Leitsatz (amtlich)
Der Hauer kann bei Anwendung des RKG § 46 jedenfalls auf alle Untertagetätigkeiten verwiesen werden.
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Prüfung, welche Tätigkeiten für einen Hauer noch als zumutbar iS des RKG § 46 Abs 2 anzusehen sind, darf nicht darauf abgestellt werden, ob der Versicherte noch Tätigkeiten bestimmter Lohngruppen verrichten kann, sondern es kommt ausschließlich auf die Merkmale der einzelnen Tätigkeiten an. Bei der Frage, ob mit deren Verrichtung ein wesentlicher sozialer Abstieg verbunden ist, spricht für eine Verweisungsmöglichkeit des Hauers auf die eigentlichen bergmännischen Tätigkeiten, daß es sich bei dem Hauer lediglich um eine Berufstätigkeit innerhalb des Bergmannsberufs handelt. Unter Berücksichtigung aller maßgebenden Gesichtspunkte muß sich der Hauer daher jedenfalls auf alle Untertagetätigkeiten verweisen lassen.
Normenkette
RKG § 46 Abs. 2 Fassung: 1957-05-21
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. April 1961 wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der im Jahre 1900 geborene Kläger begann am 6. Mai 1921 seine bergmännische Tätigkeit als Schlepper im Schichtlohn. Vom 1. April 1922 an war er als Gedingeschlepper und vom 1. April 1924 an als Lehrhauer tätig. Von 4. Juni 1925 bin zum 13. September 1951 arbeitete er - mit kurzen Unterbrechungen - als Hauer. Danach war er bis zum 14. Januar 1952 wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig. Anschließend nahm er Arbeit als Tagesarbeiter auf und kehrte am 28. Februar 1954 endgültig ab.
Seit dem 1. Januar 1951 erhielt der Kläger Knappschaftssold und seit dem 14. Januar 1952 Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit alten Rechts, die mit dem 1. Januar 1957 in Bergmannsrente neuen Rechts umgewandelt wurde. Einen am 23. März 1955 gestellten Antrag auf Gewährung der Knappschaftsvollrente hat die Beklagte durch Bescheid vom 13. Juni 1955 unter Verweisung auf die Tätigkeiten der Lohngruppen 4 und 5 über Tage abgelehnt. Dieser Bescheid ist bindend geworden.
Am 5. November 1957 hat der Kläger die Gewährung der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit neuen Rechts beantragt. Die Beklagte hat diesen Antrag nach Durchführung einer ärztlichen Begutachtung durch Bescheid vom 21. Juli 1959 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei noch in der Lage, leichte Arbeiten der Lohngruppen 4 und 5 über und unter Tage, nämlich die Arbeiten eines Abnehmers, Rangierers, Bremsers, Telefonisten, Bahnreinigers, Schmierers, Motorenwärters, Lampenstubenarbeiters, Rauenwärters, Pförtners usw. zu verrichten. Diese Tätigkeiten seien dem Kläger auch zumutbar. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger, der der Ansicht ist, er könne diese Arbeiten wegen seines schlechten Gesundheitszustandes nicht mehr ausführen, am 15. August 1959 Widerspruch eingelegt. Nachdem er auf Veranlassung der Widerspruchsstelle nochmals ärztlich untersucht worden war und der untersuchende Arzt bestätigt hatte, daß der Kläger die genannten Arbeiten noch verrichten könne, ist der Widerspruch durch Bescheid vom 17. Dezember 1959 zurückgewiesen werden.
Hiergegen hat der Kläger am 7. Januar 1960 Klage erhoben. Das Sozialgericht in Dortmund hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Kläger sei berufsunfähig im Sinne des § 46 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG). Es könne dahingestellt bleiben, ob er die Tätigkeiten, auf die ihn die Beklagte verwiesen habe, noch verrichten könne, denn die Verrichtung dieser Tätigkeiten sei ihm nicht zumutbar.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat während des Berufungsverfahrens seinen Klageantrag dahingehend klargestellt, daß er in diesem Verfahren Rente vom 1. November 1957 an begehrt. Das Landessozialgericht hat die Berufung durch Urteil vom 27. April 1961 zurückgewiesen; es hat die Revision zugelassen. Nach den Gutachten der im Laufe des Verfahrens gehörten Ärzte sei es hinreichend sicher, daß der Kläger zur Zeit der Antragstellung allenfalls noch Arbeiten der Lohngruppen 4 und 5 über und unter Tage verrichten könne. Die Verrichtung dieser Tätigkeiten sei ihm aber nicht zumutbar. Er habe die übliche Entwicklung zum Hauer hin durchlaufen und etwa 30 Jahre unter Tage überwiegend als Hauer gearbeitet. Er sei, obwohl er keine eigentliche Lehrzeit durchlaufen habe, doch als Facharbeiter anzusehen. Wenn es auch zum Berufsschicksal des Bergmanns gehöre, früher als andere Facharbeiter seine hauptberufliche Tätigkeit aufzugeben und zu einer geringer entlohnten Tätigkeit überzugehen, so sei die Zumutbarkeit dieses Abstiegs doch nicht unbeschränkt. Ein ausgebildeter Facharbeiter mit längerer Tätigkeit und entsprechender Erfahrung könne nicht auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zwar im gleichen Betrieb vorkämen und dem gleichen Betriebszweck dienten, aber keinerlei Ausbildung, Anlernung oder Berufserfahrung voraussetzten. Bei den Tätigkeiten, die der Kläger nach ärztlicher Beurteilung noch verrichten könne, handele es sich aber nur um einfache Hilfsarbeiten. Die für den Kläger in Frage kommenden Tätigkeiten stellten auch sonst keine steigerten Anforderungen, wie etwa besondere Zuverlässigkeit oder Vertrauenswürdigkeit. Zumindest könnten Hauer mit langjähriger Berufstetigkeit nicht auf die einfachsten Hilfsarbeiten, selbst nenn sie unter Tage verrichtet würden, verwiesen werden. Da somit alle Voraussetzungen dos § 46 RKG gegeben seien, habe der Kläger für die Zeit vom 1. November 1957 an Anspruch auf die beantragte Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 17. Mai 1961 zugestellte Urteil am 9. Juni 1961 Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27. Juni 1961, beim Bundessozialgericht eingegangen am 30. Juni 1961, begründet. Sie rügt die unrichtige Anwendung des § 46 Abs. 2 RKG. Unter den Arbeiten der Lohngruppen 4 und. 5 über und unter Tage befänden sich Tätigkeiten, die kein geringes Ansehen genossen und auch oft und gern von früheren Hauern ausgeführt würden. Der Übergang eines Hauers zu diesen Tätigkeiten stelle daher keinen sozialen Abstieg dar. Die Tätigkeiten der Lohngruppen 4 und 5 unter Tage gehörten praktisch mit zum Berufsleben des Hauers, da es in der Natur der Hauerarbeit liege, daß diese nicht bis zum Ende des normalen Berufslebens verrichtet werden könne. Das Berufsbild des Hauers setze sich sowohl aus der vor Eintritt des Leistungsknicks ausgeübten Hauertätigkeit als auch aus den danach ausgeübten leichteren und geringer entlohnten Tätigkeiten zusammen. Zumutbar seien daher alle Tätigkeiten, die entweder in die Ausbildungslaufbahn des Hauers fielen oder von ehemaligen Hauern verrichtet zu werden pflegten. Die Arbeiten der Lohngruppen 4 und 5 unter Tage gehörten zu den eigentlich bergmännischen Tätigkeiten, zumal sie auch in die Ausbildungslaufbahn einen Hauers fielen. Sie setzten auch ein gesteigerten Verantwortungsbewußtsein voraus und könnten, nicht mit sonstigen ungelernten Hilfsarbeitertätigkeiten gleichgestellt werden.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil und das Urteil des Sozialgerichts in Dortmund vorm 25. April 1960 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzureisen.
Er ist der Ansicht, die Tätigkeiten der Lohngruppen 4 und 5 unter Tage stünden in der sozialen Wertung nicht über den sonstigen Hilfsarbeitertätigkeiten. Das beweise schon die Tatsache, daß der Lohn der Lohngruppe 4 unter Tage nur um 0,01 DM höher sei als der eines Platzarbeiters, der praktisch die unterste Stufe der sozialen Bewertung einnehme. Diese Arbeiten setzten in Gegensatz zur Annahme der Beklagten auch kein gesteigertes Verantwortungsbewußtsein voraus. Die Tätigkeiten der Lohngruppe 4 unter Tage hätten mit der Hauertätigkeit nichts gemein und gehörten nicht zur Ausbildungslaufbahn eines Hauers. Sie würden auch nicht gern und oft von ehemaligen Hauern verrichtet, sondern nur dann, wenn wirtschaftliche Notwendigkeit zur Aufnahme dieser Tätigkeiten zwinge. Dem Urteil des Landessozialgerichts sei daher zuzustimmen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist statthaft, da das Berufungsgericht sie zugelassen hat. Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen somit nicht. Es konnte ihr auch zum Teil der Erfolg nicht versagt bleiben.
Wenn der Kläger auch jetzt nur noch Rente für die Zeit vom 1. November 1957 bis zum 31. Oktober 1960, dem Tag dem Beginn des ihm im Laufe des Berufungsverfahrens gewährter. Altersruhegeldes, begehrt - so ist sein Klageantrag aufzufassen -, ist die Berufung doch nicht nach § 146 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unzulässig. Denn es kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Beurteilung dieser Frage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung, nicht aber auf den Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an. Im Zeitpunkt der Berufungseinlegung aber war noch Rente für unbegrenzte Zeit im Streit, weil das Altersruhegeld in diesem Zeitpunkt noch nicht gewährt war, auch die Berufung betraf also nickt nur Rente für bereits abgelaufene Zeiträume. Die Beschränkung des Klageantrage ist auch nicht willkürlich vorgenommen worden, sondern hat sich aus der Tatsache der Gewährung von Altersruhegeld zwangsläufig ergeben. Bedeuten die Zulässigkeit der Berufung bestehen daher nicht (vgl. SozR Verf. SGG § 146 D 4 Nr. 6).
Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht bei Anwendung des § 46 RKG davon ausgegangen, daß der Kläger in Hauptberuf Hauer ist. Zur Zeit der Berufsentwicklung des Klägers war der Hauerberuf noch kein anerkannter Lehrberuf. Dem jungen Bergmann kennten damals allein durch die praktische Ausübung der Tätigkeiten eines Schleppers, Gedingeschleppers und Lehrhauers die für den Hauer erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. Diese Art der Vermittlung von Kennt niesen und Fertigkeiten weicht zwar in mancher Einsicht von der heutigen Lehrlingsausbildung ab, doch muß sie in Sinne des § 46 RKG als Ausbildung anerkannt werden, da sie im wesentlichen jedenfalls zu demselben Ziele führen sollte und auch führte. Der Hauer mit einer solchen Ausbildung ist dem Hauer mit Lehrlingsausbildung gleichzustellen, wenn er durch die Ausübung der Hauertätigkeit solche Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, daß sie denen eines gelernten Hauers praktisch gleichbewertet werden können (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage i.S. Ruhrknappschaft ./. Wollenhaupt - 5 RKn 10/60 -). Diese Voraussetzungen aber sind bei dem Kläger gegeben.
Das Berufungsgericht irrt jedoch, wenn es glaubt, den Hauer nicht auf Tätigkeiten der Lohngruppen 4 und 5 unter Tage verweisen zu können. Nach § 46 Abs. 2 RKG ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dienen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt dabei alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Teuer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Es kann keinem Zweifel unterliegen und wird auch von dem Kläger nicht bestritten, daß seine Erwerbsfähigkeit, obwohl er nur noch Tätigkeiten der niedrigsten für Arbeiter maßgebenden Lohngruppen (4 und 5 unter und über Tage) der Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau verrichten kann, noch ausreicht, mindestens die Hälfte dessen zu erwerben, was die für ihn nach Satz 1 dieser Vorschrift maßgebliche Vergleichsperson, der Gedingearbeiter, nach der Löhnordnung verdient. Allein entscheidend ist also nur, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, ob die Verrichtung dieser Tätigkeiten für den Kläger zumutbar im Sinne des Satzes 2 dieser Vorschrift ist. Bei der Beurteilung dieser Frage müssen der bisherige Beruf und die besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit des Versicherten berücksichtigt werden. Damit soll der Versicherte in erster Linie vor einem zu starken sozialen Abstieg geschützt werden, und es ist richtig, daß dieser Grundsatz ebenso wie bei der Anwendung des gleichlautenden § 1246 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung für sich allein betrachtet gegen eine Verweisung des Hauers auf Hilfsarbeitertätigkeiten spricht. Das Berufungsgericht hat aber nicht genügend beachtet, daß sich der Inhalt des Satzes 2 des § 46 Abs. 2 RKG nicht hierin erschöpft. Wenn in dieser Vorschrift die Berücksichtigung des bisherigen Berufs verlangt wird, so muß das dahin verstanden werden, daß der Beruf des Versicherten auch in anderer Hinsicht, wenn dies bedeutungsvoll ist, berücksichtigt werden muß. Der Bergmannsberuf weist aber gegenüber vielen anderen Berufen die Besonderheit auf, daß er in sich unterschiedliche Berufstätigkeiten vereinigt. Zum Bergmannsberuf zählen nicht nur die Hauertätigkeit, sondern auch alle sonstigen Tätigkeiten, die der Gewinnung und Förderung der Mineralien oder der Kohle dienen. Diese Einheit des Bergmannsberufs spricht dafür, daß sich der Bergmann, also auch der Hauer, grundsätzlich jedenfalls auf alle bergmännischen Tätigkeiten verweisen lassen muß. Allerdings hat, da nach Satz 2 dieser Vorschrift auch die besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit des Versicherten zu berücksichtigen sind, diese Verweisungsmöglichkeit dort ihre Grenze, wo es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht den besonderen Anforderungen der bisherigen Tätigkeit unterliegen. Es geht also nicht an, den Hauer noch auf solche bergmännische Tätigkeiten zu verweisen, die, wann sie auch noch der Förderung der Mineralien oder der Kohle dienen, doch mit den Besonderheiten, den Schwierigkeiten und den Gefahren der Untertagetätigkeiten nichts gemein haben. Alle Untertagetätigkeiten, sie mögen noch so unterschiedlich sein, unterliegen aber diesen besonderen Bedingungen. Bei den bergmännischen Übertagetätigkeiten, abgesehen vielleicht von den am Schacht zu verrichtenden Tätigkeiten, ist dies dagegen nicht der Fall. Unter Berücksichtigung aller dieser nach § 46 Abs. 2 Satz 2 RKG zu berücksichtigenden Umstände ist der erkennende Senat zu dem Ergebnis gekommen, daß für einen Hauer die Verweisung jedenfalls auf alle Untertagetätigkeiten noch zumutbar im Sinne des § 46 Abs. 2 RKG ist.
Anders als die Beklagte annimmt, kommt es bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit nicht in erster Linie auf das Erwerbseinkommen des Versicherten, also auch nicht auf die Lohngruppen an. Denn auf die Höhe der Erwerbsminderung stellt es Satz 1 dieser Vorschrift ab, wenn auch nicht verkannt werden soll, daß bei der Frage, ob ein wesentlicher sozialer Abstieg vorliegt, die wirtschaftliche Bewertung der zu vergleichenden Tätigkeiten eine nicht unerhebliche Rolle mitspielt. Es sind aber auch andere Umstände, wie die Ausbildung, der Beruf und die Besonderheiten der Berufstätigkeit hierbei von Bedeutung.
Auch kann entgegen der Ansicht der Beklagten die Beantwortung dieser Frage nicht die Tatsache entscheidend sein, daß Hauer nach Eintritt des sogenannten Leistungsknicks üblicherweise diese oder jene bergmännische Tätigkeit zu übernehmen pflegen. Denn für die durch die Minderung der körperlichen oder geistigen Kräfte eintretende Erwerbsminderung hat die knappschaftliche Versicherung ja gerade einzustehen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichte kam der Kläger daher auch noch auf Tätigkeiten verwiesen werden, die den Lohngruppen 4 und 5 unter Tage angehöre, nicht dagegen auf Tätigkeiten der Lohngruppen 4 und 5 über Tage, da diese keine diesen Grundsätzen entsprechenden Tätigkeiten enthalten. Der Senat konnte allerdings über den erhobenen Anspruch selbst nicht befinden, weil das Berufungsgericht, aus seiner Sicht zu Recht, verabsäumt hatte festzustellen, ob der Kläger nach seinen Kräften noch in der Lage ist, derartige Tätigkeiten zu verrichten. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen