Leitsatz (amtlich)
Bei der Umstellung der Knappschaftsrente alten Rechts in die Bergmannsrente neuen Rechts (KnVNG Art 2 § 24) ist von dem "bisherigen monatlichen Zahlbetrag" der "vollen Rente" (zum Begriff vgl RVO aF § 1268 Abs 5) einschließlich des bislang gewährten Kinderzuschusses - als einem feststehenden Grenzwert - auszugehen.
Normenkette
KnVNG Art. 2 § 24 Fassung: 1957-05-21; RVO § 1268 Abs. 5 Fassung: 1937-12-21; KnVNG Art. 2 § 12 Fassung: 1957-05-21; ArVNG Art. 2 § 16 Fassung: 1957-05-21
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen von 26. Januar 1961 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger bezog bis zum Inkrafttreten des Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetzes (KnVNG), also vor dem 1. Januar 1957, neben zwei Unfallteilrenten eine Knappschaftsrente von 115,30 DM. In dieser Leistung war der Kinderzuschuß für ein Kind in Höhe von 16,25 DM enthalten Die Umstellung dieser Knappschaftsrente (alten Rechts) in die Bergmannsrente neuen Rechts ergab einen monatlichen
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Betrag von |
79,74 DM, |
dem ein Kinderzuschuß von |
36,10 DM |
hinzuzufügen war. Da die Summe von |
115,84 DM |
aufgerundet auf |
115,90 DM |
höher war als die bis zum 31. Dezember 1956 bewirkte monatliche Zahlung, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Januar 1959 fest, daß der Kläger fortan einen Anspruch auf eine Bergmannsrente von 115,90 DM habe.
Der Kläger beanstandete die von der Beklagten angestellte Vergleichsrechnung. Er meinte, die Rechnung sei. im Ansatz falsch, weil die Beklagte den nach dem bisherigen Recht zu gewährenden Kinderzuschuß in die Rechnung miteinbezogen habe. Richtigerweise habe sie lediglich die früher geleistete Knappschaftsrente und die nunmehr zu erbringende Bergmannsrente - beide ohne jeden Einschluß des Kinderzuschusses - gegenüber stellen müssen. Dem Betrag, der sich dabei als der höhere erwiesen haben würde, sei der Kinderzuschuß, und zwar in Höhe des neuen Rechts, zuzuschlagen gewesen.
Widerspruch und Klage des Klägers blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 28. April 1959; Urteil des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen vom 13. Oktober 1959). Mit der Berufung an das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen drang der Kläger jedoch durch (Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 1961). Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte, bei der Gegenüberstellung der Knappschaftsrente alten Rechts mit der Bergmannsrente von den Renten ohne Kinderzuschuß auszugehen und den Kinderzuschuß neuen Rechts zu der Knappschaftsrente alten Rechts zu zahlen. Bei der Deutung der hier maßgeblichen Bestimmung des Art. 2 § 24 Abs. 5 KnVNG hat sich das LSG von gesetzessystematischen Erwägungen leiten lassen. Es hat die genannte Vorschrift in dem Zusammenhang gesehen, in den sie seiner Ansicht nach eingebaut sei. In dieser Verbindung lasse Art. 2 § 24 Abs. 5 KnVNG erkennen, daß der bisherige Rentenzahlbetrag und die umgestellte Leistung ohne Hinzufügen des Kinderzuschusses aneinander zu messen seien. Die dem hier anzuwendenden Abs. 5 vorangehenden Absätze desselben Paragraphen beträfen allein den beitragsabhängigen Teil der Rente und sonach nicht den Kinderzuschuß. Überhaupt habe der ganze Vorgang der Umstellung, also der Sachverhalt, von dem Art. 2 § 24 Abs. 5 KnVNG gerade ausgehe, nichts mit dem Kinderzuschuß zu tun. Dieser sei niemals Teil der "umgestellten Leistung". - Der Wortlaut des Gesetzes erschien dem LSG hingegen zu ungenau, um in einer bestimmten Richtung verbindlich sein zu können. Andererseits ließ sich das Berufungsgericht von dem Gesichtspunkt leiten, daß sich ihm die gefundene Lösung als die praktisch brauchbarere erwies.
Die Beklagte hat das ihr am 29. April 1961 zugestellte Urteil mit der vom LSG zugelassenen Revision am 20. Mai 1961 angefochten. Begründet hat sie das Rechtsmittel am 3. Juni 1961 vor allem damit, daß mit Art. 2 § 24 Abs. 5 KnVNG ganz gewiß nicht eine Leistungserhöhung beabsichtigt gewesen sei. Das durch diese Vorschrift zugesicherte Bestandsprivileg stelle unter Einschluß aller in Betracht kommender Leistungsanteile das Maximum dessen dar, was der Gesetzgeber für den Fall habe gewähren wollen, daß die neu errechnete Bergmannsrente niedriger als die bislang bezogene Leistung sei. Aus sozialpolitischen Motiven heraus habe es dem Gesetzgeber sicher fern gelegen, diese Rentenart auf dem Umweg über eine Besitzstandsklausel zu höheren Leistungen auszubauen. Vielmehr sei man sich bei den Gesetzberatungen der Tatsache voll bewußt gewesen, daß die Bergmannsrente neuen Rechts im allgemeinen nicht die Höhe der Knappschaftsrente alten Rechts erreichen werde. Dieses vorausgesehene Ergebnis entspreche der veränderten Zielsetzung dieser Rentenart.
Die Beklagte beantragt,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13. Oktober 1959 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die zugelassene und mithin statthafte Revision ist in rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden. Sie muß auch Erfolg haben.
Mit der Anordnung, daß die auf die Bergmannsrente umgestellte frühere Knappschaftsrente den "bisherigen monatlichen Zahlbetrag" nicht unterschreiten dürfe (Art. 2 § 24 Abs. 5 KnVNG), hat das Gesetz eine Mindestgarantie erklärt. Dieser äußerste Grenzwert ist stets, aber auch nur dann maßgebend, wenn das, was der Rentenberechtigte sonst infolge der Neuberechnung der Bergmannsrente zu erhalten hätte, weniger wäre.
Die für diesen Fall aufgerichtete Schranke gilt ein für allemal; sie ist unüberschreitbar, absolut, ohne irgendeine einschränkende Bezüglichkeit rundweg auf das Ganze der Rentenmonatsrate abgestellt. Das Gesetz sieht ein Eingehen auf die individuellen Umstände der Einzelrente nicht vor; auf die Einzelteile, aus denen sich die jeweilige Rente zusammensetzt, wird keine Rücksicht genommen. Im besonderen werden die bislang miterfaßten Kinderzuschüsse nicht ausgenommen. Es ist schlechthin von dem Zahlbetrag der Rente die Rede, - der Rente, die eine rechtliche Einheit ist, und deren Bestandteile ihr gegenüber keine Selbständigkeit haben. Freilich stellt die Rente keine einfache Einheit, sondern etwas Zusammengesetztes dar. Der Kinderzuschuß ist nicht bloß eine gedachte, sondern eine substantielle Größe. Isoliert, für sich allein betrachtet, ist er aber lediglich dort zu beachten, wo das Gesetz dies gebietet und zuläßt. Nach der Systematik des Gesetzes führt der Kinderzuschuß kein Sonderdasein. - An diese Regel glaubt das erkennende Gericht sich auch im gegenwärtigen Fall halten zu müssen. Die Formel "bisheriger monatlicher Rentenzahlbetrag" - so wie sie ohne ein Plus oder Minus, ohne Abstrich oder Zusatz da steht - trägt die Bedingungen ihrer Funktion und Wirkungsweise in sich selbst. Sie ist wohl wegen einer gewissen Abstraktheit im Ausdruck ("monatlicher Rentenzahlbetrag") mehrdeutig und bedarf einer genaueren Sinnerfüllung. Man kann deshalb über ihren Inhalt verschiedener Ansicht sein, darüber nämlich, ob sie verallgemeinernd von einer individuellen Fallgestaltung abgelöst oder auf eine konkrete Wirklichkeit gemünzt zu verstehen ist, ob sie denjenigen Rentenbetrag umfaßt, der tatsächlich gezahlt worden ist, oder denjenigen, der zu zahlen gewesen wäre, wenn nicht Ruhens- oder Kürzungstatbestände vorgelegen hätten (vgl. BSG SozR ArVNG Art. 2 § 36 Aa 3 Nr. 4). Etwas Abweichendes hiervon und mehr als das eine oder andere ist jedoch mit dem Begriff bisheriger "monatlicher Rentenzahlbetrag" nicht gesagt und auch nicht gemeint. Der nach Art. 2 § 24 Abs. 5 KnVNG als Richtmaß geltende "Rentenzahlbetrag" kann nicht höher sein als das im Dezember 1956 ausgezahlte oder auszuzahlende Monatsgefälle der Rente. - Dem Kläger geht es indessen nicht um eine Entscheidung für das eine oder andere, um ein Zuviel oder ein Zuwenig im Rahmen dieses monatlichen Zahlbetrages, sondern um eine Summe, die jedenfalls über dieses Größenmaß hinausschießt. Sein Begehren geht dahin, daß seine Rente künftig um die Summe gesteigert werde, durch die sich der Kinderzuschuß neuen Rechts von dem der früheren Knappschaftsrente unterscheidet. Eine derartige Forderung findet in Art. 2 § 24 Abs. 5 KnVNG keine, zumindest keine unmittelbare Stütze. Durch eine Interpretation läßt sich aus dem Ausdruck "bisheriger monatlicher Zahlbetrag" ein solches Verlangen nicht rechtfertigen.
Der Aussagewert dieser Worte enthält hingegen nichts anderes und nichts mehr, als daß die Rente, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes "festgestellt" oder geleistet worden war, auch für die Zukunft unvermindert weitergewährt werden solle. Von einer Inhaltsänderung oder gar Leistungsaufbesserung klingt in der einschlägigen Gesetzesformulierung nichts an. Dadurch unterscheidet sich § 24 Abs. 5 KnVNG wesentlich von § 25 Abs. 1 des Art. 2 KnVNG. Beide "Bestandsschutz"klauseln ließen sich nur dann auf die völlig gleiche Stufe stellen, wenn sie sich in ihrer Zielsetzung deckten und nicht bloß verwandt wären, wenn sie auf den gleichen Beweggründen des Gesetzes beruhten. Die Normen könnten gleichgesetzt und das Fehlen des Einschiebsels "ohne Kinderzuschuß" in § 24 Abs. 5 könnte durch das entsprechende in § 25 Abs. 1 KnVNG enthaltene Tatbestandsstück ersetzt werden, wenn man annehmen dürfte, der Gesetzgeber habe in der erstgenannten Vorschrift diese Worte ohne Absicht weggelassen. Dieser Schluß geht jedoch fehl. Die Versichertenrente im Sinne des § 25 aaO dient in einem viel stärkeren Grade dem versicherungsrechtlichen Risikoausgleich als die Bergmannsrente. Von dem Bezieher der Bergmannsrente erwartete der Gesetzgeber, daß er - "wie es durch die Praxis bestätigt werde" - trotz einer gewissen Einbuße an körperlicher Leistungskraft "noch eine regelmäßige Tätigkeit verrichten" könne. Der für die Bergmannsrente auf einen Steigerungssatz von 0,8 vH der maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage abgestellte Jahresbetrag wurde für "durchaus angemessen" erachtet und gerade gewählt, "damit das Einkommen an Lohn und Rente nicht das Einkommen eines Hauers erreiche". (Hierzu: Deutscher Bundestag 2. Wahlperiode 1953, Drucksache 3365, Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik zu §§ 44 bis 49 und 53, S. 3). Für das Anspruchsniveau und die Größenordnung der Bergmannsrente ist mithin eine zurückhaltende und hemmende Tendenz unverkennbar. Dieses richtunggebende Vorhaben des Gesetzgebers hat aber nicht allein den Stellenwert der neuen Bergmannsrente beeinflußt, sondern es kann und wird ebenso für die Abfassung der diesbezüglichen Übergangsvorschriften leitend gewesen sein.
Die aufgezeigten Vorstellungen des Gesetzgebers stimmen zudem mit dem aus der sprachlichen Fassung des Gesetzes ermittelten Gedanken überein. Das Gemeinte und das Erklärte decken sich, sie vermitteln den Willen einer "Besitzstandswahrung" in des Wortes besonderer, strengster Bedeutung.
Demgegenüber verliert das aus dem systematischen Kriterium hergeleitete Argument an Gewicht. Diese von dem Berufungsgericht herausgestellte Überlegung knüpft an die Tatbestandsseite an, die in Art. 2 § 24 Abs. 5 KnVNG mit der Bezeichnung "die umgestellte Leistung" umschrieben wird. Schon diese Bezeichnung fällt - das ist zuzugeben - durch ihre sprachliche Eigenart auf. Für die Reformgesetze und vor allem für das KnVNG ist es sonst üblich, daß statt von "umgestellter Leistung" von "umgestellten Renten" oder - im Hinblick auf die Wanderversicherung - von "umgestellten Leistungsanteilen" gesprochen wird (z.B. Art. 2 §§ 22, 23, 24 Abs. 1, 2, 3, 4, 6; 25 Abs. 1; 26 Abs. 1 KnVNG). Hinzu kommt, worauf das Berufungsgericht zutreffend aufmerksam gemacht hat, daß die Wendung "umgestellte Leistung" die sprachliche Brücke ist, über die das Gesetz seine vorangegangenen Äußerungen zu dem neuen, in Abs. 5 des § 24 aaO enthaltenen Gedanken überleitet. Diese sprachliche Brücke setzt auf dem gedanklichen Untergrund auf, der in den Absätzen 1 bis 4 desselben Paragraphen behandelt wird, und dies ist vornehmlich die Umstellung der Rente. Umzustellen im rein rechtstechnischen Sinne ist wiederum nur der beitragsabhängige Teil der Rente, also gerade nicht der Kinderzuschuß, der unabhängig von der Höhe der Rente für alle Rentenempfänger einheitlich und gleich bemessen wird. In Anbetracht dieses Zusammenhangs ist man gewiß versucht, dem Wechsel in der Gesetzesformulierung einen spezifischen Wert beizulegen - so, als habe mit "umgestellter Leistung" etwas anderes als mit "umgestellter Rente" gesagt werden sollen und als seien beide Klauseln nicht sinnverwandt (synonym). - Doch will es dem erkennenden Gericht so erscheinen, als bliebe eine derartige Ableitung, die es hauptsächlich auf die genannten Momente abhebt, zu sehr am äußeren Befund des Gesetzesbildes haften.
Der geregelte Sachverhalt dürfte richtig nur von derjenigen Aufgabe aus zu begreifen und zu bewerten sein, der die Vorschrift des Abs. 5 in § 24 aaO dient. Man wird den eigentlichen Gesichtspunkt dieser Vorschrift, nämlich "sicherzustellen, daß der bisherige monatliche Rentenzahlbetrag auf keinen Fall unterschritten werden dürfe" (Bundestagsdrucksache 3365 S. 7), nicht außer acht lassen können. Die Beurteilung dieser Gesetzesbestimmung hat nicht so sehr von ihrer äußeren Form und Erscheinung als vielmehr von ihrer Funktion auszugehen. Diese wird man nicht aus dem Auge verlieren dürfen. Stellt man den Blickwinkel darauf ein, dann ist das Schlüsselwort, das die anzuwendende Bestimmung prägt und beherrscht, nicht die Wendung "umgestellte Leistung", sondern die Wortfolge "bisheriger monatlicher Rentenzahlbetrag". Daß dieser Begriff als eine in sich abgerundete Grenzwertbestimmung hinzunehmen ist, und daß er, soweit nicht eine Einschränkung ausdrücklich angeordnet oder augenscheinlich gewollt ist, sämtliche Rentenbestandteile - den Kinderzuschuß eingeschlossen - umgreift, wurde bereits oben ausgeführt. Damit werden zugleich die Zweifel verdrängt, die sich bezüglich des Wortgebildes "umgestellte Leistung" einstellen könnten.
Was nun schließlich die praktischen Folgerungen aus der vertretenen Auffassung anbetrifft, so ist die Frage zu stellen, ob die von dem Berufungsgericht aufgezeigten unbefriedigenden Resultate wirklich unabweisbar und unausweichlich sind. Das LSG nimmt an, aus Art. 2 § 12 KnVNG sei abzulesen, daß es seit dem 1. Januar 1957 rechtlich einen Kinderzuschuß "alten Rechts" nicht mehr gebe. Im KnVNG sei die Erhöhung jeder Rente um den Kinderzuschuß neuen Rechts für alle Kinder ohne Ausnahme vorgeschrieben. Infolgedessen müsse die bisherige Knappschaftsrente als Bestandsrente so behandelt werden, wie wenn der höhere Kinderzuschuß in ihr mitenthalten sei. Prüfe man diesen Tatbestand kritisch durch, dann gelange man zu einem überraschenden Ergebnis: Da die Kinderzuschüsse neuen Rechts in ihrer Höhe den Betrag der früheren Kinderzuschüsse wesentlich überstiegen, das Gesamtmaß der Bestandsrente aber feststehe, müsse der beitragsabhängige Teil der Rente umso kleiner werden je größer die Anzahl der in der Rente mitrechnenden Kinderzuschüsse sei. - Dieser Ansicht ist mit Bedenken zu begegnen. Der Satz, der höhere Kinderzuschuß des neuen Rechts habe kraft Gesetzes auch für die "Bestandsrente" Gültigkeit, geht von einer Voraussetzung aus, die erst noch zu beweisen wäre. Das Unterstellte folgt nicht notwendig aus Art. 2 § 12 KnVNG; daraus und vor allem aus dem Rückwirkungsgebot dieser Vorschrift ist nicht zwangsläufig zu schließen, daß sich die Bestandsrente zwar nicht in ihrem Umfang, wohl aber in ihrer Zusammensetzung geändert habe; daß die Gewichte ihrer Teile verlagert worden seien, als wenn nicht für die Weitergewährung der Bestandsrente allein ausschlaggebend gewesen sei, daß die umgestellte Rente mitsamt der (gemäß Art. 2 § 12 KnVNG, § 60 RKG) zu bewirkenden Kinderzulage den Betrag der Bestandsrente nicht erreichte. Art. 2 § 12 KnVNG wurde angewendet; nur vermochte diese Vorschrift nicht zu einem sichtbaren Erfolg zu führen. Daß ihr ein weitergehender gesetzgeberischer Auftrag innewohne, ist nicht dargetan. Diese Einsicht mag für die hier zu treffende Entscheidung genügen. Es bedarf keines näheren Eingehens auf die Überlegung, mit welchem Geldwert künftig beim Bezug der Bestandsrente der Kinderzuschuß auszuwerfen ist, falls dieser Rententeil wegfällt oder von der Rente getrennt zu zahlen ist. In dieser Richtung soll späteren Erörterungen nicht vorgegriffen werden.
Aus der hier gewonnenen Erkenntnis heraus war die Vorentscheidung nicht aufrecht zu erhalten. Daraus rechtfertigt sich weiter die getroffene Entscheidung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 2290989 |
BSGE, 129 |