Leitsatz (redaktionell)
1. Die Ausbildung einer Erzieherin zur Fachlehrerin für den technisch-musischen Unterricht im Rahmen eines von der Schulbehörde Hamburg durchgeführten Lehrgangs mit ganztägigem Unterricht ist von der BA nicht zu fördern, da es sich hierbei um die Teilnahme an einer interessengebundenen Maßnahme iS des AFG § 43 Abs 2 handelt. Das ergibt sich daraus, daß die Absolventen der Lehrgänge ausschließlich für eine Tätigkeit im Schuldienst des Landes Hamburg ausgebildet werden und nach dem Inhalt der Prüfungsordnung die gesamte Ausbildung auf die Interessen der Schulverwaltung der Stadt Hamburg ausgerichtet ist. Die zukünftige Beschäftigung im Schuldienst der Stadt Hamburg entspricht im übrigen der Interessenlage der Teilnehmer des Lehrgangs.
2. Der Tatbestand des AFuU § 4 Nr 3 (Fassung: 1969-12-18) der unter dem Gesichtspunkt "besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse" iS des AFG § 43 Abs 2 die Förderung rechtfertigen würde, liegt jedoch hier nicht vor, denn auf "andere Weise" iS des AFuU § 4 Nr 3 (Fassung: 1969-12-18) sind die dort bezeichneten arbeitsmarktpolitischen Schwierigkeiten jedenfalls dann zu beheben, wenn der Betrieb oder Verband, auf dessen Zwecke die Bildungsmaßnahme ausgerichtete ist, selbst eine gesetzliche Verpflichtung zur Beseitigung jener Schwierigkeiten hat. Das ist hier der Fall. Gemäß GG Art 7 Abs 1 ist die Schulpflicht und deren Organisation eine zentrale Aufgabe des Staates. Diese verfassungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten der Stadt Hamburg haben zur Folge, daß der im Bereich der Schulbehörde von Hamburg bestehende Mangel an Arbeitskräften vor ihr selbst, also "auf andere Weise" als durch Förderung seitens der BA verhütet bzw beendet werden kann.
Normenkette
AFG § 43 Abs. 2 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 4 Nr. 3 Fassung: 1969-12-18; GG Art. 7 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. Juni 1972 sowie das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. November 1971 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die im Jahre 1947 geborene Klägerin begehrt die Förderung ihrer von der Schulbehörde H in Form eines Lehrgangs mit ganztägigem Unterricht in der Zeit vom 1. Juli 1969 bis zum 31. März 1971 durchgeführten Ausbildung zur Fachlehrerin für den musisch-technischen Unterricht. Sie hatte zuvor - nach zweijährigem Fachschulbesuch und einjährigem Praktikum - am 1. April 1969 die staatliche Anerkennung als Erzieherin erhalten.
Der Antrag der Klägerin vom 21. April 1970 auf Förderung wurde vom Arbeitsamt H mit Bescheid vom 22. September 1970 abgelehnt. Ihr Widerspruch wurde mit Bescheid vom 10. November 1970 als unbegründet zurückgewiesen, weil sie vor Beginn der Umschulungsmaßnahme nicht mehr als drei Jahre beruflich tätig gewesen sei; außerdem erscheine es arbeitsmarktpolitisch nicht zweckmäßig, den Übergang aus dem Mangelberuf der Erzieherin in eine andere berufliche Tätigkeit zu fördern.
Das von der Klägerin angerufene Sozialgericht (SG) Hamburg hat eine Auskunft der Schulbehörde H eingeholt und die Oberschulrätin K als Sachverständige gehört. Durch Urteil vom 18. November 1971 hat es die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide antragsgemäß verurteilt, der Klägerin Förderungsleistungen für die Zeit vom 1. Juli 1969 bis zum 31. März 1971 zu gewähren. Die Teilnahme der Klägerin an der Bildungsmaßnahme sei - so wird das Urteil begründet - nicht als Umschulung, sondern als Fortbildung anzusehen. Hierfür seien die Förderungsvoraussetzungen erfüllt; insbesondere sei eine höhere Qualifikation als arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig anzusehen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg das Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen neuen Bescheid über die Gewährung von Förderungsleistungen für die Zeit vom 1. Juli 1969 bis zum 31. März 1971 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Das angefochtene Urteil überschreite insofern die richterlichen Befugnisse, als es der Klägerin Ansprüche auf Leistungen zuerkenne. Diese Ansprüche hingen alle von der allein von der Beklagten zu treffenden Vorentscheidung der Frage ab, ob "die Förderung unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes sowie der beruflichen Neigung der Antragstellerin ... zweckmäßig erscheint" (§ 36 Arbeitsförderungsgesetz - AFG -). Diese Beurteilung müsse von feststellbaren Tatsachen ausgehen und allgemeine Maßstäbe zugrunde legen. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, diese Maßstäbe zu entwickeln und die für die künftige Entwicklung bedeutsamen Tatsachen festzustellen. Da die Organe der Beklagten von der ihnen nach § 39 AFG und §§ 190 ff AFG übertragenen Grundsatzkompetenz bisher keinen Gebrauch gemacht hätten, falle diese Aufgabe zwangsläufig den Arbeitsämtern im Einzelfall zu. Das Urteil des SG sei daher im Ausspruch der Verurteilung aufzuheben. Die Berufung der Beklagten müsse dagegen erfolglos bleiben, soweit sie damit die Wiederherstellung ihrer ablehnenden Bescheide begehre. Diese Bescheide seien rechtswidrig, weil sie nicht hinreichend erkennen ließen, auf Grund welcher Maßstäbe und tatsächlichen Feststellungen die Zweckmäßigkeit verneint werde. Hiervon abgesehen, seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine Förderung nach §§ 44, 45 AFG erfüllt. Das SG habe zu Recht entschieden, daß die Ausbildung einer Erzieherin zur Lehrerin nicht als Umschulung, sondern als Fortbildung anzusehen sei; damit entfalle die Voraussetzung der dreijährigen beruflichen Vortätigkeit. Die Klägerin habe als Erziehungshelferin und als Erzieher-Praktikantin beitragspflichtige Beschäftigungen ausgeübt; sie habe durch erfolgreichen Abschluß der Fortbildungsmaßnahme auch ihre Eignung nachgewiesen. Die Ablehnung der Förderung sei also durch gesetzliche Gründe nicht gerechtfertigt.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 41 ff, 47 ff AFG und der Vorschriften der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 - AFuU 1969 - (ANBA 1970 S. 85). Sie führt dazu aus: Die streitige Bildungsmaßnahme sei für die Klägerin nicht als Fortbildung, sondern als Umschulung anzusehen. Für diese Beurteilung sei in erster Linie der Vergleich zwischen Ausgangs- und Zielberuf maßgebend. Trotz vieler Gemeinsamkeiten handele es sich aber bei der Erzieherin und der Fachlehrerin um verschiedene Berufe. Als Umschulung könne die Teilnahme der Klägerin an der Bildungsmaßnahme aber nicht gefördert werden, weil sie nicht zuvor mehr als drei Jahre beruflich tätig gewesen sei (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU 1969). Außerdem habe das LSG zu Unrecht die für Fortbildung und Umschulung geltende Vorschrift des § 43 Abs. 2 AFG nicht angewandt. Bei der Ausbildung zukünftiger Lehrer durch die Schulbehörde handele es sich um eine im Sinne dieser Vorschrift interessengebundene Maßnahme; die Teilnahme daran werde nur beim Vorliegen eines "besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses" gefördert. Hieran fehle es bei der Ausbildung zu Beamten, an deren beruflicher Beweglichkeit aus der Sicht des Arbeitsmarktes kein Interesse bestehe. Auch sei die Heranbildung des Beamtennachwuchses traditionell und kraft Gesetzes eine ureigene Aufgabe der öffentlichen Verwaltungen selbst. Schließlich stehe einer Förderung hier § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969 entgegen, da der Abschluß einer Lehrerausbildung üblicherweise an einer Hochschule, Fachhochschule oder einer ähnlichen Ausbildungsstätte erreicht werde.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des SG Hamburg vom 18. November 1971 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und führt ferner aus: Die von der Beklagten angewandte Methode der Abgrenzung zwischen Fortbildung und Umschulung durch Vergleich der abstrakten Berufsbilder entspreche nicht dem auf individuelle Berufsförderung gerichteten Gesetzeszweck. Nach den Bekundungen der Sachverständigen seien die bereits vorhandenen Kenntnisse der Klägerin in Pädagogik, Psychologie und dem Fach "Werken" durch den Lehrgang - insbesondere in dem Fach "bildnerisches Gestalten" - nur erweitert worden; es handele sich daher um Fortbildung. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 AFG lägen nicht vor. Es handele sich nicht um eine betriebsinterne Maßnahme; die Klägerin habe während des Lehrgangs nicht in den Diensten der Schulbehörde gestanden und von ihr auch keine Ausbildungsbeihilfe erhalten. Die Schulbehörde regele lediglich die Zugangsvoraussetzungen für das Lehramt; ob nach bestandener Prüfung das Lehramt an staatlichen oder privaten Volks- oder Realschulen ausgeübt werde, sei der freien Wahl des Auszubildenden überlassen. Schließlich liege auch keine Verletzung des § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969 vor. Die Ausbildung zu Fachlehrern erfolge nicht an einer Hochschule, sondern in besonderen, mit Rücksicht auf den Lehrermangel eingerichteten Lehrgängen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist zulässig und auch in der Sache begründet. Die vom LSG ausgesprochene Verurteilung der Beklagten, einen neuen Bescheid zu erteilen, ist schon deshalb ungerechtfertigt, weil der Klägerin bereits aus anderen Gründen als dem der fehlenden arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit im Sinne des § 36 AFG ein Anspruch auf Förderung nach dem AFG nicht zusteht.
Dabei kann die unter den Beteiligten umstrittene Frage, ob sich die Weiterbildung der Klägerin von der Erzieherin zur Fachlehrerin für sie als berufliche Fortbildung oder als Umschulung darstellt, offen bleiben. Ihrem Förderungsanspruch steht jedenfalls der Ausschlußtatbestand des § 43 Abs. 2 AFG entgegen, der nicht nur für die Fortbildungs-, sondern nach § 47 Abs. 1 Satz 2 AFG auch für die Umschulungsförderung gilt.
Wie der Senat bereits mit Urteil vom 24. September 1974 - 7 RAr 51/72 - entschieden hat, war der besondere Ausbildungsgang, an dem die Klägerin teilgenommen hat, "auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes" im Sinne von § 43 Abs. 2 AFG ausgerichtet. Nach den Feststellungen des LSG wurden diese Lehrgänge von der Schulbehörde Hamburg durchgeführt. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem vom LSG - auch wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme - in Bezug genommenen Akteninhalt, insbesondere den vom SG beigezogenen Bestimmungen über die Ausbildung und Prüfung von Fachlehrern für den musisch-technischen Unterricht an Volks- und Realschulen vom 23. September 1968 (Prüfungsordnung) und den Bekundungen der Sachverständigen, Oberschulrätin K. Hiernach wurden diese Lehrgänge von der Schulbehörde eingerichtet, weil sie nicht in der Lage war, die musisch-technischen Fächer mit entsprechend ausgebildeten Lehrkräften ausreichend zu besetzen. Daraus folgt, daß entweder die Schulbehörde als Verwaltung im engeren Sinne oder die dieser übergeordnete Stadt Hamburg Träger des bezeichneten Lehrganges ist; beide sind "Betrieb oder Verband" im Sinne des § 43 Abs. 2 AFG (vgl. die Entscheidung des Senats vom 19. März 1974 - SozR 4100 § 43 Nr. 2). Wenn auch die Trägerschaft für eine Bildungsmaßnahme die Interessengebundenheit im Sinne dieser Vorschrift noch nicht zu ergeben braucht, so ist eine solche Trägerschaft im Zusammenhang mit den übrigen mit der Maßnahme verfolgten Zielen und ihrer sonstigen Ausgestaltung ein verstärkender Hinweis darauf, daß die Maßnahme insoweit zweckgebunden ist. Die Zweckgebundenheit einer Maßnahme ergibt sich nach der Rechtsprechung des Senats (aaO) insbesondere aus drei Kriterien, nämlich aus der Auswahl des Teilnehmerkreises, dem Inhalt der Schulung und dem besonderen Ausbildungsziel. Hinsichtlich der Auswahl des Teilnehmerkreises ist es dabei nicht von Bedeutung, daß Zugang zu diesen Lehrgängen nicht nur oder nicht einmal in erster Linie Bedienstete des Landes Hamburg, sondern auch außenstehende Bewerber hatten. Gerade in den Fällen, in denen ein Betrieb oder Verband freie Stellen, deren Besetzung eine bestimmte Qualifikation des Stelleninhabers erfordert, nicht mit eigenen - heranzubildenden - Bediensteten besetzen kann, ist es zwangsläufig, daß Außenstehende für die Bildungsmaßnahme angeworben werden. Vorliegend wird das Merkmal eines bestimmten Personenkreises aus der Zielsetzung der Bildungsmaßnahme als interessengebunden dadurch deutlich, daß die Absolventen der Lehrgänge ausschließlich für eine Tätigkeit im Schuldienst des Landes H ausgebildet werden. Ferner ist sowohl der Inhalt der Schulung als auch das erklärte Ausbildungsziel eindeutig auf die spätere Tätigkeit als Fachlehrer ausgerichtet. Die Ausbildung ist ausdrücklich von der üblichen Ausbildung zum Volksschullehrer, die auch in H normalerweise ein Hochschulstudium und einen schulpraktischen Vorbereitungsdienst verlangt, abgehoben. Ihr Ziel ist es, Fachlehrer an Volks- und Realschulen heranzubilden, die in zwei Fächern unterrichten können, und zwar entweder im bildnerischen Gestalten, im Werken, in Musik, in Leibeserziehung, Nadelarbeit oder Hauswirtschaft (vgl. § 1 der Prüfungsordnung). Nach dem Inhalt der Bestimmungen kann es somit nicht zweifelhaft sein, daß die gesamte Ausbildung auf die Interessen der Schulverwaltung der Stadt H ausgerichtet ist. Die zukünftige Beschäftigung im Schuldienst der Stadt H entspricht im übrigen der Interessenlage der Teilnehmer des Lehrganges. Selbst wenn in Ausnahmefällen mit dieser Ausbildung eine Beschäftigung auch außerhalb der Schulverwaltung von Hamburg möglich sein sollte, entfiele noch nicht die Interessengebundenheit der Bildungsmaßnahme im Sinne des § 43 Abs. 2 AFG (BSG aaO).
Die Teilnahme der Klägerin an der Ausbildung zur Fachlehrerin wäre daher nach § 43 Abs. 2 AFG nur zu fördern, wenn für eine solche Förderung ein "besonderes" arbeitsmarktpolitisches Interesse bestünde. Wie der Senat in dem o.a. Urteil - 7 RAr 51/72 - unter Hinweis auf Rechtsprechung und Schrifttum näher ausgeführt hat, handelt es sich bei dem "besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesse" des § 43 Abs. 2 AFG um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dem der Verwaltung für die Rechtsanwendung ein eigenständiger Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Die Ausübung dieses Beurteilungsspielraumes durch die Bundesanstalt für Arbeit erfolgt für den Bereich der Förderung der beruflichen Bildung (§§ 33 ff AFG) im Rahmen der gesetzlichen Anordnungsermächtigung des § 39 AFG. Macht die Bundesanstalt für Arbeit hiervon durch eine entsprechende Regelung im Rahmen des Satzungsrechtes Gebrauch, so beschränkt sich die Kontrolle des Gerichtes auf die Prüfung, ob die entsprechenden Satzungsbestimmungen durch die Ermächtigung gedeckt sind. Durch den Inhalt eines in dieser Weise gesetzeskonformen Satzungsrechts wird der Beurteilungsspielraum der Bundesanstalt für Arbeit in dem oben dargestellten Sinne konkretisiert. Im vorliegenden Fall ist daher von § 4 der AFuU 1969 auszugehen, in dem der Begriff "besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse" näher umschrieben wird. In Betracht käme hier allenfalls die Regelung in Nr. 3 dieser Bestimmung. Hiernach besteht ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse im Sinne des § 43 Abs. 2 AFG, wenn die Fortbildung oder Umschulung die berufliche Beweglichkeit des Teilnehmers verbessert und Arbeitslosigkeit, Unterbeschäftigung oder Mangel an Arbeitskräften auf andere Weise nicht verhütet oder beendet werden kann. Es besteht kein Anlaß, den Regelungsinhalt dieser Bestimmung unter dem Gesichtspunkt des § 39 AFG zu beanstanden. Der Tatbestand des § 4 Nr. 3 AFuU 1969 liegt jedoch - auf den vorliegenden Fall bezogen - nicht vor. Die von der Schulbehörde eingerichtete Bildungsmaßnahme zur Heranbildung der bezeichneten Fachlehrer im musisch-technischen Bereich hat zwar den Zweck, einen "Mangel an Arbeitskräften zu verhüten oder zu beenden", dieser Mangel ist aber "auf andere Weise" (als durch Förderung seitens der Bundesanstalt für Arbeit) zu beheben. Auf "andere Weise" im Sinne des § 4 Nr. 3 AFuU 1969 sind die dort bezeichneten arbeitsmarktpolitischen Schwierigkeiten jedenfalls dann zu beheben, wenn der Betrieb oder Verband, auf dessen Zwecke die Bildungsmaßnahme ausgerichtet ist, selbst eine gesetzliche Verpflichtung zur Beseitigung jener Schwierigkeiten hat. Das ist hier der Fall. Gemäß Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist die Schulpflicht und deren Organisation eine zentrale Aufgabe des Staates. Zur Schulaufsicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG gehört die Befugnis des Staates zur zentralen Ordnung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Dem Staat steht die Schulplanung und die Einwirkung auf Einrichtung, Änderung und Aufhebung der einzelnen öffentlichen Schulen zu (vgl. BVerfGE 26, 238). Nach § 7 des Schulgesetzes der Freien und Hansestadt Hamburg vom 9. Dezember 1966 (Hamburgisches GVBl 1966 S. 257) sichert die Freie und Hansestadt Hamburg das Recht der Schulpflichtigen auf den Besuch einer Schule und schafft die Voraussetzungen für die Erfüllung der Schulpflicht. Diese verfassungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten der Stadt H haben zur Folge, daß der im Bereich der Schulbehörde von H bestehende Mangel an Arbeitskräften von ihr selbst, also "auf andere Weise" als durch Förderung seitens der Bundesanstalt verhütet bzw. beendet werden kann. Ein "besonderes" arbeitsmarktpolitisches Interesse im Sinne des § 43 Abs. 2 AFG an einer Förderung dieser Ausbildung muß daher verneint werden.
Das bedeutet, daß der Ausschlußtatbestand des § 43 Abs. 2 AFG gegeben ist, so daß aus diesem Grunde der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Förderung des Lehrgangs nicht begründet ist. Die Klage ist daher - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile - abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen