Leitsatz (redaktionell)
1. Der Begriff des Wohnsitzes des BVG § 7 Nr 1 entspricht dem in BGB § 7 niedergelegten (vergleiche BSG 1956-12-06 8 RV 271/54 = BSGE 4, 176); die Anmeldung bei der Polizei des Ortes der Niederlassung ist zur Begründung des Wohnsitzes nicht erforderlich.
Ständiger Aufenthalt bedeutet nicht soviel wie ununterbrochener Aufenthalt; auch ein längerer Aufenthalt in einem vom Wohnsitz verschiedenen Ort verändert nicht ohne weiteres den Wohnsitz.
2. Voraussetzung für den Anspruch auf Abfindung ist auch nach BVG § 44 Abs 1 idF vom 1953-08-07 (BGBl 1 1953, 862), daß - abgesehen vom Antrag - im Zeitpunkt der Wiederverheiratung ein Anspruch auf Witwenrente nach dem BVG bestand, denn die Heiratsabfindung wird dafür gewährt, daß die Witwe ihren Witwenrentenanspruch aufgegeben hat.
Normenkette
BVG § 7 Nr. 1 Fassung: 1950-12-20; BGB § 7; BVG § 44 Abs. 1 Fassung: 1953-08-07
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 5. April 1957 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Klägerin, deren erster Ehemann nach Kriegsverschollenheit durch Beschluß des Kreisgerichts Strausberg (sowjetische Besatzungszone) vom 10. September 1953 für tot erklärt worden ist, hat sich am 28. November 1953 in Westberlin wiederverheiratet. Nach ihrer Wiederverheiratung stellte sie noch am selben Tage den Antrag, aus der sowjetischen Besatzungszone nach Westberlin zuziehen zu dürfen. Die Zuzugsgenehmigung ist der Klägerin mit Wirkung vom 1. Dezember 1953 erteilt worden. Nachdem die Klägerin sich nochmals in die sowjetische Besatzungszone begeben hatte, um die Überführung ihres Hausrates nach Westberlin in die Wohnung ihres zweiten Ehemannes vorzubereiten und durchzuführen, zog sie im Februar 1954 in die Wohnung ihres zweiten Ehemannes und meldete sich am 15. Februar 1954 polizeilich in Westberlin an.
Am 22. Februar 1954 beantragte die Klägerin, ihr Witwenabfindung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu zahlen. Dieser Versorgungsantrag der Klägerin blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Die gegen die Bescheide der Versorgungsverwaltung erhobene Klage blieb erfolglos. Das Sozialgericht (SG.) Berlin wies sie durch Urteil vom 5. Dezember 1955 mit der Begründung ab, daß die Klägerin erst im Februar 1954 ihren Wohnsitz in Westberlin genommen habe und deshalb im Zeitpunkt ihrer Wiederverheiratung (28.11.1953) einen Witwenrentenanspruch nicht habe geltend machen können. Dies sei aber Voraussetzung zur Gewährung einer Witwenabfindung.
Auf die zugelassene Berufung der Klägerin änderte das Landessozialgericht (LSG.) Berlin mit Urteil vom 5. April 1957 das Urteil des SG. ab und verurteilte den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsbescheide, der Klägerin die begehrte Witwenabfindung zu zahlen. Das LSG. ging davon aus, daß die Klägerin für den Monat November 1953 einen Anspruch auf Witwenrente mit Erfolg hätte geltend machen können, weil sie seit ihrer am 28. November 1953 erfolgten Wiederverheiratung befugt im Geltungsbereich des BVG, nämlich in Westberlin, ihren Wohnsitz habe. Da die Klägerin den aus ihrem späteren Verhalten ersichtlichen Willen gehabt habe, den Wohnsitz ihres zweiten Ehemannes, Westberlin, zu teilen, könne ihre vorübergehende nochmalige Entfernung in die sowjetische Besatzungszone nicht als Aufgabe des in Westberlin genommenen Wohnsitzes angesprochen werden. Der einmal vorhanden gewesene Anspruch auf Witwenrente sei auf den innerhalb eines Jahres nach der Wiederverheiratung gestellten Antrag durch die Gewährung der Witwenabfindung abzufinden. Das LSG. ließ die Revision zu.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 6. Mai 1957 zugestellte Urteil Revision eingelegt. Die Revisionsschrift ist am 15. Mai 1957 beim Bundessozialgericht (BSG.) eingegangen, die Revisionsbegründungsschrift am 6. Juli 1957. Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen die Entscheidung des Sozialgerichts vom 5. Dezember 1955 zurückzuweisen.
Der Beklagte rügt eine Verletzung der §§ 7 und 44 BVG. Er ist der Ansicht, die Klägerin könne schon deshalb eine Witwenabfindung nicht mit Erfolg verlangen, weil sie nicht mehr als Witwe ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Westberlin befugt habe begründen können. Die Zuzugsgenehmigung nach Westberlin sei ihr erst zum 1. Dezember 1953 erteilt worden, sie sei somit nicht in der Lage gewesen, noch im Heiratsmonat, dem November 1953, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt befugt in Westberlin zu nehmen und Witwenrente für den November 1953 mit Erfolg zu beantragen. Soweit das LSG. der Ansicht sei, daß die Klägerin nach der Durchführungsvorschrift zur Berliner Vollzugsverordnung zum Wohnungsgesetz ihren Wohnsitz bereits mit der Wiederverheiratung am 28. November 1953 befugt in Westberlin begründet habe, beruhe diese Ansicht auf einer unrichtigen Anwendung der genannten Vorschrift und einer unrichtigen Auslegung des im November 1953 bereits geltenden gleichlautenden Berliner Zuzugsgesetzes. In Wirklichkeit habe die Klägerin aber noch später, nämlich erst nach ihrer Rückkunft aus der sowjetischen Besatzungszone im Februar 1954, ihren Wohnsitz in Westberlin mit der polizeilichen Anmeldung begründet.
Die Klägerin hat beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden (§ 164 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist auch statthaft, da das LSG. sie zugelassen hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die sonach zulässige Revision (§ 169 Satz 1 SGG) ist jedoch nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Ansicht des LSG., daß die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Heiratsabfindung auf §§ 7, 44 BVG stützen kann, nicht zu beanstanden. Die Nachprüfung der Anwendung dieser Vorschriften, die erst auf Grund von Berliner Übernahmegesetzen geltendes Recht in Westberlin geworden sind, war dem Senat nicht verwehrt, weil es sich dabei um nachprüfbares Recht im Sinne des § 162 Abs. 2 SGG handelt (BSG. 1 S. 98).
Zutreffend ist das LSG. zunächst davon ausgegangen, daß der Anspruch der Klägerin auf Heiratsabfindung nach § 44 BVG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 862) zu beurteilen ist, da die Vorschrift in dieser Fassung bereits mit dem 11. August 1953, also vor dem Zeitpunkt der Wiederverheiratung wie auch der Stellung des Antrags auf Abfindung, in Kraft getreten ist. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BVG in dieser Fassung ist im Gegensatz zur früheren Fassung dieser Vorschrift der Antrag auf Heiratsabfindung noch innerhalb eines Jahres nach Wiederverheiratung zulässig und der Abfindungsanspruch nicht an die vorherige Geltendmachung des Rentenanspruchs gebunden. Gegen die Gewährung der Heiratsabfindung bestehen daher auch insoweit keine Bedenken, da die Klägerin die Abfindung erst im Februar 1954 beantragt hat. Voraussetzung für den Anspruch auf Abfindung ist jedoch nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BVG weiterhin geblieben, daß - abgesehen vom Antrag-im Zeitpunkt der Wiederverheiratung ein Anspruch auf Witwenrente nach dem BVG bestand (BSG. 1 S. 189 (192 f.); Thannkeiser-Wende-Zech, Handbuch des Bundesversorgungsrechts Bd. 1 S. 194 a, § 44 BVG Erl., Schieckel, Bundesversorgungsgesetz, 2. Aufl. 1953, § 44 Anm. 2 van Nuis-Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, Bd. V 1957, S. 38). Das geht einmal aus dem Gesetzeswortlaut (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BVG) hervor, wonach die Abfindung nicht selbständig, sondern nur "an Stelle" des Anspruchs auf Rente gewährt wird, wenngleich dieser Anspruch nicht geltend gemacht worden zu sein braucht (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BVG). Zum anderen kann auch begrifflich eine Abfindung nur jemandem gewährt werden, der etwas aufgibt. Die Heiratsabfindung wird der Witwe dafür gewährt, daß sie ihren Witwenrentenanspruch aufgegeben hat. An dieser Voraussetzung für die Heiratsabfindung hat - wie bereits im Urteil des 9. Senats vom 24. August 1955 (BSG. 1 S. 189 (193)) ausgeführt ist - auch die Änderung des Wortlautes des § 44 BVG durch die 2. Novelle nichts geändert. Daß die Klägerin bei ihrer Wiederverheiratung einen Witwenrentenanspruch hatte, hat das LSG. ohne Rechtsirrtum angenommen. Der Ansicht des Beklagten, daß die Klägerin im Monat November 1953 noch nicht ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Sinne des § 7 Nr. 1 BVG in Westberlin gehabt habe und aus diesem Grunde auch keinen Witwenrentenanspruch gehabt haben könne, war nicht zu folgen. Nach § 7 Nr. 1 BVG findet das Gesetz Anwendung auf deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt befugt im Bundesgebiet oder im Lande Berlin haben. Das bedeutet, daß Witwen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit, bei denen die sonstigen Voraussetzungen zur Gewährung ihrer Witwenrente vorliegen, einen solchen für die Gewährung einer Heiratsabfindung erforderlichen Anspruch dann mit Erfolg geltend machen können, wenn sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt befugt in der Bundesrepublik Deutschland oder in Westberlin haben. Der Begriff des Wohnsitzes des § 7 Nr. 1 BVG entspricht dem in § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) niedergelegten (BSG. 4 S. 176). Hiernach begründet einen Wohnsitz, wer sich an einem Orte ständig niederläßt. Niederlassung im Sinne des § 7 BGB ist der tatsächliche Aufenthalt in einem bestimmten freigewählten Ort mit dem Willen, diesen zum nicht nur vorübergehenden Mittelpunkt oder Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse zu machen (Palandt, BGB, 17. Aufl. 1958 § 7 Anm. 2, Erman, Handkommentar zum BGB, 2. Aufl. 1958 § 7 Erl. 3 (Böhle-Stamschräder)). Die tatsächliche Feststellung des LSG., die Klägerin habe bereits bei der Wiederverheiratung am 28. November 1953 den Willen gehabt, Westberlin zum zukünftigen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu machen, ist von der Revision nicht beanstandet worden. Wenngleich die Klägerin sich zunächst nur kurze Zeit in Westberlin aufgehalten hat, schließt dieser Umstand nicht die Annahme aus, daß die Klägerin sich bereits mit diesem Aufenthalt in Westberlin niedergelassen hat. - Der Beklagte verkennt den Rechtsbegriff des ständigen Niederlassens, wenn er aus der zeitweiligen Rückkehr der Klägerin in die sowjetische Besatzungszone und aus ihrer späteren polizeilichen Anmeldung in Westberlin im Februar 1954 schließt, daß die Klägerin noch nicht im November 1953 ihren Wohnsitz in Westberlin begründet habe. Ständiger Aufenthalt bedeutet indes nicht so viel wie ununterbrochener Aufenthalt; auch ein längerer Aufenthalt in einem vom Wohnsitz verschiedenen Ort verändert nicht ohne weiteres den Wohnsitz; die Anmeldung bei der Polizei des Ortes der Niederlassung ist zur Begründung des Wohnsitzes nicht erforderlich (für viele: Staudinger, Kommentar zum BGB, 11. Aufl. 1957 § 7 Anm. 6 d und 8). Desgleichen würde der Besitz eines Ausweises der Sowjetzonenverwaltung für die Wohnsitzbegründung in Westberlin ohne Bedeutung gewesen sein. Die erwähnten Umstände wie insbesondere die kurzfristige Rückkehr der Klägerin nach der Wiederverheiratung in die sowjetische Besatzungszone, sind in Anbetracht der Feststellung des LSG., daß mit dieser Rückkehr nur die Absicht verbunden war, den Hausrat der Klägerin nach Westberlin in die Wohnung ihres zweiten Ehemannes zu überführen, nicht geeignet, Zweifel an der Annahme des LSG. zu rechtfertigen, daß die Klägerin am Tage ihrer Wiederverheiratung ihren Wohnsitz in Westberlin begründet hat.
Soweit der Beklagte rügt, das LSG. habe bei der Prüfung, ob die Wohnsitzbegründung am 28. November 1953 befugt erfolgt sei, zu Unrecht noch die Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zur Berliner Vollzugsordnung zum Wohnungsgesetz vom 9. September 1949 (VOBl. I S. 322) angewandt und die im November 1953 geltenden inhaltsgleichen Vorschriften des Berliner Zuzugsgesetzes vom 9. Januar 1951 (GVBl. I S. 84) in der Form des Änderungsgesetzes vom 20. März 1953 (GVBl. I S. 184) nebst Durchführungsverordnung vom 13. November 1951 (GVBl. I S. 1119) falsch ausgelegt, vermag diese Rüge die Revision nicht zu stützen, weil die vom LSG. angewandte Rechtsnorm irrevisibel ist (§ 162 Abs. 2 SGG). Die Revision kann nur auf die Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des LSG. geltenden Vorschrift gestützt werden, die sich über den Bezirk des LSG. hinaus erstreckt. Das ist weder hinsichtlich der Durchführungsvorschrift zur Berliner Vollzugsordnung zum Wohnungsgesetz noch hinsichtlich des Berliner Zuzugsgesetzes in seinen verschiedenen Fassungen nebst Durchführungsverordnung der Fall. Diese gesetzlichen Vorschriften gelten jeweils nur in Westberlin und haben damit keinen Geltungsbereich, der sich über den Bezirk des LSG. Berlin hinaus erstreckt. Diese landesrechtlichen Vorschriften stimmen als besondere westberliner Regelung auch nicht inhaltlich mit dem Recht in dem Bezirk wenigstens eines anderen LSG. überein, so daß sich auch insoweit nicht die Möglichkeit ergibt, die gerügte Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung der genannten gesetzlichen Bestimmungen im Revisionsverfahren zu überprüfen. Soweit sich das angefochtene Urteil auf die Entscheidung des 8. Senats des BSG. vom 24. November 1955 (BSG. 2 S. 49) bezieht, erfolgte die Bezugnahme, um die aus den landesrechtlichen Vorschriften gewonnene Auffassung des LSG zu stützen, daß die Erteilung der Zuzugsgenehmigung nach den Berliner Zuzugsvorschriften auf den Tag der tatsächlichen Aufenthaltnahme zurückwirkt (28.11.). Es handelt sich mithin auch insoweit lediglich um eine Auslegung nichtrevisibler landesrechtlicher Vorschriften, wobei das LSG. seine Auslegung auf eine zu anderen Rechtsvorschriften geäußerte Meinung des BSG. stützen zu können glaubte. Der Senat durfte mithin nicht nachprüfen, ob die genannten Vorschriften bestehen und ob sie vom Berufungsgericht auf den Sachverhalt insofern richtig angewandt worden sind, als das LSG. angenommen hat, die Zuzugsgenehmigung wirke auf den Zeitpunkt der Eheschließung und der tatsächlichen Wohnsitzbegründung zurück.
Ist somit davon auszugehen, daß die Klägerin mit ihrer Wohnsitzbegründung am Tage ihrer Wiederverheiratung auch befugt ihren Wohnsitz in Westberlin gehabt hat, so bestehen auch keine Bedenken gegen die weitere Folgerung des LSG., daß die Klägerin noch für den Monat November einen Witwenrentenanspruch gehabt hat, wenn von der Antragstellung abgesehen wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist, daß die Klägerin noch in ihrer Eigenschaft als Witwe befugt ihren Wohnsitz in Westberlin gehabt haben muß. Selbst wenn diese Voraussetzung zu fordern wäre, dann ist sie von der Klägerin erfüllt, denn die Klägerin ist zumindestens am Tage ihrer Wiederverheiratung bis zum Augenblick ihrer Eheschließung noch Witwe gewesen.
Die Entscheidung des LSG., daß abgesehen vom Antrag die Klägerin am Tage der Eheschließung einen Anspruch auf Witwenrente gehabt und deshalb eine Witwenabfindung zu beanspruchen hat (§ 44 BVG n. F.), ist demnach frei von einem Rechtsirrtum, so daß die Revision des Beklagten keinen Erfolg haben konnte und als unbegründet zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen