Leitsatz (redaktionell)
1. Für bis 1956-04-01 abgeschlossene Bezugszeiten können die einem Arbeitslosen gewährten Leistungen nicht durch Anzeige gemäß AVAVG § 149 Abs 4 auf das ArbA übergeleitet werden.
2. Zwei rechtlich verschiedene, voneinander unabhängige Ansprüche werden nicht dadurch zu einem einheitlichen Anspruch, daß die Beklagte für beide die Überleitung in einem einzigen Verwaltungsakt geltend macht.
Normenkette
AVAVG § 149 Abs. 4 Fassung: 1957-04-03
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Februar 1964 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Kläger, der früher als Angestellter einer preußischen Provinzialverwaltung (Öffentlicher Dienst) angehört hatte, erhielt vom 16. Juli 1954 bis zum 30. September 1955 insgesamt 2.189,40 DM an Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (Alfu) gezahlt. Anschließend arbeitete er bis zum 31. Juli 1958 als Werkmeister, bezog dann Arbeitslosengeld (Alg) und danach vom 9. Mai bis zum 7. Dezember 1959 Arbeitslosenhilfe (Alhi), letztere in Höhe von 1.493,- DM.
Im Oktober 1958 hatte das zuständige Arbeitsamt ermittelt, daß der Kläger seit 1954 gegen den Freistaat Bayern auf Übergangsgehalt nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes (G 131) klage. Dies teilte der Kläger im November 1958 auch seinerseits der Arbeitsverwaltung mit.
Nachdem der Kläger im Mai 1959 Alhi beantragt hatte, meldete die Beklagte mit einem an die zuständige Finanzbehörde geleiteten Schreiben vom 1. Juli 1959 vorsorglich einen Erstattungsanspruch nach §§ 96, 149 Abs. 4 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) an.
Rückwirkend ab 1. Juli 1959 wurden dem Kläger Versorgungsleistungen nach G 131 durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Bayern zugesprochen, und zwar anfänglich von 234,48 DM monatlich, zuletzt mit 288,31 DM im Monat. Hiervon forderte die Beklagte von der Finanzbehörde 3.682,40 DM für die gesamten, dem Kläger seit 16. Juli 1954 gewährten Unterstützungen zuzüglich 145,60 DM für eine Überzahlung von Alhi an. Bei letzterer handelte es sich um den Rest einer mit nicht angefochtenem Bescheid vom 19. November 1959 geltend gemachten Überzahlung, die entstanden war, weil der Kläger Verdienste seiner Kinder nicht rechtzeitig gemeldet hatte. Von der gesamten Forderung der Beklagten wurde der Kläger mit Bescheid vom 14. Dezember 1959 unterrichtet. Sein Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Das Sozialgericht (SG) wies die hiergegen erhobene Klage ab (Urteil vom 14. Juli 1961). Durch die Anzeige vom 1. Juli 1959 seien die dem Kläger gewährten Versorgungsleistungen nach § 149 Abs. 4 AVAVG auch hinsichtlich der zuvor erbrachten Leistungen auf die Beklagte übergegangen.
Auf die Berufung des Klägers hob das Landessozialgericht - LSG - (Urteil vom 5. Februar 1964) die sozialgerichtliche Entscheidung auf, soweit mehr als 1.638,60 DM geltend gemacht wurden. Die Forderungen der Beklagten seien zwar noch nicht verjährt, weil sie - ausgenommen die 145,60 DM - keine Rückforderung von Überzahlungen, sondern Ansprüche gegen den Freistaat Bayern darstellten. Sie seien jedoch nur in Höhe der ab 9. Mai 1959 gezahlten Alhi auf den Bund übergegangen, da § 149 Abs. 4 AVAVG idF des § 141 e des Änderungsgesetzes zum AVAVG vom 16. April 1956 erst mit dem 1. April 1956 in Kraft getreten sei. Vorher sei eine Überleitung der dem Kläger gegen Dritte zustehenden Ansprüche nicht zulässig gewesen. Es habe nur gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung des Landes Bayern über die Alfu vom 24. November 1948 idF vom 30. Mai 1949 die Möglichkeit bestanden, die Gewährung von Alfu von der Abtretung der für die gleiche Zeit gegen einen Dritten zustehenden Ansprüche abhängig zu machen. Dies sei hier aber nicht geschehen. Ebensowenig sei eine rückwirkende Anwendung des § 149 Abs. 4 AVAVG - etwa in Anlehnung an die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Mai 1959 (BSG 10, 13) - möglich, da die Erstattungsforderung wegen der zwischenzeitlichen Beschäftigung des Klägers keinen einheitlichen Unterstützungsfall betreffe. Ferner würde eine rückwirkende Anwendung dieser Vorschrift im Vergleich zu der Regelung der Bayerischen Alfu-Verordnung eine Schlechterstellung des Klägers bedeuten, weil der Forderungsübergang nunmehr auch ohne Zustimmung des Arbeitslosen durch die bloße Anzeige an den Schuldner erfolge, während er nach der Alfu-Verordnung von der Abtretung durch den Arbeitslosen abhängig gewesen sei. Selbst wenn aber die Überleitung der Forderungen des Klägers gegen den Freistaat Bayern auch hinsichtlich der überzahlten Alfu grundsätzlich möglich sein sollte, sei die Überleitungsanzeige nicht, wie § 149 Abs. 4 AVAVG vorschreibe, "unverzüglich" erstattet worden. Obgleich das Arbeitsamt am 13. Oktober 1958 erfahren habe, daß der Kläger auf Gewährung von Übergangsgeld klage, habe es erst am 1. Juli 1959, also schuldhaft verzögert, die Anzeige erstattet. Dagegen sei die Forderung des Klägers gegen den Freistaat Bayern in Höhe der vom 9. Mai 1959 bis zum 7. Dezember 1959 empfangenen Alhi-Leistungen nach § 149 Abs. 4 AVAVG ebenso auf den Bund übergegangen, wie gemäß § 186 Abs. 1 Nr. 7 hinsichtlich der zurückgeforderten Überzahlung von 145,60 DM. Revision wurde zugelassen.
II. Die beklagte Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BfArb) legte form- und fristgerecht Revision ein. Durch die Nichtberücksichtigung der dem Kläger zustehenden, nach der Bayerischen Alfu-Verordnung vom 24. November 1948 anzurechnenden Ansprüche auf Übergangsgehalt seien ihr Mehraufwendungen entstanden, in deren Höhe sie die Ansprüche des Klägers gegen den Freistaat Bayern nach § 149 Abs. 4 AVAVG überleiten könne. Dieser gesetzliche Forderungsübergang werde auch für die vor der Anzeige liegenden Alfu- bzw. Alhi-Leistungen wirksam, wobei sein zeitliches Ausmaß nach dem Urteil des BSG vom 21. Dezember 1960 - 7 RAr 90/59 - von dem Zeitpunkt bestimmt werde, von dem ab dem Kläger während des Leistungsbezuges Ansprüche gegen den Dritten zustanden. Hierbei sei unschädlich, daß ein Teil der dem Kläger gewährten Mehraufwendungen vor dem 1. April 1956 liege. Zwar habe das BSG in seinem Urteil vom 16. November 1962 (ABA 63, 88) entschieden, daß die Überleitung von Ansprüchen nach den bisherigen Vorschriften stattfinden müsse, wenn der Unterstützungszeitraum, für den die durch nachträgliche Bewilligung anderweitiger Leistungen entstandenen Überzahlung erfolgt sei, abgeschlossen vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung liege. Im anhängigen Fall werde jedoch in einem einzigen Verwaltungsakt die Überleitung sowohl für die vor als auch für die nach dem 1. April 1956 durch die Bewilligung der Versorgungsleistungen entstandenen Überzahlungen geltend gemacht. Es handele sich also um einen einheitlichen Erstattungsanspruch, der zudem mit einem zeitlich erheblichen Teil in die Zeit nach der Rechtsänderung hinüberrage. Daher dürfe die Überleitung nach dem neuen Recht erfolgen. Anderenfalls könne die Beklagte ihre Ansprüche für den Zeitraum vor der Rechtsänderung nicht mehr durch Rückgriff auf die dem Kläger zustehenden Leistungen befriedigen, da die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltende Bayerische Alfu-Verordnung sich inhaltlich nicht mit § 149 Abs. 4 AVAVG decke, sondern statt des Forderungsübergangs nur eine vertragliche Abtretung vorsehe, die vorliegend nicht erfolgt sei. Ein solches Ergebnis würde dem Sinn und Zweck des § 149 Abs. 4 AVAVG, Doppelleistungen zu vermeiden und den Arbeitslosen so zu stellen, als erhielte er von Anfang an die Leistungen eines Dritten, widersprechen. Dies wäre hier um so bedenklicher, als der Kläger seinen Rechtsstreit nach G 131 nicht rechtzeitig angezeigt und so der Beklagten die Möglichkeit genommen habe, die Gewährung der Alfu von einer vorherigen Abtretung seiner Ansprüche nach § 6 Abs. 3 Bayerische Alfu-Verordnung abhängig zu machen.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg vom 14. Juli 1961 in vollem Umfange zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil eine rückwirkende Anwendung des § 149 Abs. 4 AVAVG für den Unterstützungszeitraum vom 16. Juli 1954 bis zum 30. September 1955 für nicht zulässig, da dieser abgeschlossen vor dem Inkrafttreten jener Gesetzesänderung liege. Unerheblich sei es daß die Beklagte die Mehraufwendungen in einem einzigen Verwaltungsakt geltend gemacht habe, da es sich tatsächlich um zwei nicht zusammenhängende, durch die zwischenzeitliche Beschäftigung des Klägers getrennte Zeiträume handele.
Im übrigen habe das LSG zu Recht die Überleitungsanzeige der Beklagten vom 1. Juli 1959 als nicht unverzüglich angesehen, da er unbestritten bereits am 13. Oktober 1958, wie zuvor schon einmal 1954, dem Arbeitsamt mitgeteilt habe, daß er seit 1954 auf Weitergewährung der Versorgungsbezüge klage.
III. Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist zulässig, konnte jedoch keinen Erfolg haben.
Angefochten ist von der Beklagten das Urteil des LSG insoweit, als es einen Anspruchsübergang aufgrund der Anzeige vom 1. Juli 1959 für die in der Zeit vom 16. Juli 1954 bis zum 3. September 1955 (nicht: 30. September) an den Kläger geleistete Alfu von 2.189,40 DM verneint. Soweit es dagegen den Übergang für die vom 9. Mai bis zum 7. Dezember 1959 gewährte Alhi von 1.493,- DM und für die Rückforderung von 145,60 DM aus der festgestellten Überzahlung, insgesamt also für 1.638,60 DM, anerkennt, ist Rechtskraft eingetreten, da der Kläger diesbezüglich ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat.
Daher ist vorliegend nur zu prüfen, ob durch die Anzeige der Beklagten vom 1. Juli 1959 ein Anspruchsübergang nach § 149 Abs. 4 AVAVG für die in der Zeit vom 16. Juli 1954 bis zum 3. September 1955 an den Kläger geleistete Alfu bewirkt werden konnte. Hierbei ist davon auszugehen, daß § 149 Abs. 4 AVAVG, zunächst in der Fassung des § 141 e des Änderungsgesetzes zum AVAVG vom 16. April 1956 (BGBl I 243), erst mit dem 1. April 1956 in Kraft getreten ist. Sowohl im Bürgerlichen Recht (vgl. RGZ 87, 202, 208; BGHZ 9, 101) wie im Sozialversicherungsrecht (vgl. BSG 3, 234, hier 237; 16, 178 und BSG in SozR § 185 AVAVG Bl. Ba 2 Nr. 2) gilt jedoch der Grundsatz, daß bereits vor Inkrafttreten neuen Rechts abgeschlossen vorliegende Tatbestände von einer Rechtsänderung nicht erfaßt werden, es sei denn, daß das neue Recht ausdrücklich oder dem Sinn nach seinen Geltungsbereich auch auf diese Sachverhalte erstreckt. Solche Rückwirkung einer gesetzlichen Vorschrift hat der erkennende Senat für § 185 AVAVG nF dann angenommen, wenn in einem einheitlich zu beurteilenden Unterstützungsfalle der Zeitraum, für den die Erstattung zu Unrecht geleisteter Unterstützung begehrt wird, über den 1. April 1957 hinausreicht (BSG 10, 13), oder aber der Rückforderungsanspruch zu diesem Zeitpunkt schon anhängig war (BSG in SozR aaO). Demgegenüber hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. November 1962 - 7 RAr 70/60 - (ABA 63, 88) eine Rückwirkung des § 149 Abs. 4 AVAVG und damit eine auf diese Vorschrift gestützte zurückgreifende Überleitung von Ansprüchen dann verneint, wenn der Unterstützungszeitraum, für den die Beklagte nachträglich eine Überzahlung an Alfu festgestellt hat, abgeschlossen vor dem 1. April 1957, also dem Inkrafttreten des § 149 AVAVG, liegt.
Der vorliegende Fall rechtfertigt keine hiervon abweichende Entscheidung, da es sich bei dem Unterstützungszeitraum vom 16. Juli 1954 bis zum 3. September 1955 um einen einheitlich zu beurteilenden, abgeschlossenen Zeitraum handelt, der mit dem Unterstützungszeitraum vom 9. Mai bis zum 7. Dezember 1959 in keinem zeitlichen, sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang steht. Denn der Kläger war den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zufolge nach dem 3. September 1955 zwischendurch beinahe drei Jahre versicherungspflichtig beschäftigt und hatte in dieser Zeit eine neue Anwartschaft auf Alg erwerben, so daß der ursprünglich entstandene Anspruch auf Alfu bzw. Alhi gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 1 AVAVG zum Erlöschen kam (vgl. Krebs, Komm. z. AVAVG 2. Aufl. § 147 Anm. 3; Draeger/Buchwitz/Schönefelder, Komm. z. AVAVG § 147 Anm. 4; Brodhun/Strippel/Hennig, Komm. z. AVAVG § 147 Anm. 1 und 2; Schmidt, "Arbeitslosenhilfe", § 141 c Anm. 1 und 2 sowie die Regierungsbegründung zu § 141 c des Änderungsgesetzes zum AVAVG vom 16. April 1956, BT-Drucks. 1274 II. Wahlperiode 1953 S. 153). Hierdurch war der mit der ursprünglichen Leistungsbewilligung eingeräumte Alfu-Anspruch endgültig untergegangen und gleichzeitig die erste, an sich zeitlich unbegrenzte Unterstützungsperiode beendet worden (vgl. Draeger/Buchwitz/Schönefelder, aaO, Anm. 3; Brodhun/Strippel/Hennig, aaO, Anm. 1). Die späteren an die Erschöpfung des neu erworbenen Alg-Anspruchs anschließenden weiteren Leistungen aus der Alhi erfolgten aufgrund eines neu entstandenen Alhi-Anspruchs (vgl. Regierungsbegründung zu § 141 c aaO S. 154); sie stehen mit der ersten, abgeschlossenen Unterstützungsperiode in keinerlei Zusammenhang. Daher setzt sich die für jene Zeiträume von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung in Wirklichkeit aus zwei rechtlich verschiedenen, voneinander unabhängigen Ansprüchen zusammen. Sie werden nicht dadurch zu einem einheitlichen Anspruch, daß die Beklagte für beide die Überleitung in einem einzigen Verwaltungsakt geltend macht, da es sich hierbei lediglich um eine äußerliche Zusammenfassung zweier selbständiger, sich auf mehrere voneinander unabhängige Unterstützungsperioden beziehender, Ansprüche handelt.
IV. Da die noch im Streit stehende Unterstützungsperiode vom 16. Juli 1954 bis zum 3. September 1955 also abgeschlossen vor dem Inkrafttreten des § 141 e des Änderungsgesetzes zum AVAVG vom 16. April 1956 liegt und - weil der zweite Unterstützungszeitraum mit ihr nicht zusammenhängt - auch nicht in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Vorschrift hinüberragt, kann eine Überleitung der für diese erste Unterstützungsperiode nachträglich gewährten Versorgungsbezüge nicht gemäß § 149 Abs. 4 bzw. § 141 e des Änderungsgesetzes vom 16. April 1956 erfolgen (BSG 10, 13 und BSG vom 16. November 1962 - 7 RAr 70/60 - aaO).
Eine Überleitung ist jedoch nach den für diesen ersten Unterstützungszeitraum geltenden Bestimmungen der Verordnung des Bayerischen Staatsministers für Arbeit und Soziale Fürsorge über die Alfu vom 24. November 1948 idF der Verordnung vom 30. Mai 1949 (Bayer. GVBl 49, 25 ff und 172 ff) ebenfalls nicht zulässig, da die Bayerische Alfu-Verordnung keine Rechtsgrundlage für einen gesetzlichen Forderungsübergang durch Überleitungsanzeige enthält, eine nach § 6 dieser Verordnung mögliche vertragliche Abtretung der künftigen Versorgungsbezüge aber nicht erfolgt ist.
Der Senat verkennt nicht, daß bei dieser Rechtslage der vom § 149 Abs. 4 AVAVG angestrebte Zweck, aufgrund nachträglicher Zuerkennung von Leistungen Dritter entstehende Doppelleistungen durch Überleitung dieser Ansprüche zu vermeiden oder auszugleichen (vgl. BSG in Breith. 61, 66), im vorliegenden Fall unerreicht bleibt. Da diese Vorschrift idF des § 141 e des Änderungsgesetzes zum AVAVG vom 16. April 1956 indessen frühestens am 1. April 1956 in Kraft getreten ist, darf der in ihr zum Ausdruck kommende Grundsatz nicht auf vor diesem Zeitpunkt völlig abgeschlossene Unterstützungsfälle angewendet werden. Ob die Beklagte daneben nicht doch, allenfalls im Hinblick auf die vom Kläger angeblich nicht rechtzeitig erstattete Anzeige der ihm zustehenden Versorgungsansprüche, im Wege der Rückforderung einen Ersatz ihrer Mehraufwendungen vom Kläger zu erlangen vermag, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Jedenfalls hat die Anzeige der Beklagten vom 1. Juli 1959 einen gesetzlichen Übergang der dem Kläger für die Dauer der ersten Unterstützungsperiode (16. Juli 1954 bis zum 3. September 1955) zustehenden Versorgungsansprüche nicht bewirkt; deshalb war hier nicht darüber zu entscheiden, ob diese Anzeige unverzüglich erstattet worden ist oder nicht.
V. Nach alledem mußte die Revision der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen