Leitsatz (amtlich)

Für die Neuberechnung einer Rente nach ArVNG Art 2 § 38 Abs 3 S 4 ist die Erfüllung der großen Wartezeit von 180 Kalendermonaten erforderlich (Abweichung von BSG 1967-05-09 1 RA 205/65 = BSGE 26, 247).

 

Normenkette

ArVNG Art. 2 § 38 Abs. 3 S. 4 Fassung: 1965-06-09

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. September 1969 und das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 17. Juli 1968 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger, der schon von der Landesversicherungsanstalt Brandenburg seit 1938 eine Invalidenrente bezogen hatte, erhielt, nachdem er am 22. August 1958 in die Bundesrepublik gekommen war, von der Beklagten mit Wirkung vom 1. August 1958 an eine Rente aus der Arbeiterrentenversicherung (ArV). Da der Versicherungsfall bereits vor dem 1. Januar 1957 eingetreten war, wurde die Rente nach altem Recht berechnet und nach den Vorschriften des Art. 2 §§ 31 ff des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) vom 23. Februar 1957 umgestellt. Sie galt nach Art. 2 § 38 Abs. 2 ArVNG als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Da der Kläger im April 1967 sein 65. Lebensjahr vollendete, erhöhte die Beklagte durch Bescheid vom 6. März 1967 die Rente vom 1. April 1967 an nach Art. 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 ArVNG auf fünfzehn Dreizehntel des bisherigen Zahlbetrages. Daraufhin beantragte der Kläger die Neuberechnung seiner Rente nach Art. 2 § 38 Abs. 3 Satz 4 ArVNG idF des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 unter Anrechnung der für ihn vom 1. Mai 1962 bis 31. März 1967 entrichteten Beiträge. Durch Bescheid vom 22. Mai 1967 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil die für eine Neuberechnung des Altersruhegeldes nach den Vorschriften der §§ 1248 ff der Reichsversicherungsordnung (RVO) erforderliche Wartezeit von 180 Beitragsmonaten nicht erfüllt sei; es lägen nur für 137 Monate Beiträge vor. Die in der Zeit vom 1. Mai 1962 bis 31. März 1967 entrichteten Beiträge könnten erst bei der Berechnung einer etwaigen Hinterbliebenenrente berücksichtigt werden.

Auf die hiergegen vom Kläger erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Detmold die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Mai 1967 und unter Abänderung ihres Bescheides vom 6. März 1967 verurteilt, einen Bescheid über die Berechnung der Rente nach dem letzten Satz des Art. 2 § 38 Abs. 3 ArVNG zu erteilen. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung ist zurückgewiesen worden. Die Vorinstanzen sind übereinstimmend der Auffassung, für den Kläger seien in der Zeit nach dem Inkrafttreten des ArVNG noch für 59 Monate Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden. Damit sei die begehrte Berechnung nach neuem Recht vorzunehmen, da hierfür die Erfüllung der großen Wartezeit von 180 Monaten Versicherungszeit nicht erforderlich sei.

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 25. September 1969 die Revision nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugelassen. Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt mit dem Antrag,

die ergangenen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie rügt unrichtige Anwendung des Art. 2 § 38 ArVNG.

Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.

II

Die Revision der Beklagten ist begründet.

Für die Neuberechnung der Rente nach Art. 2 § 38 Abs. 3 Satz 4 ArNVG ist entgegen der Ansicht der Vorinstanzen die Erfüllung der großen Wartezeit von 180 Kalendermonaten erforderlich. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, kann dem Klagebegehren nicht entsprochen werden, die Rente des Klägers unter Anrechnung der von ihm für die Zeit vom 1. Mai 1962 bis zum 31. März 1967 entrichteten Beiträge nach den Vorschriften der §§ 1254 bis 1262 RVO neu zu berechnen.

Die Erhöhung der umgestellten Rente nach Art. 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 ArVNG findet zwar ohne Rücksicht darauf statt, ob der Versicherte eine Wartezeit von 60 Kalendermonaten oder von 180 Kalendermonaten zurückgelegt hat. Dies gilt jedoch nicht nach Art. 2 § 38 Abs. 3 Satz 2 ArVNG i. d. F. des RVÄndG. Sind die Voraussetzungen des Art. 2 § 38 Abs. 3 Satz 4 ArVNG erfüllt, und soll die Rente nach den Vorschriften der §§ 1254 bis 1262 RVO neu berechnet werden, so kann dies nur dann geschehen, wenn die in diesen Vorschriften aufgestellten gesetzlichen Tatbestandsmerkmale gegeben sind, also auch eine Wartezeit von 180 Kalendermonaten erfüllt ist.

Renten, die wie die des Klägers nach Art. 2 § 38 Abs. 2 ArVNG als Renten wegen EU gelten, sind nach Art. 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 ArVNG auf fünfzehn Dreizehntel ihres bisherigen Zahlbetrages ohne Kinderzuschuß zu erhöhen, wenn der Berechtigte das 65. Lebensjahr vollendet. Durch diese Regelung sollen die Rentner, deren Renten bei der Rentenumstellung nach Faktoren umgestellt worden sind, die mit einem Steigerungssatz von 1,3 v. H. errechnet waren, bei Vollendung des 65. Lebensjahres den Empfängern von Altersruhegeld nach Art. 2 § 38 Abs. 1 ArVNG gleichgestellt werden, deren Renten bei der Umstellung auf der Grundlage von Faktoren mit einem Steigerungssatz von 1,5 v. H. errechnet sind (vgl. hierzu die Rechnungsgrundlagen zum ArVNG und AnVNG, BArb . Bl. 1957, 221, 231). Die Renten sind also bei Vollendung des 65. Lebensjahres um zwei Dreizehntel auf fünfzehn Dreizehntel zu erhöhen. Für diese Neuberechnung der Rente ist die Erfüllung der großen Wartezeit von 180 Kalendermonaten nicht erforderlich; denn auch für die Berechnung der nach Art. 2 § 32 ArVNG umgestellten Renten der Versicherten, die vor dem 1. Januar 1957 das 65. Lebensjahr vollendet hatten und deren Renten bereits auf der Grundlage von Faktoren mit einem Steigerungssatz von 1,5 v. H. errechnet worden sind, war es ebenfalls nicht von Bedeutung, ob sie eine Wartezeit von 60 oder 180 Kalendermonaten erfüllt hatten. Die bei Inkrafttreten der Neuregelungsgesetze am 1. Januar 1957 den Rentnern zustehenden Invalidenrenten, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, sind einheitlich auf der Grundlage von Faktoren umgestellt worden, die mit einem Steigerungssatz von 1,3 v. H. errechnet worden sind, wobei ein Mittelwert aus den Steigerungssätzen der Renten wegen BU von 1 v. H. und der Renten wegen EU von 1,5 v. H. des Neuregelungsgesetzes zugrunde gelegt worden ist. Um diese Rentner denen gleichzustellen, die bei Inkrafttreten der Neuregelungsgesetze das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatten, erschien es folgerichtig, auch ihre Renten bei Vollendung des 65. Lebensjahres letztlich mit dem Steigerungssatz von 1,5 v. H. umzustellen. Dies geschieht dadurch, daß ihre bereits mit einem Steigerungssatz von 1,3 v. H. umgestellten Renten entsprechend erhöht werden. Dies hängt damit zusammen, daß nach dem alten Recht für Rentner, die bereits wegen Invalidität eine Invalidenrente bezogen, ein weiterer Versicherungsfall des Alters nicht eintreten konnte, weil das alte Recht einen solchen Versicherungsfall nicht kannte.

Die bloße Erhöhung der nach Art. 2 § 32 ArVNG umgestellten Renten bei Vollendung des 65. Lebensjahres beruht demnach nicht auf einem Versicherungsfall des Alters im Sinne des neuen Rechts, sondern stellt eine reine Neuberechnung der umgestellten Rente dar (vgl. Elsholz/Theile, Die gesetzliche Rentenversicherung, Nr. Ü 39 Anm. 3). Daher handelt es sich bei Art. 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 ArVNG lediglich um eine Berechnungsvorschrift (vgl. BSG Urt. vom 23.9.1966 - 12 RJ 256/62 - Mitt. Ruhrknappschaft 1968, 127, 129). Die Entscheidung des 4. Senats vom 5. August 1970 (SozR Nr. 22 zu § 1262 RVO) steht dieser Auffassung nicht entgegen; denn dort hat der 4. Senat ausgesprochen, daß das Ereignis, das die Beklagte gezwungen hat, ein Altersruhegeld zu bewilligen, ein "Versicherungsfall" jedenfalls im Sinne des § 1262 Abs. 2 Nr. 7 RVO ist.

Nach Art. 2 § 38 Abs. 3 Satz 2 ArVNG i. d. F. des RVÄndG ist die Erhöhung der umgestellten Renten auf fünfzehn Dreizehntel des bisherigen monatlichen Zahlbetrages bereits bei Vollendung des 60. Lebensjahres möglich, wenn die Voraussetzungen des § 1248 Abs. 2 oder 3 RVO erfüllt sind. Die hier vorgesehene Rentenerhöhung kann demnach nur erfolgen, wenn eine Wartezeit von 180 Kalendermonaten erfüllt ist; denn das vorzeitige Altersruhegeld wird sowohl nach § 1248 Abs. 2 als auch nach Abs. 3 RVO nur gewährt, wenn auch die Wartezeit für das Altersruhegeld erfüllt ist (§ 1248 Abs. 4 RVO). Ob es sich allerdings auch hier nur um eine Berechnungsvorschrift handelt, so daß die bloße Erhöhung der umgestellten Rente wiederum nicht auf einem Versicherungsfall des Alters im Sinne des Neuregelungsgesetzes beruht (so z. B. Mitt. LVA Rheinprovinz 1967, 451, 453) braucht hier nicht entschieden zu werden.

Auch die Neuberechnung der Rente nach Art. 2 § 38 Abs. 3 Satz 4 ArVNG setzt die Erfüllung der großen Wartezeit voraus; denn hier sieht das Gesetz eine Neufeststellung der Rente im Wege der Umwandlung auf Grund der Vorschriften des Neuregelungsgesetzes und auf Grund des Versicherungsfalles des Alters im Sinne des neuen Rechts vor. Nach dieser Vorschrift ist eine umgestellte Rente, die gemäß Art. 2 § 38 Abs. 2 ArVNG als Rente wegen EU gilt, nach den Vorschriften der §§ 1254 bis 1262 RVO neu zu berechnen, wenn für den Rentenempfänger in der Zeit vom 1. Januar 1957 an Beiträge für mehr als zwölf Monate geleistet sind. Aus der ausdrücklichen Bezugnahme des Gesetzes auf die Vorschriften der §§ 1254 bis 1262 RVO, die auch die Bestimmung des § 1254 Abs. 2 RVO umfaßt, ergibt sich, daß der Gesetzgeber hier an einen Fall der Umwandlung der Rente wegen EU in das Altersruhegeld denkt, falls der Rentenempfänger die Voraussetzungen für den Bezug eines Altersruhegeldes gemäß § 1248 RVO erfüllt. Die Umwandlung der Rente nach den Vorschriften des neuen Rechts gemäß § 1254 Abs. 2 RVO in das Altersruhegeld setzt aber den Eintritt des Versicherungsfalles des Alters im Sinne des neuen Rechts voraus; denn der Versicherte soll nunmehr ein nach neuem Recht berechnetes Altersruhegeld erhalten. Die Umwandlung der Rente wegen EU in das Altersruhegeld findet gemäß § 1254 Abs. 2 RVO nur dann statt, wenn der Empfänger einer Rente "wegen Erwerbsunfähigkeit die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld" erfüllt. Die Wartezeit für das Altersruhegeld ist aber gemäß § 1248 Abs. 4 RVO nur erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt ist.

Zu Art. 2 § 38 Abs. 3 Satz 2 ArVNG a. F., der wörtlich mit Art. 2 § 38 Abs. 3 Satz 4 ArVNG i. d. F. des RVÄndG übereinstimmt, hat der 12. Senat in seinem Urteil vom 23. September 1966 bereits ebenfalls ausgeführt, daß es sich bei Satz 2 um das nach den Vorschriften des § 1254 ff RVO berechnete Altersruhegeld des Neuregelungsgesetzes gemäß § 1248 RVO handelt, das auf dem neuen Versicherungsfall des Alters beruht und die Erfüllung der großen Wartezeit voraussetzt. In dem Urteil ist des weiteren darauf hingewiesen, daß durch diese Vorschrift diejenigen Versicherten begünstigt werden sollen, für die nach dem Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes für mehr als zwölf Monate Beiträge geleistet worden und außerdem alle Voraussetzungen für die Berechnung ihres Altersruhegeldes nach den neuen Vorschriften erfüllt sind. Die für die Versicherten günstigeren Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelung sollten ihnen nicht verwehrt werden (vgl. Elsholz/Theile, Die gesetzliche Rentenversicherung 1963 S. 411). Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des Art. 2 § 38 Abs. 3 ArVNG nicht übersehen, daß eine nach den Vorschriften des neuen Rechts als Altersruhegeld berechnete Rente niedriger sein kann als der nach Satz 1 zu berechnende Betrag; er hat deshalb ausdrücklich bestimmt, daß die neue Rente diesen Betrag nicht unterschreiten dürfe. Mit Art. 2 § 38 Abs. 3 Satz 4 ArVNG wird den Rentnern, denen bei Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes die Invalidenrente bereits zustand, mithin die weitere Vergünstigung gewährt, daß ihre Rente bei Erreichen der Altersgrenze als Altersruhegeld nach den Vorschriften des neuen Rechts zu berechnen und ihnen das danach festgestellte Altersruhegeld zu gewähren ist. Damit werden auch sie den nach neuem Recht Rentenberechtigten gleichgestellt. Diese Gleichstellung erfordert aber, daß auch alle Voraussetzungen für die Berechnung und Gewährung des Altersruhegeldes nach den Vorschriften des Neuregelungsgesetzes gegeben sind, also auch die große Wartezeit erfüllt ist.

Dieses Ergebnis trägt auch dem Zweck, den die Vorschrift des Art 2 § 38 Abs. 3 Satz 4 ArVNG verfolgt, Rechnung. Denn mit dieser Bestimmung ist nur die Gleichstellung der nach Art. 2 § 38 Abs. 2 ArVNG Rentenberechtigten mit denjenigen Rentenempfängern bezweckt, die eine Rente wegen EU nach den Vorschriften des neuen Rechts gemäß § 1253 Abs. 2 RVO beziehen. Sie sollen diesen gegenüber jedoch nicht besser gestellt werden. Dazu aber würde es führen, wenn man im Rahmen des Art. 2 § 38 Abs. 3 Satz 4 ArVNG die Umwandlung der Rente in das Altersruhegeld und die Berechnung des Altersruhegeldes nach den Vorschriften des neuen Rechts zulassen wollte, ohne daß die große Wartezeit erfüllt ist. Bezieht nämlich der Rentner eine nach neuem Recht berechnete und gewährte Rente wegen EU gemäß § 1253 Abs. 2 RVO und werden für ihn noch Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge entrichtet, so wirken sich diese Beiträge zu seinen Lebzeiten nur dann zu seinen Gunsten aus, wenn für ihn noch der Versicherungsfall des Alters eintritt und ihm im Wege der Rentenumwandlung (§ 1254 Abs. 2 RVO) ein Altersruhegeld gewährt wird. Ihm kann aber ein Altersruhegeld nur gewährt werden, wenn die große Wartezeit erfüllt ist, wenn also zusammen mit den neuen Beiträgen eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt ist; sonst beeinflussen diese Beiträge nur die Höhe etwaiger Hinterbliebenenrenten. Etwas anderes kann auch für einen Rentenempfänger nicht gelten, dessen Rente gemäß Art 2 § 32 ArVNG umgestellt worden ist und gemäß Art. 2 § 38 Abs. 2 ArVNG als Rente wegen EU im Sinne des § 1253 Abs. 2 RVO gilt.

Allein aus dem Umstand, daß die als Rente wegen EU geltende nach Art. 2 § 32 ArVNG umgestellte Rente im Sinne des Art. 2 § 38 Abs. 2 ArVNG bei Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß Art 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 ArVNG ungeachtet dessen, ob die kleine oder die große Wartezeit erfüllt ist, auf fünfzehn Dreizehntel des bisherigen Zahlbetrages zu erhöhen ist, kann sonach nicht der Schluß gezogen werden, daß dies auch für die Neuberechnung der Rente nach den Vorschriften der §§ 1254 bis 1262 RVO im Falle des Art. 2 § 38 Abs. 3 Satz 4 ArVNG zu gelten hat (ebenso Bergner, Die Sozialversicherung 1968, 16, 19; Scheerer ebenda S. 326 ff; Ludwig, Zentralblatt für Sozialversicherung, Sozialhilfen und Versorgung 1969, 3 ff). Soweit der Senat bisher in BSG 26, 247 eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht fest.

Auf die Revision der Beklagten ist aus diesen Gründen die Klage unter Aufhebung der entgegenstehenden Urteile der Vorinstanzen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 85

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