Leitsatz (amtlich)
1. Ehegatten, die nach ihrem gefallenen Sohn Elternrente beanspruchen, sind Streitgenossen im Sinne der SGG § 74, ZPO §§59, 60; die Streitgenossenschaft ist keine notwendige im Sinne des ZPO § 62.
2. Jedem der Ehegatten ist je eine Ausfertigung des Urteils jedenfalls dann gesondert zuzustellen, wenn eine Bevollmächtigung nicht vorliegt.
Normenkette
SGG § 135 Fassung: 1953-09-03; ZPO §§ 62, 59-60
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9 . Februar 1955 wird aufgehoben .
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen .
Gründe
Die Kläger sind die Eltern des 1948 in russischer Kriegsgefangenschaft verstorbenen M ... K ... Sie haben 1953 Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) beantragt . Das Versorgungsamt Trier hat den Antrag abgelehnt und die Ernährereigenschaft des Verstorbenen verneint .
Hiergegen haben die Kläger Berufung alten Rechts eingelegt . Das Sozialgericht Trier hat die Klage abgewiesen . Die Postzustellungsurkunde über das zugestellte Urteil trägt die Anschrift "An Eheleute P ... K ... und B ... geborene D ... .... " . Der Postzustellungsvermerk ist wie folgt ausgefüllt: "Den vorstehend bezeichneten Brief habe ich .... heute .... dem Empfänger selbst in der Wohnung übergeben ...., Schweich , den 15 . Mai 1954" .
Am 22 . Mai 1954 ist beim Sozialgericht in Trier ein von beiden Klägern unterzeichnetes Berufungsschreiben eingegangen . Es lag am 21. Juni 1954 beim Landessozialgericht vor . Das Landessozialgericht hat die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist verworfen .
Mit der Revision haben die Kläger beantragt ,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen .
Die Revision rügt wesentliche Mängel im Verfahren des Landessozialgerichts durch Verletzung der §§ 103 , 106 in Verbindung mit § 135 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) . Sie führt aus , in der Berufungsinstanz sei die rechtzeitige Einlegung der Berufung in Streit gewesen . Die Entscheidung des Landessozialgerichts nehme an , das Urteil des Sozialgerichts sei "den Klägern" am 15 . Mai 1954 zugestellt worden . Das angefochtene Urteil ergebe nicht klar , ob das Landessozialgericht damit habe feststellen wollen , das Urteil des Sozialgerichts sei jedem der Kläger zu diesem Zeitpunkt zugestellt worden . Aus dem Akteninhalt ergebe sich nicht eindeutig , ob § 135 SGG erfüllt sei , dessen Voraussetzungen das Landessozialgericht habe prüfen müssen . Im Unterlassen dieser Prüfung läge ein Verfahrensmangel . Wenn das Landessozialgericht die Zustellung des Urteils des Sozialgerichts an die Kläger nachgeprüft hätte , so hätte es feststellen müssen , daß die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei . Es sei nur eine Ausfertigung des Urteils des Sozialgerichts an die gemeinsame Anschrift der Kläger zugestellt worden .§ 135 SGG verlange , daß das Urteil des Sozialgerichts den Klägern getrennt zugestellt werde . Das Landessozialgericht hätte hieraus die sich hinsichtlich der Wahrung der Berufungsfrist ergebenden Folgerungen ziehen müssen .
Der Beklagte beantragt ,
die Revision als unzulässig zu verwerfen .
Er ist der Ansicht , daß der gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt , zum mindesten nicht wesentlich ist . Die Frage , ob ein Urteil an Eheleute gesondert zugestellt werden müsse , wenn es , wie hier , für beide Teile die gleiche Entscheidung betreffe , sei materiell-rechtlicher Art .
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164 , 166 SGG) . Das Landessozialgericht hat sie nicht zugelassen (§ 162 Abs . 1 Nr . 1 SGG) . Sie findet daher nur statt , wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird , der auch vorliegt (§ 162 Abs . 1 Nr . 2 SGG; BSG . 1 S . 150) .
Soweit die Revision vorbringt , das Landessozialgericht habe das Verfahren vor dem Sozialgericht unrichtig beurteilt , wendet sie sich gegen den sachlichen Inhalt der Entscheidung und zeigt damit keinen Mangel im Sinne des § 162 Abs . 1 Nr . 2 SGG im Verfahren des Landessozialgerichts auf (vgl . dazu auch BSG . vom 15 . 12 . 1955 in SozR .SGG § 162 Da 8 Nr . 40) . In diesem Vortrag liegt jedoch die Rüge ungenügender Aufklärung des dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden prozessualen Sachverhalts und einer unrichtigen Beweiswürdigung , die sich aus einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergebe .
Für die Frage , welche einzelnen Umstände des Tatbestandes das Landessozialgericht aufzuklären hatte , ist entscheidend , welchen Sachverhalt es nach seiner Rechtsauffassung für rechtserheblich hielt (BSG . 2 S . 84) . Das Landessozialgericht war nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil der Rechtsauffassung , daß die Berufung , damit die Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 151 Abs . 1 SGG) gewahrt ist , innerhalb dieses Monats beim Landessozialgericht eingegangen sein muß . Aus dem angefochtenen Urteil ist nichts darüber zu entnehmen , ob das Landessozialgericht etwa davon ausgegangen ist , daß bei mehreren Klägern , insbesondere dann , wenn es sich um Eheleute handelt , für die Zustellung des Urteils mit Wirkung für die Berufungseinlegung eine besondere Rechtslage in dem Sinne gegeben sei , daß die Zustellung an einen der Ehegatten genüge . Das Landessozialgericht vertritt offenbar diese Rechtsansicht nicht , denn es hat jedem der Kläger je eine Ausfertigung seines Urteils gesondert zugestellt . Es ist deshalb für das Überprüfen der Sachaufklärung und der Beweiswürdigung , wie sie vom Landessozialgericht vorgenommen worden sind , davon auszugehen , daß die zweite Instanz der Rechtsansicht war , auch in dem Falle , in dem Eheleute Kläger sind , müsse die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden . Hiernach hat das Landessozialgericht im Urteil festgestellt , daß das Urteil des Sozialgerichts "den Klägern am 15 . Mai 1954 zugestellt worden" sei . Da es sich bei dem in § 151 SGG verwendeten Begriff der "Zustellung des Urteils" um einen Rechtsbegriff handelt , hatte das Gericht , um zu prüfen , ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind , zunächst die tatsächlichen äußeren Umstände aufzuklären , nämlich ob und auf welche Weise das Urteil den Klägern zugegangen ist . Es hatte dann die Rechtsfrage au entscheiden , ob das Zugehen oder Bekanntwerden des Urteils die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs der "Zustellung" im Sinne des § 151 SGG erfüllt . Das Landessozialgericht unterscheidet im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich zwischen der Feststellung solcher Tatsachen und deren Unterordnung unter den Begriff der Zustellung . Bei einfachen Umständen und allgemein geläufigen Begriffen kann die Feststellung der Tatsache und ihre rechtliche Beurteilung äußerlich ineinander übergehen (vgl. dazu Baumbach ZPO , 25 . Aufl ., 4 C der Einführung zu §§ 282 bis 294) . In diesem Sinne ist wohl der Satz in den Entscheidungsgründen des Urteils des Berufungsgerichts zu verstehen , "das Urteil ist den Klägern am 15 . Mai 1954 zugestellt worden" , insbesondere , weil keinerlei weitere rechtliche Ausführungen folgen . Soweit hiermit als Tatsache festgestellt werden sollte , das Urteil des Sozialgerichts sei beiden Klägern zugegangen , läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen , ob das Landessozialgericht alle sich aus den Akten ergebenden einzelnen Umstände erkannt und berücksichtigt hat (§ 128 Abs . 1 Satz 2 SGG) . Das Urteil des Sozialgerichts führt als Kläger die Eheleute P ... K ... und B ... geborene D ... auf . Der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde des Sozialgerichts ist anscheinend nur zu entnehmen , daß eine Urteilsausfertigung an die Anschrift "Eheleute P ... K ... und B ... geborene D . " abgesandt worden ist . Das scheint auch die Absendungsverfügung des Richters vom 10 . Mai 1954 zu bestätigen , die nicht besagt , daß den Klägern je eine Ausfertigung zuzustellen ist . Hiernach konnte allenfalls nur einem der Kläger eine Ausfertigung des Urteils wirksam zugestellt werden . Da der Postzusteller den Namen des Empfängers in den Zustellungsvermerk nicht aufgenommen hat , ist nicht ersichtlich , ob er die Ausfertigung P ... K ... gemäß § 6 Abs . 3 Satz 1 der Anweisung über das Verfahren betreffend die postamtliche Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde vom 6 . März 1914 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S . 208; vgl . auch § 41 der Postordnung vom 30 . Januar 1929 - RGBl . I S . 33) oder etwa aus besonderem Anlaß der Klägerin B ... K ... ausgehändigt hat .
Die Feststellung des Landessozialgerichts , das Urteil des Sozialgerichts sei "den Klägern" zugestellt , wird somit nach dem Akteninhalt und nach den aus dem Urteil des Landessozialgerichts ersichtlichen Ermittlungen nicht gedeckt . Das angefochtene Urteil läßt insoweit die Gründe nicht erkennen , die für diese richterliche Überzeugung leitend gewesen sind . Hierin liegt eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung durch das Landessozialgericht . Das Landessozialgericht hätte , bevor es zunächst die rein tatsächliche Zustellung des erstinstanzlichen Urteils feststellen konnte , aufklären müssen , welchem der Kläger die Urteilsausfertigung vom Postzusteller ausgehändigt worden ist , und alsdann würdigen müssen , ob in dieser Aushändigung eine wirksame Zustellung und gegebenenfalls wem gegenüber liegen kann . Hierzu hätte ihm der Akteninhalt , insbesondere die Absendungsverfügung des erstinstanzlichen Richters und die Postzustellungsurkunde mit der gemeinschaftlichen Anschrift der Kläger und dem unklaren Zustellungsvermerk des Postbediensteten Veranlassung geben müssen . Das Landessozialgericht hat diese Aufklärung unterlassen . Damit leidet sein Verfahren bei der Feststellung des der Verwerfung der Berufung beider Kläger zugrunde liegenden Sachverhalts an einem wesentlichen Mangel (§§ 103 , 128 SGG) . Die Revision ist somit nach § 162 Abs . 1 Nr . 2 SGG statthaft .
Sie ist auch begründet; denn auf der ungenügenden Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich der Zustellung des Urteils des Sozialgerichts an die Kläger beruht die Verwerfung der Berufung wegen Fristversäumnis . Der Senat hatte zu prüfen , ob die Kläger fristgemäß Berufung eingelegt haben .
Nach § 135 SGG ist das Urteil den am sozialgerichtlichen Verfahren Beteiligten zuzustellen . Zu den Beteiligten gehören nach § 69 SGG die Kläger . Hier sind seit Klageerhebung sowohl P ... K ... als auch B ... K ... Kläger . Beide haben den Antrag auf Elternrente gestellt und unterschrieben . In dem angefochtenen Bescheid ist über die erhobenen Ansprüche beider entschieden worden . Die Klageschrift und die weiteren Schriftsätze im erstinstanzlichen Verfahren sind ebenfalls von beiden unterzeichnet . Sie sind im Sinne des Prozeßrechts Streitgenossen , weil ihre Ansprüche gleichartig sind und auf einem gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen (§ 74 SGG , §§ 59 , 60 der Zivilprozeßordnung - ZPO - , Rosenberg: Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts , 7 . Aufl ., 1956 , § 94 II la) . Sie sind jedoch keine notwendigen Streitgenossen (§ 62 ZPO); denn das streitige Rechtsverhältnis , die Ansprüche auf Elternrente , ist nicht derartig , daß es nur einheitlich festgestellt werden könnte . Die Hinterbliebenenansprüche des Vaters und der Mutter sind nach dem BVG nicht identisch (vgl . Rosenberg a . a . O . § 95 I 1 , 3) .§ 49 BVG führt den Vater und die Mutter gesondert als Anspruchsberechtigte auf . Es kann über die Ernährereigenschaft (§ 50 Abs . 1 BVG) , wenn die tatsächlichen Verhältnisse bei Vater und Mutter verschieden sind , auch rechtlich verschieden entschieden werden . Auch die Bedürftigkeit (§ 50 Abs . 2 BVG) kann bei den beiden Elternteilen unterschiedlich beurteilt werden . Nur für die Höhe der Elternrente (§ 51 BVG) ist es von Bedeutung , ob Vater und Mutter oder nur ein Elternteil rentenberechtigt ist . Daß bei Hinterbliebenen aus logischen oder psychologischen Gründen der Tod des Angehörigen als Schädigungsfolge einheitlich beurteilt werden soll , genügt nicht , um eine notwendige Streitgenossenschaft zu begründen (s . § 57 Abs . 2 SGG , § 3 Abs . 2 VerwVG , Rosenberg a . a . O . § 95 II 1 b).
Die Streitgenossenschaft bewirkt lediglich ein gemeinsames Verfahren , das die prozeßrechtlich selbständige Stellung jedes Streitgenossen unberührt läßt (§ 61 ZPO) . Der Prozeß jedes Streitgenossen kann einen anderen Ausgang nehmen , als der der übrigen . Das Urteil ergeht im Verhältnis eines jeden Streitgenossen zum Gegner . Es ist jedem Streitgenossen zuzustellen . Die Rechtsmittelfristen laufen für jeden Streitgenossen von der an ihn bewirkten Zustellung an (vgl . Rosenberg a . a . O . § 94 III; Stein-Jonas-Schönke , ZPO , 18 . Aufl ., II zu § 171) . Haben Streitgenossen einen gemeinsamen Prozeßvertreter , so genügt eine einzige Zustellung an diesen (Baumbach ZPO , 25 . Aufl ., 3 zu § 61) . Das Sozialgericht hätte hiernach sowohl dem Kläger als auch der Klägerin je eine Urteilsausfertigung zustellen müssen .
Für die Annahme einer Bevollmächtigung des P ... K ... durch seine Ehefrau ist kein Anhalt gegeben . Nach § 73 Abs . 2 Satz 2 SGG kann bei Ehegatten die Bevollmächtigung unterstellt werden . Diese Vorschrift ist in Verbindung mit den vorangehenden Absätzen zu verstehen , wonach eine Prozeßvertretung grundsätzlich möglich und die Vollmacht schriftlich oder zur Niederschrift des Gerichts zu erteilen und zu den Akten einzureichen ist . § 73 Abs . 2 Satz 2 SGG schafft keine Bevollmächtigung der Ehegatten und der genannten Verwandten kraft Gesetzes . Die Vorschrift besagt nur , daß ein Nachweis der Bevollmächtigung bei diesen Personen nicht verlangt werden muß . Die Bevollmächtigung ist bei Zweifeln zu prüfen und nachzuweisen (vgl . auch Ahrendts-Fuisting , Verfahren in Versorgungssachen , 2 . Aufl . Anm . 4 zu § 48 des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen vom 10 . 1 . 1922; EuM . 5 S . 276 zu § 19 der VO über Geschäftsgang und Verfahren der Versicherungsämter vom 24 . 12 . 1911 und EuM . 9 S . 401) . Für die Unterstellung einer Bevollmächtigung ist nur Raum , wenn sich aus dem bisherigen Verfahren nichts Gegenteiliges ergibt . Hier hat jeder der beiden Kläger stets die gemeinsamen Schriftsätze mitunterzeichnet . Es hat somit keiner den anderen vertreten . In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ist keiner der Kläger erschienen . Es kann also auch nicht aus einem persönlichen Auftreten eines der Kläger vor Gericht einer Bevollmächtigung durch den anderen Kläger geschlossen werden . Das Verhalten der Kläger spricht vielmehr gegen eine Bevollmächtigung und dafür , daß jeder der Kläger seinen Rechtsstreit selbst führt . Daß ihr Vorbringen in gemeinsamen Schriftsätzen erfolgt ist , steht dem nicht entgegen . Das Sozialgericht konnte daher nicht für die Zustellung des Urteils eine Bevollmächtigung des P ... K ... durch seine Ehefrau unterstellen . Auch das Landessozialgericht ist von einer solchen Bevollmächtigung nicht ausgegangen , wie insbesondere die Zustellung seines Urteils ergibt . Nach alledem ist bisher nicht festzustellen , welchem Kläger das Urteil des Sozialgerichts ausgehändigt worden ist , geschweige denn zu entscheiden , ob die Aushändigung einer Ausfertigung , die an beide Kläger gemeinsam gerichtet war , überhaupt eine wirksame Zustellung und gegebenenfalls wem gegenüber zur Folge haben konnte . Die Form der Zustellung ist in § 63 Abs . 1 und 2 SGG ,§§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zwingend vorgeschrieben .§ 9 VwZG scheidet , abgesehen von Abs . 2 , schon deshalb aus , weil das Sozialgericht für den "anderen" Kläger überhaupt keine Ausfertigung des Urteils zur Zustellung gegeben hat . Da bisher eine ordnungsmäßige Zustellung im Sinne dieser Zustellungsvorschriften nicht nachzuweisen ist , konnte das Landessozialgericht auch ohne Rechtsirrtum nicht zu der Überzeugung kommen , die Berufungsfrist sei bei Eingang der Berufung beim LSG . für beide Kläger abgelaufen gewesen . Erst wenn das Landessozialgericht die notwendigen Ermittlungen angestellt hat , ist die Entscheidung möglich , ob eine wirksame Zustellung überhaupt vorliegt und ob über die Berufung der Kläger durch Prozeß- oder Sachurteil zu entscheiden ist .
Der Senat konnte nicht selbst entscheiden; denn es fehlt die tatsächliche Feststellung , ob bisher und gegebenenfalls wem gegenüber eine den für das sozialgerichtliche Verfahren geltenden Zustellungsvorschriften und dem § 135 SGG entsprechende Zustellung des Urteils des Sozialgerichts erfolgt ist . Dem Revisionsgericht ist insoweit die Aufklärung verschlossen . Das Urteil dos Landessozialgerichts war somit aufzuheben und die Sache nach § 170 Abs . 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen .
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten .
Fundstellen