Leitsatz (amtlich)
1. Die Abgrenzung einzelner beruflicher Bildungsmaßnahmen - Ausbildung, Fortbildung, Umschulung - kann nicht einheitlich für alle Rechtsgebiete erfolgen; es ist insoweit auf den Sinn und Zweck des jeweiligen Gesetzes abzustellen.
2. Unter einer "bisherigen beruflichen Tätigkeit" im Sinne des AFG § 42 ist auch eine abgeschlossene Berufsausbildung zu verstehen.
3. Berufsausbildung im Sinne des AFG § 40 kann - abgesehen von den dort genannten Lehrgängen - immer nur die erste zu einem Abschluß führende Bildungsmaßnahme in ein und derselben Berufsrichtung sein.
4. Als "Stufenausbildung" ("Stufenfortbildung") können nur solche Bildungsgänge angesehen werden, die Teile einer Gesamtbildungsmaßnahme sind und bei denen die einzelnen, voneinander getrennten Abschnitte (Stufen) noch zu keinem Abschluß der Ausbildung (Fortbildung) führen, auch wenn die Stufen jeweils mit einer Prüfung beendet werden (Weiterführung von BSG 1973-11-30 7 RAr 43/71 = SozR Nr 2 zu § 41 AFG).
5. Die BA ist nicht befugt, im Wege einer satzungsrechtlichen Anordnung (AFG § 39) die in AFG § 41 Abs 1 alternativ aufgeführten Zugangsvoraussetzungen für eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung - abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung - zwingend kumulativ vorzuschreiben.
6. Hat ein Maßnahmeträger allgemein den Zugang zu einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung im Sinne des AFG § 41 Abs 1 sowohl vom Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung als auch von einer angemessenen Berufspraxis abhängig gemacht, darf er im Einzelfall von der Erfüllung einer der beiden Zugangsvoraussetzungen absehen.
7. Die Eignung des Teilnehmers an einer beruflichen Bildungsmaßnahme kann auch nach den von ihm während der Maßnahme erzielten Unterrichtsergebnissen beurteilt werden.
Leitsatz (redaktionell)
1. Weder AFG § 41 Abs 1, AFG § 42 noch AFuU § 7 Abs 1 Nr 1 Fassung: 1969-12-18 decken ihrem Wortlaut nach die Auffassung, daß der Aufstieg im Beruf nur bei einem Mindestmaß beruflicher Praxis gefördert werden kann. Offen bleibt, ob sich die Regelung in AFuU § 2 Abs 8 Fassung: 1971-09-09 noch im Rahmen der Ermächtigung des AFG § 39 hält.
2. Der Anspruch auf Förderung einer Maßnahme wird im allgemeinen durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung geregelt, dessen Rechtmäßigkeit auch von der Entwicklung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse abhängt. Im Verfahren über eine zusammengefaßte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen einen solchen Verwaltungsakt hat das Tatsachengericht stets die Sachlage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen.
Normenkette
AFG § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, §§ 40, 36, 39; BBiG § 1 Abs. 3; AFuU § 2 Abs. 6 Fassung: 1969-12-18, § 7 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1969-12-18; SGG § 130; AFG § 42; AFuU § 2 Abs. 8 Fassung: 1971-09-09; SGG §§ 54-55
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Förderung des Besuchs einer staatlichen Fachschule für Bautechnik.
Die im August 1951 geborene Klägerin besuchte zunächst die Volksschule und danach ein Jahr lang eine kaufmännische Privatschule. Ihre Lehre als technische Zeichnerin (Elektrotechnik) schloß sie 1971 mit der Gehilfenprüfung ab.
Ab 16. März 1971 besuchte die Klägerin die Staatliche Fachschule für Bautechnik in T, Fachrichtung Haustechnik. Ziel dieser Ausbildung in Vollzeitform war es, nach drei Semestern (im Juli 1972) die Prüfung als Haustechniker abzulegen. Im zweiten Semester hatte die Klägerin durchschnittlich befriedigende Noten erreicht, die Abschlußprüfung hat sie mit Ausnahme eines Prüfungsfaches, in dem sie die Prüfung wiederholen mußte, bestanden. - Die Zulassungsbedingungen der Schule verlangen grundsätzlich neben dem erfolgreichen Abschluß einer Lehre eine Berufserfahrung von zwei Jahren oder - bei erfolgreichem Abschluß der Realschule oder einer gleichwertigen Schulbildung und Ableistung eines Praktikums - eine Berufserfahrung von einem Jahr. Über die Zulassung in Ausnahmefällen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Als ein solcher Fall ist die Klägerin angesehen worden.
Den Antrag der Klägerin vom 18. März 1971 auf Förderung des Besuchs der Staatlichen Bauschule lehnte die Beklagte im Bescheid vom 14. April 1971 (Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 1971) ab, insbesondere weil die Klägerin die als Zugangsvoraussetzung für den Lehrgang erforderliche Berufspraxis nicht besitze.
Mit Urteil vom 29. Februar 1972 hat das Sozialgericht (SG) Trier die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Besuch der Fachschule für Bautechnik in Trier durch die Klägerin für die Zeit ab 16. März 1971 als Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung zu fördern.
Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Urteil vom 18. Dezember 1972 zurückgewiesen. Das LSG hat die Auffassung des SG bestätigt, daß die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zur Förderung ihres Studiums an der Staatlichen Fachschule habe. Dieses Studium erfülle die Voraussetzungen des § 41 AFG. Die Klägerin wolle mit seiner Hilfe den beruflichen Aufstieg von der technischen Zeichnerin zur Haustechnikerin erreichen. Daß sie sich hierzu schon während ihrer Lehre entschlossen habe, stehe der Einordnung dieses Studiums als Fortbildungsmaßnahme nicht entgegen; denn mit Abschluß ihrer Lehre hätte die Klägerin einen Beruf erlernt, gleichviel, ob sie ihn ausüben wollte oder nicht. Eine Stufenausbildung i. S. der von der Beklagten vertretenen Auffassung läge nur vor, wenn die Maßnahme zwar eine Ausbildung, aber keine abgeschlossene Berufsausbildung und auch keine Berufserfahrung verlange. Die Klägerin besitze auch die erforderliche Eignung, weil sie ihr zweites Semester mit befriedigendem Erfolg abgeschlossen habe. Das LSG hat weiter festgestellt, dem Grunde nach seien auch die übrigen Voraussetzungen für den erhobenen Anspruch erfüllt.
Gegen das Urteil des LSG hat die Beklagte die - zugelassene - Revision eingelegt.
Die Beklagte rügt eine Verletzung von § 41 AFG und § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit - BA - über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (ANBA 1970, 85) - AFuU 1969 - und bringt hierzu insbesondere vor: Die von der Klägerin beantragte Förderung betreffe eine durchgehende stufenweise Ausbildung. Berufliche Fortbildung könne nur an bereits vorhandenes Berufswissen anknüpfen. § 43 Abs. 1 Nr. 1 AFG beschreibe zwar die Aufstiegsfortbildung. Diese könne aber nicht allein auf beruflicher Ausbildung aufbauen. Sie setze vielmehr "naturgemäß" voraus, daß der Teilnehmer bereits über ein Mindestmaß an Berufserfahrung verfüge. Hiervon ginge auch die Staatliche Fachschule für Bautechnik aus, indem sie üblicherweise neben entsprechender Schul- oder Berufsausbildung einschlägige Berufserfahrung verlange. Hier sei von Anfang an erklärtes Endziel der Ausbildung der Klägerin nicht die technische Zeichnerin, sondern die Haustechnikerin gewesen. Die Ausbildung als technische Zeichnerin könne für die Klägerin daher nur als Teil der Ausbildung zur Technikerin gesehen werden. Die von der Beklagten geforderte zusätzliche einschlägige Berufserfahrung von einem Jahr stelle auch keineswegs eine neue Auslegung des § 41 AFG dar. Die insoweit in Dienstanweisungen schon früher vertretene Auffassung komme nun auch in § 2 Abs. 8 AFuU i. d. F. vom 9. September 1971 (ANBA 1971, 797) - AFuU 1971 - zum Ausdruck.
Das Studium der Klägerin könne auch nicht als Ausbildung nach § 40 AFG gefördert werden; insoweit kämen gem. § 3 der Anordnung des Verwaltungsrats der BA über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung (AA) vom 31. Oktober 1969 (ANBA 1970, 213) nur anerkannte Ausbildungsberufe in Betracht; darum handele es sich hier nicht.
Selbst wenn das Studium der Klägerin als Fortbildung einzuordnen sei, erfüllte die Klägerin nicht die Zugangsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 AFuU 1969. Danach müsse in bestimmten Fällen die abgeschlossene Berufsausbildung und die Berufserfahrung ("oder beides") verlangt werden. Dies hänge vom Ziel, der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Maßnahme ab. Der Aufstieg im Beruf könne im allgemeinen nicht nur durch die Teilnahme an einer bestimmten Maßnahme oder den Nachweis einer entsprechenden Prüfung erreicht werden, sondern bedürfe des Nachweises eines Mindestmaßes an beruflicher Praxis im Grundberuf. Deshalb sei nunmehr die von der Beklagten geforderte Mindestvoraussetzung klarstellend in § 2 Abs. 8 AFuU 1971 aufgenommen worden. Es müsse von einschlägigen Fortbildungsmaßnahmen erwartet werden, daß der Unterrichtsstoff unter der Voraussetzung gewisser praktischer Berufserfahrung dargeboten werde. Dem entsprächen zwar die üblichen Zulassungsbedingungen der Staatlichen Fachschule für Bautechnik in Trier; die Klägerin sei aber unter Ausnahme von diesen üblichen Bedingungen zugelassen worden. Zwar besitze der Maßnahmeträger dieses Recht; er könne durch solche Ausnahmen aber nicht die Förderungspflicht der BA auslösen. Sonst würde die Entscheidung über die Förderung weitgehend vom Arbeitsamt auf den Maßnahmeträger verlagert werden, und zwar auch in Fällen, in denen die Ausnahme nicht objektiv gerechtfertigt sei, sondern etwa nur deshalb erfolge, um eine genügende Beteiligung am Lehrgang zu erreichen. Im übrigen müßten als maßgebend für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Förderung die Verhältnisse angesehen werden, wie sie zu Beginn der Maßnahme vorliegen. Sicherster Anhalt für die Frage, ob ein Teilnehmer mit Erfolg die Maßnahme besuchen wird, sei das Ergebnis seiner bisher bewiesenen Fähigkeiten und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit. Deren Nachweis sei daher unumgänglich.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des SG Trier vom 29. Februar 1972 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt des Urteils des LSG und weist ergänzend darauf hin, daß ihre Ausbildung mit Abschluß der Lehre als technische Zeichnerin vollendet gewesen sei. Diesen Beruf habe sie ausüben können. Deshalb sei ihr Studium auch als Fortbildung anzusehen. Der von der Beklagten geprägte Begriff der stufenweisen Ausbildung würde den Begriff der Fortbildung aushöhlen; denn jede berufliche Fortbildung baue auf einer vorgängigen abgeschlossenen Ausbildung auf. Von einer stufenweisen Ausbildung könne daher nur gesprochen werden, wenn mehrere für sich selbst unabgeschlossene Teilstücke einer auf ein einheitliches Ziel ausgerichteten Ausbildung zweckgerecht miteinander verbunden würden. Das sei hier nicht der Fall.
Die Klägerin meint ferner, sie erfülle auch die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 AFuU 1969. Die Abhängigkeit der Förderung vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen solle ersichtlich dazu dienen, Fehlprognosen und Fehlinvestitionen zu vermeiden. Das Vorliegen bestimmter Zugangsvoraussetzungen sei daher lediglich ein vernünftiges Kriterium für die Prognose des Erfolges einer Förderung. Um so mehr hätten die Vordergerichte auf die von der Klägerin nachgewiesenen Studienerfolge abstellen dürfen. Es wäre jedenfalls paradox, eine Förderung, die bereits erfolgreich abgeschlossen worden sei, mit der Begründung zu versagen, der Bewerber erfülle nicht die Zugangsvoraussetzungen. Im übrigen habe sie - die Klägerin - diese Voraussetzungen sogar erfüllt, weil sie entsprechend den Zulassungsbedingungen als Ausnahmefall zugelassen worden sei. Es gehe aber nicht an, daß die Beklagte zwischen regelmäßigen und unregelmäßigen Zulassungsbedingungen unterscheide. Die Klägerin sieht schließlich auch in der von ihr abgeschlossenen Berufsausbildung eine ausreichende Voraussetzung zur Förderung nach § 7 AFuU 1969; denn insoweit handele es sich um eines der dort alternativ geforderten Merkmale. Die gegenteilige Meinung der Beklagten finde in der AFuU 1969 keine Stütze.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das LSG hat zutreffend angenommen, daß die Beklagte verpflichtet ist, das Studium der Klägerin an der Staatlichen Fachschule für Bautechnik in Trier als Maßnahme der beruflichen Fortbildung zu fördern. Dies ergibt sich aus den Regelungen der §§ 33 ff AFG i. V. m. den einschlägigen Vorschriften der AFuU 1969. Danach fördert die Beklagte die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung nach Maßgabe besonderer Vorschriften (§ 33 AFG).
Das von der Klägerin durchgeführte Studium ist nach dem Charakter der Maßnahme für sie eine berufliche Fortbildung i. S. dieser Regelungen. Es trifft zwar zu, daß die Klägerin durch den Besuch der Staatlichen Fachschule für Bautechnik eine weitergehende Ausbildung erhält, als sie sie mit Abschluß ihrer Lehre als technische Zeichnerin hatte. Damit ist jedoch noch keine für die Frage der Förderungspflicht der Beklagten abschließende Aussage über die Art der Maßnahme gefunden. Denn im technischen Sinn stellt jede Maßnahme der beruflichen Bildung eine Form von Ausbildung dar, wenn man darunter - auch entsprechend landläufiger Vorstellung - die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten mit dem Ziel einer bestimmten beruflichen Befähigung versteht. Infolgedessen ist mit der Bezeichnung "Ausbildung" allein eine Abgrenzung der Maßnahmeart nach dem AFG nicht möglich. Vielmehr kommt es auf die Abgrenzungsmerkmale im einzelnen an, die das Gesetz für die einzelnen Bildungsmaßnahmen bestimmt. Darüber hinaus müssen bei dieser Beurteilung Sinn und Zweck der Gesamtregelung berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß Regelungen ähnlicher Art in anderen Rechtsgebieten und die dort gefundenen Begriffsbestimmungen nur bedingt oder gar nicht herangezogen werden können. So wird z. B. im Bereich der Waisenrente nach § 1267 der Reichsversicherungsordnung (RVO), § 44 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) als Berufsausbildung nicht nur die Vorbereitung zur Erreichung der ersten Stufe eines Berufs, sondern auch die darauf aufbauende weitere Vorbereitung für die nächsthöhere Stufe des Berufs angesehen, und zwar insbesondere sogar dann, wenn diese weitere Stufe von der vorangehenden deutlich abgegrenzt ist (vgl. BSG SozR Nrn. 27 und 28 zu § 1267 RVO). Nach der Rechtsprechung zu § 1267 RVO wird unter Berufsausbildung nämlich jede Ausbildung für einen in Zukunft gegen Entgelt auszuübenden Beruf verstanden, welche die Zeit und Arbeitskraft der Waise ganz oder überwiegend in Anspruch nimmt (vgl. BSG 14, 285; 18, 115; 21, 185; 23, 231; SozR Nrn. 12, 14, 18, 27, 28 zu § 1267 RVO). In der Erkenntnis, daß der Berufsbegriff als solcher vieldeutig und wandelbar ist (vgl. BSG 23, 231), geht das Bundessozialgericht (BSG) auch hier vom Sinn und Zweck der Regelung aus (vgl. BSG 23, 231; SozR Nr. 28 zu § 1267 RVO). Danach konnte es das BSG offen lassen, ob auch Weiterbildung, Fortbildung und Vervollkommnung im erlernten Beruf zum Begriff der Berufsausbildung gehören (SozR Nr. 28 zu § 1267 RVO); denn - so wird ausgeführt - solche Unterscheidungen in anderen Vorschriften seien hier nicht maßgeblich, weil jene von anderen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen ausgingen und dementsprechend die berufliche Bildung unter anderen Gesichtspunkten betrachteten (SozR Nrn. 27 und 28 zu § 1267 RVO). In gleicher Weise ist das BSG für den Bereich der Waisenrente nach § 45 Abs. 4 Buchst. a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vorgegangen (BSG 27, 16, 21). An anderer Stelle hat das BSG (SozR Nr. 27 zu § 1267 RVO) im einzelnen dargelegt, welche Motivationen in verschiedenen Rechtsgebieten Grundlagen der getroffenen Regelungen für die Förderung der beruflichen Ausbildung sein können.
Aus allem ergibt sich, daß - wie bei den übrigen Rechtsgebieten - auch für den Bereich des AFG die Abgrenzungen der verschiedenen zu fördernden Bildungsmaßnahmen in erster Linie aus dem AFG selbst bestimmt werden müssen. Allenfalls können wegen der Rechtsähnlichkeit aus anderen Bereichen des beruflichen Bildungsrechts, wie z. B. aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), gewisse Rückschlüsse auf Sinn und Zweck der im AFG getroffenen Regelungen gezogen werden.
Während, wie dargelegt, in anderen Rechtsbereichen die auf einen beruflichen Aufstieg gerichtete Bildungsmaßnahme häufig noch der Berufsausbildung zugeordnet wird, fällt sie nach dem AFG grundsätzlich unter den Begriff der Berufsfortbildung. § 43 Abs. 1 AFG, der nach seinem Inhalt Arten von Fortbildungsmaßnahmen beispielhaft beschreibt, erwähnt an erster Stelle die auf den beruflichen Aufstieg gerichtete Maßnahme. Diese Zuordnung zum Gebiet der Fortbildung wird durch die Definition der beruflichen Fortbildung in § 41 Abs. 1 AFG erhärtet. Danach gehören vom Bildungsziel her hierzu solche Maßnahmen, die beabsichtigen, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern oder der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Bei der Prüfung einer Maßnahme anhand dieser inhaltlichen Definition ist von einer weiten Auslegung auszugehen (vgl. auch Schönefelder/Kranz/Wanka, AFG § 41 Anm. 5); denn die Förderung der beruflichen Mobilität war eine der tragenden Reformideen des AFG. Die Förderung der beruflichen Fortbildung soll es nicht nur dem einzelnen ermöglichen, seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu entwickeln. Aus der Aufforderung an die Beklagte, dabei neben arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten in gleicher Weise solche gesellschaftspolitischer Art zu berücksichtigen, ergibt sich die Absicht, durch die Förderung der beruflichen Fortbildung entscheidend auch den Interessen der gesamten Volkswirtschaft zu dienen. Mit dieser Förderung wurde von Anfang an die Erwartung verbunden, daß durch sie sowohl ein beruflicher wie ein sozialer Aufstieg ermöglicht wird (vgl. Regierungsentwurf zum AFG, BT-Drs. V/2291 S. 67 zu § 40, auch S. 54 Nr. 4). Besonderen Ausdruck finden diese Gedanken letztlich in den Vorschriften der §§ 1 bis 3 AFG, in denen Ziel und Zweck des Gesetzes sowie die dementsprechenden Aufgaben der Beklagten beschrieben sind.
Ähnlich wie § 41 Abs. 1 AFG definiert auch § 1 Abs. 3 BBiG die berufliche Fortbildung. Wie dort ist der berufliche Aufstieg ein inhaltliches Ziel der beruflichen Fortbildung. Das BBiG und das AFG sind nicht nur von der Sache her, sondern auch nach dem Willen des Gesetzgebers als eng verwandte Rechtsmaterien anzusehen (vgl. BT-Drs. V/4260 Abschnitt A Nr. 2). Infolgedessen kann auch der Regelung des § 1 Abs. 3 BBiG die gesetzgeberische Absicht entnommen werden, für den Bereich der beruflichen Bildungsförderung die von der Zielvorstellung des beruflichen Aufstiegs geprägte Bildungsmaßnahme grundsätzlich als berufliche Fortbildung einzuordnen. Davon abgesehen ist allerdings auch im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme ein beruflicher Aufstieg nicht ausgeschlossen.
Hiervon ausgehend ist das Studium der Klägerin als Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung i. S. des § 41 Abs. 1 AFG anzusehen. Die Auffassung der Beklagten, dieses Studium sei als Ausbildung im Sinne einer "Stufenausbildung" einzuordnen, geht fehl. Der Begriff der "Stufenausbildung" ist dem AFG unbekannt. Das Gesetz kennt vielmehr als Bildungsmaßnahme nur Ausbildung, Fortbildung und Umschulung. Die Unterscheidung dieser drei Arten von Bildungsmaßnahmen untereinander muß dem AFG entnommen werden. Bei der beruflichen Fortbildung i. S. des § 41 AFG handelt es sich regelmäßig um eine Maßnahme, bei der an beruflich erworbene Kenntnisse, die bereits vor Eintritt in die Maßnahme vorhanden sein müssen, angeknüpft wird; das folgt einmal aus der Zielrichtung dieser Maßnahme, insbesondere daraus, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten "zu erhalten, zu erweitern oder der technischen Entwicklung anzupassen". Ferner folgt dies auch daraus, daß für die Förderung der Teilnahme an dieser Bildungsmaßnahme entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung gefordert wird. Wenn in § 41 Abs. 1 AFG die berufliche Fortbildung u. a. auch "einen beruflichen Aufstieg ermöglichen" soll, so wird daraus ebenfalls deutlich, daß der Teilnehmer an dieser Bildungsmaßnahme im weitesten Sinne zuvor eine Ausbildung erfahren und eine dementsprechende berufliche Stellung erworben hat. Nimmt dieser Teilnehmer dann an einer in § 41 AFG beschriebenen Bildungsmaßnahme teil, so erhält er keine Ausbildung i. S. des § 40 AFG. Ausbildung i. S. des § 40 AFG kann in ein und derselben Berufsrichtung regelmäßig immer nur die erste zu einem Abschluß führende Bildungsmaßnahme sein, abgesehen von den in § 40 AFG besonders erwähnten Lehrgängen. Die von der Beklagten angesprochene "Stufenausbildung" kann - auf die Regelung der beruflichen Bildung im Rahmen des AFG übertragen - regelmäßig nur dann vorliegen, wenn die einzelnen "Stufen" noch zu keinem echten Abschluß der Ausbildung führen, auch wenn die jeweilige Stufe möglicherweise formell mit einer Prüfung enden mag. Jedenfalls wird in einem solchen Fall das Endziel - der Beruf - im allgemeinen erst dann erreicht sein, wenn alle Stufen erfolgreich mit der für die Gesamtausbildung vorgesehenen Abschlußprüfung durchlaufen sind. Insoweit wird zumeist die "Stufenausbildung" in tatsächlicher Beziehung eine Einheit darstellen. In diesem Sinne hat der Senat - allerdings im Rahmen der Fortbildung - im Urteil vom 30. November 1973 - 7 RAr 43/71 - (BSG SozR Nr. 2 zu § 41 AFG) entschieden, daß eine einheitliche Bildungsmaßnahme auch aus mehreren Teilen bestehen kann und daß diese Teile jedenfalls dann als zusammengehörig anzusehen sind, wenn sie ihren Sinn ausschließlich von der Zielsetzung der Hauptbildungsmaßnahme her empfangen und sich dies auch darin äußert, daß die einzelnen Bildungsgänge organisatorisch und inhaltlich nur als unselbständige Teile der Gesamtbildungsmaßnahme angesehen werden können (zur Unterscheidung zwischen Fortbildung und Umschulung vgl. ferner BSG 36, 48, 51).
Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, daß die Klägerin durch die Teilnahme an dem Studium nicht in die (zweite) Stufe einer einheitlichen Ausbildungsmaßnahme eingetreten ist. Sie hatte vielmehr ihre Ausbildung bereits als technische Zeichnerin vollständig abgeschlossen, als sie ihr Studium begann; jedenfalls ist diese (abgeschlossene) Ausbildung nicht eine unselbständige Vorstufe für ihr Studium im Sinne der von der Beklagten als "Stufenausbildung" bezeichneten Bildungsmaßnahme. Da die Klägerin mit ihrem Studium die Möglichkeit zu einem beruflichen Aufstieg erlangt, nimmt sie also an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung i. S. des § 41 AFG teil.
§ 41 Abs. 1 AFG sieht neben den schon erwähnten inhaltlichen Bedingungen, ihrem Bildungsziel, eine Maßnahme nur dann als berufliche Fortbildung an, wenn sie als Zugangsbedingung, also nach ihrer förmlichen Ausgestaltung , eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung voraussetzt. Hierin ist, wie der Senat bereits entschieden hat (BSG 36, 48), generell eine objektive Voraussetzung für die Teilnahme an einer Maßnahme zu sehen, damit diese als berufliche Fortbildung förderungsfähig ist. Es bedarf auch keiner näheren Erläuterung, daß das Gesetz insoweit eindeutig ist, als es diese Voraussetzungen nur alternativ fordert, wenn das Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder angemessenen Berufserfahrung verlangt wird. Die Beklagte geht in ihrer Auffassung fehl, wenn sie meint, der Ausschuß für Arbeit, von dem diese Fassung des § 41 Abs. 1 AFG herrührt, habe auch die Kumulierung beider Bedingungen als notwendige Voraussetzung in bestimmten Fällen zum Ausdruck bringen wollen. Im Ausschuß-Bericht (vgl. zu BT-Drucks. V/4110 S. 9 - zu § 40 -) heißt es zwar, daß als berufliche Fortbildung im Sinne des AFG nur Maßnahmen anzusehen sind, die als Zulassungsvoraussetzungen für den Regelfall - je nach Fortbildungsziel - eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufspraxis oder beides zusammen verlangen. Damit hat der Ausschuß jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, daß - über den Wortlaut des § 41 Abs. 1 AFG hinaus - die Zugangsvoraussetzungen zu einer Fortbildungsmaßnahme von der Beklagten dadurch erschwert werden können, daß sie für die Förderung neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung zusätzlich auch eine angemessene Berufserfahrung fordern darf. Wenn in dem Ausschußbericht von dem Vorliegen beider Zugangsvoraussetzungen gesprochen wird, so wird damit nur gesagt, was in § 41 Abs. 1 AFG mitenthalten ist; ist nämlich eine Fortbildungsmaßnahme schon dann gegeben, wenn eine der beiden Zugangsvoraussetzungen vorliegt, so selbstverständlich auch dann, wenn beide gegeben sind. Die Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung nach dem AFG sind im wesentlichen als Rechtsansprüche gestaltet worden (vgl. BT-Drucks. V/2291 Abschn. A Nr. 4 a) - S. 55 -). Dies gilt auch für die Förderung der beruflichen Fortbildung, sofern die Voraussetzungen hierzu erfüllt sind. Bei der Anwendung solcher Rechtssätze ist die Verwaltung gebunden. Sie kann nicht die vom Gesetz für den Rechtsanspruch abstrakt bestimmten Voraussetzungen umdeuten oder verändern, auch wenn ihr dies im Einzelfall zweckmäßig erscheinen mag. Das bedeutet, daß die Beklagte das in § 41 Abs. 1 AFG zwischen den Worten "abgeschlossene Berufsausbildung" - "eine angemessene Berufserfahrung" gebrauchte Wort "oder" nicht in das Wort "und" umdeuten oder diese Worte auswechseln kann. Selbst wenn man aber der Meinung der Beklagten folgte, daß der Bundestagsausschuß - in bestimmten Fällen - beide Zugangsvoraussetzungen i. S. des § 41 Abs. 1 AFG zur Grundlage der Förderung der beruflichen Fortbildung machen wollte, so wäre dies rechtlich nicht erheblich, weil dieser - von der Beklagten behauptete - angebliche gesetzgeberische Wille in der bezeichneten Vorschrift keinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BSG 23, 275, 276 mit weiteren Nachweisen).
Auch durch die Regelung des § 42 AFG, wonach Personen gefördert werden, wenn u. a. deren Fähigkeiten und bisherige berufliche Tätigkeit erwarten lassen, daß sie an der Fortbildungsmaßnahme mit Erfolg teilnehmen werden, wird die Auffassung der Beklagten nicht gestützt. Diese Bestimmung ergänzt und erläutert die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen, wie sie für jegliche Bildungsförderung in § 36 AFG - Eignung und Neigung - bezeichnet sind und stellt somit eine besondere Erläuterung für die berufliche Fortbildung dar. Sie kann nicht als ein Gegensatz oder eine Erweiterung zu § 41 Abs. 1 AFG gesehen werden. Durch § 42 AFG werden keine über § 41 Abs. 1 AFG hinausgehende persönliche oder sonstige Zugangsvoraussetzungen für den Charakter der Maßnahme als Fortbildung gefordert. Eine "bisherige berufliche Tätigkeit" i. S. von § 42 AFG kann entweder die in § 41 Abs. 1 AFG genannte abgeschlossene Berufsausbildung sein oder diejenige, durch welche der Fortzubildende die angemessene Berufserfahrung erworben hat. Die in § 42 AFG erfolgte Umschreibung des förderungsfähigen Personenkreises erweitert nicht die für den Begriff der beruflichen Fortbildung in § 41 Abs. 1 AFG bestimmten objektiven Zugangsvoraussetzungen dahingehend, daß zwingend neben der abgeschlossenen Berufsausbildung in der Person des Antragstellers noch eine darüber hinausgehende "bisherige berufliche Tätigkeit" als Förderungsvoraussetzung verlangt wird. Vielmehr besagt dieser Begriff in § 42 AFG nur, daß von der Tätigkeit auf eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildung geschlossen werden kann. Auch aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 AFuU 1969 ist nichts anderes zu entnehmen. Es kann offen bleiben, welche Bedeutung die vom Gesetzeswortlaut abweichende Regelung letztlich haben soll, daß Personen, die sich beruflich fortbilden wollen, gefördert werden, wenn sie eine notwendige abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung oder beides haben Nach dem Wortlaut dieser Regelung genügt als Förderungsvoraussetzung jeweils die Erfüllung einer der drei genannten Alternativen. Auch hiernach ist daher die Klägerin von der Förderung nicht ausgeschlossen. Da die Beklagte im Rahmen des nach § 39 AFG ihr zustehenden Anordnungsrechts (vgl. BSG 35, 164) an höherrangiges Recht gebunden ist (vgl. BSG 35, 262, 264), darf sie in § 7 Abs. 1 Nr. 1 AFuU 1969 nicht die für die Förderung der Fortbildung in § 41 Abs. 1 AFG gezogenen Grenzen überschreiten. Der Beklagten stand insbesondere kein Ermessensspielraum im Sinne einer Kumulierung der Zugangsvoraussetzungen zu. Darauf liefe es aber hinaus, wollte man es ihr überlassen, jeweils für bestimmte Fortbildungsmaßnahmen je nach Lage des Falles mindere oder höhere Zugangsvoraussetzungen aufzustellen. Die Auffassung der Beklagten, daß der Aufstieg im Beruf im allgemeinen nur bei einem Mindestmaß beruflicher Praxis gefördert werden könne, wird sonach durch die Regelungen in § 41 Abs. 1 AFG und § 7 Abs. 1 Nr. 1 AFuU 1969 nicht gedeckt. Der weitere Hinweis der Beklagten auf entsprechende Verwaltungsregelungen ist rechtlich schon deshalb nicht erheblich, weil die Beklagte durch Verwaltungsregelungen bindende gesetzliche Bestimmungen nicht inhaltlich anders ausgestalten kann. Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, daß berufliche Fortbildung nur an bereits vorhandenes Berufswissen anknüpfen kann. Ihre Auffassung, die berufliche Fortbildung in Form der Aufstiegsfortbildung setze jedoch stets ein Mindestmaß an Berufspraxis voraus, findet indessen weder im Gesetz noch in dem diesem zugrunde liegenden Sinnzusammenhang eine Stütze. Soweit die Beklagte ferner auf die Regelung in § 2 Abs. 8 AFuU 1971 hinweist, ist schon deshalb keine andere Entscheidung gerechtfertigt, weil diese Vorschrift auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden ist. Das Studium der Klägerin fällt zeitlich in den Geltungsbereich der AFuU 1969. Die Regelungen der AFuU 1971 gelten hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen erst für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 1972 in eine Maßnahme eingetreten sind (§ 24 AFuU 1971). Die Klägerin hat aber bereits im März 1971 ihr Studium begonnen. Somit kann insbesondere auch offen bleiben, ob sich die Regelung in § 2 Abs. 8 AFuU 1971 noch im Rahmen der der Beklagten erteilten Ermächtigung des § 39 AFG hält. § 2 Abs. 1 AFuU 1969, der im vorliegenden Fall anzuwenden ist, besagt hingegen, daß die Förderung der beruflichen Bildung sich auf die Teilnahme an solchen Maßnahmen erstreckt, die auf eines der in § 43 Abs. 1 AFG genannten Ziele ausgerichtet sind. Dazu gehört aber das Studium der Klägerin.
Der Anspruch der Klägerin auf Förderung ihres Studiums scheitert auch nicht daran, daß nach § 2 Abs. 6 AFuU 1969 der Besuch von Berufsfachschulen, Fachschulen und höheren Fachschulen zur "Berufsausbildung" i. S. des Abs. 1 Satz 2 gehört. Zwar ist Träger der von der Klägerin besuchten Fortbildungsmaßnahme die "Staatliche Fachschule für Bautechnik"; jedoch wird von dieser Fachschule speziell das Studium als Fortbildungsmaßnahme betrieben. Solche Fortbildungsmaßnahmen sind aber, auch wenn sie von Fachschulen usw. durchgeführt werden, ausdrücklich nach § 2 Abs. 6 Satz 2 AFuU 1969 zu fördern.
Das Recht der Klägerin auf Förderung scheitert gleichermaßen nicht daran, daß der Maßnahmeträger für sie eine Ausnahme von den regelmäßigen Zugangsvoraussetzungen des betreffenden Studiums - Berufsausbildung und Berufspraxis - gemacht hat. Dabei kann es dahinstehen, ob - wie das LSG meint - diese Ausnahme noch zu den Zugangsvoraussetzungen der Maßnahme gehört, weil sie planmäßig vorgesehen ist, oder ob es sich hierbei um eine zuvor nicht geregelte Einzelentscheidung des Maßnahmeträgers handelt: denn sie hält sich jedenfalls innerhalb des Rahmens des § 41 Abs. 1 AFG. Wenn für die spezielle Fortbildungsmaßnahme - hier für das Studium des Haustechnikers - als Zugangsvoraussetzungen sowohl eine abgeschlossene Berufsausbildung als auch eine angemessene Berufserfahrung bestimmt worden sind und der Maßnahmeträger in bestimmten Ausnahmefällen auf eine dieser Zugangsvoraussetzungen verzichtet, so wird dem objektiven Erfordernis für den Zugang zu der Fortbildungsmaßnahme i. S. des § 41 Abs. 1 AFG immer noch in vollem Umfang Rechnung getragen; die Fortbildungsmaßnahme erfordert dann immer entweder die abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung. Die Beklagte geht fehl, wenn sie meint, auf diese Weise würden Entscheidungen über die Förderungspflicht der BA vom Arbeitsamt auf den Maßnahmeträger verlagert. Wenn § 41 Abs. 1 AFG als objektive Zugangsbedingung - nur - entweder die abgeschlossene Berufsausbildung oder die angemessene Berufserfahrung verlangt, dann genügt es, wenn der Maßnahmeträger auch im Einzelfall - nur - eine dieser Zugangsvoraussetzungen von dem Teilnehmer fordert. Allerdings müssen die Zugangsvoraussetzungen generell von vornherein bestimmt sein. Der Maßnahmeträger ist in dieser Hinsicht nicht gehindert, von weitergehenden Zugangsvoraussetzungen abzusehen, sofern er noch im Rahmen der gesetzlichen Regelung verbleibt. Wer im Rahmen eines ihm eingeräumten Rechts strengere Forderungen als Voraussetzung für eine von ihm angebotene Leistung aufstellen kann, ist befugt, diese Forderungen bis auf die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbedingungen nachzulassen.
Die Klägerin erfüllt auch die übrigen Voraussetzungen für die begehrte Förderung. Die Feststellungen des LSG, aus denen sich die Eignung der Klägerin (§ 36 AFG) ergibt, sind nicht angegriffen worden (§ 163 SGG). Ein solcher - wirksamer - Angriff kann jedenfalls nicht in dem Vorbringen der Beklagten gesehen werden, die Eignung eines Antragstellers sei wie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen immer nur nach den Verhältnissen zu beurteilen, die bei Beginn einer Maßnahme vorliegen. Damit stellt die Beklagte die Eignung der Klägerin nicht in Abrede, sondern gibt eine Rechtsauffassung wieder über den Zeitpunkt der Beurteilung für die Eignung des Antragstellers zu einer Bildungsmaßnahme. Da der Anspruch auf Förderung einer Fortbildungsmaßnahme durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung geregelt wird, hängt seine Rechtmäßigkeit auch von der Entwicklung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ab (vgl. BSG 7, 129, 134 ff mit weiteren Nachweisen). Im Verfahren über eine zusammengefaßte Anfechtungs- und Leistungsklage hat das Tatsachengericht stets die Sachlage zur Zeit der Letzten mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen (vgl. BSG 12, 58), so daß das LSG bei der Beurteilung der Eignung der Klägerin alle ihm bis zu diesem Zeitpunkt zugänglichen und bekannten Tatsachen verwerten durfte. Im übrigen wäre es ein wirklichkeitsfremdes Ergebnis, wollte man - wie die Beklagte - nur die Erkenntnisse im Zeitpunkt der Antragstellung verwerten und möglicherweise die Eignung eines Antragstellers deshalb verneinen, obwohl sich bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung ergibt, daß er die Fortbildung erfolgreich abgeschlossen hat. In diesen Fällen erweist sich dann eine ursprünglich verneinende Entscheidung als unrichtig.
Die von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des LSG ergeben, wenn sie auch knapp gehalten sind, das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für eine Fortbildungsförderung der Klägerin in persönlicher Hinsicht (§§ 36, 42 AFG, § 7 AFuU 1969), sowie in bezug auf die sachlichen und verfahrensmäßigen Anforderungen an Maßnahme und Träger (§§ 34, 36, 37, 43 AFG; §§ 1, 2, 6, 8, 21 AFuU 1969).
Das LSG hat sonach zutreffend entschieden. Dabei handelt es sich um ein Grundurteil nach § 130 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Beklagte hat der Klägerin nunmehr noch einen Bescheid über die Höhe der ihr zustehenden Förderungsleistungen zu erteilen (vgl. BSG 27, 81).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen