Leitsatz (amtlich)

Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit sind regelmäßig auf die Ausgleichsrente als Einkommen iS des BVG § 33 anzurechnen. Es bleibt offen, ob Ausnahmen von diesem Grundsatz in den Fällen gemacht werden können, in denen tatsächlich besondere finanzielle Aufwendungen ungefähr in Höhe des Zuschlags für Sonntags- und Feiertagsarbeit entstehen.

 

Normenkette

BVG § 33 Fassung: 1957-07-01

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 1963 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der am 5. April 1917 geborene Kläger ist seit dem Jahre 1947 als Pförtner bei der früheren Kunstseidefabrik B jetzt Werk B der Farbwerke H AG, beschäftigt. Er bezieht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen der Schädigungsfolgen "Verlust des rechten Unterarmes mit sehr kurzem Stumpf und praktischer Funktionsuntüchtigkeit des rechten Ellenbogengelenkes" Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 60 v. H. Durch Umanerkennungsbescheid des Versorgungsamts (VersorgA) A vom 23. Juni 1952 wurde ihm vom 1. Oktober 1950 an auch eine Ausgleichsrente bewilligt. Auf Grund der Lohnbescheinigung seines Arbeitgebers vom 13. Mai 1954 für die Zeit von April 1952 bis April 1954 wurde die Ausgleichsrente durch Bescheid vom 2. Juni 1954 ab 1. Januar 1953 neu festgestellt. Eine weitere Neufeststellung der Ausgleichsrente, der die Lohnbescheinigung vom 11. Februar 1955 für die Zeit von August 1954 bis Februar 1955 zugrunde lag, erfolgte durch Bescheid vom 28. Februar 1955 mit Wirkung vom 1. Januar 1955. In dieser Verdienstbescheinigung war - ebenso wie in einer späteren Lohnbescheinigung vom 8. Oktober 1956 für die Zeit von Januar 1955 bis September 1956 - nur der sogenannte "Steuerbruttolohn" angegeben; die dem Kläger gezahlten steuerfreien Zuschläge für Nachtarbeit sowie für Sonntags- und Feiertagsarbeit waren nicht mitaufgeführt. Auf Rückfrage des VersorgA gab der Arbeitgeber des Klägers zusätzlich den tatsächlichen Bruttolohn unter Berücksichtigung der steuerfreien Zuschläge für die Zeit ab Januar 1955 an. Daraufhin stellte das VersorgA durch Bescheid vom 12. Dezember 1956 die Ausgleichsrente ab 1. März 1955 neu fest und rechnete die Zuschläge, die dem Kläger für Nachtarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit gezahlt worden waren, als sonstiges Einkommen i. S. des § 33 BVG an. Der Widerspruch, mit dem sich der Kläger gegen die Anrechnung dieser Zuschläge wandte, wurde durch Bescheid des Landesversorgungsamts Bayern vom 11. Februar 1957 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage nahm der Kläger am 12. September 1957 zurück, nachdem der Beklagte sich bereit erklärt hatte, die Anrechnung dieser Zuschläge als sonstiges Einkommen i. S. des § 33 BVG nochmals zu überprüfen und darüber einen neuen Bescheid zu erteilen.

Durch Bescheid vom 5. November 1957 bestätigte das VersorgA den Bescheid vom 12. Dezember 1956 mit der Begründung, daß die Anrechnung der dem Kläger gezahlten Zuschläge für Nachtarbeit sowie für Sonntags- und Feiertagsarbeit auf die Ausgleichsrente den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Auch in dem Neufeststellungsbescheid vom 20. Dezember 1957 wurden bei der Festsetzung der Ausgleichsrente die Zuschläge für Nachtarbeit sowie für Sonntags- und Feiertagsarbeit als sonstiges Einkommen berücksichtigt. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 1958).

Durch Urteil vom 20. März 1958 hat das Sozialgericht (SG) Augsburg die Klage abgewiesen; es hat die Berufung zugelassen. In dem während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid vom 17. Dezember 1958 über die Neufeststellung der Ausgleichsrente ab 1. Dezember 1957 wurden wiederum die Zuschläge für Nachtarbeit sowie für Sonntags- und Feiertagsarbeit als sonstiges Einkommen i. S. des § 33 BVG angerechnet. Durch Urteil vom 31. Januar 1963 hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG Augsburg vom 20. März 1958 sowie die Bescheide vom 5. November 1957, 20. Dezember 1957 und 17. Dezember 1958 abgeändert und den Beklagten verurteilt, von der Anrechnung der dem Kläger gewährten Zuschläge für Nachtarbeit auf die Ausgleichsrente mit Wirkung vom 1. März 1955 abzusehen; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Das LSG hat sich hinsichtlich der dem Kläger gezahlten Nachtarbeitszuschläge dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. August 1962 (BSG 17, 242) angeschlossen und diese nicht als Einkommen i. S. des § 33 BVG angesehen. Es ist ferner zu der Auffassung gelangt, daß es sich bei den Zuschlägen für Sonntags- und Feiertagsarbeit im Gegensatz zu den Zusatzvergütungen für Nachtarbeit allgemein um eine Entschädigung für eine Dienstleistung handle, die in einer bestimmten Zeit geleistet werde, nämlich an Sonn- und Feiertagen, an denen sonst grundsätzlich Arbeitsruhe herrsche. Anders als bei der Nachtarbeit sei diese Tätigkeit jedenfalls beim Kläger nach dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 1963 nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden gewesen. Er habe bei einer 42-stündigen Arbeitszeit wöchentlich jeweils zwei Sonntage Dienst geleistet, während er am darauffolgenden Sonntag arbeitsfrei war. Ein Unterschied zu seiner an Werktagen ausgeübten Tätigkeit bestehe nur insoweit, als er werktags 8 Stunden zu arbeiten hatte, während er an Sonn- oder Feiertagen einen Dienst von 12 Stunden zu leisten hatte. Davon abgesehen unterschiede sich jedoch die Arbeit an Sonn- und Feiertagen nicht von der Arbeit an Werktagen. Vor allem könne ein besonderer Aufwand bei der Sonntags- und Feiertagsarbeit gegenüber der Werktagsarbeit nicht festgestellt werden. Der Kläger erhalte für den Sonntagsdienst je Monat einen freien Tag und habe bei der Sonntagsarbeit keine besonderen Aufwendungen, weil er im Gegensatz zu der Beschäftigung an den Werktagen an Sonn- und Feiertagen ein kostenloses Kantinenessen - auch nachts - erhalte. Bei diesem Sachverhalt handle es sich im Gegensatz zu der mit Mehraufwendungen verbundenen Nachtarbeit bei der aus der Sonntags- und Feiertagsarbeit erzielten höheren Entlohnung um "Zeitzuschläge", die zwar lohnsteuerfrei, aber nicht Bezüge "zur Abgeltung eines besonderen Aufwands" i. S. der Durchführungsverordnung zu § 33 BVG seien. Im Falle des Klägers könne auch die Art der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nicht zu Mehraufwendungen führen, weil seine Tätigkeit an diesen Tagen etwa der, die er an Werktagen zu verrichten habe, gleiche. Zwar habe er an Sonn- und Feiertagen zusätzliche Kontrollgänge zu machen, jedoch stehe dem die Erleichterung gegenüber, daß an diesen Tagen an der Pforte "weniger Betrieb" sei. Die Zuschläge des Klägers aus Sonntags- und Feiertagsarbeit seien demnach von der Versorgungsbehörde zu Recht als sonstiges Einkommen behandelt und bei der Berechnung der Ausgleichsrente berücksichtigt worden.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Gegen dieses ihm am 12. März 1963 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 26. März 1963 Revision eingelegt, hat sie aber mit Schriftsatz vom 24. April 1963 wieder zurückgenommen. Der Kläger hat gegen das ihm am 11. März 1963 zugestellte Urteil des LSG mit Schriftsatz vom 29. März 1963, eingegangen beim BSG am selben Tage, Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er beantragt,

das Urteil des Bayerischen LSG vom 31. Januar 1963 insoweit aufzuheben, als es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Augsburg vom 20. März 1958 zurückgewiesen hat, und unter entsprechender Abänderung der diesem Urteil zugrunde liegenden Vorentscheidungen den Beklagten zu verurteilen, auch von der Anrechnung der dem Kläger gewährten Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit auf die Ausgleichsrente mit Wirkung vom 1. März 1955 abzusehen.

Der Kläger rügt eine Verletzung des § 33 BVG sowie der Verwaltungsvorschriften und Durchführungsverordnungen hierzu. Er trägt zur Begründung vor, daß nach der Entscheidung des BSG vom 21. August 1962 (BSG 17, 242) bei der Anwendung des § 33 BVG nur von Fall zu Fall geprüft werden könne, welche nicht steuerpflichtigen Bezüge zur Abgeltung eines besonderen Aufwands bestimmt und damit der Anrechnung als sonstiges Einkommen i. S. dieser Vorschrift entzogen seien. Es treffe auch zu, daß die steuerrechtliche Behandlung derartiger Zuschläge in bezug auf ihre Steuerfreiheit für die versorgungsrechtliche Beurteilung als sonstiges Einkommen nicht entscheidend sei. Es komme vielmehr darauf an, ob die für Sonntags- und Feiertagsarbeit gewährten Zuschläge zur Abgeltung eines besonderen Aufwands bestimmt sind. Dies sei jedoch entgegen der Auffassung des LSG der Fall. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, daß der Kläger für den Sonntagsdienst im Monat je einen Aussetzungstag und im Gegensatz zu der Werktagsbeschäftigung ein kostenloses Kantinenessen erhalte. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, daß bei der Sonntags- und Feiertagsarbeit gegenüber der Werktagsarbeit höhere Ausgaben für persönliche Bedürfnisse, z. B. zusätzliche Verpflegung, bessere Rauchwaren und besondere Getränke, gemacht würden. Diese Gepflogenheiten beruhten auf der gegenüber Werktagen besseren Lebenshaltung an Sonn- und Feiertagen. Im übrigen dienten die für Sonntags- und Feiertagsarbeit gewährten Zuschläge wohl auch zu Abgeltung besonderer Aufwendungen für die Erhaltung der Arbeitskraft, wie z. B. besondere Gesundheitspflege. Der für den Sonntagsdienst im Monat gewährte Aussetzungsantrag vermöge allein diese Funktion nicht zu erfüllen, weil er regelmäßig auf einen Wochentag falle, der eine Arbeitsruhe und Erholung wie an Sonn- oder Feiertagen nicht zulasse. Auch die Art der Beschäftigung des Klägers an Sonn- und Feiertagen sei mit Mehraufwendungen verbunden. Dies ergebe sich daraus, daß er an diesen Tagen zusätzliche Kontrollgänge und von der Werktagsarbeit abweichende Verrichtungen zu machen habe, die zu einem vermehrten Kleiderverschleiß führten. Wenn das Berufungsgericht demgegenüber darauf hingewiesen habe, daß an Sonn- und Feiertagen an der Pforte "weniger Betrieb" sei, so sei dieses Argument nicht begründet, weil wegen des Dreischichtensystems jedenfalls an der Pforte auch an diesen Tagen die gleiche Arbeitsbelastung wie an Werktagen bestehe.

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision als unbegründet; er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die durch Zulassung statthafte Revision des Klägers (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG). Sie ist daher zulässig, jedoch nicht begründet.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 5. November 1957, 20. Dezember 1957 und 17. Dezember 1958 nur noch insoweit, als der Beklagte bei der Feststellung der Ausgleichsrente des Klägers für die Zeit ab 1. März 1955 die ihm gezahlten - steuerfreien - Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit als sonstiges Einkommen i. S. des § 33 BVG angesehen hat. Soweit in diesen Bescheiden auch die - ebenfalls steuerfreien - Zuschläge für Nachtarbeit bei der Feststellung der Ausgleichsrente des Klägers ab 1. März 1955 berücksichtigt worden sind, hat das LSG den Beklagten in Abänderung des Urteils des SG und der angefochtenen Bescheide verurteilt, von der Anrechnung abzusehen. Da der Beklagte seine hiergegen vorsorglich eingelegte Revision mit Schriftsatz vom 24. April 1963 zurückgenommen hat, ist das Urteil des SG hinsichtlich der Zuschläge für Nachtarbeit rechtskräftig geworden und der Kläger insoweit nicht mehr beschwert.

Es handelt sich im vorliegenden Falle um eine Aufhebungsklage i. V. m. einer Verpflichtungsklage; denn das Begehren des Klägers geht dahin, daß der Beklagte verpflichtet wird, in Abänderung der angefochtenen Bescheide die Ausgleichsrente ab 1. März 1955 ohne Anrechnung der ihm gezahlten Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit festzustellen. Für die Entscheidung darüber, ob diese Klage begründet ist, kommt es demnach auf die Sach- und Rechtslage während des Zeitraums an, für den durch die angefochtenen Bescheide der Anspruch des Klägers auf Ausgleichsrente geregelt ist, hier also auf die Sach- und Rechtslage ab 1. März 1955.

Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BVG idF des 3. Änderungsgesetzes zum BVG vom 19. Januar 1955 (BGBl I 25), das nach seinem Art. VIII insoweit am 1. Januar 1955 in Kraft getreten ist, gelten als sonstiges Einkommen, das den Anspruch auf Ausgleichsrente ganz oder teilweise ausschließt, "alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle" (ebenso § 33 Abs. 2 Satz 1 BVG idF des 6. Änderungsgesetzes zum BVG vom 1. Juli 1957 - BGBl I 661 - und seit dem 1. Juli 1960 § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG vom 11. Januar 1961 - BGBl I 19 -). Ausnahmen von diesem unfassenden Einkommensbegriff bestanden nach § 33 Abs. 2 Satz 3 BVG idF vor dem 1. Neuordnungsgesetz nur für gewisse - hier nicht streitige - Teile des Einkommens aus nicht selbständiger Arbeit i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (sogenannte Freibeträge). In den früheren Verwaltungsvorschriften (VerwV) zu § 33 BVG war ferner vorgesehen, daß - neben im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einkünften - solche Bezüge nicht als sonstiges Einkommen gelten, die "zur Abgeltung eines besonderen Aufwands bestimmt und nicht lohnsteuerpflichtig sind" (VerwV Nr. 2 Abs. 2 Buchst. g zu § 33 BVG). Wie der 11. Senat des BSG bereits zutreffend in seinem Urteil vom 21. August 1962 (BSG 17, 242) dargelegt hat, war diese VerwV mit dem Wortlaut des § 33 BVG sowie dessen Sinn und Zweck vereinbar. Durch die Verordnungen zur Durchführung des § 33 BVG (für die Zeit ab 1. Mai 1957 § 2 Buchst. g der VO vom 2. August 1958 - BGBl I 567 -, für die Zeit ab 1. Juni 1960 § 2 Abs. 1 Nr. 7 der VO vom 11. Januar 1961 - BGBl I 19 -) ist diese Frage gesetzlich so geregelt worden, wie schon vorher § 33 BVG durch die VerwV Nr. 2 Abs. 2 Buchst. g zu § 33 ausgelegt worden ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem damit fast übereinstimmenden Wortlaut der entsprechenden Vorschriften der Durchführungsverordnungen zu § 33 BVG: "Bezüge, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes bestimmt und aus diesem Grunde nicht lohnsteuerpflichtig sind". Wie auch der Kläger nicht verkennt (vgl. Ziff. 1 seiner Revisionsbegründung), könnte er demnach mit seinem Anspruch nur dann durchbringen, wenn die Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit zur Abgeltung eines besonderen Aufwands bestimmt (1. Voraussetzung) und für die Zeit bis zum 30. April 1957 nicht lohnsteuerpflichtig bzw. für die Zeit ab 1. Mai 1957 "aus diesem Grunde" nicht lohnsteuerpflichtig (2. Voraussetzung) gewesen sind. Ein anderer rechtlicher Gesichtspunkt, aus dem sich die Nichtanrechnung dieser Zuschläge auf das sonstige Einkommen i. S. des § 33 BVG ergeben könnte, kommt nicht in Betracht.

Es kann zunächst dahinstehen, ob auch schon vor dem Inkrafttreten der für die Zeit ab 1. Mai 1957 geltenden Durchführungsverordnung vom 2. August 1958, nach der bei der Feststellung der Ausgleichsrente Bezüge unberücksichtigt bleiben, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwands bestimmt und "aus diesem Grunde" nicht lohnsteuerpflichtig sind, rechtlich erheblich war, daß diese Bezüge deshalb, weil sie zur Abgeltung eines besonderen Aufwands bestimmt sind, nicht lohnsteuerpflichtig waren. Unabhängig davon sind nämlich Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit auf die Ausgleichsrente anzurechnen, weil schon die erste Voraussetzung für die Nichtanrechenbarkeit solcher Bezüge - Bezüge, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwands bestimmt sind - nicht vorliegt. Hierbei kann es sich im Rahmen des § 33 BVG, der die Anrechnung von Einkünften in Geld oder Geldeswert betrifft, nur um die Abgeltung eines besonderen "finanziellen" Aufwands handeln. Ob es sich um derartige Bezüge handelt, richtet sich nicht nach einer entsprechenden Erklärung der Vertragsparteien, sondern kann nur nach objektiven Maßstäben ermittel werden. Es kommt also nicht darauf an, ob in einem Tarifvertrag oder in einem Einzelarbeitsvertrag die Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit nach der Erklärung der Vertragsparteien als zur Abgeltung von angeblich bei der Sonntagsarbeit entstehenden besonderen finanziellen Aufwendungen bestimmt bezeichnet werden. Vielmehr sind Bezüge nur dann zur Abgeltung eines besonderen Aufwands i. S. der maßgebenden Vorschriften bestimmt, wenn für die Sonntags- und Feiertagsarbeit tatsächlich besondere finanzielle Aufwendungen in einer Höhe entstehen, die etwa der Höhe des für die Sonntagsarbeit gewährten Zuschlags entspricht. Der tatsächliche, nach objektiven Maßstäben vorhandene Mehraufwand durch die Sonntags- und Feiertagsarbeit muß also in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des dafür gewährten Zuschlags stehen. Dieser Gesichtspunkt ist auch bereits vom 11. Senat des BSG in seinem Urteil vom 21. August 1962 (BSG 17, 242) hervorgehoben worden. Der 11. Senat hat dort hinsichtlich der gesetzlichen und tariflichen Nachtarbeitszuschläge entschieden, daß diese zur Abgeltung eines besonderen Aufwands bestimmt sind. Er hat hierzu insbesondere ausgeführt, daß zwar in § 34 a EStG tarifliche Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie für Nachtarbeit nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehörten, wenn dieser einen bestimmten Betrag im Jahr nicht übersteigt. Die steuerrechtlich einheitliche Behandlung der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (vgl. zu der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des § 34 a EStG die eingehenden Ausführungen in BSG 17, 242) zwinge aber nicht zu dem Schluß, daß diese Zuschläge hinsichtlich der Frage, inwieweit es sich dabei um die "Abgeltung besonderen Aufwands" handelt, einheitlich zu beurteilen seien. Außerhalb des Steuerrechts bildeten diese Zuschläge im Hinblick auf die beiden Tatbestände hinsichtlich der Sonntags- und Feiertagsarbeit einerseits und der Nachtarbeit andererseits keine einheitliche Gruppe von Einkünften, so daß die Behandlung solcher Zuschläge als "Einkommen" i. S. des § 33 BVG nicht notwendig eine einheitliche sein müsse. Dies ergebe sich auch daraus, daß diese Zuschläge der Höhe nach nicht einheitlich sind. Der Zuschlag für die Nachtarbeit sei regelmäßig wesentlich geringer als die Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit (vgl. hierzu die in der angeführten Entscheidung des BSG gegeben Beispiele aus Manteltarifverträgen). Nach der Erfahrung des täglichen Lebens sei Nachtarbeit deswegen mit einem besonderen Aufwand verbunden, weil sie physisch den Menschen stärker beanspruche als Arbeit, die am Tage geleistet werde und deshalb zusätzliche Mahlzeiten und insoweit besondere Aufwendungen erfordere. Diese vom 11. Senat für die Nachtarbeit hervorgehobenen Gesichtspunkte gelten jedoch nicht für die Sonntags- und Feiertagsarbeit. Schon die Höhe der Zuschläge für diese Arbeit zeigt deutlich, daß sie nicht zur Abgeltung eines besonderen, in Wirklichkeit gar nicht bestehenden oder in keiner Weise der Höhe der Zuschläge entsprechenden Aufwands bestimmt sind. Die Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntagsarbeit beruht im übrigen auch nicht auf der Erwägung, daß damit ein besonderer, für den Arbeitnehmer entstehender Aufwand abgegolten werden soll. Vielmehr liegen der Steuerfreiheit dieser Zuschläge arbeits- und sozialpolitische Erwägungen des Gesetzgebers zugrunde, der diese Begünstigung offenbar gewährt, weil er die Sonntagsarbeit, die überhaupt nur bei bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, für volkswirtschaftlich notwendig und eine steuerliche Erleichterung für geboten hält, zumal es sich bei der Sonntagsarbeit um eine gegenüber der Werktagsarbeit ungünstig liegende Arbeitszeit handelt, die gewisse Erschwernisse psychischer Art, dagegen regelmäßig nicht solche finanzieller Art mit sich bringt (vgl. hierzu Urteil des BFH vom 22. Juni 1962 Bd. 75, 302). Die Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit sind somit im Gegensatz zu denen für Nachtarbeit regelmäßig nicht zur Abgeltung eines besonderen Aufwands bestimmt; sie sind daher sonstiges Einkommen i. S. des § 33 BVG und müssen bei der Ausgleichsrente berücksichtigt werden.

Ob Ausnahmen von diesem Grundsatz in den Fällen gemacht werden können, in denen tatsächlich besondere finanzielle Aufwendungen etwa in Höhe des Zuschlags für Sonntags- und Feiertagsarbeit entstehen, kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben; denn das LSG hat hierzu in dem angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die Tätigkeit des Klägers an Sonn- und Feiertagen nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden war. Es hat diese Feststellung im wesentlichen auf die eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 1963 gestützt, nach denen er im Monat je einen Aussetzungstag als Abgeltung für die Sonn- und Feiertagsarbeit sowie außerdem im Gegensatz zu der Werktagsbeschäftigung ein kostenloses Kantinenessen erhält. Der Kläger greift diese tatsächliche Feststellung mit dem Vorbringen an, daß ein Arbeitnehmer bei der Sonntags- und Feiertagsarbeit gegenüber der Werktagsarbeit höhere Ausgaben für persönliche Bedürfnisse - zusätzliche Verpflegung, besondere Rauchwaren und bessere Getränke - habe, was auf die gegenüber Werktagen bessere Lebenshaltung an Sonn- und Feiertagen zurückzuführen sei. Auch bedürfe er bei der Sonntagsarbeit für die Erhaltung der Arbeitskraft einer besonderen Gesundheitspflege. Er habe auch an dem "Aussetzungstag", der regelmäßig auf einen Wochentag falle, nicht dieselbe Ruhe und Erholung wie an arbeitsfreien Sonn- und Feiertagen. Mit diesem Vorbringen will der Kläger offenbar eine Verletzung des § 128 SGG rügen. Diese Rüge scheitert jedoch schon daran, daß der Kläger nicht hinreichend substantiiert i. S. des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG dargetan hat, welche finanziellen Aufwendungen im einzelnen er tatsächlich bei der Sonntagsarbeit hat, zumal er an Sonn- und Feiertagen ein kostenloses Kantinenessen erhält. Ganz abgesehen davon hätte er - wenn man seiner Auffassung überhaupt folgen will - auch an arbeitsfreien Sonn- und Feiertagen höhere Ausgaben für persönliche Bedürfnisse, die somit nicht auf der Art der an Sonn- und Feiertagen geleisteten Arbeit, sondern auf einem davon unabhängigen Umstand - bessere Lebenshaltung an Sonn- und Feiertagen - beruhen würden. Inwiefern der Kläger besonderer Gesundheitspflege für die Erhaltung der Arbeitskraft gerade an Sonn- und Feiertagen gegenüber Werktagen bedarf, hat er im einzelnen ebenfalls nicht dargelegt. Soweit er vorbringt, daß die Ruhe und Erholung an einem arbeitsfreien Wochentag nicht der an Sonn- oder Feiertagen entspreche, handelt es sich nicht um die Frage eines besonderen finanziellen Aufwands, der durch die Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit abgegolten werden könnte. Er hat in dieser Hinsicht im übrigen weder Tatsachen noch Beweismittel i. S. des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG für seine Behauptung angegeben.

Auch das Vorbringen des Klägers, daß er an Sonn- und Feiertagen zusätzliche Kontrollgänge und von der Werktagsarbeit abweichende Verrichtungen zu machen habe, die zu einem vermehrten Kleiderverschleiß führten, ist nicht geeignet, die Feststellung des LSG zu erschüttern, daß die Sonntagsarbeit im Falle des Klägers nicht mit einem besonderen finanziellen Aufwand verbunden ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern zusätzliche Kontrollgänge oder welche anderen von der Werktagsarbeit abweichenden Verrichtungen zu einem vermehrten Kleiderverschleiß führen sollen. Er hat in dieser Hinsicht auch nicht unter Angabe von Tatsachen und Beweismitteln dargelegt, worin im einzelnen der vermehrte Kleiderverschleiß bei zusätzlichen Kontrollgängen oder anderen von der Werktagsarbeit abweichenden Verrichtungen bestehen soll, welche Aufwendungen ihm dadurch angeblich für Kleiderverschleiß entstehen und ob diese Aufwendungen etwa die Höhe der Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeiten erreichen. Eine Verletzung des § 128 SGG liegt daher hinsichtlich der Feststellung des LSG, daß die Sonntagsarbeit beim Kläger nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden ist, nicht vor.

Das LSG hat somit zu Recht die dem Kläger gezahlten Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit nicht als Bezüge abgesehen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwands bestimmt sind. Die angefochtenen Bescheide sind demnach insoweit rechtmäßig, als der Beklagte bei der Feststellung der Ausgleichsrente des Klägers für die Zeit ab 1. März 1955 diese Zuschläge als sonstiges Einkommen i. S. des § 33 BVG berücksichtigt hat.

Die Revision des Klägers mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 14

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