Leitsatz (redaktionell)
1. Die Umschulung eines gelernten Zahnradfräsers zum Fachlehrer für den musisch-technischen Unterricht an Volks- und Realschulen in Hamburg im Rahmen eines von der hamburgischen Schulbehörde durchgeführten Lehrgangs ist von der BA nicht zu fördern, da es sich um die Teilnahme an einer interessengebundenen Maßnahme (AFG § 43 Abs 2) handelt. Selbst wenn in Ausnahmefällen mit dieser Ausbildung eine Beschäftigung auch außerhalb der Schulverwaltung von Hamburg möglich sein sollte, entfiele noch nicht die Interessengebundenheit der Bildungsmaßnahme iS des AFG § 43 Abs 2. Es besteht auch kein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Förderung.
2. Das Vorliegen eines unbestimmten Rechtsbegriffs - hier: "besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse" - innerhalb einer Rechtsanspruchsnorm bedeutet nicht ohne weiteres, daß die Verwaltung überhaupt keinen Beurteilungsspielraum besitzt. Die Kontrolle der Gerichte wird für diesen Bereich als auf die Fragen beschränkt angesehen, ob die Verwaltung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelten Grenzen eingehalten und beachtet hat und ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet hat, daß im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vergleiche BSG 1974-09-24 7 RAr 51/72 = SozR 4100 § 43 Nr 9).
3. Die Ausübung des Beurteilungsspielraums durch die Verwaltung wird für den Bereich der Förderung der beruflichen Bildung nach AFG §§ 35 ff im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des AFG § 39 vorgenommen. Macht die BA von dem ihr bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriff zustehenden Beurteilungsspielraums durch eine entsprechende Regelung im Rahmen des Satzungsrechts Gebrauch, so beschränkt sich die Kontrolle durch das Gericht darauf, ob die entsprechenden Satzungsbestimmungen von der Ermächtigung gedeckt sind. Durch den Inhalt eines in dieser Weise gesetzeskonformen Satzungsrechts wird der Beurteilungsspielraum der BA konkretisiert.
Normenkette
AFG § 39 Fassung: 1969-06-25, § 43 Abs. 2 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 3 Fassung: 1971-09-09, § 4 Fassung: 1971-09-09
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 27. Oktober 1972 sowie das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. November 1971 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Förderung seiner Ausbildung zum Fachlehrer für den musisch-technischen Unterricht an Volks- und Realschulen in H.
Der am 12. Juni 1939 geborene Kläger besuchte bis 1956 die Realschule und machte in der Zeit vom 1. Oktober 1956 bis 30. September 1959 eine Lehre als Universalfräser durch, die er mit der Gesellenprüfung abschloß. Vom 1. Oktober 1959 bis 31. März 1970 arbeitete er als Zahnradfräser bei der Firma ... in Berlin.
Vom 1. April 1970 bis zum 31. Januar 1972 bereitete er sich in einem Lehrgang der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung der Freien und Hansestadt H (Schulbehörde) auf seinen jetzigen Beruf als Fachlehrer für den musisch-technischen Unterricht an Volks- und Realschulen vor.
Diese Ausbildung ist von der hamburgischen Schulbehörde geschaffen worden, weil sie nicht in der Lage war, die musisch-technischen Fächer mit Lehrkräften in der Schule ausreichend zu besetzen. Die in dem Lehrgang herangebildeten Fachlehrer werden in der Volks- und Realschule eingesetzt, um Unterricht in folgenden Fächern zu erteilen: Bildnerisches Gestalten, Werken, Musik, Leibeserziehung, Nadelarbeit und Hauswirtschaft.
Wer die Abschlußprüfung bestanden hat, wird von der Freien und Hansestadt H als Beamter auf Widerruf übernommen.
Für die Dauer des Lehrgangs erhielt der Kläger als Ausbildungsförderung zunächst 280,- DM monatlich von der Schulbehörde, ab 1. Juli 1970 350,- DM, ab 1. Januar 1971 380,- DM und ab 1. Oktober 1971 400,- DM monatlich vom Amt für Ausbildungsförderung B.
Am 14. Juli 1970 beantragte der Kläger unter Hinweis darauf, daß er bei der Firma ... zuletzt 1.087,20 DM im Monat verdient habe, die höheren Förderungsleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Die Beklagte lehnte seinen Antrag ab (Bescheid vom 27. August 1970) und wies den Widerspruch zurück (Bescheid vom 13. November 1970).
Der Kläger hat Klage erhoben.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt (Urteil vom 18. November 1971), dem Kläger für die Dauer seines Lehrgangs Förderungsleistungen zu gewähren und insbesondere ausgeführt: Die Lehrerausbildung des Klägers sei als berufliche Fortbildung anzusehen (§ 41 AFG). Deren Voraussetzungen lägen auch vor. Der erlernte Beruf des Klägers sei nämlich Voraussetzung für die Zulassung gewesen. Der Lehrgang habe auf den Kenntnissen und Erfahrungen der Lehrzeit und Berufspraxis des Klägers aufgebaut. Er sei nur noch in einem zweiten Fach (bildnerisches Gestalten) sowie in Pädagogik ausgebildet worden. Überdies bewerte § 43 Abs. 1 Nr. 5 AFG den Übergang von einer produktiven manuellen Tätigkeit zur Lehrtätigkeit als förderungswürdig. Denn der Lehrermangel sei zur Zeit noch größer als der Bedarf an Fräsern. Die Lehrtätigkeit, zu der der Kläger befähigt worden sei, komme im übrigen dem Arbeitsmarkt dadurch wieder zugute, daß künftig mehr geeignete Nachwuchskräfte zur Verfügung stünden.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 27. Oktober 1972 unter Abänderung des Urteils des SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen neuen Bescheid über die Gewährung von Unterhaltsgeld und die Erstattung von Ausbildungskosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
Es hat ausgeführt: Ob es sich bei der Ausbildung des Klägers um eine Fortbildung oder Umschulung gehandelt habe, könne dahinstehen, da die allgemeinen Voraussetzungen für die Förderung sowohl der einen wie auch der anderen Bildungsmaßnahme vorlägen. Der Anspruch des Klägers hänge ausschließlich von der Beurteilung der Arbeitsmarktlage ab.
Die Frage der arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit können vom Gericht nicht entschieden werden. Dazu sei es weder verfassungsrechtlich legitimiert noch prozessual hinreichend ausgestattet. Die Zweckmäßigkeit lasse sich nur aufgrund umfassender Arbeitsmarkt- und Berufsforschung beurteilen, die § 3 Abs. 2 AFG speziell der Beklagten übertrage. Sie sei überdies von einer Reihe politischer Wertungen abhängig, die in generelle Rechtsregeln umgesetzt werden müßten. Das Gericht dürfe dabei der Selbstverwaltung der Beklagten nicht vorgreifen (§§ 39, 190 ff AFG).
Die Bescheide der Beklagten seien rechtswidrig, weil sie nicht hinreichend erkennen ließen, aufgrund welcher Maßstäbe und Feststellungen die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen sei, daß der vom Kläger gewünschte Übergang in den Lehrerberuf den Belangen des Arbeitsmarktes zuwiderlaufe. In tatsächlicher Hinsicht beruhe die Ablehnung praktisch allein auf den Erfahrungen und Beobachtungen des für die Berufsgruppe des Klägers zuständigen Vermittlers des Arbeitsamts Hamburg. Diese Basis sei für eine Beurteilung zu schmal und zu unsicher. Hierzu werden vom LSG noch weitere Ausführungen gemacht.
Die Beklagte werde - so meint das LSG weiter - bei einer weiteren Behandlung des Falles zudem kaum an einer grundsätzlichen Entscheidung vorbeikommen, ob und inwieweit sie die Ausbildungsveranstaltungen des Staates für den Nachwuchs des öffentlichen Dienstes fördern solle.
Bei der erneuten Entscheidung werde die Beklagte ferner zu prüfen haben, ob und in welcher Weise die objektiven Bedürfnisse des Arbeitsmarktes gegen die subjektiven Verhältnisse des Auszubildenden, seine Neigung und Eignung für den Aufstiegsberuf sowie seine finanzielle Lage abgewogen werden sollten. § 36 AFG und § 8 der Anordnung des Verwaltungsrates der Beklagten über die individuelle Förderung der beruflichen Bildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 - AFuU 1969 - (ANBA 1970, 85) legten eine solche Abwägung nahe.
Objektive Gründe, den erlernten Beruf des Fräsers aufzugeben, könnten sich auch aus dem Gesundheitszustand des Klägers ergeben.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt; sie rügt eine Verletzung der §§ 36, 41 ff, 47 AFG sowie der Vorschriften des AFuU 1969 durch das LSG und trägt insbesondere vor:
Das LSG gehe zwar zutreffend davon aus, daß das Gesetz durch die Leistungsvoraussetzung der Zweckmäßigkeit der Beklagten einen gerichtsfreien Beurteilungsspielraum einräume. Hieraus hätte das LSG folgern müssen, daß die Ausfüllung des Beurteilungsspielraums nur auf Überschreitung oder Mißbrauch der Beurteilungsermächtigung nachgeprüft werden könne. Statt dessen verlange das LSG die Kundgabe von Maßstäben zur Ausfüllung des Beurteilungsspielraums, um die Beurteilung der Beklagten nachprüfen zu können, und gehe dann noch so weit, anhand selbstgefundener Maßstäbe die von der Beklagten gegebene Begründung zurückzuweisen.
Bei der Beurteilung der arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit dürfe nicht übersehen werden, daß hier eine staatliche Ausbildungsveranstaltung für den Nachwuchs im öffentlichen Dienst vorliege, die zu den interessengebundenen Maßnahmen im Sinne von § 43 Abs. 2 AFG zu rechnen sei, deren Förderung durch die Beklagte nur bei besonderem arbeitsmarktpolitischem Interesse in Frage komme. Die Förderung der Teilnahme an solchen Maßnahmen sei eine herkömmliche Aufgabe der Kultusverwaltung. Dementsprechend habe die hamburgische Schulbehörde dem Kläger zunächst Förderung zuteil werden lassen. Ergänzend werde auf das Beispiel des Landes Baden-Württemberg verwiesen, dessen angehende Fachlehrer sogar den Status von Beamten im Vorbereitungsdienst hätten. Eine Verlagerung der Förderung solcher Maßnahmen auf die Beklagte müßte dem Zweck des AFG zuwiderlaufen.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des SG Hamburg vom 18. November 1971 die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist nicht vertreten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Förderung durch die Beklagte.
Bei der Ausbildung des Klägers zum Fachlehrer für den musisch-technischen Unterricht an Volks- und Realschulen in Hamburg handelt es sich um eine Umschulung. Gegenüber dem vom Kläger früher ausgeübten handwerklichen Beruf ist der des Lehrers ein Beruf mit neuem Inhalt, weil das Schwergewicht dieser neuen beruflichen Tätigkeit grundsätzlich anderer Natur ist. Für diese Betrachtung ist es unerheblich, daß mit der beruflichen Umschulung möglicherweise ein beruflicher Aufstieg verbunden ist (vgl. insbesondere Urteil vom 21. Mai 1974 - 7 RAr 15/72 - SozR 4100 Nr. 2 zu § 47 AFG).
Die Teilnahme des Klägers an dem Lehrgang der Schulbehörde H mit dem Ziel der Qualifikation zum Lehrer für den musisch-technischen Unterricht an Volks- und Realschulen ist jedoch keine Umschulungsmaßnahme, die von der Beklagten gefördert werden muß.
Wohl liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 AFG vor. Der Kläger ist "Arbeitsuchender" im Sinne des § 47 Abs. 1 AFG. Denn als arbeitsuchend hat jede Person zu gelten, die eine Tätigkeit ausüben kann, für die Arbeitskräfte eingestellt zu werden pflegen (vgl. BSG 26, 155). Arbeitsuchend ist hiernach auch derjenige, der erst in der Zukunft eine Beschäftigung eingehen will, sofern er nur den Wunsch auf Vermittlung in eine berufliche Tätigkeit dem Arbeitsamt gegenüber geäußert hat. Daß der Kläger zunächst ausschließlich am Fortgang und Abschluß seiner Umschulung und nicht an der Aufnahme einer Arbeit interessiert ist, läßt ihn aus dem Kreis der Arbeitsuchenden nach § 47 Abs. 1 AFG noch nicht ausscheiden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. September 1974 - 7 RAr 51/72). Durch die Umschulung des Klägers zum Fachlehrer wird seine berufliche Beweglichkeit verbessert.
Doch kann die Teilnahme des Klägers an dem von ihm besuchten Lehrgang deshalb nicht gefördert werden, weil dieser Lehrgang auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes im Sinne des § 43 Abs. 2 AFG ausgerichtet ist und es an einem besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesse für die Förderung der Teilnahme an diesem Lehrgang fehlt.
Nach den Feststellungen des LSG wird die Ausbildung (Umschulung) zum Fachlehrer von der Schulbehörde des Stadtstaates H betrieben. Die Lehrgänge wurden von der Schulbehörde eingerichtet, weil sie nicht in der Lage war, die musisch-technischen Fächer in ihren Schulen mit entsprechend qualifizierten Lehrkräften ausreichend zu besetzen. Daraus folgt, daß entweder die Schulbehörde als Verwaltung im engeren Sinne oder die dieser übergeordneten Stadt Hamburg Träger des bezeichneten Lehrgangs ist; beide sind "Betriebe oder Verband" im Sinne des § 43 Abs. 2 AFG (vgl. die Entscheidung des Senats vom 19. März 1974 - 7 RAr 32/72 -). Die Zweckgebundenheit einer Maßnahme ergibt sich nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere aus drei Kriterien: Auswahl des Teilnehmerkreises, Inhalt der Schulung und dem besonderen Ausbildungsziel. Vorliegend wird das Merkmal eines bestimmten Personenkreises aus der Zielsetzung der Bildungsmaßnahme als interessengebunden dadurch deutlich, daß die Absolventen der Lehrgänge ausschließlich für eine Tätigkeit im Schuldienst des Landes H ausgebildet werden. Ferner ist sowohl der Inhalt der Schulung als auch das erklärte Ausbildungsziel eindeutig auf die spätere Tätigkeit als Fachlehrer ausgerichtet (vgl. § 7 der Prüfungsordnung). Die Ausbildung ist ausdrücklich von der üblichen Ausbildung zum Volksschullehrer, die auch in Hamburg normalerweise ein PH-Studium und einen schulpraktischen Vorbereitungsdienst verlangt, abgehoben. Ihr Ziel ist es, Fachlehrer an Volks- und Realschulen heranzubilden, die in zwei Fächern unterrichten können, und zwar entweder im bildnerischen Gestalten, im Werken, in Musik, in Leibeserziehung, Nadelarbeit oder Hauswirtschaft (vgl. § 1 der Prüfungsordnung). Nach dem vom LSG in Bezug genommenen Inhalt der Prüfungsordnung unterliegt es somit keinem Zweifel, daß die gesamte Ausbildung auf die Interessen der Schulverwaltung der Stadt H ausgerichtet ist. Selbst wenn in Ausnahmefällen mit dieser Ausbildung eine Beschäftigung auch außerhalb der Schulverwaltung von H möglich sein sollte, entfiele noch nicht die Interessengebundenheit der Bildungsmaßnahme im Sinne des § 43 Abs. 2 AFG.
Die Förderung für die vom Kläger besuchte Maßnahme käme gleichwohl in Betracht, wenn hieran ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse bestünde (§ 43 Abs. 2 letzter Halbsatz AFG). Das ist jedoch nicht der Fall.
Der Begriff des besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und nicht nur eine Ermessensregelung, in deren Auslegung die Beklagte im Rahmen der Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens frei wäre. Die Ansprüche auf Förderung beruflicher Bildungsmaßnahmen sind als Rechtsansprüche ausgestaltet. Die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen in einer einen Rechtsanspruch begründenden Norm wandelt den Rechtsanspruch nicht in eine Ermessensleistung um. In den Motiven zum AFG wird zu den unbestimmten Rechtsbegriffen ausgeführt, daß deren Anwendung in der Praxis wohl Schwierigkeiten machen könne, was hingenommen werden müsse (vgl. Ausschußbericht zu BT-Drucks. V/4110 I Allgem. Nr. 2 S. 3).
Allerdings bedeutet das Vorliegen eines unbestimmten Rechtsbegriffs innerhalb einer Rechtsanspruchsnorm nicht ohne weiteres, daß die Verwaltung überhaupt keinen Beurteilungsspielraum besitzt. Die Kontrolle der Gerichte wird für diesen Bereich als auf die Fragen beschränkt angesehen, ob die Verwaltung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelten Grenzen eingehalten und beachtet hat und ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet hat, daß im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 1974, 7 RAr 51/72 mit weiteren Nachweisen).
Die Ausübung des Beurteilungsspielraums durch die Verwaltung wird für den Bereich der Förderung der beruflichen Bildung nach §§ 33 ff AFG im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 39 AFG vorgenommen. Macht die Bundesanstalt von dem ihr bei der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen zustehenden Beurteilungsspielraum durch eine entsprechende Regelung im Rahmen des Satzungsrechts Gebrauch, so beschränkt sich die Kontrolle durch das Gericht darauf, ob die entsprechenden Satzungsbestimmungen von der Ermächtigung gedeckt sind. Durch den Inhalt eines in dieser Weise gesetzeskonformen Satzungsrechts wird der Beurteilungsspielraum der Bundesanstalt in dem dargestellten Sinne konkretisiert. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß von § 4 der AFuU 1969 auszugehen ist, in welchem der Begriff "besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse" näher umschrieben ist. In Betracht kommt vorliegend allenfalls die Regelung in § 4 Nr. 3 AFuU 1969; danach besteht ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse im Sinne des § 43 Abs. 2 AFG, wenn die Fortbildung oder Umschulung die berufliche Beweglichkeit des Teilnehmers verbessert und Arbeitslosigkeit, Unterbeschäftigung oder Mangel an Arbeitskräften auf andere Weise nicht verhütet oder beendet werden kann. Es besteht kein Anlaß, den Regelungsinhalt dieser Bestimmung unter dem Gesichtspunkt des § 39 AFG zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 AFuU 1969 liegen jedoch im vorliegenden Fall nicht vor. Die von der Schulbehörde eingerichtete Bildungsmaßnahme zur Heranbildung der bezeichneten Fachlehrer im musisch-technischen Bereich hat zwar den Zweck, einen "Mangel an Arbeitskräften zu verhüten oder zu beenden", dieser Mangel ist aber "auf andere Weise" (als durch Förderung seitens der Bundesanstalt für Arbeit) zu beheben. Auf "andere Weise" im Sinne des § 4 Nr. 3 AFuU 1969 sind die dort bezeichneten arbeitsmarktpolitischen Schwierigkeiten jedenfalls zu beheben, wenn der Betrieb oder Verband, auf dessen Zweck die Bildungsmaßnahme ausgerichtet ist, selbst eine gesetzliche Verpflichtung zur Beseitigung jener Schwierigkeiten hat. Das ist hier der Fall. Gemäß Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist die Schulpflicht und deren Organisation eine zentrale Aufgabe des Staates. Zur Schulaufsicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG gehört die Befugnis des Staates zur zentralen Ordnung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Dem Staat steht die Schulplanung und die Einwirkung auf Einrichtung, Änderung und Aufhebung der einzelnen öffentlichen Schulen zu (vgl. BVerfGE 26, 238). Nach § 7 des Schulgesetzes der Freien und Hansestadt H vom 9. Dezember 1966 (Hamburgisches GVBl 1966 S. 257) sichert die Freie und Hansestadt H das Recht der Schulpflichtigen auf den Besuch einer Schule und schafft die Voraussetzungen für die Erfüllung der Schulpflicht. Diese verfassungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten der Stadt H haben zur Folge, daß der im Bereich der Schulbehörde von Hamburg bestehende Mangel an Arbeitskräften von ihr selbst, also "auf andere Weise" als durch Förderung seitens der Bundesanstalt, verhütet bzw. beendet werden kann. Ungeachtet der Lage, wonach die Arbeitsplätze im Bereich der Volksschulen von H ohne die Heranbildung der Fachlehrer nicht ausreichend besetzt werden könnten, muß infolgedessen das besondere arbeitsmarktpolitische Interesse im Sinne des § 43 Abs. 2 AFG an einer Förderung dieser Ausbildung verneint werden.
Das bedeutet, daß der Ausschlußtatbestand des § 43 Abs. 2 AFG gegeben ist, so daß aus diesem Grunde der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Förderung des Lehrganges nicht begründet ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß in der Person des Klägers Umstände vorgelegen haben mögen, die ihm einen Berufswechsel besonders nahegelegt haben. Die Förderung der Teilnahme des Klägers an dem Lehrgang zur Ausbildung zum Fachlehrer scheitert nicht an Voraussetzungen, die in der Person des Klägers liegen, sondern an dem Umstand, daß die Beklagte nicht Maßnahmen zu fördern hat, die zweckgebunden durchgeführt werden, ohne daß hierfür ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse bestehe.
Nach allem sind die Urteile des LSG und des SG aufzuheben; die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen