Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Verteilung der Entschädigungslast (§ 1739 RVO) unter zwei Berufsgenossenschaften, wenn beim gleichzeitigen Tod beider Elternteile durch Arbeitsunfall nur diejenige Berufsgenossenschaft Leistungen erbringen muß, welche die höchste Waisenrente zu zahlen hat (§ 595 Abs 3 RVO).

 

Orientierungssatz

Verteilung der Entschädigungslast - analoge Anwendung - Weg zur Arbeitsstätte - Betriebsfahrt - Fahrgemeinschaft von Eheleuten - gleichzeitiger Tod der Eltern:

1. Bei der Verteilung der Entschädigungslast nach § 1739 RVO ist ein Versicherungsträger nur verpflichtet, eine Teillast zu tragen, wenn der Verletzte bei seinem Unfall auch bei ihm versichert war. Dabei kann § 550 RVO bei der Begründung von Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO keine Rolle spielen und ist hier außer Betracht zu lassen.

2. Die in § 595 Abs 3 RVO geregelte Entschädigungslast kann nicht durch eine analoge Anwendung des § 1739 RVO geändert werden; denn der Gesetzgeber hat die Folgen der Regelung in § 595 Abs 3 RVO nicht offenbar übersehen, so daß eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke nicht besteht (vgl BSG 27.1.1977 7 RAr 47/75 = BSGE 43, 128, 129).

3. Bei der Prüfung des Unfallversicherungsschutzes nach § 539 Abs 2 RVO ist stets auf die Handlungstendenz des Handelnden abzustellen. Es sind nur solche einem Unternehmen objektiv dienliche Tätigkeiten geschützt, welche nicht in erster Linie auf die eigenen Interessen gerichtet sind. Wer nämlich vorwiegend seine eigenen Angelegenheiten und Interessen fördert, verhält sich nicht wie ein im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Tätiger und steht daher auch nicht nach § 539 Abs 2 RVO wie dieser unter Versicherungsschutz (vgl 20.1.1987 2 RU 15/86).

 

Normenkette

RVO § 539 Abs. 2, § 550 Abs. 2 Nr. 2, § 595 Abs. 3, § 1739

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 26.11.1985; Aktenzeichen L 5 U 115/84)

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.06.1984; Aktenzeichen S 18 U 335/81)

 

Tatbestand

Die beteiligten Berufsgenossenschaften streiten um die Verteilung der Entschädigungslast aus dem tödlichen Arbeitsunfall des K. M. (M.). Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr vom Sozialgericht (SG) anerkanntes und vom Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesenes Verteilungsbegehren weiter.

Der bei der Klägerin versicherte M. und seine bei der Beklagten versicherte Ehefrau (E.) erlitten auf dem gemeinsamen Weg zu ihrer jeweiligen Arbeitsstätte einen für beide tödlichen Verkehrsunfall. Der Unfall ereignete sich am 6. März 1981 auf dem Weg zwischen der gemeinsamen Wohnung und der Arbeitsstätte der E., von wo aus M. die Fahrt zur eigenen Arbeitsstätte fortsetzen wollte. Die Klägerin zahlte Sterbegeld und fortlaufend Vollwaisenrente nach M., die Beklagte lediglich Sterbegeld nach E. Die Klägerin erkannte ihre im Verhältnis zur Beklagten vorrangige Leistungspflicht gegenüber den berechtigten Waisen an. Den Vorschlag der Klägerin, die ihr erwachsene Entschädigungslast zwischen ihnen aufzuteilen, wies die Beklagte zurück.

Das SG hat durch Urteil vom 5. Juni 1984 die Beteiligungspflicht der Beklagten an der Entschädigungslast aus dem Unfall des M. festgestellt. Es sei unbillig, im Falle eines Wegeunfalls auf einem fahrgemeinschaftsbedingten Umweg allein den für den Fahrer zuständigen Versicherungsträger haften, den für die Mitfahrerin zuständigen Versicherungsträger hingegen frei ausgehen zu lassen. Das LSG hat das Verteilungsbegehren der Klägerin durch Urteil vom 26. November 1985 zurückgewiesen. Dem M. sei durch sein Vorhaben, seine Ehefrau zu deren Arbeitsstätte zu bringen, ein Versicherungsschutz bei der Beklagten nicht entstanden. Eine arbeitnehmerähnliche Bindung des M. an den Arbeitgeber seiner Ehefrau scheide aus; denn M. habe vorwiegend aus Eigeninteresse gehandelt.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verkennung von Bedeutung und Tragweite des § 1739 der Reichsversicherungsordnung (RVO) durch das LSG. Die unfallbringende Fahrt habe unter Versicherungsschutz gestanden, und sie sei eine Beschäftigung, die für mehrere Betriebe oder Tätigkeiten stattgefunden habe. Eines weiteren Arbeitsverhältnisses des M. zum Mitgliedsunternehmen der Beklagten bedürfe es nicht. Die Verteilungsvorschrift müsse jedenfalls analog zur Anwendung kommen; denn der Vollwaisenrentenanspruch gründe sich auf eine Tätigkeit, die einheitlich zu betrachten und bei zwei Berufsgenossenschaften zugleich versichert gewesen sei. Allein § 595 Abs 3 RVO löse diese Doppelzuständigkeit auf. Im Falle des Überlebens von M. wäre die Beklagte leistungspflichtig geworden.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 1985 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 1984 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Nach ihrer Überzeugung ist § 1739 RVO nicht anwendbar. Auf Billigkeitserwägungen komme es nicht an, und eine zusätzliche Entschädigungspflicht der Beklagten für den Unfall des M. sei nicht begründet worden; denn ein irgendwie geartetes Beschäftigungsverhältnis des M. zu dem seine Ehefrau beschäftigenden Betrieb habe nicht bestanden. Für eine analoge Rechtsanwendung des § 1739 RVO fehle es an den Voraussetzungen der Unklarheit oder Ergänzungsbedürftigkeit der Regelung.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das LSG hat nach der Überzeugung des erkennenden Senats richtig entschieden, daß die von der Klägerin zu tragende Entschädigungslast (§ 595 Abs 3 RVO) nicht nach § 1739 RVO zwischen den Beteiligten verteilt wird.

Nach dieser Vorschrift können, wenn eine Beschäftigung, bei der sich der Unfall ereignet hat, für mehrere Betriebe oder Tätigkeiten stattgefunden hat, die bei verschiedenen Versicherungsträgern versichert sind, die beteiligten Versicherungsträger die Entschädigungslast unter sich verteilen. Der dem Versicherten gegenüber leistungspflichtige Versicherungsträger hat unter den sonstigen Voraussetzungen des § 1739 RVO einen mit der Leistungs- oder Feststellungsklage (§ 54 Abs 5, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG) verfolgbaren Rechtsanspruch auf eine anteilige Übernahme der Entschädigungslast gegen den in Betracht kommenden Versicherungsträger. Das Maß der Beteiligung ist, wenn sich die beteiligten Versicherungsträger nicht einigen, - nach Billigkeitsgrundsätzen - von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu bestimmen (vgl BSGE 12, 65 ff; 24, 216 ff; SozR Nr 4 zu § 1739 RVO; BSG Urteil vom 27. Juli 1978 - 2 RU 31/76 -). Die Regelung des § 1739 RVO dient angesichts der Tatsache, daß dem Versicherten gegenüber für die Durchführung des Feststellungsverfahrens und die Gewährung der Entschädigung immer nur ein einziger Versicherungsträger zuständig ist (BSGE 5, 168, 175; BSG aa0 und SozR 2200 § 671 Nr 1 und aa0, ferner Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl, S 500b), dem vernünftigen Ausgleich für die so hervorgerufene einseitige Belastung des leistenden Versicherungsträgers. Demgemäß muß derjenige Versicherungsträger die Lasten mitübernehmen, bei dem der Verletzte ebenfalls versichert war. Das LSG und die Beteiligten gehen daher entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift zutreffend davon aus, daß ein Versicherungsträger nur verpflichtet ist, eine Teillast zu tragen, wenn der Verletzte bei seinem Unfall auch bei ihm versichert war. Dies hat das LSG bezüglich des M. mit zutreffenden Gründen verneint.

Da M. zu der Arbeitgeberin seiner Ehefrau nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO) stand und auch nicht zu den sonst in § 539 Abs 1 RVO genannten Personen gehörte, hätte ein Versicherungsverhältnis zur Beklagten nur unter den Voraussetzungen des § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO bestehen können. Hierzu wäre erforderlich gewesen, daß M. für die Arbeitgeberin der E. wie ein aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigter tätig wurde.

Der Senat ist zunächst der Überzeugung, daß die Revision weder den Wortlaut des § 539 Abs 2 RVO noch die systematische Stellung des § 550 RVO ausreichend beachtet, indem sie beide Vorschriften in eine enge Beziehung setzt. Nach dem Wortlaut von § 539 Abs 2 RVO ist nur versichert, wer "wie ein nach Abs 1 Versicherter tätig" wird. Es fehlt eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 550 RVO, da diese Vorschrift die an erster Stelle zu prüfende Zugehörigkeit zum versicherten Personenkreis voraussetzt und - falls dies bejaht wird - erst die danach zu entscheidende Frage betrifft, ob ein Versicherter auf einem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit bzw der Familienwohnung versichert ist. Demzufolge kann § 550 RVO bei der Begründung von Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO keine Rolle spielen und ist hier - anders als die Revision annimmt - außer Betracht zu lassen. Das bedeutet für die Frage des Versicherungsschutzes des M. bei der Beklagten: Nur wenn M. für die Arbeitgeberin seiner Ehefrau wie eine Person tätig war, die eine Betriebsfahrt (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO) durchführt, bestand für ihn am Unfalltag auch ein Versicherungsverhältnis zur Beklagten. Das war jedoch nicht der Fall.

Die Revision geht mit Recht davon aus, daß die Fahrt zur Arbeitsstätte der E. deren Arbeitgeberin objektiv dienlich war. Dies allein genügt jedoch nicht, arbeitnehmerähnliches Tun iS von § 539 Abs 2 RVO anzunehmen. Dies hat der Senat mehrfach dargelegt. Er hat beispielsweise das für einen Obstgartenbesitzer nützliche Selbsternten gekauften Obstes durch den Käufer als nicht versichert angesehen, obwohl das Pflücken des Obstes für den Obstgarteneigentümer nützlich war (SozR 2200 § 539 Nr 100); der Senat hat zuletzt entschieden, daß Reinigungs- und Wartungsarbeiten im Stall sowie das notwendige Bewegen von Pferden nicht allein deshalb nach § 539 Abs 2 RVO versichert sind, weil diese Tätigkeiten dem betreffenden Gestüt nützen (Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 15/86 -; dazu auch das Urteil vom 27. November 1986 - 2 RU 13/86 -). Dabei hat der Senat stets auf die Handlungstendenz des Handelnden abgestellt und nur solche einem Unternehmen objektiv dienliche Tätigkeiten für geschützt erachtet, welche nicht in erster Linie auf die eigenen Interessen gerichtet waren. Wer nämlich vorwiegend seine eigenen Angelegenheiten und Interessen fördert, verhält sich nicht wie ein im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Tätiger und steht daher auch nicht nach § 539 Abs 2 RVO wie dieser unter Versicherungsschutz.

Das LSG hat, ohne daß hiergegen zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht sind (§ 163 SGG), festgestellt, M. habe bei dem Umweg über die Arbeitsstätte seiner Ehefrau "im wesentlichen aus finanziellem Eigeninteresse gehandelt" (S 8). Dies bestätigt die Revision durch ihr Vorbringen, wonach M. "am Unfalltag unstreitig mit Rücksicht auf seine eigenen arbeitsvertraglichen Pflichten" (S 5) unterwegs war. Infolgedessen steht außer Frage, daß M. seine eigenen Angelegenheiten zu fördern beabsichtigte und demgemäß nicht zur Förderung der Interessen der Arbeitgeberin der E. den Umweg über die Arbeitsstätte der E. wählte. Er wurde daher nicht wie ein in diesem Betriebe beschäftigter Arbeitnehmer tätig und war insoweit nicht auch nach § 539 Abs 2 iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO versichert.

Da Versicherungsschutz nach den genannten Vorschriften aus den dargelegten Gründen nicht gegeben war, brauchte der Senat nicht weiter zu erörtern, ob M. auch deshalb nicht nach § 539 Abs 2 RVO versichert war, weil er entweder als (Mit-)Unternehmer einer Fahrgemeinschaft tätig war oder im Rahmen des gemeinsamen Haushalts, welchen er mit E. führte, also auch insoweit als Unternehmer.

Danach bleibt festzuhalten, daß M. am 6. März 1981 nicht wegen einer Tätigkeit für die Arbeitgeberin der E. versichert war, weil die Fahrt über die Arbeitsstätte der E. nicht "für mehrere Betriebe ...stattgefunden" hat. Infolgedessen liegen die Voraussetzungen, unter denen die Entschädigungslast für einen Unfall nach § 1739 RVO verteilt werden kann, nicht vor.

Die Klägerin meint, die Vorschrift des § 1739 RVO sei im vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls analog anzuwenden. Der Gesetzgeber habe bei der Abfassung dieser Norm die Entwicklung und Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Wegeunfällen (§ 550 RVO) nicht vorhersehen können. Zudem führe der Grundgedanke des § 1739 RVO, eine Berufsgenossenschaft nicht über Gebühr zu belasten, hier zur Verteilung der Entschädigungslast. Dieser Meinung vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es der Klägerin darum geht, ihre alleinige Belastung durch den Unfall der Eheleute M. aufzuheben oder zu mildern. Die Verpflichtung, allein für die Entschädigung der Hinterbliebenen des M. zu sorgen, hängt mit § 550 RVO überhaupt nicht zusammen. Die ungehinderte Anwendung der Vorschrift würde vielmehr gerade dazu führen, daß auch die Beklagte - wegen des Todes der E. - mit der Zahlung von Waisenrente belastet würde. Der Grund für die einseitige Belastung der Klägerin beruht vielmehr auf der Entscheidung des Gesetzgebers, wonach nur eine einzige Waisenrente zu zahlen ist (§ 595 Abs 3 RVO). Sie bringt notwendig eine rechtliche Entpflichtung bezüglich des weiteren Rentenanspruches, dessen Existenz die Vorschrift voraussetzt ("liegen ...die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten ...vor"), mit sich und führt in dem Falle, daß an sich zwei Versicherungsträger leistungspflichtig sind, zum Ausscheiden eines der beiden aus der Verpflichtung. Es ist allerdings anzumerken, daß als Folge der Regelung in § 595 Abs 3 RVO eine Entlastung desselben Versicherungsträgers eintritt, welcher zur Zahlung der - höchsten - Waisenrente verpflichtet bleibt, wenn nämlich beide Eltern bei ein und derselben Berufsgenossenschaft versichert sind.

Die dargestellte Regelung wurde durch die Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (RGBl I S 699) getroffen (Fünfter Teil Kapitel IV § 3 Abs 2) und durch das Fünfte Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 17. Februar 1939 (RGBl I S 267) als § 592a in die RVO übernommen (Art 1 Nr 18). Es ist nicht erkennbar, ob der Verordnungs- oder der Gesetzgeber sich außer mit der wirtschaftlichen Entlastung der Träger der Unfallversicherung auch mit der hier interessierenden Belastung eines einzigen Versicherungsträgers durch die Vorschrift ausführlich genug befaßt und sie bewußt herbeigeführt hat. Dennoch kann nicht angenommen werden, daß diese in vielen Fällen offenkundig notwendige Folge der Regelung auch bei den weiteren zahlreichen Änderungen des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vollkommen übersehen worden ist. Jedenfalls ist die Regelung aus Anlaß der Beratung des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UNVNG) im Jahre 1963 einer kritischen Überprüfung unterzogen worden, weil sie im Ausschuß für Arbeit und Sozialpolitik des Bundesrates als "dem Grundgedanken der Unternehmerhaftpflicht" widersprechend und "sozial nicht gerechtfertigt" (Drucks 94/1/63 S 5) angesehen wurde. Der Bundesrat hat sich dennoch nicht entschlossen, eine Aufhebung dieser Regelung zu erstreben oder die Entschädigungslast für die leistungsverpflichtete Berufsgenossenschaft zu verteilen.

Aus den dargelegten Gründen hat der erkennende Senat keine Kompetenz, die in § 595 Abs 3 RVO geregelte Entschädigungslast durch eine analoge Anwendung des § 1739 RVO zu ändern; denn der Gesetzgeber hat die Folgen der Regelung in § 595 Abs 3 RVO nicht offenbar übersehen, so daß eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke nicht besteht (s hierzu BSGE 43, 128, 129).

Die Revision war zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665880

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