Entscheidungsstichwort (Thema)
Invalidität eines oberarmamputierten, nicht umgeschulten Handarbeiters
Leitsatz (amtlich)
Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nach SGG § 164 Abs 2 darzulegen, auf Grund welcher Umstände das Landessozialgericht sich hätte gedrängt fühlen müssen, weitere Ermittlungen anzustellen und in welcher Richtung Ermittlungen im einzelnen hätten vorgenommen werden müssen. Die allgemeine Rüge, das Berufungsgericht hätte sich mit der dem Kläger verbliebenen Arbeitsfähigkeit und den ihm tatsächlich zumutbaren Tätigkeiten näher auseinandersetzen müssen, genügt nicht.
Leitsatz (redaktionell)
1. RVO § 1254 gestattet nur die Berücksichtigung solcher Tätigkeiten, die ein Versicherter nach seinen gegenwärtig vorhandenen Kräften und Fähigkeiten noch ausüben kann. Das ist auch dann anzunehmen, wenn dem Versicherten die Umschulung auf einen neuen Beruf nach seinem Lebensalter und Gesundheitszustand an sich zuzumuten wäre.
2. Wenn Streit über das Vorliegen von Invalidität besteht und der Versicherungsträger die Ermittlungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der dem Rentenbewerber noch möglichen und zumutbaren Tätigkeiten für unzureichend hält, bedarf es der Angabe, auf Grund welcher Umstände sich das Berufungsgericht hätte veranlaßt sehen müssen, weitere Ermittlungen anzustellen und in welcher Hinsicht Ermittlungen unterlassen worden sind.
Normenkette
SGG § 103 Fassung: 1953-09-03, § 162 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03, § 164 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03; RVO § 1254 Fassung: 1949-06-17
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 6. August 1954 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der im Jahre 1925 geborene Kläger, von Beruf Schmiedegeselle, hat im letzten Krieg seinen rechten (Gebrauchs-) Arm in Oberarmmitte verloren und begehrt deswegen Invalidenrente. Bis Ende November 1953 war er einige Tage im Monat als Zählerableser bei einem Stromversorgungsunternehmen mit einem Verdienst von etwa 100.- DM monatlich tätig. Seitdem ist er bei seinem Vater, der in einem in der Nähe von L gelegenen Dorfe eine Schmiede betreibt, gegen einen Monatslohn von 150.- DM beschäftigt. Seine Tätigkeit beschränkt sich im wesentlichen darauf, die in der Schmiede beschäftigten Arbeiter anzuleiten, insbesondere auch bei der Reparatur von Ackerschleppern zu beraten. Die dafür erforderlichen Kenntnisse hatte sich der Kläger durch Teilnahme an zwei Lehrgängen von je sechs Wochen angeeignet.
Den Antrag des Klägers auf Invalidenrente vom 24. September 1952 lehnte die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA.) ab, weil sie den Kläger nicht für invalide hielt. Auf die Berufung des Klägers, die mit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Klage vom Oberversicherungsamt auf das Sozialgericht (SG.) Lübeck überging, hob dieses den ablehnenden Bescheid der Beklagten auf und verurteilte sie zur Gewährung der Invalidenrente. Das SG. war im Gegensatz zur Beklagten der Auffassung, daß der Kläger wegen des Verlustes seines rechten Armes - abgesehen von reinen Invalidentätigkeiten wie Dienst als Bote, Pförtner, Auskunftsperson, Fahrstuhlführer - keine wesentlichen Arbeiten mehr verrichten könne, mithin als invalide anzusehen sei. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Sie hatte in der Berufungsbegründung u. a. darauf hingewiesen, daß es in der Industrie "zahlreiche Tätigkeiten" (Bedienen von Maschinen) gebe, die der Kläger entsprechend seiner Ausbildung als Schmied auch mit dem linken Arm ausüben könne, im übrigen sei dem Kläger bei seinem jugendlichen Alter zuzumuten, sich auf einen anderen Beruf umzuschulen. Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt, sondern ist mit dem SG. der Ansicht, daß der Kläger nicht mehr fähig sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die Hälfte des Lohnes eines vergleichbaren gesunden Versicherten zu verdienen. In seinem erlernten Beruf als Schmied könne er nicht mehr tätig sein. Bei der Unzulänglichkeit der Armprothesen wäre der Kläger nur dann in der Lage die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen, wenn er nach Verlust des Armes neue Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hätte, die es ihm ermöglichten, einen anderen Beruf auszuüben; daran fehle es aber bei dem Kläger. Die von ihm zeitweilig ausgeübte Tätigkeit als Zählerableser müsse als eine typische Invalidenbeschäftigung für die Frage seiner Invalidität außer Betracht bleiben. Auch die Mithilfe bei der Reparatur von Ackerschleppern dürfe nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger seine Arbeitskraft insoweit nur vergönnungsweise innerhalb des väterlichen Betriebes, nicht jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nutzbringend verwerten könne. Neue Kenntnisse und Fertigkeiten, die ihn zur Ausübung eines anderen Berufes, insbesondere zu einer nichtkörperlichen Berufstätigkeit befähigten, habe er bisher - auch durch die Teilnahme an den Lehrgängen - nicht erworben. Die bloße Möglichkeit einer Umschulung auf andere Berufe sei aber für die Frage der (gegenwärtigen) Erwerbsfähigkeit des Klägers unerheblich. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten mit der Rüge, das Berufungsgericht habe die rechtlichen Voraussetzungen des Invaliditätsbegriffs verkannt und damit den § 1254 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu Unrecht angewendet. Das Urteil hätte sich mit der dem Kläger verbliebenen Arbeitsfähigkeit "nicht nur abstrakt" auseinandersetzen dürfen, sondern hätte die dem Kläger tatsächlich noch zumutbaren Tätigkeiten im einzelnen untersuchen müssen.
Die - vom Landessozialgericht (LSG.) zugelassene - Revision ist nicht begründet.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob der Kläger - trotz seines Gebrechens - noch imstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemutet werden kann, die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen (§ 1254 RVO). Da die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers, abgesehen von seiner Kriegsbeschädigung, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht herabgesetzt ist, kommt es im vorliegenden Fall weniger auf die wesentlich medizinische Frage an, in welchem Ausmaß dem Kläger noch körperliche Kräfte verblieben sind, die ihn noch zum Erwerb der gesetzlichen Lohnhälfte befähigen könnten. Im Vordergrund stehen vielmehr die nach den näheren Umständen des Einzelfalles und nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu beantwortenden, im übrigen rechtlicher Beurteilung unterliegenden Fragen, welche beruflichen Tätigkeiten der Kläger nach "seinen Kräften und Fähigkeiten" überhaupt noch verrichten kann, ob der allgemeine Arbeitsmarkt insoweit geeignete Arbeitsplätze bietet, die ihm den Erwerb der gesetzlichen Lohnhälfte ermöglichen würden, und ob schließlich die hiernach etwa in Betracht kommenden Arbeiten dem Kläger unter Berücksichtigung "seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes" zuzumuten sind.
In dieser Hinsicht geht das Berufungsgericht ohne erkennbare Rechtsverletzung davon aus, daß der Kläger - nach Verlust seines rechten Gebrauchsarmes - in seinem erlernten Beruf als Schmied nicht mehr tätig sein kann. - Der Vorderrichter ist weiterhin der Auffassung, daß der Kläger mit Rücksicht auf seine handwerkliche Ausbildung auf die bis 1953 ausgeübte Tätigkeit als Zählerableser nicht verwiesen werden dürfe. Ob und inwieweit diese - einen individuellen Sachverhalt betreffende - Beurteilung im Revisionsverfahren nachgeprüft werden kann, mag zweifelhaft erscheinen, weil das Revisionsgericht vornehmlich der Einheit und Fortbildung des Rechts und damit einer ihrem Wesen nach auf das Allgemeine gerichteten Aufgabe zu dienen hat (vgl. insbesondere die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Begriffen der "groben" Pflichtverletzung und des "wichtigen" Kündigungsgrundes, Arbeitsrechtliche Praxis Nr. 1 zu § 23 Betriebsverfassungsgesetz mit Anm. von Bötticher und Nr. 3 - 7 zu § 626 BGB mit Anm. von Hueck und Jesch; Bundesverwaltungsgericht in BVerwG 2, 184 und DVBl. 1956, 716; Bundesgerichtshof in BGHZ. 4, 186 und 10, 14 sowie in NJW. 1952, 1329; Schwinge, Grundlagen des Revisionsrechts, S. 50; Bötticher, die Gleichheit vor dem Richter, S. 27 f.; Jesch, ÖV. 1956, 77 ff.). Die Frage braucht hier indessen nicht näher geprüft zu werden; auch wenn man dem Revisionsgericht eine Nachprüfung solcher individuellen Verhältnisse zugesteht, würde die Nachprüfung hier keinen Rechtsirrtum ergeben. Der Kläger kann nämlich als gelernter Schmied schon deshalb auf die Ausübung des angeführten, mit seinem erlernten Handwerk nicht zusammenhängenden, eine geregelte Ausbildung oder besondere Vorkenntnisse nicht erfordernden, nur nebenher ausgeübten und dementsprechend wesentlich minder entlohnten Berufs als Zählerableser nicht verwiesen werden, weil solche - und ähnliche - Stellen erfahrungsgemäß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur in so geringer Zahl vorhanden sind, daß ihnen für die Beurteilung der dem Kläger noch verbliebenen Erwerbsfähigkeit keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. RVA, Grunds. Entsch. vom 26. Mai 1921, AN 1921 S. 334, Reichsversicherungsordnung, herausgegeben von Mitgliedern des Reichsversicherungsamts, Bd. IV (1930), § 1255 Anm. 7 Abs. 4).
Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht der gegenwärtigen Beschäftigung des Klägers im Betrieb seines Vaters, die im wesentlichen in einer "beratenden Mithilfe" besteht, kein entscheidendes Gewicht beimißt. Nach den tatsächlichen, von der Revisionsklägerin nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Kläger seine Arbeitskraft insoweit ausschließlich im väterlichen Betrieb nutzbringend verwerten. Ist die Möglichkeit zu einer bestimmten beruflichen Betätigung aber in dieser Weise begrenzt, so erscheint es ausgeschlossen, daß der Versicherte durch die fragliche Beschäftigung die Hälfte dessen erwerben kann, was vergleichbare gesunde Personen "in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen". Soweit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Betätigungsmöglichkeiten nicht gegeben sind, können aus der Tatsache, daß der Versicherte auf Grund besonderer Umstände gleichwohl in der Lage ist, durch Ausübung einer ihm sonst nicht zugänglichen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen, keine Rückschlüsse auf seine Erwerbsfähigkeit gezogen werden. Das Berufungsgericht hat daher die Tätigkeit des Klägers im väterlichen Betrieb mit Recht außer Betracht gelassen.
Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, der Kläger sei deshalb nicht invalide, weil er sich bei seinem jugendlichen Alter einer Umschulung unterziehen könnte. § 1254 RVO gestattet nur die Berücksichtigung solcher Tätigkeiten, die ein Versicherter nach "seinen Kräften und Fähigkeiten", d. h. nach seinen gegenwärtig vorhandenen Kräften und Fähigkeiten noch ausüben kann. Berufe, die ihm erst künftig, durch neu zu erwerbende Kenntnisse und Fähigkeiten, erschlossen werden, müssen so lange außer Betracht bleiben, als eine zu ihrer Erlangung erforderliche Umschulung nicht erfolgreich durchgeführt ist. Das ist auch dann anzunehmen, wenn dem Versicherten, wie hier, die Umschulung auf einen neuen Beruf nach seinem Lebensalter und Gesundheitszustand an sich zuzumuten wäre. Auf die Rechtslage nach dem von den gesetzgebenden Körperschaften beschlossenen, aber zur Zeit der Verkündung dieses Urteils noch nicht publizierten Neuregelungsgesetz für die Rentenversicherung der Arbeiter ist hier nicht einzugehen.
Ob der Kläger außer den genannten, im Rahmen des § 1254 RVO jedoch irrelevanten Tätigkeiten noch anderen Beschäftigungen, insbesondere in einem Fabrikbetrieb, nachgehen könnte, wird vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich erörtert. Darin ist jedoch - entgegen der Ansicht der Revisionsklägerin - keine Verkennung des Invaliditätsbegriffs zu erblicken. Ersichtlich hat das Berufungsgericht, wenn es dies ausdrücklich auch nur für einige, ihm offenbar besonders naheliegend erscheinende Möglichkeiten gesagt hat, zum Ausdruck bringen wollen, daß der Kläger, abgesehen von reinen Invalidentätigkeiten, zur Ausübung eines körperliche Arbeiten erfordernden Berufs - des Berufs eines "Handarbeiters" - auf dem allgemeinen Arbeitsmarkte nicht mehr imstande ist. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist namentlich seinen Ausführungen zu entnehmen, wonach der Kläger als Armamputierter nur im Falle des Erwerbs neuer Kenntnisse und Fertigkeiten in der Lage sein würde, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen hinreichenden Verdienst zu erzielen. Daß das Berufungsgericht dabei nicht auch Maschinenarbeiten in Fabriken - etwa in der naheliegenden Stadt Lübeck - in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen haben sollte, ist umso weniger anzunehmen, als die Beklagte in der Berufungsschrift gerade auf solche Arbeiten - ohne sie im einzelnen zu bezeichnen - hingewiesen hatte. Hiernach ist als vom Vorderrichter festgestellt anzusehen, daß der Kläger als Handarbeiter - abgesehen von sogenannten Invalidenarbeiten - nicht mehr die gesetzliche Lohnhälfte verdienen kann. Diese Feststellung ist tatsächlicher Art und daher unter dem Blickwinkel der richtigen Anwendung des materiellen Rechts vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar.
Dem Senat ist aber auch eine Prüfung in der Hinsicht verwehrt, ob die Feststellung auf einem verfahrensrechtlich zulässigen Wege, insbesondere nach hinreichender Sachaufklärung, zustande gekommen ist. Denn Verfahrensmängel unterliegen der Nachprüfung des Revisionsgerichts nur, sofern sie innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nach den näheren Bestimmungen des § 164 Abs. 2 SGG gerügt worden sind. Nach dieser Vorschrift erfordert die Rüge eines Verfahrensmangels, daß die Revisionsbegründung die den Mangel ergebenden Tatsachen und die Beweismittel bezeichnet. Dazu gehört, wie der Senat bereits in BSG. 1, 91 ausgesprochen hat, im Falle der Rüge nach § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht des Gerichts) die nähere Darlegung, inwiefern die angestellten Ermittlungen unzureichend sind und daher einer Ergänzung bedürfen. Ob darüber hinaus vom Revisionskläger zu fordern ist, daß er in der Revisionsbegründung darlegt, "auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche Beweismittel es zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen" (BGHSt. 2, 168), kann hier unerörtert bleiben. Wenn Streit über das Vorliegen von Invalidität besteht und der Versicherungsträger die Ermittlungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der dem Rentenbewerber noch möglichen und zumutbaren Tätigkeiten für unzureichend hält, bedarf es jedenfalls der Angabe, auf Grund welcher Umstände sich das Berufungsgericht hätte veranlaßt sehen müssen, weitere Ermittlungen anzustellen und in welcher Hinsicht Ermittlungen unterlassen worden sind. Im vorliegenden Fall erscheint es schon sehr zweifelhaft, ob in der Revisionsbegründungsschrift der Beklagten überhaupt eine Verfahrensrüge erhoben worden ist, denn es wird darin ausdrücklich nur die Verletzung des § 1254 RVO gerügt. Aber auch wenn man in den Ausführungen der Beklagten die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 103 SGG) sehen wollte, so würde diese nicht der Vorschrift des § 164 Abs. 2 SGG entsprechen. Die bloße Behauptung der Revisionsklägerin, das LSG. hätte sich mit der dem Kläger verbliebenen Arbeitsfähigkeit und den ihm tatsächlich zumutbaren Tätigkeiten nicht nur abstrakt auseinandersetzen dürfen, stellt keine den Erfordernissen des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG genügende Rüge dar. Die Revisionsklägerin hätte schon näher darlegen müssen, welche Umstände (z. B. die örtliche Nähe einer industriereichen Großstadt) dem Berufungsgericht Anlaß hätten geben müssen, seine Ermittlungen auf sonstige Berufsmöglichkeiten für den Kläger (z. B. in bestimmten Industriebetrieben) auszudehnen und welche zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten für ihn nach Auffassung der Revisionsklägerin noch gegeben sind. Da die Revisionsklägerin ihren Obliegenheiten insoweit nicht nachgekommen ist, liegt eine den Erfordernissen des § 164 Abs. 2 SGG genügende Verfahrensrüge nicht vor. Der Senat kann daher die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei zu anderen als den angegebenen körperlichen Arbeiten nicht in der Lage, nicht daraufhin nachprüfen, ob sie auf Grund eines hinreichend geklärten Sachverhalts getroffen sind.
Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen, wobei die Frage offen bleiben muß, inwieweit die Beklagte etwa im Rahmen der Neuregelung der Rentenversicherungen künftig die Möglichkeit haben wird, den Kläger auf andere Berufe umzuschulen und ihm nach erfolgter Umschulung oder im Falle der Weigerung die Rente zu entziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen