Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Verfahrensmangel. Überschreiten des Rechts auf freie richterliche Beweiswürdigung. Verstoß gegen Denkgesetze. Verstoß gegen § 170 Abs 4 SGG
Orientierungssatz
1. Das Gericht entscheidet gem § 128 Abs 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In seinem Urteil hat es die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Ein Mangel des Verfahrens in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Gericht die gesetzlichen Grenzen seines Rechts auf freie richterliche Beweiswürdigung überschritten hat. Insoweit kommt insbesondere ein Verstoß gegen Erfahrungssätze des täglichen Lebens oder Denkgesetze in Betracht (vgl BSG vom 1.3.1956 - 8 RV 41/54 = BSGE 2, 236).
2. Die Heranziehung eines dem Kläger nicht bekannten Umstandes bei der Auslegung eines Schriftstücks verstößt gegen Denkgesetze.
3. Ein Verstoß gegen § 170 Abs 4 SGG stellt einen Verfahrensmangel dar.
Normenkette
SGG § 162 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03, § 128 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 170 Abs. 4 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 26. Mai 1959, das des Sozialgerichts Schleswig vom 19. Juli 1955, die Bescheide des Landesversorgungsamts Schleswig-Holstein vom 21. April 1954 und des Versorgungsamts F vom 30. Oktober 1953 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über den 31. Dezember 1953 hinaus wegen multipler Sklerose, hervorgerufen durch Kriegseinwirkung, die Rente eines Erwerbsunfähigen und eine monatliche Pflegezulage in Höhe von 90,- DM bis zum 31. März 1956 und ab 1. April 1956 in Höhe von 110,- DM zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger leidet an multipler Sklerose, die im Jahre 1943 erstmals auftrat und 1944 zur Arbeitsunfähigkeit führte. Während des zweiten Weltkrieges war er als Hilfswerkmeister, Werkmeister und technischer Angestellter auf Grund eines vom Arbeitsamt vermittelten Vertrages im Dienste der Kriegsmarine tätig und wurde nach der TO.A besoldet. Seiner Ansicht nach ist sein Leiden auf Überanstrengungen während des Dienstes zurückzuführen.
Durch Bescheid vom 26. April 1947 wurde auf Grund der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 11 das Leiden als Dienstbeschädigung anerkannt. Auf Grund der SVD Nr. 27 wurde in den Bescheiden vom 30. September 1947 bzw. 10. Mai 1948 ausgeführt, die multiple Sklerose sei auf den Wehrdienst zurückzuführen bzw. sei infolge Kriegseinwirkung entstanden. Der Kläger erhielt daraufhin Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 80 v.H. bzw. 100 v.H. zuzüglich einer Pflegezulage von monatlich 40.- RM. Diese wurde durch Bescheid vom 10. November 1950 auf monatlich 60.- DM erhöht.
Mit Schreiben vom 14. Juli 1951 teilte das Versorgungsamt Flensburg dem Kläger folgendes mit:
"Für die Zeit vom 1.10.1950 ab werden Ihre Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gezahlt. Sie betragen monatlich zusammen 215,- DM. Dazu tritt ebenfalls vom 1.10.1950 ab die Zahlung Ihres bisher ruhenden Ruhegeldes aus der Angestelltenversicherung in Höhe von monatlich 85,50 DM. Die Nachzahlung an Versorgungsbezügen und an Ruhegeld aus der Angestelltenversicherung für die Zeit vom 1.10.1950 bis 31.8.1951 beträgt 1.325,50 DM. Diesen Betrag werden Sie im Postscheckwege erhalten. Der laufende Rentenbetrag von monatlich 215,- DM wird vom 1.9.1951 ab monatlich auf Ihr Konto bei der C.-bank Flensburg überwiesen. Die bisher gezahlten Bezüge fallen mit Ende August 1951 weg.
Die laufende Zahlung des Ruhegeldes aus der Angestelltenversicherung wird durch die Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein in L veranlaßt werden.
Einen förmlichen Umanerkennungsbescheid erhalten Sie gegebenenfalls später.
Auf Ihren Antrag auf Gewährung einer Kapitalabfindung erhalten Sie zu gegebener Zeit weitere Nachricht."
Das Versorgungsamt entzog dem Kläger durch Bescheid vom 30. Oktober 1953 die bis dahin gezahlten Bezüge mit Wirkung vom 1. Januar 1954, weil er nicht zu dem nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre und daher eine Rente nach dem BVG nicht gezahlt werden könne.
Der Widerspruch, die Klage und die Berufung des Klägers blieben erfolglos. Auf die zugelassene Revision des Klägers hat das Bundessozialgericht das Urteil des Landessozialgerichts mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, damit das Berufungsgericht nach weiteren im einzelnen bezeichneten Feststellungen prüfe, ob durch das Schreiben vom 14. Juli 1951 die Leistungen nach dem BVG festgesetzt worden seien, was einen Umanerkennungsbescheid im Jahre 1953 ausgeschlossen hätte; dabei sei zu berücksichtigen, daß die Versorgungsverwaltung von den möglichen Auslegungen des Schreibens diejenige gegen sich gelten lassen müsse, die der Empfänger sich vernünftigerweise zu eigen machen dürfe, ohne die Unbestimmtheit oder Unvollständigkeit willkürlich zu seinen Gunsten auszunutzen.
Auf Grund weiterer Feststellungen hat das Landessozialgericht am 26. Mai 1959 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts erneut zurückgewiesen.
Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts Schleswig vom 26. Mai 1959 und des Sozialgerichts Schleswig vom 19. Juli 1955 nach dem Klageantrag zu erkennen,
hilfsweise die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Schleswig zurückzuverweisen.
Er ist der Ansicht, das Schreiben des Versorgungsamts vom 14. Juli 1951 sei als Umanerkennungsbescheid anzusehen. Er rügt mit näherer Begründung, das Berufungsgericht habe gegen die §§ 128 Abs.1 und 170 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verstoßen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Kläger hat die Revision gegen das oben bezeichnete Urteil form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Da das Rechtsmittel vom Landessozialgericht nicht zugelassen ist (§ 162 Abs.1 Nr. 1 SGG, findet es nur dann statt, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens im Sinne des § 162 Abs.1 Nr. 2 SGG gerügt wird und vorliegt (BSG.1 S. 150) oder wenn bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des BVG das Gesetz verletzt ist (§ 162 Abs.1 Nr. 3 SGG). Die erste dieser Voraussetzungen ist gegeben.
Was zunächst die Rüge einer Verletzung des § 128 Abs.1 SGG anlangt, so entscheidet das Gericht auf Grund dieser Vorschrift nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; in seinem Urteil hat es die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Ein Mangel des Verfahrens in bezug auf die Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Gericht die gesetzlichen Grenzen seines Rechts auf freie richterliche Beweiswürdigung überschritten hat; insoweit kommt insbesondere ein Verstoß gegen Erfahrungssätze des täglichen Lebens oder Denkgesetze in Betracht (BSG.2 S. 236 (237)).
Zu Recht hat hier der Kläger geltend gemacht, das Landessozialgericht habe bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze verstoßen. Denn es hat bei der Prüfung der Frage, welche Auslegung des Schreibens vom 14. Juli 1951 er sich vernünftigerweise zu eigen machen durfte, nicht nur die vorangegangene mündliche Erörterung mit ihm vom 20. März 1951 und sein Schreiben vom 21. März 1951, sondern auch den Aktenvermerk des Versorgungsamts vom 6. Juli 1951 herangezogen, obwohl dieser dem Kläger nicht mitgeteilt worden, für ihn also nicht erkennbar war und bei seinen Erwägungen über den Inhalt des Schreibens vom 14. Juli 1951 keine Rolle spielen konnte. Eine Berücksichtigung des Aktenvermerks war auch nicht etwa auf Grund des Urteils des Senats vom 25. September 1958 geboten. Denn die dort für notwendig erklärte Prüfung der Umstände, die zum Schreiben vom 14. Juli 1951 geführt haben, bezieht sich im einzelnen nur auf solche, an denen der Kläger beteiligt war; auch ist als leitender Gesichtspunkt erwähnt worden, welcher Anschein in ihm erweckt werden konnte. Infolgedessen durfte das Berufungsgericht das Urteil des Senats vom 25. September 1958 nicht zum Anlaß nehmen, den Aktenvermerk vom 6. Juli 1951 in den Kreis seiner Erwägungen einzubeziehen, weil er sich nur auf den inneren Dienstbetrieb des Versorgungsamts bezog. Vor allem ist im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt, daß der Kläger seit seinem Schreiben vom 21. März 1951 bis zum Empfang des Schreibens vom 14. Juli 1951 vom Versorgungsamt im Ungewissen darüber gelassen worden ist, wie dieses seine Darstellungen vom 21. März aufgefaßt habe. Das Landessozialgericht hat trotz des Hinweises im Urteil des Senats vom 25. September 1958 nicht erwogen, ob durch dieses Schweigen der Eindruck hat erweckt werden können, das Versorgungsamt habe den in der mündlichen Erörterung vom 20. März 1951 zunächst eingenommenen Standpunkt auf die eingehenden Gegenvorstellungen des Klägers hin nachträglich aufgegeben und wolle nunmehr anerkennen, daß er doch zu dem nach dem BVG berechtigten Personenkreis gehöre. Neben dem Verstoß gegen die Denkgesetze durch Heranziehung eines dem Kläger nicht bekannten Umstandes bei der von ihm zu treffenden Auslegung hat das Landessozialgericht seine Entscheidung hiernach auch nicht auf sämtliche maßgebenden Gesichtspunkte, nämlich nicht auf die möglichen Auslegungen des Schweigens des Versorgungsamts nach dem Schreiben vom 21. März 1951 gestützt.
Diese Mängel haben ihre Bedeutung für die Entscheidung auch nicht durch die weiteren Feststellungen eingebüßt, dass der Kläger von Anfang an überzeugt gewesen sei, das Schreiben vom 14. Juli 1951 stelle noch keine endgültige Feststellung seiner Bezüge nach dem BVG dar. Vielmehr hat das Landessozialgericht auch insoweit gegen die Denkgesetze verstoßen, als es seine Feststellung in erster Linie auf das Schreiben des Klägers vom 8. Januar 1953 über die Gewährung einer Kapitalabfindung gestützt hat. Zwischen den beiden Vorgängen liegen 1 1/2 Jahre. In dieser Zeit ist der Kläger - ausweislich seiner vom Berufungsgericht festgestellten Eingabe vom 11. März 1953 - auf seine Anfrage vom 2. Dezember 1951 nach der im Sommer 1950 beantragten Kapitalabfindung vom Versorgungsamt am 7. Dezember 1951 dahin beschieden worden, die Anerkennung seiner Schädigung sei noch nicht geklärt. Demgegenüber sind Äußerungen des Klägers aus der Zeit unmittelbar nach dem Empfang des Schreibens vom 14. Juli 1951 darüber, wie er dieses aufgefaßt hat, nicht festgestellt. Bei dieser Sachlage durften dem Berufungsgericht die Eingaben des Klägers vom 8. Januar und 11. März 1953 nicht für die Feststellung ausreichen, daß er sich beim Empfang des Schreibens vom 14. Juli 1951 gar keine anderen Vorstellungen gemacht hat, als daß der Bescheid über die Versorgungsberechtigung und die Bezüge nach dem BVG noch ausstehe. Auch insoweit hat das Landessozialgericht sein Urteil nicht auf sämtliche von ihm festgestellten Tatsachen gegründet.
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht - wie der Kläger weiter zu Recht gerügt hat - gegen die Vorschrift des § 170 Abs.4 SGG verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Die Entscheidung des Senats vom 25. September 1958 hat als Rechtsauffassung herausgestellt, die Versorgungsverwaltung müsse von den möglichen Auslegungen eines Schreibens diejenige gegen sich gelten lassen, die der Empfänger sich vernünftigerweise zu eigen machen dürfe, ohne die Unbestimmtheit oder Unvollständigkeit willkürlich zu seinen Gunsten auszunutzen. Das Landessozialgericht hat entgegen dieser Rechtsauffassung stets unberücksichtigt gelassen, welche weiteren Auslegungen und Schlußfolgerungen aus den von ihm getroffenen Feststellungen von Tatsachen möglich sind und ob der Kläger diese vernünftigerweise sich zu eigen machen durfte. Damit hat das Landessozialgericht die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts in dem zurückverweisenden Urteil außer acht gelassen.
Die vom Kläger gerügten Mängel des Verfahrens liegen demnach vor, so daß die vom Landessozialgericht nicht zugelassene Revision nach § 162 Abs.1 Nr. 2 SGG statthaft ist. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Mithin ist sie zulässig. Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Soweit die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen sind und nach § 163 SGG das Revisionsgericht binden, geben sie dem Senat eine ausreichende Grundlage zu einer Entscheidung in der Sache nach § 170 Abs.1 SGG. Hierbei war folgendes zu berücksichtigen:
Zwar ist dem Kläger in der mündlichen Erörterung vom 20. März 1951 ausweislich der bei den Versorgungsakten befindlichen, vom Berufungsgericht durch die Gesamtbezugnahme in vollem Umfang festgestellten Verhandlungsniederschrift eröffnet worden, bei ihm könne eine Wehrdienstbeschädigung nach dem BVG nicht anerkannt werden, wenn seine Beschädigung durch einen Zivildienst entstanden sei, der auf Grund eines Arbeitsvertrages bei der Wehrmacht geleistet worden sei, es sei denn, daß der Einsatz mit besonderen kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden gewesen sei. Hierauf hat der Kläger ausgeführt, daß bei ihm derartige besondere kriegseigentümliche Gefahren für die Gesundheit vorgelegen hätten, und hat dies durch sein Schreiben vom 21. März 1951 noch weiter begründet. Obwohl er dieses Schreiben mit dem Satz beendet hat: "Ich bitte Sie, die Anerkennung der Dienstbeschädigung bestätigen zu wollen", ist seiner Ansicht nicht ausdrücklich widersprochen worden. Auch das Schreiben vom 14. Juli 1951 enthielt keinen Hinweis auf die nach dem BVG fehlende Versorgungsberechtigung oder auf die mündliche Erörterung vom 20. März 1951 oder auf eine nur vorläufige Gewährung der Bezüge nach dem BVG. Infolgedessen konnte der Kläger dieses Schreiben und insbesondere den Satz "einen förmlichen Umanerkennungsbescheid erhalten Sie gegebenenfalls später" vernünftigerweise dahin auslegen, daß das Versorgungsamt sich seine Auffassung über seine Versorgungsberechtigung zu eigen gemacht, über seinen Anspruch nach dem BVG mit diesem Schreiben entschieden habe und daß es auch in einem vielleicht noch zu erteilenden Umanerkennungsbescheid bei seiner Rentenberechtigung verbleiben werde. Diese vernünftigerweise mögliche Auslegung des Schreibens vom 14. Juli muß das Versorgungsamt nach der Entscheidung des Senats vom 25. September 1958 gegen sich gelten lassen. Wie dort bereits dargelegt ist, müssen die früheren Bescheide vom 30. September 1947, 10. Mai 1948 und 10. November 1950 hinsichtlich der infolge Kriegseinwirkung anerkannten Gesundheitsstörungen, ihrer Entstehung und des Grades der MdE. zur Auslegung des Schreibens vom 14. Juli 1951 herangezogen werden, das selbst die Berechnung der Bezüge und die Mitteilung, daß sie vom 1. Oktober 1950 an nach dem BVG gewährt werden, enthielt. Damit sind die Versorgungsgebührnisse nach dem BVG festgestellt worden. Für eine Umanerkennung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 BVG war daher im Jahre 1953 kein Raum mehr, so daß der Bescheid vom 30. Oktober 1953 rechtswidrig war. Er war ebenso wie der des Landesversorgungsamts vom 21. April 1954 und die ihn bestätigenden Entscheidungen des Sozialgerichts Schleswig vom 19. Juli 1955 und des Landessozialgerichts Schleswig vom 26. Mai 1959 aufzuheben. Es verbleibt bei der vorher festgesetzten Versorgungsberechtigung des Klägers als Erwerbsunfähiger infolge der multiplen Sklerose und der Gewährung von Pflegezulage.
Da die Voraussetzungen der §§ 165, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG erfüllt sind, war ohne mündliche Verhandlung zu erkennen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen