Leitsatz (redaktionell)
1. Übersteigen die für ein Eigenheim zu zahlenden Schuldzinsen den Mietwert der eigenen Wohnung, kann dieser überschießende Betrag bei der Berechnung des sonstigen Einkommens nicht von der Rente aus der Angestelltenversicherung abgezogen werden.
2. Die in BVG § 33 Abs 5 erteilte Ermächtigung zur Einkommensbestimmung verstößt nicht gegen GG Art 80.
Die von der Bundesregierung in der DV in der jeweiligen Fassung getroffene Regelung entspricht dem Umfang dieser (BVG § 33 Abs 5) Ermächtigung.
Normenkette
BVG § 33 Abs. 5 Fassung: 1966-12-28, § 33 DV § 12 Abs. 2 Fassung: 1967-12-18; GG Art. 80
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 27. Mai 1968 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin erhält Grund- und Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) als Witwe ihres 1944 gefallenen Ehemannes; ferner bezieht sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Witwenrente aus der Angestelltenversicherung (AV). Sie war vom 1. Juli 1958 bis 30. Juni 1963 Miteigentümerin eines Hausgrundstücks in Oldenburg und ist vom 1. Juli 1961 an Alleineigentümerin eines Einfamilienhauses in Delmenhorst. Die Versorgungsbehörde berechnete mit den Bescheiden vom 5. und 6. März 1962 die Ausgleichsrente der Klägerin unter Bezugnahme auf § 62 BVG vom 1. August 1958 an neu, wobei sie als sonstiges Einkommen die Witwenrente aus der AV und Einkommen aus dem Hausbesitz in Oldenburg auf die Ausgleichsrente anrechnete. Die hiernach errechnete Überzahlung forderte die Versorgungsbehörde zurück. Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie einen Ausgleich von Verlusten aus dem Hausbesitz in Delmenhorst mit ihren Einkünften aus der Witwenrente der AV und die Berücksichtigung der von ihr gezahlten freiwilligen Beiträge ihrer eigenen AV begehrte, war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31. August 1962).
Nach Klageerhebung hat die Versorgungsbehörde die Bescheide vom 21. und 22. März 1963 erteilt, in denen bei der endgültigen und vorläufigen Feststellung der Ausgleichsrente die von der Klägerin beanstandete Berechnung des sonstigen Einkommens - mit Ausnahme eines Verlustausgleichs zwischen den Einkünften aus dem Hausgrundstück in Oldenburg und dem Einkommen aus dem Einfamilienhaus in Delmenhorst - wiederum vorgenommen wurde.
Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 25. Juli 1963 den Bescheid vom 21. März 1963 dahin abgeändert, daß Einkommen aus dem Hausgrundstück in Oldenburg für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis zum 30. Juni 1961 nicht festzustellen ist, im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
In Ausführung dieses Urteils hat der Beklagte durch Bescheid vom 10. September 1963 die Ausgleichsrente der Klägerin neu festgestellt und errechnete dabei eine Überzahlung von 35,-- DM, die er von einer Nachzahlung einbehalten hat.
Die gegen das Urteil des SG eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 15. März 1965 als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Neufeststellung der Ausgleichsrente richtete; hinsichtlich der Rückforderung hat es die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat dieses Urteil auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom 7. Dezember 1965 - 10 RV 405/65 - aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen, weil - entgegen der Auffassung des LSG - die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil wegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens des SG i. S. des § 150 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig war, so daß das LSG, statt ein Prozeßurteil zu erlassen, in der Sache selbst hätte entscheiden müssen.
Während des ersten Revisionsverfahrens hatte die Versorgungsbehörde, - da die Klägerin mit Wirkung vom 30. Juni 1963 ihren Anteil an dem Hausgrundstück in Oldenburg verkauft hatte - die einkommensabhängigen Teile ihrer Witwenrente mit Bescheid vom 27. September 1965 für das Jahr 1963 endgültig festgestellt. Ferner waren der Bescheid vom 28. September 1965 und nach Erlaß des Urteils des BSG noch der Bescheid vom 27. Mai 1967 ergangen mit den endgültigen Feststellungen der einkommensabhängigen Leistungen für die Kalenderjahre 1964 bis Ende 1966.
Sodann hat das LSG mit Urteil vom 27. Mai 1968 die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen, die Klage gegen die Bescheide vom 27. September 1965 und 25. Mai 1967 abgewiesen und die Revision zugelassen.
In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt; die Auffassung der Klägerin, daß die Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG (DVO) nicht der in § 33 Abs. 5 BVG idF des Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453 - 1. NOG) bzw. des § 33 Abs. 2 Satz 6 BVG idF vor dem Inkrafttreten des 1. NOG entspricht, sei unzutreffend. Ebenso unbegründet sei das sonstige Vorbringen, mit dem sich die Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide gewendet habe. Die Einkünfte aus dem Hausgrundstück in Oldenburg seien Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz, die auf die Ausgleichsrente angerechnet werden müßten. In der DVO sei nichts dafür enthalten, daß etwa geringfügige Einnahmen nicht angerechnet werden dürften. Ebenso könnten die von der Klägerin entrichteten freiwilligen Beiträge zur AV nicht von ihrem sonstigen Einkommen abgezogen werden. Dies ergebe sich aus § 7 der DVO in der jeweils geltenden Fassung. Wie das LSG sodann weiter ausgeführt hat, sei auch die Ansicht der Klägerin, daß die DVO den Begriff des "Einkommens" über den Rahmen der zugrunde liegenden Ermächtigung hinaus bestimmt, unzutreffend. Die dem Verordnungsgeber erteilte Ermächtigung werde nicht durch die Bestimmung des § 1 der DVO überschritten, wonach "Einkommen" alle Einkünfte in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur sind. Zu einer derartigen Regelung habe der § 33 Abs. 5 Buchst. a BVG idF des 1. NOG der Bundesregierung eine eindeutige Ermächtigung erteilt; die Bundesregierung habe in der DVO bestimmen können, was als Einkommen gelten und welche Einkünfte bei Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben sollen. Aus dem Gebrauch des Wortes "Nettoeinkommen" in § 33 Abs. 5 Buchst. b BVG idF des 1. NOG sei zu folgern, daß unter "Einkommen" in § 33 Abs. 5 Buchst. a BVG ein umfassenderer Begriff zu verstehen sei. Dieser Begriff des "Einkommens" decke sich nicht mit dem im Steuerrecht verwendeten Begriff "Einkommen". Wenn die DVO auch in bestimmten Fällen auf Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) verweise, so sei dennoch davon auszugehen, daß der Begriff des Einkommens im Versorgungsrecht - abweichend vom Steuerrecht - in einer den Erfordernissen des Versorgungsrechts entsprechenden Weise bestimmt worden ist.
Die Klägerin könne auch nicht verlangen, daß der Verlust aus dem Hausgrundstück in Delmenhorst, soweit er die Reheinnahmen aus diesem Haus übersteige, mit der Witwenrente aus der AV aufgerechnet werde. Ein derartiger Verlustausgleich sei nach der DVO ausgeschlossen. Die dem Verordnungsgeber in § 33 BVG erteilte Ermächtigung, Bestimmungen über die Ermittlung des Nettoeinkommens zu treffen, enthalte auch die Befugnis zur Regelung darüber, in welchem Umfang Unkosten vom sonstigen Einkommen abgezogen werden dürften. Bei dem wesentlichen Unterschied zwischen Versorgungsrecht und Steuerrecht dürfe auch die Berücksichtigung von Verlusten in der Weise eingeschränkt werden, daß ein Ausgleich von Verlusten zwischen verschiedenen Einkunftsarten nicht stattfindet. Das Verbot des Verlustausgleichs solle verhindern, daß Empfänger von Versorgungsrenten die Minderung ihrer Ausgleichsrente durch Anrechnung eines entsprechenden Einkommens aus einer bestimmten Einkunftsart dadurch vereiteln können, daß sie hierzu noch "Einkünfte negativer Art" hinzufügen. Die Klägerin habe selbst eingeräumt, daß sie bei dem Erwerb des Grundstücks in Delmenhorst damit gerechnet habe, daß der Verlust aus diesem Grundstück nicht nur mit den Einnahmen aus dem ererbten Grundstück, sondern vor allem auch mit den Rentenbezügen aus der AV ausgeglichen werden könnte.
Im übrigen bestimme § 33 Abs. 5 BVG idF des 1. NOG hinreichend Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung. Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) könnten ihre entgegenstehende Ansicht nicht stützen. Die genannten Entscheidungen beträfen Rechtsgebiete, die sich ganz wesentlich vom Versorgungsrecht unterscheiden.
Der Beklagte habe somit die Ausgleichsrente der Klägerin zutreffend errechnet, so daß sich eine Überzahlung von Versorgungsbezügen ergebe. Die Versorgungsbehörde sei zur Rückforderung der überzahlten Beträge nach § 47 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) berechtigt, weil die Klägerin aufgrund des in mehreren Bescheiden enthaltenen Hinweises auf ihre Verpflichtung, alle Veränderungen in ihren finanziellen Verhältnissen dem Versorgungsamt mitzuteilen, damit habe rechnen müssen, daß die Einnahmen aus dem Hausbesitz die Höhe der Ausgleichsrente beeinflussen werden. Somit seien die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 VerwVG gegeben.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 1. Juli 1968 zugestellte Urteil mit einem Schriftsatz vom 17. Juli 1968, eingegangen beim BSG am 18. Juli 1968, Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 12. August 1968, der am 13. August 1968 beim BSG eingegangen ist, begründet.
Sie beantragt,
den in den Streitjahren ab 1961 bei dem Hausgrundstück in Delmenhorst erlittenen Verlust mit den Bezügen aus der Witwenrente der Angestelltenversicherung auszugleichen.
Dem Inhalt ihrer Revisionsbegründung nach rügt die Klägerin eine Verletzung des § 33 BVG sowie der §§ 1 Abs. 4 und 12 der DVO idF vom 11. Januar 1961 (BGBl I 19). Sie führt hierzu insbesondere aus, daß der Wortlaut des § 33 BVG die Möglichkeit gebe, den Verlust aus dem Haus in Delmenhorst mit den Bezügen aus der Witwenrente auszugleichen. Der Begriff "Nettoeinkommen" sei anders nicht zu deuten. Der Ansicht des LSG, daß das BVG alle notwendigen Bestimmungen enthalte und daher in der DVO Begriffe nur hätten ausgefüllt werden sollen, könne nicht gefolgt werden. Es gehe aus dem Gesetz an keiner Stelle hervor, daß ein Verlustausgleich verboten sei; ebenso sei es nicht richtig, daß der Begriff des Einkommens im BVG unabhängig von anderen Gesetzen, in denen dieser Begriff enthalten sei, geregelt werde. Selbst wenn man aber von einer solchen Annahme ausgehe, so sei die in der DVO getroffene Regelung willkürlich und verletze den Gleichheitssatz. Die in § 33 BVG enthaltene Ermächtigung zum Erlaß einer DVO entspreche im übrigen nach Umfang und Ausmaß nicht den vom BVerfG zu Art. 80 des Grundgesetzes (GG) entwickelten Grundsätzen. Auch die vom LSG in dem angefochtenen Urteil angestellten sozial-politischen Erwägungen könnten nicht gebilligt werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die Revisionsbegründung vom 12. August 1968 verwiesen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionserwiderung vom 30. August 1968 verwiesen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie ist - wie der Beklagte - der Auffassung, daß die angefochtene Entscheidung im Ergebnis zutreffend ist. Zur Darstellung ihres Vorbringens wird auf ihren Schriftsatz vom 8. Oktober 1968 verwiesen.
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch rechtzeitig begründet worden (§§ 164, 166 SGG), so daß sie zulässig ist. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
Die Klägerin begehrt, wie aus dem in der Revisionsinstanz zuletzt gestellten Antrag (Anlage zum Schriftsatz vom 12. August 1968) hervorgeht, nur noch, daß bei der Berechnung ihres auf die einkommensabhängigen Rententeile anzurechnenden Einkommens i. S. des § 33 BVG der "Verlust" aus ihrem Einfamilienhaus in Delmenhorst von ihrer Witwenrente aus der AV abgezogen wird. Bei diesem Anspruch auf höhere Versorgungsleistungen ist von den Vorschriften des BVG idF des 1. NOG und des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85 - 2. NOG -) in Verbindung mit den DVOen vom 11. Januar 1961 (BGBl I 19) und vom 22. Juli 1964 (BGBl I 538) auszugehen; die Klägerin macht nämlich ihren Verlustausgleich - die Grundlage für ihre höheren Leistungsansprüche - für die Zeit "in den Streitjahren ab 1961", also im zeitlichen Geltungsbereich des 1. NOG, geltend. Da die angefochtenen Bescheide eine Regelung bis zum 31. Dezember 1966, also auch für die Zeit der Geltungsdauer des 2. NOG vornehmen, ist bei der Beurteilung der hier streitigen Frage auch diese Fassung des BVG zu berücksichtigen.
Zunächst geht die Auffassung der Klägerin fehl, daß die der Bundesregierung in § 33 Abs. 5 BVG erteilte Ermächtigung zur Einkommensbestimmung - entsprechend gilt dies nach § 41 Abs. 4 Satz 2 BVG idF des 1. NOG und § 41 Abs. 3 idF des 2. NOG auch für die Einkommensbestimmung bei der Ausgleichsrente der Witwe - nicht dem in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG aufgestellten Erfordernis genüge, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt sein müssen. Der § 33 Abs. 5 BVG idF des 1. und 2. NOG ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, a) was als Einkommen gilt und welche Einkünfte bei Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben, und b) wie das Nettoeinkommen zu ermitteln ist. Wenn in dieser Vorschrift durch ihren Wortlaut nicht eindeutig festgelegt worden ist, welche Einkünfte im einzelnen zur Kürzung der Ausgleichsrente herangezogen werden können, diese Regelung vielmehr gerade der Rechtsverordnung vorbehalten ist, so kann deswegen noch nicht angenommen werden, daß die in § 33 Abs. 5 BVG der Bundesregierung erteilte Ermächtigung gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße. Eine Ermächtigung ist nach dieser Vorschrift hinreichend bestimmt, wenn ihr Inhalt, Zweck und Ausmaß aus der Ermächtigungsvorschrift nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und aus ihrem Sinnzusammenhang mit anderen Vorschriften des Gesetzes sowie aus dem mit der gesetzlichen Regelung insgesamt verfolgten Ziel unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ermittelt werden können (siehe dazu BVerfG, Beschluß vom 14. Mai 1969 - SozR GG Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und die dort aufgeführten Nachweise). Wie der 8. Senat des BSG in seinem Urteil vom 30. Oktober 1969 - 8 RV 697/67 - mit eingehender Begründung ausgeführt hat, fallen unter den in § 33 Abs. 5 BVG verwendeten Begriff "Einkommen" alle Einkünfte in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle. Diese Begriffsbestimmung des Einkommens bedarf für sich allein betrachtet keiner Auslegung, sie erscheint in allen Fassungen des § 33 BVG und spiegelt die Tendenz des Gesetzgebers wieder, daß grundsätzlich der Versorgungsberechtigte entsprechend der sozialen Zielsetzung für die Gewährung der Ausgleichsrente zunächst sämtliche Einkommensquellen ausschöpfen muß, bevor ihm Ausgleichsrente zum Teil oder voll gewährt werden kann. Die nähere Abgrenzung des Begriffs "Einkommen" oder "sonstiges Einkommen" gegenüber den früheren Fassungen des BVG durch das 1. NOG, insofern nunmehr im § 33 Abs. 5 BVG der Bundesregierung die Ermächtigung erteilt ist, durch eine Rechtsverordnung eigens die erwähnten Begriffe näher zu bestimmen, dient der Differenzierung der Anrechnungsvorschriften, um der Vielfalt der Lebensverhältnisse in sozial angemessener und gerechter Weise soweit wie möglich gerecht zu werden. Damit hat sich aber nichts an den bisherigen Grundsätzen über die Anrechenbarkeit von Einkünften auf die Ausgleichsrente geändert und die in § 33 Abs. 5 BVG getroffene Ermächtigung bestimmt deutlich, daß die Bundesregierung unter den verschiedenen Einkommensarten - und zwar differenzierter, als es bisher schon im Gesetz selbst geschehen war - bestimmen soll, ob und in welchem Umfang sie bei der Berechnung des Nettoeinkommens und damit bei der Berechnung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen sind. Damit ist das Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmt. Das GG fordert nicht, daß die Ermächtigung so bestimmt wie irgend möglich umschrieben werden muß; sie muß vielmehr nur "hinreichend" bestimmt sein (BVerfG 8, 312; 19, 354). Zwar sind insoweit strengere Anforderungen an die Bestimmtheit einer Ermächtigung zu Rechtsverordnungen der Eingriffsverwaltung, insbesondere der Steuerverwaltung, und zur Durchführung von Strafgesetzen zu stellen, nicht aber bei Durchführungsverordnungen der Leistungsverwaltung, in deren Bereich der Ermessensspielraum des Gesetzgebers sehr viel weiter gezogen ist. Hinsichtlich der Ermächtigung in § 33 Abs. 5 BVG wird schon durch ihren Zweck ihr Ausmaß begrenzt, nämlich dahin, daß Ausgleichsrente nur der Versorgungsberechtigte erhalten soll, der bedürftig ist. Die Aufgabe des Verordnungsgebers ist damit dahin umgrenzt, einen Personenkreis, der durch Einkünfte nicht mehr einkommensschwach ist, vom Bezug der Ausgleichsrente auszuschließen (siehe dazu BVerfG 13, 248, 255; 16, 332, 338; 19, 354).
Ergeben sich somit aus der Entstehungsgeschichte im Zusammenhang mit dem Wortlaut des § 33 Abs. 5 BVG Inhalt, Zweck und Umfang der der Bundesregierung erteilten Ermächtigung, so kann der Meinung der Klägerin nicht gefolgt werden, daß diese Ermächtigungsvorschrift gegen Art. 80 GG verstößt. Ist aber der § 33 Abs. 5 BVG nicht verfassungswidrig, so war eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 100 GG - wie sie die Klägerin beantragt hat - nicht geboten.
Des weiteren kann der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt werden, daß die von der Bundesregierung in der DVO in der jeweiligen Fassung getroffene Regelung nicht dem Umfang der ihr in § 33 Abs. 5 BVG erteilten Ermächtigung entspricht, soweit es sich um diejenigen Bestimmungen der DVO handelt, die im vorliegenden Fall streitig sind. Nach den Feststellungen des LSG handelt es sich bei dem Haus der Klägerin in Delmenhorst um ein Einfamilienwohnhaus. Für die Berechnung des anzurechnenden Einkommens im Sinne des § 33 Abs. 1 BVG ist demnach § 12 Abs. 2 der DVO, dessen Wortlaut in allen hier anzuwendenden Fassungen unverändert geblieben ist, maßgebend. Da der Einheitswert des Grundstücks der Klägerin in Delmenhorst höher ist als DM 6000 (§ 12 Abs. 1 der DVO), errechnet sich das Einkommen aus diesem Hausgrundstück gemäß § 12 Abs. 2 der DVO nach der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswertes der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 (RGBl I 99 - Einfamilienhaus-VO). Mit der in § 12 Abs. 2 der DVO vorgenommenen Verweisung auf die Einfamilienhaus-VO hat sich die Bundesregierung im Rahmen der Ermächtigung des § 33 Abs. 5 BVG gehalten; sie hat damit nämlich bestimmt, was als Einkommen gilt und wie das Nettoeinkommen aus einem eigengenutzten Einfamilienhaus zu ermitteln ist. Nach § 1 der Einfamilienhaus-VO wird bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus aufgrund des Einheitswertes des Grundstücks nach den Bestimmungen in den §§ 2 bis 4 dieser VO bemessen. Als Grundbetrag für den Nutzungswert der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus einschließlich der zugehörigen sonstigen Räume und Gärten sind nach § 2 Abs. 1 der Einfamilienhaus-VO - wenn das Gebäude (wie im vorliegenden Fall) nach dem 31. Dezember 1924 bezugsfertig geworden ist - 3 1/2 v. H. des maßgebenden Einheitswertes des Grundstücks anzusetzen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind von dem Grundbetrag "bis zu seiner Höhe" die Schuldzinsen abzusetzen, die mit der Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Wieso bei dieser eindeutigen Regelung die Bundesregierung hinsichtlich der Berechnung des "Einkommens" oder des "Nettoeinkommens" die ihr in § 33 Abs. 5 BVG erteilte Ermächtigung überschritten haben soll, ist nicht ersichtlich. Im übrigen will sich die Klägerin offenbar auch gar nicht dagegen wenden, daß von der Versorgungsbehörde in den angefochtenen Bescheiden ihr Einkommen aus dem Einfamilienhaus in Delmenhorst nach § 12 Abs. 2 der DVO in Verbindung mit § 2 der Einfamilienhaus-VO berechnet und mit "DM O" angesetzt worden ist; sie meint vielmehr, die den Nutzungswert der eigengenutzten Wohnung im Einfamilienhaus überschießenden Schuldzinsen dürften bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens im Sinne des § 33 Abs. 1 BVG nicht unberücksichtigt bleiben, sondern seien von ihren anderen Einkünften - hier der Witwenrente aus der AV- abzuziehen. Diese Auffassung geht fehl. Nach § 12 Abs. 2 der DVO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Einfamilienhaus-VO sind von dem Grundbetrag die Schuldzinsen nur "bis zu seiner Höhe" abzusetzen, die mit der Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Daraus folgt, daß Schuldzinsen, die die Höhe des Grundbetrage übersteigen - also der Betrag, den die Klägerin als "Verlust" bezeichnet -, unberücksichtigt bleiben müssen. Ein "Verlustausgleich" zwischen einzelnen Einkunftsarten kann nach § 1 Abs. 4 der DVO nicht vorgenommen werden. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, die in der DVO getroffene Regelung - insbesondere das Verbot des Verlustausgleichs in § 1 Abs. 4 der DVO - verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, weil entgegen der DVO im Steuerrecht bei gleichem Sachverhalt ein Verlustausgleich zulässig sei, so geht auch diese Auffassung fehl. Zunächst verkennt die Klägerin, daß mit der Verweisung in § 12 Abs. 2 der DVO auf die Einfamilienhaus-VO der Verordnungsgeber gerade die Einkommensberechnung im Sinne des § 33 Abs. 1 BVG bei eigengenutzten Einfamilienhäusern in der gleichen Weise wie im Steuerrecht vornimmt. Insoweit bestehen also zwischen der Berechnung des anzurechnenden Einkommens nach dem BVG und des steuerpflichtigen Einkommens nach dem EStG bei gleichem Sachverhalt keine Unterschiede, so daß schon insoweit eine Verletzung des Art. 3 GG nicht vorliegen kann. Ferner verkennt die Klägerin ganz offenbar auch die Rechtslage hinsichtlich eines Verlustausgleichs im Steuerrecht wenn - wie im vorliegenden Fall - die Schuldzinsen bei eigengenutzten Einfamilienhäusern den Grundbetrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Einfamilienhaus-VO übersteigen. Auch steuerrechtlich ist nämlich dieser "Verlust" nicht anderweitig absetzbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 1969 (Bundessteuerblatt II, 295) zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Schuldzinsen, die den Wohnungswert der im Einfamilienhaus genutzten Wohnung übersteigen, ausgeführt, daß der nach § 2 Abs. 1 der Einfamilienhaus-VO ermittelte Grundbetrag nur "bis zu seiner Höhe" um Schuldzinsen gekürzt werden darf, so daß die Wohnung im eigenen Einfamilienhaus "einkommensteuerlich" nicht niedriger als mit 0,00 DM angesetzt werden darf. Wie der BFH weiter ausführt, ist die in § 2 Abs. 2 der Einfamilienhaus-VO getroffene Regelung über die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen erschöpfend und abschließend. Durch diese Vorschrift soll vermieden werden, daß der Steuerpflichtige einen hohen Mietaufwand steuerlich auf die Allgemeinheit abwälzt. Dieser vom BFH hinsichtlich der anderweitigen steuerlichen Absetzbarkeit von Schuldzinsen, die den Grundbetrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Einfamilienhaus-VO übersteigen, entwickelte Grundsatz, daß ein erhöhter Aufwand des Steuerpflichtigen nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden soll, gilt auch für die Berechnung der Ausgleichsrente nach dem BVG. Der Beschädigte kann jedenfalls weder erwarten noch verlangen, daß ein besonderer Aufwand letztlich dadurch von der aus allgemeinen Steuergeldern aufzubringenden Ausgleichsrente ausgeglichen wird, daß dieser besondere Aufwand bei seinem anzurechnenden Einkommen abgezogen wird und somit zu einer höheren Ausgleichsrente führt. Auch die Regelung in § 1 Abs. 4 der DVO, wonach das Nettoeinkommen im Sinne des § 33 Abs. 2 BVG getrennt nach den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG zu ermitteln und ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten nicht vorzunehmen ist, widerspricht nicht dem im Steuerrecht bestehenden Grundsatz, wonach ein Verlustausgleich in einer Einkunftsart auch bei anderen Einkunftsarten zu berücksichtigen ist. Die Klägerin verkennt, daß auch das Steuerrecht grundsätzlich keinen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten zuläßt. Nach § 2 Abs. 2 EStG ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 3 bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, "die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben", und nach Abzug der Sonderausgaben. Ein Verlustausgleich kommt somit schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung auch im Steuerrecht zwischen verschiedenen Einkunftsarten grundsätzlich nicht in Betracht (Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., 1964, Anm. 4 zu § 2 EStG). Dieser Grundsatz ergibt sich aber auch aus § 9 Satz 2 EStG, wonach Werbungskosten "bei der Einkunftsart abzuziehen" sind, "bei der sie erwachsen sind". Maßgebend ist also bei der steuerlichen Betrachtung der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Einkünften und den zu ihrer Erwerbung, Sicherung und Erhaltung gemachten Aufwendungen. Ist demnach - entgegen der Auffassung der Klägerin - im Steuerrecht ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten nicht gestattet und entspricht daher das Verbot des Verlustausgleichs in § 1 Abs. 4 DVO der steuerrechtlichen Betrachtungsweise, so kann nicht von einer ungleichen Behandlung gleicher Tatbestände nach dem BVG und dem EStG gesprochen werden. Soweit die Klägerin aber meint, das Verbot des Verlustausgleichs in § 1 Abs. 4 der DVO werde nicht von der Ermächtigung des § 33 Abs. 5 BVG erfaßt, kann ihr auch insoweit nicht gefolgt werden. Diese Bestimmung wird von der der Bundesregierung erteilten Befugnis umfaßt zu bestimmen, "wie das Nettoeinkommen zu ermitteln ist" (§ 33 Abs. 5 Buchst. b BVG); denn durch § 1 Abs. 4 der DVO wird nämlich bestimmt, daß das "Nettoeinkommen" für jede Einkunftsart gesondert zu ermitteln ist. Demnach ist ein Abzug der den Grundbetrag im Sinne des § 2 Abs. 1 der Einfamilienhaus-VO übersteigenden Schuldzinsen von der anderen Einkunftsart, nämlich der Rente aus der AV, nicht zulässig.
Soweit das LSG entschieden hat, daß die von der Versorgungsbehörde errechnete Überzahlung von der Klägerin gemäß § 47 VerwVG zurückzuerstatten ist, ist auch dies nicht zu beanstanden. Das LSG hat hierzu bindend festgestellt (§ 163 SGG), daß die Klägerin wissen mußte, daß ihr die bisher gezahlten Versorgungsbezüge nicht in dieser Höhe zustanden. Damit sind die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 VerwVG erfüllt; nach dieser Vorschrift ist der Empfänger der Versorgungsleistungen zur Rückerstattung verpflichtet, soweit er beim Empfang wußte oder wissen mußte, daß ihm die Leistungen nicht oder nicht in der gewährten Höhe zustanden.
Da somit die Entscheidung des LSG im Ergebnis zutrifft, ist die Revision unbegründet. Demzufolge mußte sie zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen