Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren, wenn im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit eines Vormerkungsbescheides ein Rentenbewilligungsbescheid ergeht. Zeiten des Bezugs von Mütterunterstützung in der ehemaligen DDR. Anrechnungszeiten für Ausfalltage im Beitrittsgebiet
Leitsatz (amtlich)
1. Ergeht während eines Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit eines Vormerkungsbescheides ein Rentenbewilligungsbescheid unter Berücksichtigung der streitigen Versicherungszeiten, so ersetzt der Rentenbewilligungsbescheid insoweit den Vormerkungsbescheid und wird gem § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens (vgl LSG Stuttgart vom 6.5.2014 - L 13 R 4388/12).
2. Bei Zeiten des Bezugs von Mütterunterstützung in der ehemaligen DDR, in denen keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden, handelt es sich nicht um Beitragszeiten nach dem SGB 6.
3. Der Bezug von Mütterunterstützung in der ehemaligen DDR kann (über den Anwendungsbereich der §§ 58, 252, 252a Abs 1 SGB 6 hinaus) grundsätzlich nicht als Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Die Feststellung eines Tatbestands von pauschalen Anrechnungszeiten für Ausfalltage (bei Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft) nach § 252a Abs 2 S 1 SGB 6 setzt voraus, dass ein durch die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Verbesserung der Arbeitskräftelenkung und Berufsberatung - Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung - vom 4.7.1962 (GBl II 432) eingeführter Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der DDR vorgelegt wird, in dem ausdrücklich Arbeitsausfalltage als Summe (nicht als Von-Bis-Daten) eingetragen sind (vgl BSG vom 18.5.2006 - B 4 RA 40/05 R).
Orientierungssatz
Zum Leitsatz 1 vgl BSG vom 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R = SozR 4-2600 § 248 Nr 1.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 29. August 2014 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anrechnung des Zeitraums 4. Oktober 1980 bis 3. Oktober 1982 als Beitragszeit, hilfsweise als Anrechnungszeit, wegen des Bezugs von Mütterunterstützung in der früheren DDR.
Die 1949 im Gebiet der früheren DDR geborene Klägerin war dort im Zeitraum September 1965 bis Dezember 1988 beruflich tätig. Die Kinder der Klägerin S. und K. Al. wurden am 23. März 1971 und 4. Oktober 1979 geboren.
In einem 2010 /2011 vor dem SG Konstanz geführten Verfahren (Az.: S 7 R 2072/10) stritten die Beteiligten über die auch vorliegend streitgegenständliche Berücksichtigung von Beitrags- bzw. Anrechnungszeiten in der Zeit von Oktober 1980 bis Oktober 1982. Das damalige Verfahren endete am 9. Februar 2011 durch einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete die rentenrechtlichen Zeiten nochmals zu überprüfen und erneut durch rechtsmittelfähigen Bescheid zu entscheiden.
Mit Bescheid vom 24. März 2011 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf der Klägerin nochmals fest. In Abweichung zu dem bisher festgestellten Versicherungsverlauf sind in diesem Bescheid auch für den Monat Dezember 1980 Pflichtbeiträge (356,68 Mark) aufgeführt (Bl. 144 der Verwaltungsakte).
Am 28. April 2011 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein (Bl. 142 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 16. Mai 2011 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 1. Januar 1980 bis 30. November 1980 als Beitragszeit ab, weil weder in den vorhandenen Versicherungsunterlagen Beiträge bescheinigt seien, noch die Beitragszahlung glaubhaft erscheine und auch Beiträge nicht als bezahlt gelten würden. Die Zeit vom 22. Februar 1980 bis 10. Oktober 1982 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil sie nicht nachgewiesen sei. Die Beklagte führte aus, dieser Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Widerspruchverfahrens. (Bl. 155 der Verwaltungsakte).
Am 9. Juni 2011 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage insbesondere Bezug auf § 19 Abs. 2 Nr. 6 Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (RÜG) genommen und hat geltend gemacht, nach dieser Bestimmung handele es sich bei den Zeiten des Bezugs der Mütterunterstützung um Beitragszeiten.
Am 18. August 2011 hat die Beklagte sodann mit Widerspruchsbescheid die Widersprüche gegen die Bescheide vom 24. März 2011 und 16. Mai 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 1980 könne nicht als Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden, weil keine Beitragszahlung erfolgt sei. Dieser Sachverhalt könne dem Lohn- und Gehaltskonto des Jahres 1980 entnommen werden, in dem der monatliche Sozialversicherungsbeitrag in diesem Zeitraum 0,00 Mark betrage. Auch der Sozialversicherungsausweis enthalte für diesen Zeitraum kein beitragspflichtiges Einkommen. Eine Anrechnungszeit vom 4. Oktober 1980 bis 10. Januar 1982 gemäß § 2...