazarettpapiere aus M am 31. Oktober 1955 - eingeleitet worden sei. Dem Berufungsgericht könne nicht darin gefolgt werden, daß das Anfechtungsverfahren mit der versorgungsamtlichen Verfügung vom 15. November 1955 an den Ärztlichen Dienst mit der Bitte um Stellungnahme zur Frage der Nachuntersuchung eingeleitet worden sei. Diese Verfügung sei im Zusammenhang damit ergangen, daß der Kläger mehrfachen Aufforderungen, sich untersuchen zu lassen, mit der Begründung nicht gefolgt sei, er sei aus seinem Betrieb unabkömmlich. Daß ein Zusammenhang zwischen der Kenntnis vom Inhalt der Krankenblätter und der Bitte an den Ärztlichen Dienst um Stellungnahme zur Frage der Nachuntersuchung vorgelegen habe, sei vom LSG nicht geprüft und auch nicht festgestellt worden. Der Beklagte habe sich zu einer Nachuntersuchung nur veranlaßt gesehen, weil Zweifel an seiner - des Klägers - Glaubwürdigkeit dadurch entstanden seien, daß der von ihm angegebene Zeitraum für den Lazarettaufenthalt mit der Auskunft des Krankenbuchlagers B nicht übereinstimmte. Wenn die Behörde wegen der Zweifelhaftigkeit des Anfechtungsgrundes Ermittlungen anstelle, so beginne die Frist erst mit dem Eingang der die Aufklärung beginnenden Feststellungen. Das Anfechtungsverfahren sei somit nicht mit der Verfügung vom 15. November 1955 eingeleitet worden. Zwar sei der Anfechtungsbescheid vom 23. April 1956 innerhalb der Frist von sechs Monaten seit Kenntnis des Anfechtungsgrundes (31. Oktober 1955) ergangen; § 43 Abs. 1 Satz 2 VerwVG idF des 1. NOG könne jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im vorliegenden Falle keine Anwendung finden, da dieses Gesetz erst am 2. Juli 1960 in Kraft getreten sei. Die Verlängerung der Frist von drei Monaten auf sechs Monate sei daher erst mit diesem Zeitpunkt erfolgt, ohne daß sich aus den gesetzlichen Vorschriften eine rückwirkende Inkraftsetzung des durch das 1. NOG geänderten § 43 VerwVG ergebe. Endlich sei dem LSG bei der Abfassung des angefochtenen Urteils eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen. Es habe auf Seite 10 des Urteils ausgeführt: "Die Beteiligten streiten in zweiter Instanz nicht mehr über die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides." Demgegenüber werde auf den Antrag im Schriftsatz vom 31. August 1961 zur Anschlußberufung und deren Rechtfertigung hingewiesen. Es habe für ihn kein Anlaß bestanden, seine Rechtsverteidigung auf den Anfechtungsbescheid zu beschränken.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen die Zurückweisung der Revision als unbegründet.
Die durch Zulassung statthafte Revision des Klägers (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG); sie ist daher zulässig. Jedoch ist die Revision unbegründet.
Das LSG hat den angefochtenen, auf § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG gestützten Bescheid des Beklagten vom 23. April 1956 als rechtmäßig angesehen. Es hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils die Voraussetzungen dieser Vorschrift geprüft und ihr Vorliegen bejaht; es hat ferner die Auffassung vertreten, daß selbst dann, wenn § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG im vorliegenden Falle keine Anwendung finden könnte, der angefochtene Bescheid nach § 41 VerwVG aufrechtzuerhalten sei. Zu § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG hat das LSG festgestellt, daß der Kläger Tatsachen, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch angegeben hat. Es hat diese Feststellung damit begründet, daß der Kläger in seinem Rentenantrag und in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 27. Februar 1948 sowie gegenüber den untersuchenden Ärzten Dr. St und Dr. G der Wahrheit zuwider behauptet habe, im April 1943 in Afrika verschüttet worden zu sein und hierbei eine Gehirnerschütterung erlitten zu haben. Diese Angaben seien für die Entscheidung der Versorgungsbehörde von wesentlicher Bedeutung gewesen, weil die Gutachten der Dres. St und G auf diesen wissentlich falschen Angaben beruhten und es auf diese Weise zu der Anerkennung der Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen sowie zur Gewährung einer Rente durch die Bewilligungsbescheide vom 23. Januar 1950 und 12. Oktober 1951 gekommen sei.
Der Kläger rügt in seiner Revisionsbegründung vom 1. Februar 1963 ausdrücklich eine Verletzung des § 41 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG. Hierbei muß es sich um einen Schreibfehler handeln, da § 41 Abs. 1 VerwVG keine Nr. 3 enthält. Es ist daher anzunehmen, daß der Kläger eine Verletzung des § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG rügen will. Die zur Anwendung dieser Vorschrift getroffenen Feststellungen des LSG hat der Kläger jedoch nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, so daß sie für das BSG nach § 163 SGG bindend sind. Allenfalls könnte daran gedacht werden, daß der Kläger in diesem Zusammenhang die Rüge einer Verletzung des § 128 SGG erheben will, wenn er vorträgt, daß zwar die Umstände, wie sie sich aus dem Inhalt des Krankenblatts des Reservelazaretts V München ergeben, darauf hindeuten, daß er eine frühere Gehirnerschütterung wissentlich verschwiegen habe; daraus sei jedoch nicht der Schluß des LSG herzuleiten, daß damit eine spätere, nach seiner Behauptung aus dem Jahre 1943 stammende Gehirnerschütterung ausgeschlossen sei. Ganz abgesehen davon, daß diese Rüge nicht als hinreichend substantiiert i. S. des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG angesehen werden kann, könnte sie schon deshalb nicht durchgreifen, weil das LSG, entgegen der Behauptung des Klägers, nicht aus dem wissentlichen Verschweigen einer früheren Gehirnerschütterung darauf geschlossen hat, daß eine spätere, aus dem Jahre 1943 stammende Gehirnerschütterung nicht vorliegen kann. Vielmehr hat das LSG in dem angefochtenen Urteil eingehend dargelegt, aus welchen Gründen es zu der Feststellung gelangt ist, daß der Kläger im April 1943 in Afrika keine Verschüttung mit Gehirnerschütterung und Gehörverlust erlitten hat und daher seine gegenteilige Angabe wissentlich falsch ist. Insoweit bringt der Kläger in der Revisionsbegründung jedoch nichts vor, was diese Feststellung des LSG erschüttern könnte. Da der Kläger somit nach den nicht mit Erfolg angegriffenen Feststellungen des LSG Tatsachen, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung waren, i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG wissentlich falsch angegeben hat, liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Erteilung des Anfechtungsbescheides vom 23. April 1956 vor.
Der Kläger rügt weiter, das LSG habe den § 43 Abs. 1 und 2 VerwVG aF verletzt, weil es zu Unrecht angenommen habe, daß die Frist von drei Monaten für die Einleitung des Anfechtungsverfahrens von Amts wegen von dem Beklagten eingehalten worden sei. Das LSG hat hierzu ausgeführt, daß die Krankenpapiere des Reservelazaretts V München am 31. Oktober 1955 beim VersorgA Hildesheim eingegangen seien. Mit Verfügung vom 15. November 1955 habe dann das Rentenbüro des VersorgA seinen Ärztlichen Dienst um eine Stellungnahme zur Frage der Nachuntersuchung gebeten und damit auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf das Krankenblatt des Reservelazaretts das Anfechtungsverfahren i. S. des § 43 VerwVG eingeleitet. Die Frage, ob die erneute Prüfung von Amts wegen nach Ablauf von fünf Jahren vom Tage der Entscheidung an eingeleitet worden ist (§ 43 Abs. 2 VerwVG), hat das LSG in diesem Zusammenhang nicht geprüft, obwohl es hierzu verpflichtet gewesen wäre. Die Frist von fünf Jahren wäre allerdings gegenüber dem Umanerkennungsbescheid vom 12. Oktober 1951 eingehalten, dagegen wäre diese Frist gegenüber dem ersten Bewilligungsbescheid nach der SVD Nr. 27 vom 23. Januar 1950 nicht gewahrt, da die Frist von fünf Jahren Ende Januar 1955 abgelaufen und die erneute Prüfung von Amts wegen nach Auffassung des LSG erst am 15. November 1955 eingeleitet worden wäre. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick darauf, daß gegenüber dem Umanerkennungsbescheid vom 12. Oktober 1951 - nach der Auffassung des LSG über den Zeitpunkt der Einleitung des Anfechtungsverfahrens - diese innerhalb der Frist von fünf Jahren erfolgt wäre, wenigstens dieser Bescheid nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG aufgehoben werden kann; denn das LSG hat zu Unrecht die Einleitung des Verfahrens i. S. des § 43 VerwVG erst am 15. November 1955 angenommen.
Das LSG hat in diesem Zusammenhang zwar nicht übersehen, daß dem Beklagten die Auskunft der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen vom 2. Juni 1954 am 15. Juli 1954 zugegangen ist. Aus dieser Auskunft ergibt sich, daß der Kläger im Reservelazarett V M vom 8. Mai bis 24. Juni 1943 wegen einer traumatischen Epilepsie behandelt worden ist. Das LSG hat aber in den auf die Auskunft vom 2. Juni 1954 in die Wege geleiteten Ermittlungen zu Unrecht keine Einleitung des Anfechtungsverfahrens i. S. des § 43 VerwVG erblickt. Es ist allerdings richtig, daß durch diese Mitteilung noch nicht ohne weiteres feststand, daß der Kläger im Jahre 1943 in Afrika keine Verschüttung erlitten hat. Diese nach den Feststellungen des LSG wissentlich falsche Angabe des Klägers ist erst eindeutig durch den Inhalt des Krankenblatts des Reservelazaretts V M nachgewiesen worden, das erst am 31. Oktober 1955 beim VersorgA eingegangen ist. Das LSG hat jedoch übersehen, daß es sich insoweit nicht um die einzige falsche Angabe des Klägers gehandelt hat. Er hat nämlich in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 27. Februar 1948 wahrheitswidrig angegeben, er sei von Anfang Mai bis Mitte Dezember 1943 im Reservelazarett M behandelt worden. Daß diese frühere Angabe des Klägers falsch war, wurde dem VersorgA mit dem Zugang der Auskunft der Deutschen Dienststelle vom 2. Juni 1954 am 15. Juli 1954 bekannt. Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs der durch die Bewilligungsbescheide vom 23. Januar 1950 und 12. Oktober 1951 als Schädigungsfolge anerkannten Hirnleistungsstörungen mit Neuralgien, Taubheit links und geringe Schwerhörigkeit rechts die Dauer des Lazarettaufenthalts von wesentlicher Bedeutung sein mußte, zumal der Kläger nach der Auskunft der Deutschen Dienststelle angeblich wegen traumatischer Epilepsie behandelt worden sein soll, was bei einem Lazarettaufenthalt von etwa sieben Monaten, wie der Kläger wahrheitswidrig angegeben hat, verständlich wäre, dagegen nicht bei einem so kurzen Lazarettaufenthalt vom 8. Mai bis 24. Juni 1943. Wegen dieser berechtigten Zweifel hat das VersorgA Hildesheim bereits mit Verfügung vom 3. August 1954 die Akten dem Ärztlichen Dienst mit der Bitte um weitere Veranlassung und abschließende Stellungnahme oder Begutachtung unter Bezugnahme auf das Gutachten des Dr. W vom 9. Dezember 1953 und auf die Auskunft der Deutschen Dienststelle vom 2. Juni 1954 zugeleitet. Dr. E hat daraufhin am 5. August 1954 von Dr. W eine ergänzende Stellungnahme darüber erbeten, ob in der bisherigen Beurteilung auf Grund der Unterlagen Blatt 48 (das ist die Auskunft der Deutschen Dienststelle vom 2. Juni 1954) eine Änderung eingetreten ist. In der Zuleitung der Akten an die ärztliche Abteilung des VersorgA zur erneuten Stellungnahme im Hinblick darauf, daß der Kläger entgegen seinen bisherigen Angaben nur vom 8. Mai bis 24. Juni 1943 im Reservelazarett M behandelt wurde, ist die Einleitung des Anfechtungsverfahrens i. S. des § 43 VerwVG zu erblicken (vgl. hierzu auch Schönleiter/Hennig, Komm. zum VerwVG, Anm. 2 zu §§ 43, 44; ferner Urteil des BSG vom 24. Februar 1961 - 11 RV 332/60).
Dr. W hat sich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4. Januar 1955 unter Berücksichtigung der Auskunft der Deutschen Dienststelle vom 2. Juni 1954 dahin geäußert, daß ein Krampfleiden nicht bestanden haben könne, weil der Kläger bei einem solchen Leiden nicht nach einem Lazarettaufenthalt vom 8. Mai bis 24. Juni 1943 als dienstfähig zu einer Flakeinheit zurückgekommen wäre. Auch Dr. W weist darauf hin, daß der Kläger in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 27. Februar 1948 falsche Angaben hinsichtlich der Dauer des Lazarettaufenthalts in München gemacht hat. Durch die Stellungnahme dieses Arztes wird somit bestätigt, daß infolge der falschen Angaben des Klägers über die Dauer seines Lazarettaufenthalts neue Ermittlungen im Hinblick auf ein Anfechtungsverfahren nach § 42 VerwVG angezeigt und vom VersorgA mit der Verfügung vom 3. August 1954 auch beabsichtigt waren. Das VersorgA ist somit innerhalb der Frist von drei Monaten nach Kenntnis eines Anfechtungsgrundes - wahrheitswidrige Angabe über die Dauer des Lazarettaufenthalts - tätig geworden. Es ist dabei unerheblich, daß die Versorgungsbehörde später noch weitere Ermittlungen durchgeführt, in deren Verlauf das Krankenblatt des Reservelazaretts M am 31. Oktober 1955 erhalten und die Neuregelung nach § 42 VerwVG erst im April 1956 vorgenommen hat (ebenso BSG aaO). Da die Einleitung des Anfechtungsverfahrens hiernach, entgegen der Auffassung des LSG, schon im August 1954 erfolgte, ist auch die Frist des § 43 Abs. 2 VerwVG von fünf Jahren vom Tage der Entscheidung an sowohl hinsichtlich des Bescheides nach der SVD Nr. 27 vom 23. Januar 1950 als auch des Bescheides nach dem BVG vom 12. Oktober 1951 gewahrt. Im Ergebnis ist daher der Entscheidung des LSG zuzustimmen, daß der angefochtene Bescheid vom 23. April 1956 nach den §§ 42 Abs. 1 Nr. 3, 43 VerwVG rechtmäßig ist. Bei dieser Rechtslage kommt es somit nicht mehr darauf an, ob die Frist von sechs Monaten für die Einleitung des Anfechtungsverfahrens nach § 43 Abs. 1 VerwVG nF im vorliegenden Falle Anwendung finden könnte und ob der Bescheid vom 23. April 1956 auch nach § 41 VerwVG gerechtfertigt wäre, wie das LSG meint. Insoweit ist allerdings noch darauf hinzuweisen, daß die Zustimmung des LVersorgA nach § 41 Abs. 2 VerwVG vor dem Erlaß des Berichtigungsbescheides erteilt sein muß (vgl. BSG in SozR VerwVG § 41 Nr. 17). An einer solchen Zustimmung des LVersorgA fehlt es jedoch im vorliegenden Falle. Dieser Umstand ist jedoch hier ohne Bedeutung, weil der angefochtene Bescheid vom 23. April 1956 bereits nach den §§ 42 Abs. 1 Nr. 3, 43 VerwVG rechtmäßig ist; einer Auseinandersetzung mit den vom Kläger zu § 41 und § 43 Abs. 1 VerwVG nF erhobenen Rügen bedurfte es hiernach nicht mehr.
Der § 42 VerwVG bietet zwar keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bescheiden, soweit der Kläger Leistungen für die Zeit bis 31. März 1955 erhalten hat, da die Rücknahme eines Bescheides nach § 42 VerwVG regelmäßig nicht über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des VerwVG am 1. April 1955 zurückwirkt. Ob dies im vorliegenden Falle dennoch gemäß § 52 VerwVG möglich ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls ist für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, für die eine dieser Vorschrift entsprechende Regelung fehlt, die Versorgungsverwaltung nach den ergänzend heranzuziehenden Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts berechtigt, den Bescheid, den der Begünstigte durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen von rechtserheblichen Tatsachen herbeigeführt hat, zurückzunehmen und neu zu entscheiden (vgl. BSG 13, 232, 237, 238; vgl. auch BSG 7, 51 und 8, 11, 14). Der Beklagte konnte hiernach die Bescheide vom 23. Januar 1950 und 12. Oktober 1951 auch für die Zeit vor dem 1. April 1955 nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zurücknehmen.
In der Revisionsbegründung macht der Kläger ferner geltend, seine gesundheitlichen Schädigungen "abgeklungener Eiweißmangelschaden, folgenlos abgeheilte Rippenfellentzündung, traumatische Hirnleistungsstörungen mit Neuralgien, Taubheit links und geringe Schwerhörigkeit rechts" seien auch unter einem weiteren Gesichtspunkt als Versorgungsschäden anzusehen, den das Berufungsgericht nicht gewürdigt habe. Er sei im Jahre 1943 in das Reservelazarett München gekommen, weil er auf Grund anfallartiger Erscheinungen, die vermutlich im Zusammenhang mit den Hitzeeinwirkungen in Afrika auf der Grundlage der früheren, in den Folgen überwundenen Gehirnerschütterung ausgelöst worden seien, das Bewußtsein verloren habe. Seine Gesundheitsschäden seien mit Wahrscheinlichkeit durch die Hitze ausgelöst worden und damit auf unmittelbare Kriegseinwirkungen i. S. des BVG zurückzuführen. Damit habe er unabhängig davon, ob er bereits in der Kampfzeit eine Gehirnerschütterung erlitten habe, sich die Versorgungsschäden zugezogen. Der Kläger übersieht bei diesem Vorbringen, daß das LSG insoweit die Rechtslage nicht verkannt hat. Es hat auf Seite 17 der Urteilsausfertigung ausgeführt, daß der Anfechtungsbescheid nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG auch rechtswidrig wäre, wenn die Gewährung der Versorgungsrente nach einer MdE um 40 v. H. wegen traumatischer Hirnleistungsstörungen mit Neuralgien, Taubheit links, Schwerhörigkeit rechts aus anderen Gründen als denen einer Verschüttung und Gehirnerschütterung erfolgen müßte. Das Berufungsgericht hat hierzu unter eingehender Begründung festgestellt, daß die im Reservelazarett M und von den Sachverständigen Dr. W und Dr. B erhobenen neurologischen Befunde regelrecht waren und bei diesen Untersuchungen eine Hirnleistungsschwäche und hirnorganische Wesensveränderungen ausgeschlossen werden konnten. Es hat ferner festgestellt, daß die Strapazen während des Einsatzes des Klägers in Afrika - also auch die damaligen Hitzeeinwirkungen - und in der Gefangenschaft, insbesondere die durchgemachte Dystrophie, Rippenfell- und Lungenentzündung keine Folgen mehr hinterlassen haben, so daß diese folgenlos ausgeheilten Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolge nicht mehr weiterhin anzuerkennen waren (vgl. hierzu auch BSG in SozR BVG § 85 Nr. 5). Auch hinsichtlich der Taubheit links und Schwerhörigkeit rechts hat das LSG ausgeführt, daß sie nicht als Versorgungsschäden i. S. der Entstehung oder Verschlimmerung anerkannt werden können. Es hat seine Überzeugung auf die vorliegenden Gutachten und Beurteilungen gestützt. Gegenüber diesen Feststellungen hat der Kläger in der Revisionsbegründung keine substantiierten Rügen i. S. des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG erhoben. Es trifft somit nicht zu, daß das LSG die früher beim Kläger anerkannt gewesenen Gesundheitsstörungen nicht auch unter einem anderen, für die Anerkennung als Schädigungsfolgen in Betracht kommenden Umstand geprüft hat. Insoweit liegt daher eine Verletzung des § 128 SGG, die der Kläger anscheinend mit seinem Vorbringen in der Revisionsbegründung rügen will, nicht vor. Im übrigen nimmt der Kläger nur eine andere Beweiswürdigung als das Berufungsgericht vor, ohne die Tatsachen und Beweismittel zu bezeichnen, aus denen sich ergeben könnte, daß das LSG bei einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung zwingend zu der von dem Kläger angegebenen Folgerung, seine Gesundheitsstörungen seien auf die Hitzeeinwirkungen in Afrika zurückzuführen, hätte kommen müssen. Mangels unbegründeter Revisionsrügen sind daher die Feststellungen des LSG hierzu nach § 163 SGG für das Revisionsgericht bindend.
Der Kläger weist in der Revisionsbegründung endlich noch darauf hin, daß bei der Abfassung des Berufungsurteils eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen sei, wenn es dort auf Seite 10 heiße: "Die Beteiligten streiten in zweiter Instanz nicht mehr über die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides." Diese Ansicht des LSG trifft allerdings nach dem vom Kläger in dem Schriftsatz vom 31. August 1961 gestellten Antrag zu seiner Anschlußberufung, unter Abänderung des Urteils des SG Hannover vom 9. November 1959 den Berichtigungsbescheid des VersorgA H vom 23. April 1956 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 1956 aufzuheben, nicht zu; denn der Kläger hat diesen Antrag damit begründet, daß bei Aufhebung der beiden Bescheide entsprechend seinem Antrag der Umanerkennungsbescheid vom 12. Oktober 1951 ohne weiteres weiter gelte und damit zugleich die Rückforderung angeblich überhobener Versorgungsbezüge entfalle. Daraus, daß das LSG in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, daß die Beteiligten in zweiter Instanz nicht mehr über die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides streiten, ergibt sich zwar, daß das LSG in dem angefochtenen Urteil weder über die Rückforderung entschieden hat noch entscheiden wollte, obwohl es in seinem Urteilsausspruch die Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil des SG, das auch über die Rückforderung entschieden hat, uneingeschränkt zurückgewiesen hat. Da jedoch der Rechtsstreit hinsichtlich der Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 1634,90 DM - 1661,41 DM abzüglich der vom SG von der Rückforderung ausgenommenen 26,51 DM, deren Absetzung der Beklagte nicht mit seiner Berufung angefochten hat - entscheidungsreif ist, kann der Senat auch insoweit entscheiden. Nach § 47 Abs. 3 Nr. 1 VerwVG ist eine Rückforderung der gewährten Leistungen gerechtfertigt, wenn die Unrichtigkeit der aufgehobenen Bescheide darauf beruht, daß der Empfänger Tatsachen, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch angegeben oder verschwiegen hat. Diese Voraussetzungen liegen aber nach den nicht mit Erfolg angegriffenen Feststellungen des LSG vor. Die Revision des Klägers mußte daher - auch soweit es sich um die Rückforderung des überzahlten Betrags in Höhe von 1634,90 DM handelt - zurückgewiesen werden. Hierbei bedurfte es hinsichtlich der Rückforderung keines besonderen Ausspruches, weil das LSG nach dem Wortlaut des Urteilstenors die Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil des SG, das die Rückforderung in dieser Höhe für gerechtfertigt gehalten hat, uneingeschränkt zurückgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen