Entscheidungsstichwort (Thema)
Jahresarbeitsverdienst eines beurlaubten Beamten. Zahlung der Unfallrente neben einer beamtenrechtlichen Unfallfürsorge
Orientierungssatz
1. Hat ein beurlaubter Beamter einen Arbeitsunfall in ursächlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit erlitten, die er aufgrund eines privatrechtlichen Dienstvertrages ausgeübt hat, während er aus dem Landesschuldienst unter Fortfall seiner Beamtenbezüge beurlaubt war, so ist RVO § 576 Abs 1 nicht unmittelbar anzuwenden.
Es besteht insoweit auch keine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung des RVO § 576 Abs 1 S 1 ausgefüllt werden könnte.
2. RVO § 576 Abs 1 S 2 ist iS einer Lückenausfüllung auszulegen. Aus dieser Vorschrift ist der Grundsatz zu entnehmen, daß eine "ungerechtfertigte Überhöhung von Bezügen", wie sie ua durch eine Doppelversorgung entstehen würde, vermieden werden soll. Aus diesem Grundgedanken des RVO § 576 Abs 1 S 2 folgt, daß die nach dem - höheren - tatsächlichen JAV (RVO § 571) zu berechnenden Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung nur insoweit zu zahlen sind, als sie die nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährten Unfallfürsorgeleistungen übersteigen.
Normenkette
RVO § 576 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30, S. 2 Fassung: 1963-04-30, § 564 Fassung: 1942-03-09
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. März 1977 und des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Dezember 1975 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern nach dem von H-J K im Jahre vor seinem Unfall vom 24. November 1971 erzielten Arbeitseinkommen Hinterbliebenenrenten zu zahlen, soweit diese die vom Land Baden-Württemberg gewährten Unfallfürsorgeleistungen übersteigen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung und die weitergehende Revision werden zurückgewiesen.
Die Beklagte hat den Klägern auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Ansprüchen auf Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) bis 4), H-J K (K.), war seit dem 14. April 1969 als beamteter Hauptlehrer unter Fortfall seiner Bezüge aus dem Schuldienst des Landes Baden-Württemberg beurlaubt, und zwar für die Tätigkeit als Lehrer und Erziehungsleiter an einer privaten Heim-Sonderschule. Sein Gehalt überstieg hier zuletzt die Hauptlehrerbesoldung (DM 2.056,02) um monatlich DM 1.604,92 brutto. Darüber hinaus verdiente er durch Unterricht in einem Diakonissenhaus rund DM 355,- im Monat. Beamtenrechtlich wurde die Dauer der Beurlaubung auf seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet. Der private Anstellungsvertrag sah Gehaltsfortzahlung und Beihilfen vor, jedoch keine Unfallfürsorge. Vielmehr entrichtete der private Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der Beklagten.
Am 24. November 1971 wurde K. von einem mit Waffengewalt in das Jugendhaus des Heims eingedrungenen ehemaligen Mitarbeiter erschossen, als er diesem entgegentrat. Vom Land Baden-Württemberg erhalten die Kläger Unfall-Hinterbliebenenversorgung aufgrund des § 152 Abs 6 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg vom 27. Mai 1971 - GBl 225 - (LBG). Danach kann Unfallfürsorge auch einem Beamten gewährt werden, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die den öffentlichen Belangen des Bundes oder Landes dient, beurlaubt worden ist oder in Ausübung und infolge dieser Tätigkeit verletzt wird. Die Unfall-Hinterbliebenenversorgung richtet sich dabei nach den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen eines Hauptlehrers.
Die Beklagte gewährte Sterbegeld, erkannte den tödlichen Unfall als Arbeitsunfall an, versagte aber den Klägern die Zahlung der Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Als maßgebenden Jahresarbeitsverdienst des K. legte sie nach § 576 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ebenfalls nur die ruhegehaltsfähigen Bezüge eines beamteten Hauptlehrers zugrunde; dadurch ergab sich jedoch kein auszahlbarer Betrag, weil dafür gemäß § 576 Abs 1 Satz 3 und 5 RVO neben der bereits vom Land gewährten Unfall-Hinterbliebenenversorgung kein Raum verbleibe (Bescheid vom 26. November 1974).
Mit der hiergegen erhobenen Klage ist ua eingewandt worden, es wirke sich gegen die Kläger grob unbillig aus, § 576 Abs 1 RVO anzuwenden, weil die Unfall-Hinterbliebenenversorgung des Landes nur beamtenrechtliche Lehrerbezüge berücksichtige, K. jedoch tatsächlich weit mehr verdient habe.
Das Sozialgericht (SG) Freiburg hat den angefochtenen Bescheid geändert und die Beklagte verurteilt, den Klägern Hinterbliebenenrente zu gewähren (Urteil vom 3. Dezember 1975).
Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zurückgewiesen (Urteil vom 16. März 1977) und dazu ua ausgeführt: Die streitige Rentenhöhe werde durch § 576 Abs 1 RVO weder bestimmt noch begrenzt. Die Vorschrift setze voraus, daß dem Verletzten Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet war. Daran fehle es hier nach dem Anstellungsvertrag. Da der Verstorbene ohne Fortzahlung seiner Bezüge an eine Privatschule beurlaubt gewesen sei, habe er auch keinen Dienstunfall iS des § 152 Abs 1/ Abs 2 LBG erleiden können. Daß den Klägern trotzdem Unfallfürsorge bewilligt worden sei, beruhe auf der nach Lage des Einzelfalles getroffenen Ermessensentscheidung nach § 152 Abs 6 LBG, sei aber nicht iS des § 576 Abs 1 RVO von vornherein gewährleistet gewesen, zumal da § 152 Abs 6 LBG gegenüber den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung nur subsidiären Charakter habe. § 576 Abs 1 RVO sei hier auch nicht entsprechend anwendbar. Der Gesetzgeber habe eine beamten- und unfallversicherungsrechtliche Doppelversorgung nur für aktive Beamte oder deren Hinterbliebene ausschließen wollen, um diese bei außerdienstlichen Arbeitsunfällen nicht besserzustellen als bei Dienstunfällen. Dies betreffe indes nicht jede Doppelversorgung und gelte insbesondere dann nicht, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - durch Leistungen entstehen, zu denen der Dienstherr nicht verpflichtet gewesen sei und die er aufgrund von Vorschriften erbringe, die im Verhältnis zur gesetzlichen Unfallversicherung nur subsidiär seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die - vom LSG zugelassene - Revision der Beklagten mit der Begründung: Das LSG hätte § 576 Abs 1 RVO unmittelbar, zumindest aber analog anwenden müssen. Die Beurlaubung des Verstorbenen komme einer Abordnung in den Privatschuldienst gleich, zumal da dies den öffentlichen Belangen des Landes gedient habe, wie dessen positive Entscheidung zur Unfallfürsorge der Hinterbliebenen zeige. Bei dieser Sachlage hätte das Ermessen nach § 152 Abs 6 LBG kaum anders ausgeübt werden dürfen, so daß beamtenrechtlich Unfallfürsorge iS des § 576 Abs 1 RVO gewährleistet gewesen sei. Jedenfalls gelte die Vorschrift hier entsprechend, weil ihr Zweck gerade auch den vorliegenden Fall einbeziehe, Doppelversorgung aus Beamten- und Unfallversicherungsrecht zu vermeiden, um nicht den außerdienstlich gegenüber dem dienstlich verunglückenden Beamten zu bevorzugen. Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Dezember 1975 sowie des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. März 1977 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist nur teilweise begründet. Die Beklagte hat den Klägern Hinterbliebenenrenten nach dem von K. im Jahr vor dessen tödlichen Unfall erzielten Arbeitseinkommen (§ 571 RVO) zu zahlen, allerdings abweichend von der Entscheidung des LSG nur insoweit, als die Rentenleistungen die vom Land Baden-Württemberg gewährten Unfallfürsorgeleistungen übersteigen.
Zutreffend hat das LSG angenommen, daß die Beklagte durch ihren insoweit nicht angefochtenen Bescheid vom 26. November 1974 für sie bindend den tödlichen Unfall als Arbeitsunfall anerkannt hat (§ 77 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und den Klägern schon deshalb Hinterbliebenenrentenansprüche dem Grunde nach gem §§ 589 Abs 1 Nr 3, 590, 595 RVO zustehen (s. BSGE 24, 162, 164 und BSG Urteile vom 25. November 1977 - 2/8 RU 90/75 - sowie vom 27. Januar 1976 - 8 RU 138/75). Hiervon ist auch die Beklagte ausgegangen, da sie in der Begründung des Bescheides zum Ausdruck gebracht hat, die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) richte sich nach § 576 Abs 1 RVO, so daß aufgrund der vom Land gewährten Unfall-Hinterbliebenenversorgung kein Raum mehr für die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibe.
Der Auffassung des LSG, § 576 Abs 1 RVO sei hier nicht unmittelbar anzuwenden, ist ebenfalls zuzustimmen. Für den Fall, daß jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, einen Arbeitsunfall erleidet, für den ihm Unfallfürsorge nicht zusteht, sieht § 576 Abs 1 Satz 1 RVO vor, daß als JAV der Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gilt, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären. Die Rente ist nach Abs 1 Satz 2 dieser Vorschrift nur insoweit zu zahlen, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu gewähren wäre. Für die Hinterbliebenenrenten gilt Entsprechendes (Satz 5). Als JAV gilt hiernach (§ 576 Abs 1 Satz 1 RVO) der Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehaltes zugrunde zu legen wären, nur dann, wenn es sich um den Arbeitsunfall einer Person handelt, der "sonst" Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist (vgl insoweit den von § 541 Abs 1 Nr 1 RVO erfaßten versicherungsfreien Personenkreis). K. hat den tödlichen Unfall jedoch in ursächlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit erlitten, die er aufgrund eines privatrechtlichen Dienstvertrages ausgeübt hat, während er aus dem Landesschuldienst unter Fortfall seiner Beamtenbezüge beurlaubt war. Aufgrund des Dienstvertrages war er nach den unangefochtenen und deshalb für das Bundessozialgericht (BSG) bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) einem Beamten zwar weitgehend gleichgestellt, hatte gegen seinen Arbeitgeber aber keinen Anspruch auf Unfallfürsorge; er gehörte daher insoweit auch nicht zu dem nach § 541 Abs 1 Nr 1 RVO versicherungsfreien Personenkreis. Im Zeitpunkt des Unfalls war ihm als beurlaubtem Beamten auch vom Land Baden-Württemberg Unfallfürsorge nicht gewährleistet. Einem Beamten des Landes Baden-Württemberg kann zwar Unfallfürsorge auch gewährt werden, wenn er zur Wahrnehmung einer den öffentlichen Belangen des Bundes oder des Landes dienenden Tätigkeit beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit verletzt wird (§ 152 Abs 6 LBG). Wie das LSG jedoch zutreffend ausgeführt hat, war hierdurch - anders als für den Dienstunfall eines aktiven Beamten, s. § 152 Abs 1 LBG - im Unfallzeitpunkt für K. Unfallfürsorge vom Land nicht gewährleistet iS des § 576 Abs 1 Satz 1 RVO (s. auch § 541 Abs 1 Nr 1 RVO). Gewährleistet ist die Unfallfürsorge nur, wenn Sicherheit besteht, daß sie beim Eintritt eines Unfalls auch tatsächlich gewährt wird (vgl Brackmann Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 9. Aufl, S 478 e; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, Anm 4 zu § 576, Anm 6 c, cc zu § 541; Bereiter-Hahn/Schieke, Unfallversicherung, 3. Aufl, Anm 4 zu § 541). Dies war aber hier nicht der Fall, weil ein Rechtsanspruch für K. nicht bestand, die Gewährung der Unfallfürsorge vielmehr von einer zu seinen Gunsten bzw zugunsten seiner Hinterbliebenen zu treffenden Entscheidung des Landes abhängig war, ob sich der Unfall in Ausübung oder infolge einer Tätigkeit ereignet hat, die zur Wahrnehmung einer den öffentlichen Belangen des Bundes oder des Landes diente, und ob von dem danach eingeräumten Ermessen zur Gewährung der Unfallfürsorge pflichtgemäß Gebrauch gemacht werden würde.
Eine analoge Anwendung des § 576 Abs 1 Satz 1 RVO mit der Folge, daß der Rentenberechnung hier gleichwohl die für die Versorgung aus einem Dienstunfall in Betracht kommenden Dienstbezüge als JAV zugrunde zu legen sind, hat das LSG ebenfalls zu Recht nicht für zulässig und geboten erachtet. Es besteht insoweit keine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung des § 576 Abs 1 Satz 1 RVO ausgefüllt werden könnte. § 576 Abs 1 RVO beruht in seiner gegenwärtigen Fassung auf dem Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl I 241). Mit dieser Sonderregelung über die Berechnung des JAV für Beamte und ihnen Gleichgestellte verfolgte der Gesetzgeber keine grundsätzlich anderen Zwecke, als dem bisherigen § 564 Abs 4 RVO (in der Fassung des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung - 6. ÄndG - vom 9. März 1942, RGBl I 107) zugrunde lagen. So ist in der Begründung zum Entwurf eines UVNG ua ausgeführt: "Für Beamte ... erscheinen Sondervorschriften nach wie vor notwendig, um den Anschluß an das Beamten...recht herzustellen," (BT-Drs IV/120, S 57 zu §§ 570 bis 578). Durch Art 1 und 5 des 6. ÄndG war § 564 Abs 4 RVO an die Stelle der §§ 554 a bis 554 c RVO idF des Dritten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 20. Dezember 1928 (RGBl I 405) getreten. Während nach den §§ 554 a und 554 c RVO aF einzelne - außerdienstliche - Tätigkeiten eines Beamten in die beamtenrechtliche Unfallfürsorge einbezogen waren, ordnete das 6. ÄndG diese Tätigkeiten grundsätzlich dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung zu und entnahm dem Beamtenrecht lediglich den Entschädigungsmaßstab der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge anstelle des unfallversicherungsrechtlichen JAV. Dadurch sollte der Beamte bei Unfällen, die er bei den im einzelnen angeführten Tätigkeiten außerdienstlich erlitt, durch eine angemessen hohe Rente geschützt werden (vgl Jantz, Amtliche Nachrichten 1942, 209, 214). Das UVNG hat in § 576 Abs 1 Satz 1 RVO diesen Schutzbereich auf alle Tätigkeiten ausgedehnt, bei denen Beamte und diesen Gleichgestellte einen Arbeitsunfall erleiden (§§ 539 ff RVO). Soweit durch die erweiterte Anwendung des § 576 Abs 1 RVO auch weiterhin das Ziel beabsichtigt ist, eine angemessen hohe Rente zu sichern, greift dieser Schutzgedanke nicht durch, wenn der tatsächliche JAV - das Arbeitseinkommen des Verletzten im Jahre vor dem Unfall (s. § 571 Abs 1 Satz 1 RVO) - wie in Fällen der vorliegenden Art höher ist als die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären (§ 576 Abs 1 Satz 1 RVO). Eine entsprechende Anwendung des § 576 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 5 RVO würde deshalb dem Ziel entgegenstehen, die Beamten vor nachteiligen Auswirkungen des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung über die Bestimmung der Höhe der Rente durch den - tatsächlichen - JAV zu bewahren. In § 576 Abs 1 RVO kommt außerdem der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, Beamte sowie diesen Gleichgestellte hinsichtlich des Ausmaßes ihrer Entschädigung für einen während der Dienstzeit erlittenen Unfall grundsätzlich gleich zu behandeln, gleichgültig, ob es sich hierbei um einen Dienst- oder Arbeitsunfall handelt (s. BSGE 22, 54, 57; Lauterbach aaO Anm 1 zu § 576). Kriterium für die bezweckte Gleichbehandlung ist jedoch nicht die Beamteneigenschaft überhaupt. So bezieht sich § 576 Abs 1 Satz 1 RVO zB nicht auf Ruhestandsbeamte, sondern nur auf aktive Beamte oder andere von ihr erfaßte Personen, da nur diese einen "Dienstunfall" erleiden können und deswegen Unfallfürsorge oder entsprechende Leistungen erhalten (vgl Brackmann aaO S. 576 c; Lauterbach aaO Anm 2 zu § 576). Für das Gleichbehandlungsziel des § 576 Abs 1 RVO kommt es vielmehr darauf an, daß sich der Unfall bei einer außerdienstlichen Tätigkeit, aber während der aktiven Beamtendienstzeit ereignet hat. Hier lagen die Verhältnisse jedoch anders, da K. zur Unfallzeit für seine Tätigkeit an einer Privatschule aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt war.
§ 576 Abs 1 Satz 2 RVO ist jedoch - trotz des Zusammenhangs mit Satz 2 dieser Vorschrift - im Sinne einer Lückenausfüllung (vgl Brackmann aaO S 190 p VIII) auszulegen. Nach dieser Vorschrift ist die Rente nur insoweit zu zahlen, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigt; dem Verletzten verbleibt die Rente jedoch mindestens in Höhe des Betrages, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu gewähren wäre. Daraus ist der Grundsatz zu entnehmen, daß eine "ungerechtfertigte Überhöhung von Bezügen" (so Jantz zu § 564 Abs 4 RVO aF, aaO), wie sie ua durch eine Doppelversorgung entstehen würde, vermieden werden soll (s. Lauterbach aaO Anm 1 zu § 576 mN). Die Gewährung einer vollen Unfallrente neben einer beamtenrechtlichen Unfallfürsorge aus ein und demselben Unfall würde diesem Grundsatz entgegenstehen; denn eine Doppelversorgung ergibt sich im vorliegenden Fall unabhängig davon, daß die beamtenrechtliche Unfallfürsorge in Anwendung einer Ermessensvorschrift geleistet wird und darüber hinaus an sich nur subsidiär vorgesehen ist. Dieses Ergebnis erfordert infolgedessen eine Korrektur, die nach der Auffassung des erkennenden Senats aus dem Grundgedanken des § 576 Abs 1 Satz 2 RVO mit der Folge zu entnehmen ist, daß die nach dem - höheren - tatsächlichen JAV (§ 571 RVO) zu berechnenden Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung nur insoweit zu zahlen sind, als sie die den Klägern vom Land Baden-Württemberg gewährten Unfallfürsorgeleistungen übersteigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen