Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsfreiheit schließt Nachversicherungsberechtigung aus. Nachversicherung einstufige/zweistufige Juristenausbildung
Leitsatz (amtlich)
Absolventen der einstufigen Juristenausbildung sind für die Zeiten der Praktika und die abschließende Prüfungszeit nicht in der Rentenversicherung der Angestellten nachzuversichern.
Leitsatz (redaktionell)
Geht während eines ordentlichen Hochschulstudiums ein Student Beschäftigungen nach, ist eine die Nachversicherung ausschließende Versicherungsfreiheit iS von § 4 Abs 1 Nr 4 AVG gegeben.
Orientierungssatz
Wenn die Praktika in der einstufigen Juristenausbildung anders als der Vorbereitungsdienst in der zweistufigen Juristenausbildung nicht nachversichert werden, so rechtfertigt sich das aus unterschiedlichen Sachverhalten; da die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung auch während der Praktika den Studentenstatus behalten, ist es nicht willkürlich, sie wie alle sonst ein Praktikum ableistende Studenten zu behandeln.
Normenkette
AVG § 9 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 4; RVO § 1232 Abs. 1, § 1229 Abs. 1, § 1228 Abs. 1 Nr. 3; SGB 4 § 7; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Bayreuth (Entscheidung vom 18.07.1984; Aktenzeichen S 10 An 88/83) |
Tatbestand
Der Streit geht um die Nachversicherung von Zeiten der einstufigen Juristenausbildung in Bayern (Pflichtpraktikum I, Pflichtwahlpraktikum, Pflichtpraktikum III, abschließende Prüfungszeit).
Der 1952 geborene Kläger hat die einstufige juristische Ausbildung absolviert. Dafür durchlief er als immatrikulierter Student der Universität Augsburg ab dem 15. Oktober 1973 verschiedene Grund-, Spezial- und Integrativstudien. Dazwischen befand er sich, ohne exmatrikuliert zu sein, vom 1. Juli 1975 bis 31. März 1976 im Pflichtpraktikum I bei dem Amts- und Landgericht sowie der Staatsanwaltschaft, vom 1. Februar 1978 bis 30. April 1978 im Pflichtpraktikum III bei einem Rechtsanwalt und vom 1. März 1979 bis 31. Mai 1979 im Pflichtwahlpraktikum beim Landgericht. Die Zwischenprüfung legte er bei der Justizverwaltung des Oberlandesgerichts (OLG) München im Januar 1978, die Schlußprüfung (Zweite Juristische Staatsprüfung) in der Zeit von Herbst 1979 bis April 1980 ab. Im Pflichtpraktikum I erhielt er als Rechtspraktikant noch keine Unterhaltsbeihilfe; in den übrigen streitigen Zeiten als in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufener Rechtsreferendar Referendarbezüge.
Im Anschluß an die mit der Prüfung erfolgte Beendigung des Beamtenverhältnisses versicherte der beigeladene Freistaat Bayern den Kläger für die streitigen Zeiten und die Zeit des Integrativstudiums II (1. bzw 11. Juni bis 21. Juli 1979) in der gesetzlichen Angestelltenversicherung nach, forderte den gezahlten Betrag nach Beanstandung durch die Beklagte aber zurück. Im Bescheid vom 28. März 1983 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die gemäß § 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) durchgeführte Nachversicherung werde aufgehoben, da der Kläger auch während der praktischen Ausbildung als Student versicherungsfrei gewesen sei (Hinweis auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 30. Januar 1980 - 12 RK 45/78 - und 17. Dezember 1980 - 12 RK 10/79 und 3/80 -).
Widerspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg. Nach der Ansicht des Sozialgerichts (SG) im Urteil vom 18. Juli 1984 sind die Bescheide zu Recht ergangen. Als Student, als welcher der Kläger während der gesamten Ausbildung anzusehen sei, sei er nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG versicherungsfrei gewesen, so daß eine Nachversicherung auch für die Zeiten entfalle, in denen er in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Rechtspraktikant bzw -referendar von der Justiz ausgebildet worden sei. Bei der einstufigen juristischen Ausbildung werde die theoretische Universitätsausbildung erst mit der Schlußprüfung abgeschlossen, der sich nur ein immatrikulierter Student unterziehen könne. Art 3 des Grundgesetzes (GG) sei nicht verletzt. Die Unterschiede zwischen der ein- und der zweistufigen Juristenausbildung seien so deutlich, daß von einer Ungleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte nicht gesprochen werden könne.
Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil und den Bescheid vom 28. März 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1983 aufzuheben, hilfsweise, den Rechtsstreit zurückzuverweisen.
Zur Begründung rügt er eine Verletzung materiellen Rechts. Zwar sei er von Beginn bis Ende der Ausbildung eingeschriebener Student gewesen, gleichwohl dürfe sein zeitweiliger beamtenrechtlicher Status nicht außer acht gelassen werden. Während der Praktika habe keine Verbindung zur Hochschule bestanden; auch sei die Schlußprüfung keine Hochschulprüfung, selbst wenn ein Hochschullehrer als Prüfer teilnehme. Daß die im Staatsdienst bleibenden Absolventen der einstufigen Ausbildung für die Ausbildungszeiten versorgt würden, die aus dem Staatsdienst ausscheidenden dagegen nicht, sei verfassungswidrig. Für die Zeit des Integrativstudiums II beanspruche er keine Nachversicherung mehr.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt. In der Sache schließt er sich der Beklagten an.
Entscheidungsgründe
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid die durchgeführte Nachversicherung zu Recht aufgehoben. Hieran war sie nicht dadurch gehindert, daß sie über die Nachversicherung dem Kläger eine Aufrechnungsbescheinigung nach § 124 Abs 6 AVG erteilt hatte. Wie der Senat bereits entschieden hat (SozR 2200 § 1232 Nr 14 unter Hinweis auf Urteile des 1. Senats des BSG), entspricht diese Bescheinigung der im Falle einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei Umtausch der Versicherungskarte auszustellenden Aufrechnungsbescheinigung und ist wie sie in der Regel kein Verwaltungsakt. Die Bescheinigung konnte daher zu keiner Bindung der Beklagten nach § 77 SGG führen. Dahinstehen kann, ob bei der Aufhebung einer Nachversicherung § 145 Abs 2 AVG entsprechend anzuwenden wäre, da diese Vorschrift die Beanstandung (Anfechtung) von Beiträgen erst nach dem Ablauf von zehn Jahren nach der Aufrechnung ausschließt.
Das SG hat zutreffend entschieden, daß der Kläger für die streitigen Zeiten nicht nachzuversichern ist. Die Nachversicherung würde nach § 9 Abs 1 AVG voraussetzen, daß der Kläger - ohne Versorgung, was zutrifft - aus einer Beschäftigung ausgeschieden ist, während der er nach § 6 Abs 1 Nrn 2 bis 5 oder § 8 Abs 1 versicherungsfrei war und daß er sonst, d. h. ohne diese Versicherungsfreiheit, versicherungspflichtig gewesen wäre.
Zu der ersten Voraussetzung hat das SG keine Stellung genommen; es hat sie offenbar bejaht oder unterstellt. Das beigeladene Land nimmt nach seinem Vortrag im Revisionsverfahren für das Pflichtpraktikum I eine nach § 6 Abs 1 Nr 3 versicherungsfreie und für die übrigen streitigen Zeiten eine nach § 6 Abs 1 Nr 2 AVG versicherungsfreie Beschäftigung an. Insoweit bestehen jedoch schon gegen die Annahme einer "Beschäftigung" zumindest teilweise Bedenken.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat bisher offen gelassen, ob ein Zwischenpraktikum während eines Studiums als eine Beschäftigung iS des § 7 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB 4) angesehen werden kann (so der 12. Senat für Praxissemester in SozR 2200 § 172 Nr 5, und der 7. Senat für ein Unterrichtspraktikum in der einphasigen Lehrerausbildung im Urteil vom 14. November 1985 - 7 RAr 123/84 - und für ein Wahlpraktikum in der einstufigen Juristenausbildung im Urteil vom 12. Dezember 1985 - 7 RAr 137/84 -). Gleichwohl könnte dem beigeladenen Land darin zugestimmt werden, daß der Kläger während der hier streitigen Praktika, die ähnlich wie die entsprechenden Stationen des Vorbereitungsdienstes der zweistufigen Juristenausbildung abliefen, in einer Beschäftigung iS der §§ 2 Abs 1 Nr 1, 6 Abs 1, 9 Abs 1 AVG iVm § 7 SGB 4 gestanden hat. Eine solche Beschäftigung läßt sich jedoch kaum mehr für die abschließende Prüfungszeit bejahen. Diese schließt nicht die Praktika, sondern die Gesamtausbildung ab, so daß sie nicht ohne weiteres die Bewertung der Praktika teilen kann. Von der Gesamtausbildung stellt jedoch das zeitlich überwiegende reine Studium keine "Beschäftigung" im sozialrechtlichen Sinne dar, wie der 7. Senat für reine Studienzeiten in der einphasigen Lehrerausbildung und der einstufigen Juristenausbildung entschieden hat (Urteile vom 14. November und 12. Dezember 1985; die Bejahung eines Dienstverhältnisses während des Wahlstudiums der einstufigen Juristenausbildung durch den Bundesfinanzhof in NJW 1986, 455 hat nur steuerrechtliche Bedeutung).
Zweifel bestehen aber ferner an der Nachversicherbarkeit des Pflichtpraktikums I wegen dessen Unentgeltlichkeit. § 9 Abs 2 AVG schließt bei Beamten in die Nachversicherung auch die Zeit des Vorbereitungsdienstes für den Beamtenberuf ohne Rücksicht darauf ein, ob während dieser Zeit Entgelt bezogen worden ist. Aus dieser Vorschrift, die sich nur auf Zeiten bezieht, in denen Vorbereitungsdienst "als Beamter" geleistet wurde (BSGE 16, 30, 32) könnte gefolgert werden, daß für sonstige unentgeltliche Beschäftigungen zur Berufsausbildung, also auch für die nicht in Beamteneigenschaft abgeleistete Zeit des Pflichtpraktikums I, keine Nachversicherung stattzufinden hat.
Der Senat braucht diesen Bedenken jedoch nicht weiter nachzugehen. Denn auch wenn beim Pflichtpraktikum I das fehlende Entgelt für unerheblich erachtet und für alle streitigen Zeiten eine nach § 6 Abs 1 Nr 2 oder 3 AVG versicherungsfreie Beschäftigung bejaht wird, kann keine Nachversicherung erfolgen, wie das SG richtig erkannt hat. Der Kläger wäre dann nämlich ohne diese Versicherungsfreiheit in den Beschäftigungen nicht versicherungspflichtig, vielmehr nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG versicherungsfrei gewesen.
Nach dieser Vorschrift ist versicherungsfrei, wer "während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule ... gegen Entgelt beschäftigt ist". Dieser Tatbestand ist bei Annahme einer Beschäftigung in allen streitigen Zeiten und bei Unerheblichkeit des im Pflichtpraktikums I fehlenden Entgelts erfüllt. Die Beschäftigungen fanden während der Dauer des Studiums des Klägers als ordentlicher Studierender an einer Hochschule statt; der Kläger war in sämtlichen Zeiten an der Universität Augsburg immatrikuliert.
Für die Anwendung des § 4 Abs 1 Nr 4 AVG stellt die Rechtsprechung des BSG allerdings noch darauf ab, ob der Betreffende während der Beschäftigung seinem Erscheinungsbild nach Student geblieben oder als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist. Dies beruht auf der Erwägung, daß ein Student seinem Status nach grundsätzlich nicht zu dem von der Sozialversicherung (hier: Rentenversicherung) erfaßten Personenkreis gehört und deshalb auch nicht aufgrund meist kurzfristiger Beschäftigung vorübergehend in diese einbezogen werden soll. Insoweit soll entsprechend dem Gedanken der versicherungsrechtlichen Kontinuität ein Wechsel zwischen Versicherungsfreiheit und Versicherungspflicht möglichst vermieden werden.
Ein fortdauerndes Erscheinungsbild als Student hat die Rechtsprechung für berufspraktische Tätigkeiten innerhalb eines Studiums schon mehrfach bejaht (SozR 2200 § 172 Nr 12: in Semesterferien; Nr 15: in Praxissemestern; Urteile vom 22. Februar 1984 - 7 RAr 8/83 -, 12. April 1984 - 7 RAr 34/83 -, 14. November 1985 - 7 RAr 123/84 -: während der einphasigen Lehrerausbildung; Urteile vom 12. Dezember 1985 - 7 RAr 122/84, 137/84, 31/85: während der einstufigen Juristenausbildung). Dabei hat der 7. Senat für die berufspraktischen Tätigkeiten innerhalb der einstufigen Lehrer- bzw Juristenausbildung hervorgehoben, daß es nicht darauf ankomme, ob diese in Art und Ausgestaltung mit Zeitabschnitten des Referendariats vergleichbar sind. Entscheidend sei, ob die berufspraktische Tätigkeit geeignet ist, das bisher vom Status des Studenten geprägte Erscheinungsbild in das eines abhängig Beschäftigten zu verändern. Das sei nicht der Fall. Die einstufige Ausbildung unterscheide sich von der zweistufigen durch die andersartige Zuordnung des Praktikums. Bei ihr liege das Praktikum im Studiumabschnitt und nicht erst nach ihm. Der Absolvent bleibe weiter immatrikuliert; die Bindung an die Hochschule bleibe bestehen; im Zeitvergleich trete die berufspraktische Tätigkeit gegenüber dem übrigen Teil des Studiums zurück.
Der erkennende Senat hält diese Ausführungen für zutreffend und schließt sich ihnen an. Ausschlaggebend ist, daß die Praktika Teile einer Gesamtausbildung sind, bei der das erst mit dem Schlußexamen abgeschlossene Studium die Klammer bildet und deshalb im Vordergrund steht. Die theoretischen und praktischen Teile sind derart verzahnt, daß kein Teil ohne den anderen ausbildungsmäßig denkbar ist. Während das überkommene Studium der Rechtswissenschaft mit dem 1. Staatsexamen abgeschlossen werden kann, ist die einstufige Ausbildung allein mit dem Schlußexamen abschließbar; vorher ist kein "abgeschlossenes Studium" zu erreichen. Hiernach muß der Absolvent auch während der Praktika seinem Erscheinungsbild nach als Student angesehen werden; zumindestens muß dann unter dem Gedanken der versicherungsrechtlichen Kontinuität dieser Status den Vorrang haben. Dafür spricht auch, daß die Verneinung der Versicherungsfreiheit eines "ordentlichen Studierenden" nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG wegen eines Erscheinungsbildes als abhängiger Arbeitnehmer eine Ausnahme vom Wortlaut der Vorschrift bewirkt; eine solche läßt sich nur rechtfertigen, wenn ein studentisches Erscheinungsbild eindeutig nicht mehr gegeben ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Eine zusätzliche Stütze für die Auffassung des Senats ist im weiteren die durch das 7. Änderungsgesetz zum Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 20. Dezember 1985 (BGBl I, 2484) in § 241a AFG geschaffene Regelung (Abs 1 Nr 1), daß einer beitragspflichtigen Beschäftigung iS des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG (vgl Urteil vom 12. Dezember 1985 - 7 RAr 137/84 -) die Zeiten einer einstufigen Juristenausbildung vom Beginn des vierten Jahres der Ausbildung gleichstehen. Diese Bestimmung ist in dieser Weise nur sinnvoll, wenn die Zeiten der einstufigen Juristenausbildung einschließlich der Praktika nicht als beitragspflichtige Beschäftigungen angesehen werden. Der Gesetzgeber ist offenbar davon ausgegangen, daß die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung "wie andere Studierende" (BT-Drucks 10/3923 S 19) nach der § 4 Abs 1 Nr 4 AVG entsprechenden Regelung des § 172 Abs 1 Nr 5 RVO iVm § 169 Nr 1 AFG beitragsfrei (versicherungsfrei) sind.
Die unterbleibende Nachversicherung des Klägers verletzt nicht Art 3 Abs 1 GG. Wenn die Praktika in der einstufigen Juristenausbildung anders als der Vorbereitungsdienst in der zweistufigen Juristenausbildung nicht nachversichert werden, so rechtfertigt sich das aus unterschiedlichen Sachverhalten; da die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung auch während der Praktika den Studentenstatus behalten, ist es nicht willkürlich, sie wie alle sonst ein Praktikum ableistende Studenten zu behandeln. Im Vergleich zu den Absolventen der einstufigen Juristenausbildung, die im Staatsdienst verbleiben, wird der Kläger, was die Nachversicherung betrifft, gleichbehandelt; auch bei jenen kann nämlich im Falle eines späteren unversorgten Ausscheidens aus den gleichen Gründen wie beim Kläger keine Nachversicherung der Praktika erfolgen.
Zutreffend weist die Beklagte im übrigen darauf hin, daß die Praktika in der einstufigen Juristenausbildung als Ausfallzeiten der Hochschulausbildung in der Rentenversicherung berücksichtigt werden könnten, was ein angemessenes Äquivalent zu der vom Kläger behaupteten Einbeziehung in die beamtenrechtliche Versorgung der im Staatsdienst verbleibenden Absolventen darstellen würde. Dabei läge wegen des durchgehenden Studentenstatus wohl kein Fall wie der in SozR 2200 § 1259 Nr 69 entschiedene vor, in dem der Senat bei einer aus Fachschulausbildung und praktischem Ausbildungsabschnitt bestehenden Gesamtausbildung für letzteren trotz der späteren sich auf die Gesamtausbildung beziehenden Prüfung das Vorhandensein einer Ausfallzeit verneint hat. Allerdings ist die Ausfallzeit der Hochschulausbildung auf die Zeit von fünf Jahren beschränkt, was bei der einstufigen Juristenausbildung zu unbefriedigenden Ergebnissen führen könnte. Hier gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen, muß jedoch dem Gesetzgeber überlassen bleiben; die Rechtsprechung kann dies nicht durch Ausweitung der Nachversicherung entgegen der derzeitigen Gesetzeslage tun.
Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen