Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnungszeiten für Ausfalltage. Klageart
Leitsatz (redaktionell)
- Die Widerspruchsstelle ist funktional und sachlich nicht zuständig, an Stelle der Ausgangsbehörde des Trägers über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Recht zu entscheiden. Ein solcher Verfahrensfehler ist beachtlich und begründet den Aufhebungsanspruch.
- Für die (weitergehende) Anfechtungsklage ist kein Raum, wenn kein Verwaltungsakt ergangen ist, der eine positive oder negative Verwaltungsentscheidung über die Feststellung von Tatbeständen von Anrechnungszeiten für Ausfalltage getroffen hat.
- An Stelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft sind vor dem 01.07.1990 pauschal Tatbestände von Anrechnungszeiten für Ausfalltage zu berücksichtigen, wenn (tatsächlich) im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (der DDR) Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind.
Normenkette
SGB IV § 149 Abs. 5 S. 1, § 252a Abs. 2; SGB X § 62 Halbs. 2, § 42 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. August 2005 aufgehoben und das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 20. Februar 2003 wie folgt neu gefasst:
“Der Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2000 wird aufgehoben, soweit darin die Feststellung von Tatbeständen von Anrechnungszeiten für Ausfalltage im Kalenderjahr 1962 abgelehnt wurde. Im Übrigen werden die Klagen, das Kalenderjahr 1962 betreffend, abgewiesen.”
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. August 2005 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt die Vormerkung von Tatbeständen von Anrechnungszeiten für Ausfalltage im Kalenderjahr 1962 iS des § 252a Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die 1942 geborene Klägerin war 1962 in der DDR beschäftigt. Im vorderen Teil ihres Versicherungs-Ausweises (SV-Ausweis) sind beim Jahr 1962 “34 TgKr” eingetragen und im hinteren Teil die Zeiten bis 6. Januar 1962 sowie vom 19. September 1962 bis 28. Oktober 1962 als Arbeitsunfähigkeitszeiten im Jahre 1962 vermerkt.
Auf Kontenklärungsantrag vom 18. Mai 1999 stellte die Beklagte für das Jahr 1962 im Versicherungsverlauf der Klägerin Tatbestände von Pflichtbeitragszeiten vom 1. Januar 1962 bis 28. Februar 1962 und vom 5. März 1962 bis 31. Dezember 1962 fest (Anlage zum Bescheid vom 15. Februar 2000). Weitere Feststellungen oder Negativentscheidungen, das Kalenderjahr 1962 betreffend, enthielt der Bescheid vom 15. Februar 2000 nicht. Die Beklagte erklärte in der Rechtsbehelfsbelehrung, der Widerspruch sei unzulässig, soweit die zusätzliche Feststellung weiterer Tatbestände begehrt werde. In diesem Fall sei eine Ergänzung des Versicherungskontos zu beantragen.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin erstmals ua geltend, es müssten für 1962 auch Tatbestände pauschaler Anrechnungszeiten (für Ausfalltage) vom 14. November 1962 bis 31. Dezember 1962 festgestellt werden. In ihrem SV-Ausweis seien 34 Tage wegen Krankheit als Gesamtsumme bescheinigt. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies diesen Widerspruch nicht als unstatthaft zurück, sondern entschied in der Sache, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung von Tatbeständen pauschaler Anrechnungszeiten für 1962 (Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2000).
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte “unter Abänderung der vorgenannten Bescheide” verurteilt, “im Versicherungsverlauf der Klägerin für das Jahr 1962 eine pauschale Anrechnungszeit auf der Grundlage von 34 Arbeitsausfalltagen festzustellen” (Urteil vom 20. Februar 2003). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 31. August 2005). Es hat ausgeführt: Das SG habe die Beklagte zu Recht zu den begehrten Feststellungen für das Jahr 1962 verpflichtet. Der Klägerin stehe gemäß § 252a Abs 2 SGB VI ein Anspruch auf Berücksichtigung einer pauschalen Anrechnungszeit für Arbeitsausfalltage zu. Diese seien bezüglich 1962 im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung als Summe eingetragen. Eine zeitliche Beschränkung des Anwendungsbereichs sei dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. Es sei bewusst eine zeitoffene Formulierung gewählt worden.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 252a Abs 2 SGB VI. Es seien bereits die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt. Pauschale Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage würden gemäß § 252a Abs 2 SGB VI ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen seien. Im Falle der Klägerin seien jedoch keine Arbeitsausfalltage vermerkt, sondern nach den Feststellungen des LSG seien “34 TgKr” im SV-Ausweis eingetragen. Mithin seien 34 Krankentage und gerade keine Arbeitsausfalltage vermerkt. Im Übrigen könnten nach ihrer Auffassung im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vor 1968 eingetragene Arbeitsausfalltage nicht berücksichtigt werden. Die Regelung des § 252a SGB VI erweitere die allgemeinen Regelungen des SGB VI zu Anrechnungszeiten um spezielle Sachverhalte des Beitrittsgebiets. Sie stehe im Sachzusammenhang mit den seinerzeit geltenden Regelungen der Sozialversicherung der ehemaligen DDR. Dabei stelle Abs 2 auf die im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung als Summe eingetragenen Arbeitsausfalltage ab. Die Verpflichtung zur Eintragung von Arbeitsausfalltagen in dem SV-Ausweis sei erst durch die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 14. November 1974 eingeführt worden, die am 1. Januar 1975 in Kraft getreten sei. Vor 1974/1975 erfolgte Eintragungen fielen deshalb grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des § 252a Abs 2 Satz 1 SGB VI. Sie sei darüber hinaus von einer Anwendbarkeit des § 252a Abs 2 Satz 1 SGB VI auf die im SV-Ausweis ab 1. Januar 1968 eingetragenen Arbeitsausfalltage ausgegangen, weil die Vorschrift auf die 5-Tage-Arbeitswoche abstelle, die erst auf Grund der Verordnung vom 3. Mai 1967 eingeführt worden sei.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. August 2005 und des Sozialgerichts Halle vom 20. Februar 2003 aufzuheben und die Klagen (soweit sie das Jahr 1962 betreffen) abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Die Tatbestandsmerkmale des § 252a Abs 2 Satz 1 SGB VI seien erfüllt. Der Vermerk “34 TgKr” sei eine Sammeleintragung von 34 Krankentagen, die Arbeitsunfähigkeit und somit Arbeitsausfall bedeuteten, mit der Folge, dass der Lohn für diesen Zeitraum nicht vom Beschäftigungsbetrieb weitergezahlt, sondern vom Träger der Sozialversicherung eine Geldleistung erbracht worden sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das SG hat den Klagen der Klägerin, das Kalenderjahr 1962 betreffend, zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Das LSG hat deshalb auch zu Unrecht die Entscheidung des SG durch Zurückweisung der Berufung der Beklagten bestätigt. Das SG hätte lediglich der Anfechtungsklage gegen die ablehnende Entscheidung der Widerspruchsstelle der Beklagten stattgeben dürfen, weil diese funktional und sachlich nicht zuständig war, über das erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachte Begehren, Tatbestände von Anrechnungszeiten für Ausfalltage im Kalenderjahr 1962 festzustellen, zu entscheiden. Im Übrigen wären die Klagen, das Kalenderjahr 1962 betreffend, abzuweisen gewesen. Dem hat der Senat mit der Neufassung des Tenors des Urteils des SG Rechnung getragen.
1. Gegenstand der Revision ist das die Berufung der Beklagten zurückweisende Urteil des LSG. Diese verfolgt ihr Begehren, das den Klagen stattgebende Urteil des SG aufzuheben und die Klagen abzuweisen, mit der Revision weiter. Das SG hat dem mit kombinierter, zulässiger Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) verfolgten Begehren der Klägerin stattgegeben, indem es die seiner Auffassung nach entgegenstehenden Entscheidungen der Beklagten im Bescheid vom 15. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2000, Tatbestände von Anrechnungszeiten für Ausfalltage im Kalenderjahr 1962 nicht vorzumerken, aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat, diese Tatbestände festzustellen.
2. Das LSG hat unter Verletzung von Bundesrecht (§ 162 SGG) die Berufung zurückgewiesen und damit das der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der Klägerin zu Unrecht in vollem Umfang stattgebende Urteil des SG bestätigt. Denn die Anfechtungsklage ist nur insoweit zulässig und begründet, als die Widerspruchsstelle der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2000 den erstmals im Widerspruchsverfahren gestellten Antrag auf Feststellung von Tatbeständen von Anrechnungszeiten für Ausfalltage im Kalenderjahr 1962 abgelehnt hat.
a) Die Feststellung der Widerspruchsstelle, der Klägerin stehe kein Recht auf Feststellung von Tatbeständen von Anrechnungszeiten für Ausfalltage im Kalenderjahr 1962 zu, ist rechtswidrig und verletzt diese schon in ihrem verfahrensrechtlichen Recht auf Entscheidung durch die funktional und sachlich zuständige Behörde des Leistungsträgers (Art 2 Abs 1 Grundgesetz iVm § 42 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB X≫). Denn eine Widerspruchsstelle ist funktional und sachlich schlechthin nicht zuständig, an Stelle der Ausgangsbehörde des Trägers über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Recht zu entscheiden (stRspr des Bundessozialgerichts ≪BSG≫; stellv BSG SozR 3-1500 § 87 Nr 1 S 5; BSG, Urteil vom 30. März 2004 – B 4 RA 48/01 R, veröffentlicht in JURIS; BSG, Urteil vom 18. Oktober 2005 – B 4 RA 21/05 R, veröffentlicht in JURIS; Urteil vom heutigen Tag – B 4 RA 36/05 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). Dieser Verfahrensfehler ist iS von § 62 Halbsatz 2, § 42 Satz 1 SGB X beachtlich und begründet einen Aufhebungsanspruch.
b) Für eine darüber hinausgehende Anfechtungsklage war schon deshalb kein Raum, weil schon kein Verwaltungsakt ergangen war, der statthaft hätte angefochten werden können. Denn es fehlt schon an einer positiven oder negativen Verwaltungsentscheidung über die Feststellung von Tatbeständen von Anrechnungszeiten für Ausfalltage im Kalenderjahr 1962 im (Ausgangs-)Bescheid vom 15. Februar 2000 (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG).
Nach § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Der sog Vormerkungsbescheid trifft auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen. Er schafft Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz. Durch den Vormerkungsbescheid werden die Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten für die jeweiligen Bezugsmonate verbindlich festgestellt mit der Folge, dass diese im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Auch Negativentscheidungen, mit denen die Feststellung derartiger Zeiten abgelehnt wird, sind bindend (vgl etwa BSG, Urteil vom 30. März 2004 – B 4 RA 36/02 R, SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 10 f).
Jede Entscheidung über die Feststellung von Tatbeständen von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz und jede Negativentscheidung im Vormerkungsbescheid ist demnach eine eigenständige Regelung iS des § 31 SGB X, die gesondert angefochten werden kann (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Ausgangsbehörde der Beklagten hat bezüglich der umstrittenen Tatbestände keine derartige Regelung erlassen.
Im Vormerkungsbescheid vom 15. Februar 2000 hat die Beklagte, das Kalenderjahr 1962 betreffend, nur Tatbestände von Beitragszeiten vom 1. Januar 1962 bis 28. Februar 1962 und vom 5. März 1962 bis 31. Dezember 1962 festgestellt. Sie hat auch keine Negativentscheidung hinsichtlich der umstrittenen Tatbestände von Anrechnungszeiten für Ausfalltage im Bescheidtext einschließlich des Versicherungsverlaufs getroffen, wohl aber für andere abschließend aufgeführte Zeiträume entschieden, diese seien nicht vorzumerken. Schon deshalb bedeutet die Nichterwähnung der umstrittenen Zeiten keine negative Feststellung. Außerdem waren diese Zeiten mangels entsprechenden Antrags auch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens vor der Ausgangsbehörde. Schließlich wurde in der Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Feststellung weiterer Tatbestände durch einen Antrag auf Ergänzung des Versicherungsverlaufs geltend zu machen sei.
c) Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der umstrittenen Tatbestände von Anrechnungszeiten für Ausfalltage ist ebenfalls nicht statthaft, weil keine nach dem Gesetz erforderliche Verwaltungsentscheidung der Ausgangsbehörde der Beklagten gemäß § 117 SGB VI vorliegt, durch die die erst später erhobenen Feststellungsansprüche abgelehnt worden wären. Durch die – vom BSG ausgesprochene – Aufhebung der Entscheidungen der Widerspruchsbehörde ist im Übrigen auch insoweit diese Statthaftigkeitsvoraussetzung der Verpflichtungsklage entfallen.
Auf die Revision der Beklagten war demnach das Urteil des LSG aufzuheben und das Urteil des SG neu zu fassen; im Übrigen war die Revision zurückzuweisen.
3. Für die erneute Entscheidung der Ausgangsbehörde über das von der Klägerin geltend gemachte Begehren wird auf Folgendes hingewiesen (obiter dictum):
Nach § 252a Abs 2 Satz 1 SGB VI idF des Art 1 Nr 12 Buchst b des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl I 1038) sind an Stelle von Tatbeständen von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1. Juli 1990 pauschal Tatbestände von Anrechnungszeiten für Ausfalltage zu berücksichtigen, wenn (tatsächlich) im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (der DDR) Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Diese Sonderregelung enthält keinen eigenständigen Anrechnungszeitentatbestand, sondern regelt nur ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren zur Feststellung eines Teils der Anrechnungszeiten, deren materielle Voraussetzungen sich aus den §§ 58, 252, 252a Abs 1 SGB VI ergeben. Sie knüpft an tatsächliche Gegebenheiten im Beitrittsgebiet an und dient der Verwaltungsvereinfachung (vgl BT-Drucks 12/4810 S 24; Hnida, NZS 1998, 559, 561; Verbands-Kommentar, § 252a SGB VI Anm 8.1; Polster in Kasseler Kommentar, § 252a SGB VI RdNr 24; Kees in Lueg/von Maydell/Ruland, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung, § 252a SGB VI RdNr 106; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 252a RdNr 34 ff). Diese Vereinfachung der Feststellungen kann nur erreicht werden, wenn die Voraussetzungen des § 252a Abs 2 Satz 1 SGB VI streng im Wortsinn angewandt werden. Sind diese nicht erfüllt, bleibt es materiell- und verfahrensrechtlich bei den allgemeinen Rechtsregeln. Die Feststellung eines Tatbestands von pauschalen Anrechnungszeiten für Ausfalltage nach § 252a Abs 2 Satz 1 SGB VI setzt also (nur bei Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft) voraus, dass tatsächlich ein durch die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Verbesserung der Arbeitskräftelenkung und Berufsberatung – Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung – vom 4. Juli 1962 (GBl II 432) eingeführter Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der DDR vorgelegt wird, in dem ausdrücklich Arbeitsausfalltage als Summe (nicht als Von-Bis-Daten) eingetragen sind. Die Ausgangsbehörde der Beklagten wird deshalb, falls die Klägerin ihr Feststellungsbegehren beschieden wissen will, festzustellen haben, ob der von der Klägerin nochmals vorzulegende Ausweis diesen Anforderungen genügt, insbesondere als SV-Ausweis im vorgenannten Sinne zu qualifizieren ist, und ob dieser für das Kalenderjahr 1962 tatsächlich einen Summeneintrag von ausdrücklich so genannten Arbeitsausfalltagen enthält.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Der Senat hält die alleinige Kostentragungspflicht der Beklagten für angemessen, denn diese hat mit dem rechtswidrigen Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2000 den Rechtsstreit veranlasst und sich auch im gesamten Rechtsstreit in Widerspruch zu ihrer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung in dem Vormerkungsbescheid vom 15. Februar 2000 gesetzt.
Fundstellen