Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat dem Beklagten dessen Aufwendungen für das Revisionsverfahren zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der als Hals-Nasen-Ohrenarzt zugelassene Kläger wendet sich gegen Kürzungen seines kassenärztlichen Honorars für Beratungen und Visiten in den Quartalen IV/87 bis III/88 und für physikalisch-medizinische Leistungen in den Quartalen IV/87 und I/88. Das Sozialgericht (SG) hat den Bescheid des beklagten Beschwerdeausschusses vom 31. Mai 1990 hinsichtlich der Kürzungen in der Leistungssparte „Beratungen/Visiten” wegen unzureichender Begründung aufgehoben; hinsichtlich der Kürzung der physikalisch-medizinischen Leistungen, hat es die Klage abgewiesen, weil bei Überschreitungen des Vergleichsgruppendurchschnitts um 62 % bzw 83 % nach Herausrechnung der Praxisbesonderheiten eine unwirtschaftliche Leistungserbringung nachgewiesen sei (Urteil vom 29. Januar 1992).
Auf die Berufung des beigeladenen AOK-Landesverbandes (Rechtsvorgänger der jetzigen Beigeladenen zu 1) hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat es wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Beklagte habe auf der Grundlage eines statistischen Vergleichs zu Recht die Häufigkeit der Leistungsansätze nach den Gebührennummern 10 und 11 des Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ) als unwirtschaftlich beanstandet. Die bei diesen Gesprächsleistungen zu verzeichnenden massiven Überschreitungen des Fachgruppendurchschnitts seien unbeschadet der in der Praxis des Klägers vermehrt anfallenden allergologischen Behandlungen sachlich nicht zu rechtfertigen. Daß die der Höhe nach nicht zu beanstandenden Kürzungen bei den Nrn 10 und 11 BMÄ aus verwaltungstechnischen Gründen als Kürzungen der Sparte „Beratungen und Visiten” ausgewiesen worden seien, sei für die rechtliche Beurteilung unerheblich.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das LSG habe seine Berufung zu Unrecht durch Prozeßurteil verworfen. Die Berufung sei ungeachtet einer etwaigen Versäumung der Rechtsmittelfrist jedenfalls als unselbständige Anschlußberufung zulässig gewesen, so daß über sie durch Sachurteil hätte entschieden werden müssen. In der Sache seien die verfügten Honorarkürzungen rechtswidrig. Die festgestellten Mehrkosten bei den physikalisch-medizinischen Leistungen seien durch Praxisbesonderheiten gerechtfertigt. Die Prüfgremien hätten dies in früheren Quartalen bei vergleichbarer Sachlage selbst ausdrücklich anerkannt; auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes könne der angefochtene Bescheid deshalb keinen Bestand haben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 1994 aufzuheben und die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 1992 zurückzuweisen.
ferner,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 1992 den Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 1990
auch bezüglich der Kürzungen des Honorars für physikalisch-medizinische Leistungen aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, insoweit über die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide des Prüfungsausschusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die kraft Zulassung statthafte Revision ist teils unzulässig, teils unbegründet.
Unzulässig ist die Revision, soweit sie sich gegen den Teil der angefochtenen Entscheidung wendet, mit dem das LSG unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage gegen Kürzungen bei der Sparte „Beratungen und Visiten” abgewiesen hat. Ihre Begründung genügt insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Revisionsbegründung, die nach § 164 Abs 2 Satz 3 SGG einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm bezeichnen muß, soll im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, daß der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel der Revision überprüft und sich mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt hat. Sie muß deshalb die Gründe aufzeigen, die nach seiner Auffassung das Urteil unrichtig erscheinen lassen. Hat das angefochtene Urteil wie hier über mehrere selbständige Streitgegenstände oder einen teilbaren Streitgegenstand entschieden, sind die Begründungsanforderungen für jeden von ihnen zu erfüllen (BSG SozR 1500 § 164 Nr 22; Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl, § 164 RdNr 9 mwN). Der Kläger greift zwar, wie dem gestellten Antrag zu entnehmen ist, das Urteil des LSG auch hinsichtlich der Honorarkürzungen bei den Beratungen und Visiten an. Rechtsausführungen zu diesem Teil der Entscheidung finden sich indessen in der gesamten Revisionsbegründung nicht.
Im übrigen ist die Revision zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Entscheidung des LSG, die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Teil des erstinstanzlichen Urteils als unzulässig zu verwerfen, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger innerhalb der bis 21. April 1992 laufenden Berufungsfrist weder selbst noch durch seinen damaligen Prozeßbevollmächtigten ein Rechtsmittel gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 29. Januar 1992 eingelegt. Auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist sind danach nicht erfüllt, weil insoweit jedenfalls die Antragsfrist des § 67 Abs 2 Satz 1 SGG nicht eingehalten worden ist. Der Kläger hat diese Feststellungen einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Bewertung des im Februar und März 1992 zwischen ihm und dem SG Düsseldorf geführten Schriftwechsels nicht mit Revisionsrügen angegriffen. Der Senat hat sie deshalb seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 163 SGG).
Die Berufung des Klägers war entgegen der vom Senat in dem Beschluß über die Revisionszulassung geäußerten und vom Bevollmächtigten des Klägers in der Revisionsbegründung aufgegriffenen Rechtsansicht auch nicht als unselbständige Anschlußberufung zulässig. Ein unselbständiges Anschlußrechtsmittel hat die Bedeutung eines Antrags innerhalb des vom Rechtsmittelführer eingelegten (Haupt-)Rechtsmittels. Es kann sich deshalb nicht auf einen Teil der Entscheidung beziehen, den das (Haupt-)Rechtsmittel selbst nicht erfaßt (Meyer-Ladewig, aaO, § 160 RdNr 3 mwN; vgl auch Kopp, VwGO, 10. Aufl, Vorb § 124 RdNr 53). Im vorliegenden Fall richtete sich die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen die vom SG verfügte Aufhebung der Kürzungen in der Leistungssparte „Beratungen und Visiten”, während der Kläger mit seiner Berufung die Aufrechterhaltung der Kürzungen bei den physikalisch-medizinischen Leistungen angegriffen hat. Die Berufungen betrafen somit verschiedene prozessuale Ansprüche mit der Folge, daß für eine Einordnung als unselbständige Anschlußberufung kein Raum ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen