Orientierungssatz
Förderung des Besuchs der Pädagogischen Hochschule Ruhr als Umschulungsmaßnahme bei einer Aushilfslehrerin - Ausbildung nach dem Mikat-System-Aufstiegsumschulung - Heranziehung bildungspolitischer Aspekte bei der Beurteilung der arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit.
Normenkette
AFG § 36 Fassung: 1969-06-26, § 47 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, Abs. 3 S. 2 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 3 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1969-12-18, § 6 Abs. 1 S. 3 Fassung: 1969-12-18
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 27.04.1972; Aktenzeichen L 16 Ar 78/71) |
SG Duisburg (Entscheidung vom 17.05.1971; Aktenzeichen S 6 Ar 3/71) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. April 1972 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA), ihr Studium an der Pädagogischen Hochschule (PH) nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zu fördern.
Das Landessozialgericht (LSG) geht in dem angefochtenen Urteil von folgendem Sachverhalt aus: Die im Jahre 1928 geborene Klägerin, die die Reifeprüfung abgelegt hat, war bis zum Jahre 1968 als Sekretärin und Auslandskorrespondentin, zuletzt als Chefsekretärin, beschäftigt. Nachdem sie in der Zeit von Oktober 1967 bis April 1968 an einem Lehrgang zur Erlangung der Befähigung zum Studium an einer PH teilgenommen hatte, war sie von August 1968 bis Oktober 1969 als Aushilfslehrerin an einer Hauptschule tätig. Daran anschließend studierte sie vom 15. Oktober 1969 bis zum Herbst 1971 an der PH R, Abteilung D, mit dem Ziel, Lehrerin an einer Hauptschule zu werden. Am 7. November 1971 bestand sie das Staatsexamen und ist seither im Schuldienst tätig. Während der Dauer ihres Studiums zahlte ihr das Schulamt des Kreises K ein Gehalt nach Gruppe VI b Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT).
Den Antrag der Klägerin vom 28. Oktober 1970, ihr Studium an der PH als Umschulungsmaßnahme zu fördern, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 7. Dezember 1970 und Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1970 mit der Begründung ab, es handele sich um eine auf einen beruflichen Aufstieg gerichtete Umschulung, die nach § 2 Abs. 6 der Anordnung des Verwaltungsrates der BA über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (AFuU 1969 - ANBA 1970 S. 85) in der Form eines Hochschulstudiums nicht gefördert werden könne.
Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide verurteilt, den Besuch der PH als Umschulungsmaßnahme der Klägerin ab 28. Oktober 1970 zu fördern. Das LSG hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat zur Begründung folgendes ausgeführt: Die Umschulung der Klägerin von ihrem früheren Beruf als Chefsekretärin zur Lehrerin falle - auch wenn damit ein beruflicher Aufstieg verbunden sein sollte - nicht unter die Bestimmungen über die berufliche Fortbildung; daher sei § 2 Abs. 6 AFuU 1969 hier nicht - auch nicht entsprechend - anzuwenden. Die Förderung sei auch i.S. des § 36 AFG i.V.m. § 8 AFuU 1969 arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig. Die Heranbildung von Lehrkräften sei als arbeitsmarktpolitische Aufgabe dringender als die Ausbildung und Vermittlung von Sekretärinnen; es sei daher unerheblich, ob auch der Sekretärinnenberuf ein Mangelberuf sei. Die Gehaltszahlung von Seiten des Schulamts sei nur wegen der Anrechnung auf das Unterhaltsgeld nach § 11 AFuU 1969 von Bedeutung; es handele sich dabei nicht um eine die Förderung nach § 37 AFG ausschließende Leistung. Im übrigen seien sich die Beteiligten zu Recht darüber einig, daß die Klägerin und die von ihr ergriffene Bildungsmaßnahme die sonstigen Voraussetzungen einer Umschulungsförderung erfüllten (§ 34 Satz 2, § 36 Halbsatz 1, § 37 AFG; § 1, § 3 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 und Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 AFuU).
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 33 ff, insbesondere der §§ 43 Abs. 2 und 47 AFG sowie der Bestimmungen der AFuU 1969. Sie führt hierzu insbesondere aus: Das LSG habe nicht zwischen allgemein bildungspolitischen und den für die Umschulungsförderung nach dem AFG maßgebenden arbeitsmarktpolitischen Aspekten unterschieden. Aus der Sicht des Arbeitsmarktes könne die Umschulung von einem Mangelberuf (Sekretärin) in einen anderen Mangelberuf (Lehrerin) nicht als zweckmäßig angesehen werden. Die Förderung sei bei dem vorliegenden Bildungsgang - einer Kombination von praktischer Ausbildung und verkürztem Studium an einer PH (sog. "Mikat-System") - selbst dann, wenn man ihn entgegen erheblichen Bedenken als eine "umschulungsgerechte" Maßnahme ansehen wollte, auch nach § 43 Abs. 2 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 AFG ausgeschlossen; er sei als interessengebundene Maßnahme i.S. dieser Vorschrift anzusehen. Im öffentlichen Dienst (hier: Schuldienst) trage üblicherweise der Dienstherr Sorge für eine berufliche Qualifizierung und einen beruflichen Aufstieg sowie für die Gewinnung und Ausbildung des Nachwuchses. Den hier vorliegenden Bildungsgang habe der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen besonders eingerichtet, um den dringenden Bedarf an Lehrern für Grund- und Hauptschulen in diesem Lande zu mildern. Es würden hierzu nur Teilnehmer zugelassen, die sich verpflichteten, nach Abschluß der Ausbildung mindestens 5 Jahre im Schuldienst dieses Landes zu bleiben. Hierdurch werde ihre berufliche Beweglichkeit aber nicht erhöht, sondern eingeschränkt; damit entfalle ein "besonderes" arbeitsmarktpolitisches Interesse i.S. des § 43 Abs. 2 AFG. Die Interessengebundenheit des Bildungsganges ergebe sich auch aus der Zahlung von Bezügen während des Studiums.
Die Beklagte verweist ferner auf ein Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 1973 - L 16 Ar 53/72 -, in dem das LSG zu dem Ergebnis kommt, die Lehrerausbildung nach dem sog. Mikat-System könne wegen Überschreitens der Höchstdauer von 3 Jahren (§ 47 Abs. 3 Satz 2 AFG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969) nicht als Umschulungsmaßnahme gefördert werden.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Urteils des SG Duisburg vom 17. Mai 1971 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt inhaltlich,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig. Ergänzend trägt sie vor, wegen ihres vorgeschrittenen Alters hätte sie nach dem Verlust ihrer letzten Stellung kaum noch eine Möglichkeit gehabt, weiter in ihrem Beruf als Chefsekretärin tätig zu sein; ihr habe daher Arbeitslosigkeit und unterwertige Beschäftigung gedroht. Daher habe, wenn man - entgegen ihrer Ansicht - das sog. Mikat-System als interessengebundene Maßnahme ansehen wolle, ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse an ihrer Ausbildung zur Lehrerin bestanden.
Die Klägerin erklärt, nachdem ihr das Urteil des Senats vom 29. August 1974 - 7 RAr 39/72 - mitgeteilt worden ist, an der Klage festhalten zu wollen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist zulässig und jedenfalls insoweit begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben ist. Die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, die zusprechende Entscheidung zu rechtfertigen.
Das LSG ist bei Prüfung der Frage, ob es sich hier um Fortbildung oder Umschulung der Klägerin handelt, von "ihrem zuletzt ausgeübten Beruf einer Chefsekretärin" ausgegangen. Es hat rechtlich zutreffend - erkannt, daß die berufliche Entwicklung von der Chefsekretärin zur Lehrerin an der Hauptschule, auch wenn sie zu einem beruflichen Aufstieg geführt haben sollte, als Umschulung anzusehen ist. Das LSG hat dabei die von ihm im tatbestandlichen Teil des Urteils aufgeführte Tätigkeit der Klägerin als Aushilfslehrerin von August 1968 bis Oktober 1969 offenbar deshalb nicht als ausgangsberufliche Tätigkeit in Betracht gezogen, weil es diese Tätigkeit - wie auch den in der Zeit von Oktober 1967 bis April 1968 voraufgegangenen Lehrgang - schon dem Übergang in den neuen Beruf zugerechnet hat. Ginge man nämlich von dem Beruf einer Aushilfslehrerin aus, so könnte sich die weitere Ausbildung zur Lehrerin an der Hauptschule als Maßnahme zur beruflichen Fortbildung darstellen; das PH-Studium diente aus dieser Sicht nicht dem Übergang in eine "andere" berufliche Tätigkeit (§ 47 Abs. 1 AFG), sondern der Erweiterung - bereits vorhandener - beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel eines beruflichen Aufstiegs (§ 41 Abs. 1 AFG). Ob das Studium der Klägerin als Fortbildungsmaßnahme von der Beklagten zu fördern wäre, würde u.a. von der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 AFG abhängen, über die das LSG keine Feststellungen getroffen hat.
Geht man aber mit dem LSG vom maßgeblichen Ausgangsberuf der Klägerin als Chefsekretärin aus, so drängt sich die Erwägung auf, daß ihre anschließende Tätigkeit als Aushilfslehrerin nicht nur dem PH-Studium zeitlich unmittelbar vorausgegangen, sondern mit ihm auch inhaltlich und organisatorisch im Rahmen einer abschnittsweise gegliederten Bildungsmaßnahme verbunden ist. Ein solcher Zusammenhang könnte dazu führen, daß die Höchstgrenze der Dauer von Umschulungsmaßnahmen überschritten wird. Nach § 47 Abs. 3 Satz 2 AFG soll die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme in der Regel nur gefördert werden, wenn diese (Umschulungsmaßnahme) nicht länger als zwei Jahre dauert. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969 wird die Teilnahme an Maßnahmen, die bei Vollzeitunterricht zwei Jahre übersteigen, nur gefördert, wenn ua die Förderungsdauer drei Jahre nicht überschreitet. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. März 1973 (BSG 36, 1) entschieden hat, wird damit die Dauer der zu fördernden Maßnahme selbst - nicht etwa nur die der Förderung - auf drei Jahre begrenzt; eine insgesamt den Zeitraum von drei Jahren überschreitende Umschulungsmaßnahme kann daher auch nicht teilweise gefördert werden.
Der Senat hat mit Urteil vom 21. Mai 1974 (SozR 4100 § 47 Nr. 2) entschieden, daß das bei der Regelausbildung zum Volksschullehrer erforderliche sechssemestrige PH-Studium nicht als Umschulungsmaßnahme gefördert werden kann, weil es allein, d.h. ohne den anschließenden Vorbereitungsdienst mit abschließendem 2. Staatsexamen, nicht den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit ermöglicht, mit diesem zusammen aber den Höchstzeitraum von drei Jahren überschreitet. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Urteil vom 29. August 1974 - 7 RAr 39/72 - die gleiche Folge für ein auf vier Semester verkürztes PH-Studium ausgesprochen, wenn es nur Teil einer Gesamtbildungsmaßnahme ist, deren Dauer den Zeitraum von drei Jahren überschreitet. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger - ein Bankangestellter - an einer Ausbildung zum Volksschullehrer im Rahmen einer damals von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen betriebenen Aktion zur Gewinnung von Volksschullehrern (sog. "Mikat-System") teilgenommen. Dieser von der Regelausbildung abweichende Ausbildungsgang beruhte im wesentlichen auf zwei Erlassen des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 1967 - III A 40-11/1 Nr. 2064/67 - und vom 11. März 1968 - III A 40-11/0 Nr. 1805/68. Hiernach wurden Lehrgänge zur Erlangung der Befähigung zum verkürzten Studium an den PH'en des Landes eingerichtet. Die Bewerber mußten sich verpflichten, nach einer einjährigen Einführung in die Theorie und Praxis der Schularbeit und einer daran anschließenden einjährigen Unterrichtstätigkeit ein viersemestriges Studium an einer PH des Landes aufzunehmen und nach dessen Abschluß mindestens fünf Jahre im Schuldienst des Landes tätig zu werden. Während der Unterrichtstätigkeit erhielten die Bewerber eine Vergütung nach V b BAT und während des Studiums, für das sie beurlaubt wurden, eine solche nach VI b BAT. Der Regelung im einzelnen war zu entnehmen, daß es sich dabei um eine dreigliedrige Gesamtbildungsmaßnahme handelte, deren einzelne Abschnitte - Lehrgang, Unterrichtstätigkeit und verkürztes PH-Studium - miteinander verknüpft und auf ein einheitliches Gesamtziel, die Befähigung zur Tätigkeit als Lehrer, ausgerichtet war. Danach war die Tätigkeit als Aushilfslehrer nur als "Durchgangsstation", nicht aber als ein vor der Aufnahme des Studiums erreichter Beruf anzusehen, von dem aus das Studium sich als Fortbildung zum - voll ausgebildeten - Lehrer dargestellt hätte. Demgemäß scheiterte aber auch der Anspruch des Klägers auf Förderung des PH-Studiums als Umschulungsmaßnahme daran, daß dieses verkürzte Studium allein, also ohne die beiden voraufgehenden Abschnitte der Gesamtbildungsmaßnahme, ihm nicht den Übergang in die "andere" Tätigkeit i.S. von § 47 Abs. 1 AFG ermöglichte, die Dauer der Gesamtbildungsmaßnahme aber den Zeitraum von drei Jahren überschritt. Der Senat hat es dabei für unerheblich angesehen, ob der Teilabschnitt der Gesamtmaßnahme, für den die Förderung begehrt wird - hier also das PH-Studium -, am Anfang, in der Mitte oder am Ende der Gesamtmaßnahme liegt. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die den Beteiligten bekannten Gründe des o.a. Urteils vom 29. August 1974 Bezug genommen.
Das LSG hat den vorliegenden Fall der Klägerin nicht unter den vorgenannten rechtlichen Gesichtspunkten geprüft. Da die im Tatbestand des angefochtenen Urteils angegebenen Daten der beruflichen Entwicklung der Klägerin von der Chefsekretärin zur Lehrerin mit denen des o.a. Urteils - vom Lehrgangsbeginn im Oktober 1967 bis zum Staatsexamen Ende Oktober bzw. Anfang November 1971 - praktisch deckungsgleich sind, ist zu vermuten, daß im vorliegenden Fall der Bildungsgang der Klägerin auf der gleichen Regelung wie dort (sog. Mikat-System) beruht. Anders als in der bereits früher entschiedenen Sache hat sich hier aber das LSG allein mit dem PH-Studium befaßt, ohne zu prüfen, ob und wie diese Bildungsmaßnahme etwa mit anderen Maßnahmen zusammenhängt. Den Umstand, daß es sich hier offenbar um eine von der Regelausbildung zum Lehrer abweichende Sonderausbildung handelt, hat das LSG nicht für erheblich angesehen und dazu keine Feststellungen getroffen. Insbesondere ist die im wesentlichen in den o.a. Erlassen des Kultusministers an die Regierungspräsidenten niedergelegte Regelung dieser Sonderausbildung (Mikat-System) in den Tatsacheninstanzen überhaupt noch nicht in den Rechtsstreit eingeführt worden. Das Revisionsgericht kann diese Regelung auch nicht wie gesetzliche oder gesetzesgleiche Vorschriften einer eigenen Sachentscheidung zugrunde legen; sie ist revisionsrechtlich vielmehr wie die Ausgestaltung anderer - nicht-staatlicher - Bildungsmaßnahmen als Tatsachenfrage zu behandeln.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, weil das LSG die Zulässigkeit der Förderung unter dem Gesichtspunkt einer Überschreitung der zulässigen Höchstdauer (§ 47 Abs. 3 Satz 2 AFG, § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969; dazu die o.a. Entscheidungen des Bundessozialgerichts - BSG -) nicht geprüft hat. Da das Revisionsgericht hierüber aus den vorgenannten Gründen nicht selbst entscheiden kann, ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Das LSG wird dabei zunächst zu prüfen haben, ob und inwieweit es sich bei der beruflichen Entwicklung der Klägerin von der Chefsekretärin zur Lehrerin um eine einheitlich zu beurteilende Gesamtbildungsmaßnahme handelt. Sollte eine Förderung hiernach nicht schon - wie nach den Daten des Sachverhalts wohl zu erwarten ist - wegen Überschreitung der Höchstdauer scheitern, so wäre noch zu prüfen, ob ein solcher besonders ausgestalteter Bildungsgang nicht als "interessengebundene Maßnahme" (hier: der Schulverwaltung) i.S. des § 43 Abs. 2 AFG anzusehen ist; das wäre jedenfalls dann nicht auszuschließen, wenn auch das darin enthaltene verkürzte Studium an der PH für die Teilnehmer an dieser Sonderausbildung besonders geregelt und speziell zugeschnitten wäre (vgl. hierzu die Urteile des Senats vom 19. März 1974 - SozR 4100 § 43 AFG Nr. 2 - und vom 24. September 1974 - 7 RAr 51/72 -). Sollte es hiernach noch auf die Beurteilung der arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit i.S. des § 36 AFG ankommen, so ist der Revision darin zuzustimmen, daß hierfür allgemeine bildungspolitische Erwägungen nicht ausreichen; die Förderung könnte aber gleichwohl i.S. dieser Vorschrift zweckmäßig sein, etwa dann, wenn die Klägerin - wie sie behauptet - in ihrem früheren Beruf von einem beruflichen und sozialen Abstieg oder Arbeitslosigkeit bedroht und durch die Umschulung in den ihrer Neigung entsprechenden Lehrerberuf davor gesichert worden wäre.
Das LSG wird auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden haben.
Fundstellen