Leitsatz (amtlich)
1. Beiträge, die vor einer Beitragsbefreiung nach GAL § 14 Abs 2 (= GAL § 9 Abs 2) zur Alterskasse entrichtet worden sind, bleiben nach der Befreiung wirksam; sie sind auf die Versicherungszeit anrechenbar, die Voraussetzung für die Gewährung vorzeitigen Altersgeldes an Witwen landwirtschaftlicher Unternehmer ist.
2. Für die Gewährung eines vorzeitigen Altersgeldes wegen Erwerbsunfähigkeit ist es nicht erforderlich, daß die Versicherungszeit von 60 Beitragsmonaten - hier nach GAL § 3 Abs 4 - vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zurückgelegt ist.
Leitsatz (redaktionell)
Für die Gewährung des vorzeitigen Altersgeldes an die erwerbsunfähige Witwe eines landwirtschaftlichen Unternehmers ist es nach GAL § 3 Abs 4 erforderlich, daß der verstorbene Ehemann für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge an die Alterskasse gezahlt hat; hierauf werden die Beiträge angerechnet, die die Witwe selbst noch nach dem Tode des Mannes entrichtet hat.
Normenkette
GAL § 14 Abs. 2 Fassung: 1965-09-14, § 3 Abs. 4 Fassung: 1965-09-14, § 9 Abs. 2 Fassung: 1961-07-03
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 26. Juni 1973 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die im Jahre 1908 geborene Klägerin begehrt vorzeitiges Altersgeld wegen Erwerbsunfähigkeit (EU). Sie ist die Witwe des am 10. August 1968 verstorbenen Karl B (B.), der von 1936 an bis zu seinem Tode eine Gärtnerei mit 4.062 qm Land betrieben hatte. B. war nach der Entrichtung von 51 Monatsbeiträgen auf Antrag ab 1. Januar 1962 aufgrund des § 9 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) i. d. F. vom 3. Juli 1961 (Nachweis von 180 Monatsbeiträgen zur Arbeiterrentenversicherung) von der Beitragspflicht zur Alterskasse befreit worden.
Die Beklagte lehnte den im Mai 1969 gestellten Antrag der Klägerin nach Einholung eines - EU ab August 1968 bestätigenden - ärztlichen Gutachtens durch Bescheid vom 7. April 1972 ab. Da B. infolge der Beitragsbefreiung endgültig aus der Alterskasse ausgeschieden sei, könnten aus den von ihm entrichteten Beiträgen keine Rechte mehr hergeleitet werden; auch seien von der Klägerin selbst nach dem Tode von B. noch entrichtete Beiträge rechtsunwirksam, weil die Klägerin den Betrieb nicht weiter bewirtschaftet habe.
Das Sozialgericht (SG) wies durch Urteil vom 19. Januar 1973 die Klage ab. Es hielt die von B. gezahlten Beiträge gleichfalls nicht für anrechenbar; die von der Klägerin gezahlten 9 Beiträge seien wegen Leistung nach Eintritt der EU für den vorliegenden Versicherungsfall nicht wirksam entrichtet.
Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung der Klägerin zurück (Urteil vom 26. Juni 1973). Die Klägerin sei seit August 1968 erwerbsunfähig; das Unternehmen sei unstreitig von ihr wohl (erst) zum 1. Mai 1969 abgegeben worden; ungeklärt sei nur ihre Unternehmereigenschaft für die Zwischenzeit; die Wirksamkeit oder Anrechenbarkeit der dafür entrichteten Beiträge könne jedoch dahinstehen. Der Anspruch scheitere allein an der Nichtanrechenbarkeit der von B. entrichteten 51 Beiträge. Das GAL enthalte zwar keine Vorschrift darüber, ob diese Beiträge verfallen seien oder noch Rechte begründen könnten; der Gesetzestext in § 9 Abs. 2 GAL 1961 und später in § 14 Abs. 2 GAL 1965, der die Beitragsbefreiung als unwiderruflich bezeichne und den Befreiten endgültig aus der landwirtschaftlichen Alterskasse ausscheiden lasse, sei jedoch eindeutig dahin zu verstehen, daß der Befreite keine Leistungen aus der Alterskasse mehr beanspruchen könne. Das müsse auch für Rechtsnachfolger gelten.
Die Klägerin hat durch den Geschäftsführer A des Landesverbandes Gartenbau N e. V. die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen und den Bescheid der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Mai 1969 vorzeitiges Altersgeld zu gewähren.
Sie rügt unrichtige Anwendung des § 9 bzw. 14 Abs. 2 und des § 3 Abs. 4 GAL. Das endgültige Ausscheiden von B. aus der Alterskasse habe weder einen Verzicht auf bereits erworbene Rechte noch deren Verlust bedeutet; für die Wirksamkeit der von ihr selbst geleisteten Beiträge komme es auf ihren Gesundheitszustand zur Zeit der Entrichtung nicht an.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig. Aufgrund der vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin abgegebenen Äußerungen bestehen gegen die ordnungsgemäße Prozeßvertretung der Klägerin im Revisionsverfahren keine Bedenken mehr. Danach ist der - sich als tariffähig bezeichnende - Landesverband Gartenbau N als eine Vereinigung von Arbeitgebern i. S. des § 166 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) anzusehen. Mitglieder des Verbandes können vor allem die Inhaber der im Verbandsbereich gelegenen Erwerbsgartenbaubetriebe werden (§ 4 der Satzung); diese sind in der Regel zugleich Arbeitgeber. Die Satzung läßt zwar eine Mitgliedschaft außerdem zu für bereits an leitender Stelle tätige, den Betrieb voraussichtlich übernehmende nahe Angehörige von Betriebsinhabern und für Organisationen mit einer ganz oder teilweise gleichen Zweckrichtung wie der Verband; dadurch wird aber die Wertung als Arbeitgebervereinigung nicht beeinträchtigt (vgl. für mithelfende Familienangehörige das Urteil 2 RU 151/68 vom 27. Februar 1970), zumal die erste Möglichkeit praktisch keine Rolle spielt und die zweite Möglichkeit nur zum Beitritt von drei weiteren Arbeitgebervereinigungen geführt hat. Die "Organisationsreinheit", die auch für Arbeitgebervereinigungen zu fordern ist (Urteil 7 RKg 7/59 vom 19. Dezember 1962), ist jedenfalls gewahrt. Des weiteren ist der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin schon im Zeitpunkt der Revisionseinlegung kraft Vollmacht des Verbandsvorstandes (§ 166 Abs. 2 SGG, letzter Halbsatz) zur Prozeßvertretung vor dem Bundessozialgericht (BSG) befugt gewesen. Den Nachweis hierfür hätte zwar die Vorlage eines vorher erteilten schriftlichen Auftrages (generelle oder konkrete Beauftragung mit der Prozeßvertretung vor dem BSG) erleichtert. Da das Gesetz jedoch keine schriftliche Vollmacht verlangt, genügte auch das vom Prozeßbevollmächtigten beschriebene laufende Einverständnis zwischen dem Vorstand und ihm, daß er die Verbandsmitglieder in ihren beruflichen Belangen einschließlich der Angelegenheiten nach dem GAL vor allen Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vertreten darf.
In der Sache ist die Revision insoweit begründet, als der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen ist.
Der Anspruch der Klägerin beurteilt sich nach § 3 Abs. 2 Buchst. b GAL i. d. F. vom 14. September 1965 (GAL 1965). Danach erhalten vorzeitiges Altersgeld die Witwen landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn sie selbst keine landwirtschaftlichen Unternehmer und erwerbsunfähig sind; diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt. Nach § 3 Abs. 4 ist allerdings ferner erforderlich, daß der verstorbene Unternehmer für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge an die Alterskasse gezahlt hat, wobei die von der Witwe nach dem Tode des Unternehmers entrichteten Beiträge angerechnet werden. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn sowohl die von B. geleisteten 51 Beiträge als auch die von der Klägerin geleisteten 9 Beiträge zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen sind.
Entgegen der Meinung der Beklagten und der Vorinstanzen sind die von B. vor seiner Beitragsbefreiung entrichteten Beiträge auf die erforderliche Versicherungszeit anrechenbar. Das Gegenteil kann nicht daraus hergeleitet werden, daß das Gesetz (ursprünglich in § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 GAL 1961, jetzt § 14) bestimmt: "Die Beitragsbefreiung ist unwiderruflich. Der Befreite scheidet damit endgültig aus der landwirtschaftlichen Alterskasse aus". Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, daß damit im Gesetzeswortlaut nichts über das Schicksal der bereits entrichteten Beiträge ausgesagt ist. Die Anordnung eines "Ausscheidens aus der Alterskasse" ist hierfür nichtssagend, weil es nach den Vorschriften des GAL weder für die Beitragspflicht und die Wirksamkeit von Beiträgen noch für die Entstehung von Ansprüchen einer "Zugehörigkeit" zur Alterskasse bedarf. Soweit das GAL - seit dem GAL 1961 - eine "Mitgliedschaft" bei der Alterskasse kennt, sind Beitragspflicht, Beitragswirksamkeit und Anspruchsberechtigung auch von ihr unabhängig (vgl. BT-DS III/1110, S. 11 zu Nr. 12 des Regierungsentwurfs zum GAL 1961). Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (Schriftlicher Bericht des Bundestagsausschusses für Sozialpolitik, BT-DS III/2695 zu § 9, S. 3 und 4; vgl. auch BSG 24, 54, 56) zeigt nur, daß der Gesetzgeber zeitweilige Beitragsbefreiungen, wie sie nach dem GAL 1957 (§ 8 Abs. 2 und 3) möglich gewesen waren, für die Zukunft ausschließen wollte; die Befreiung sollte nun unwiderruflich und endgültig, d. h. auch unverzichtbar sein. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes gibt dagegen keine zuverlässigen Hinweise mehr, ob und welche Auswirkungen die Beitragsbefreiung auf die bereits entrichteten Beiträge haben sollte (vgl. das Protokoll Nr. 98 des Ausschusses für Sozialpolitik über die Sitzung vom 2. März 1961, S. 21 und 22: eine "Beitragserstattung" wurde danach als "nicht akut" erachtet). Es mag zwar sein, daß seinerzeit kein Anlaß bestanden hat, sich darüber besondere Vorstellungen zu machen, weil nach der Rechtslage aufgrund des GAL 1961, das kein vorzeitiges Altersgeld kannte, noch keine Fälle in Betracht zu ziehen waren, in denen sich aus den entrichteten Beiträgen Rechte nach dem GAL herleiten ließen. Das allein genügt aber nicht für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit der Beitragsbefreiung die künftige Unwirksamkeit der bereits geleisteten Beiträge verbinden wollen. Wenn der Gesetzgeber den Verfall der vor der Beitragsbefreiung geleisteten Beiträge gewollt hätte, dann hätte er jedenfalls bei den späteren Änderungen des GAL diese Absicht im Gesetzestext verdeutlichen müssen, weil nun die Herleitung von Ansprüchen aus den geleisteten Beiträgen denkbar war (vgl. SozR Nr. 4 zu § 9 GAL - Fassung vom 3. Juli 1961 - Aa 5 Rs und 6); Gesetzesänderungen in dieser Richtung sind jedoch nicht erfolgt, obwohl die Befreiungsvorschrift später noch mehrfach geändert bzw. ergänzt worden ist (1963: Ergänzung des § 9 Abs. 2 und Einführung einer Übergangsvorschrift - Art. 4 § 2 -; 1965: wiederum Änderung des § 9). Der Senat ist deshalb der Meinung, daß dem Gesetz hier keine vom Wortlaut derart abweichende Deutung gegeben werden darf. Er stimmt der Meinung der Klägerin zu, daß die entrichteten Beiträge wirksam geblieben sind. Das mit der Befreiung verbundene "endgültige Ausscheiden aus der Alterskasse" hat daher nur die Bedeutung, daß der Befreite nicht mehr beitragspflichtig werden kann und auch zur Weiterentrichtung von Beiträgen nicht berechtigt ist.
Sind aber die von B. entrichteten Beiträge ungeachtet seiner Beitragsbefreiung als wirksam entrichtet anzusehen, dann sind sie im Rahmen des § 3 Abs. 4 GAL 1965 der Klägerin anzurechnen. Dem steht nicht entgegen, daß B. mit diesen Beiträgen allein die Voraussetzungen möglicher Leistungen nach dem GAL nicht hätte erfüllen und daher keine Leistungsansprüche aus den Beiträgen hätte herleiten können.
Da die Entscheidungsgründe des LSG somit eine Gesetzesverletzung enthalten, war zu prüfen, ob sich die Entscheidung des LSG dennoch im Ergebnis als richtig darstellt oder ob in der Sache zugunsten der Klägerin zu entscheiden ist (§ 170 Abs. 1 und 2 SGG). Eine abschließende sachliche Entscheidung ist dem Senat jedoch nicht möglich.
Die tatsächlichen Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob auch die von der Klägerin nach dem Tode von B. geleisteten 9 Beiträge auf die nach § 3 Abs. 4 GAL 1965 erforderliche Versicherungszeit anzurechnen sind. Deren Anrechenbarkeit kann allerdings nicht, wie es das SG getan hat, deshalb verneint werden, weil die Beiträge erst nach dem Eintritt der EU der Klägerin entrichtet worden sind. Das GAL enthält keine Vorschrift i. S. des § 1247 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO), daß die Versicherungszeit von 60 Monaten vor dem Eintritt der EU zurückgelegt worden sein muß; im GAL wird auf diese Vorschrift auch nicht verwiesen. Das BSG hat freilich schon Regeln der Rentenversicherung im Recht der landwirtschaftlichen Altershilfe für entsprechend anwendbar erklärt, sofern die entsprechende Anwendung geboten erschien (vgl. BSG 23, 37, 40); es hat insbesondere beim vorzeitigen Altersgeld Grundsätze der Rentenversicherung aus der Erwägung berücksichtigt, daß auch diese Leistung versicherungsrechtlichen Charakter habe (BSG 28, 295, 298; SozR Nr. 1 zu § 2 GAL 1963: "In Wirklichkeit eine Rente wegen EU"). Bei rein versicherungsrechtlicher Betrachtungsweise wäre in der Tat die Erfüllung der Wartezeit, d. h. die Zurücklegung der vollen Versicherungszeit von 60 Monaten vor dem Eintritt der EU zu fordern. Es ist jedoch zu beachten, daß den Leistungen der landwirtschaftlichen Altershilfe neben versicherungsrechtlichen auch agrarpolitische Motive zugrunde liegen, darunter vornehmlich das Bestreben, die Hofübergabe an jüngere Kräfte zu fördern. Dieses Ziel würde erheblich gefährdet, wenn einem landwirtschaftlichen Unternehmer, der vor Erreichen einer Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten erwerbsunfähig wird, nicht ermöglicht würde, den Hof gerade noch bis zum Erreichen dieser Versicherungszeit fortzuführen und dann in der Gewißheit, vorzeitiges Altersgeld zu erhalten, abzugeben. Wäre diese Möglichkeit nicht gegeben, müßte er entweder den Hof sofort ohne jegliche Altersgeldansprüche abgeben - was kaum zu erwarten ist - oder ihn trotz EU wesentlich länger, nämlich bis zur Erfüllung der Wartezeit von 180 Monaten für das normale Altersgeld fortführen. Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß das GAL keine Lücke enthält, soweit eine dem § 1247 Abs. 3 RVO vergleichbare Vorschrift fehlt. In dieser Meinung sieht er sich bestärkt durch eine Übergangsvorschrift im GAL 1965, nämlich Art. 2 § 7 b; dort hat der Gesetzgeber landwirtschaftlichen Unternehmern, die im April 1963 ihr Unternehmen bereits abgegeben hatten, zur Erlangung eines vorzeitigen Altersgeldes wegen EU die Nachentrichtung von Beiträgen gestattet, ohne daß dabei der Zeitpunkt des Eintritts der EU eine Rolle spielte. Da nicht wenige der Begünstigten schon erwerbsunfähig gewesen sein dürften, spricht auch diese Regelung dafür, daß in der Altershilfe für Landwirte die Wartezeit für das vorzeitige Altersgeld abweichend von der Regelung der gesetzlichen Rentenversicherung noch nach dem Eintritt der EU erfüllt werden darf.
Die 9 Beiträge wären jedoch unwirksam, wenn die Klägerin nicht nach § 14 GAL beitragspflichtig gewesen wäre. Vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen ist danach jeder landwirtschaftliche Unternehmer beitragspflichtig. Es müßte also feststehen, daß die Klägerin in den neun Monaten, für die die Beiträge entrichtet worden sind, das Unternehmen auf eigene Rechnung bewirtschaftet hat (§ 1 GAL). Nicht erforderlich wäre entgegen von Ausführungen im Bescheid der Beklagten vom 7. April 1972 die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis, da, wie schon hervorgehoben, die Beitragspflicht davon nicht abhängt. Die Unternehmereigenschaft der Klägerin in den neun Monaten nach dem Tode von B. hat das LSG aber bei seiner Entscheidung offengelassen.
Der Rechtsstreit muß deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden.
Bei der neuen Entscheidung wird das LSG auch über die außergerichtlichen Kosten im Revisionsverfahren zu befinden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 1646521 |
BSGE, 70 |