Leitsatz (amtlich)
Nimmt ein Rentner eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung auf, so endet die Versicherungspflicht nach RVO § 165 Abs 1 Nr 3. Ist der Rentner Mitglied einer Ersatzkasse, so kann er bei dieser Kasse die Pflichtversicherung nur weiterführen, wenn er seiner Beschäftigung nach zum satzungsmäßig beitrittsberechtigten Personenkreis der Ersatzkasse gehört.
Normenkette
RVO § 165 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1967-12-21, Abs. 6 Fassung: 1967-12-21, § 257a Abs. 2 Fassung: 1969-07-27, § 517 Abs. 2 Fassung: 1924-12-15; SVAufbauV 12 Art. 2 § 4 Abs. 1 S. 4 Fassung: 1937-04-01
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. März 1975 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene Mitglied der klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) oder der beklagten Ersatzkasse ist.
Der Beigeladene Peter S (S.) ist der Sohn des am 9. Oktober 1969 verstorbenen Peter S, der zu seinen Lebzeiten Mitglied der beklagten Deutschen Angestellten Krankenkasse war. Der Beigeladene bezog seit dem Tode seines Vaters aus dessen Versicherung eine Halbwaisenrente. Auf Grund des Rentenbezugs war er Pflichtmitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Für die Durchführung der Mitgliedschaft hatte er auf Grund der Vorschrift des § 257 a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) die Beklagte gewählt.
Am 1. Februar 1972 begann der Beigeladene eine Buchdruckerlehre. Seine Lehrfirma meldete ihn bei der klagenden AOK als versicherungspflichtiges Mitglied an. Am 22. Februar 1972 meldete sein Arbeitgeber ihn wieder ab, nachdem er diesem eine Bescheinigung über seine Zugehörigkeit zur Beklagten (§ 517 Abs. 2 RVO) vorgelegt hatte.
Die Klägerin beanstandete die von der Beklagten ausgestellte Bescheinigung und vertrat die Auffassung, daß der Beigeladene auf Grund seines Beschäftigungsverhältnisses bei ihr pflichtversichert sei. Die Beklagte war der Ansicht, der Beigeladene könne seine als Rentner erworbene Mitgliedschaft auch bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung fortsetzen.
Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht (SG) Klage auf Feststellung der Mitgliedschaft des Beigeladenen bei ihr erhoben. Das SG Hamburg hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 21. August 1974). Die Berufung der Beklagten an das Landessozialgericht (LSG) Hamburg ist ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 5. März 1975): Die auf Rentenbezug beruhende Mitgliedschaft des Beigeladenen bei der Beklagten sei durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beendet worden, nur diese könne zur Befreiung von der Mitgliedschaft bei der AOK führen. Als Rentenberechtigter könne der Beigeladene die Befreiung nicht beanspruchen, weil er die Mitgliedschaft bei der Ersatzkasse nicht als Angestellter erlangt habe. Das Recht auf Wahl der Kasse stehe nur dem zu, der eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausübe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten. Sie ist der Auffassung, daß die Mitgliedschaft des Beigeladenen bei der Beklagten durch die neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung nicht beendet, sondern die Rentnerkrankenversicherung nur verdrängt worden sei. Demgemäß habe es keines neuen Beitritts des Beigeladenen bedurft, er habe vielmehr seine bisherige Mitgliedschaft nach dem Grundsatz der Kontinuität der Versicherung fortsetzen können. Diesem Zweck habe die zu Recht ausgestellte Befreiungsbescheinigung gedient.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, daß die Befreiungsmöglichkeit nach §§ 517, 518 RVO nur demjenigen Rentner zustehe, der auf Grund seiner Beschäftigung zum aufnahmeberechtigten Personenkreis der Ersatzkasse gehöre. Die Auffassung der Beklagten führe zu einer unzulässigen Erweiterung des Mitgliederkreises.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Beigeladene S. ist auf Grund seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung Mitglied der AOK.
S. unterlag auf Grund des Bezugs einer Halbwaisenrente aus der Versicherung seines 1969 verstorbenen Vaters der Versicherungspflicht zur KVdR nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO und gehörte nach § 257 a Abs. 2 Satz 1 RVO der Beklagten als Mitglied an. Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 15. Mai 1974 -3 RK 3/73- (SozR 2200 Nr. 3 zu § 165 RVO) entschieden hat, endet die durch Rentenbezug begründete Versicherungspflicht mit der Aufnahme einer Beschäftigung gegen Entgelt, die der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO unterliegt. Diese Rechtsfolge, die in gleicher Weise eintritt, wenn eine Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 1 RVO begründet wird, sieht § 165 Abs. 6 RVO deshalb vor, weil der Versicherte auf Grund seiner Beschäftigung einen umfassenden Versicherungsschutz erhält und demgemäß für einen zweiten Versicherungsschutz gleichen oder sogar minderen Umfangs keine Veranlassung vorliegt. Auf Grund der Subsidiarität der Rentnerkrankenversicherung (BSG 14, 181, 184) entfällt die aus Rentenbezug folgende Versicherungspflicht. Zu Unrecht nimmt die Beklagte an, die durch Rentenbezug begründete Mitgliedschaft werde nicht beendet, sondern nur verdrängt, sie bestehe mithin latent fort und deshalb bedürfe es keines neuen Beitritts des Beigeladenen. Diese Rechtsauffassung ist einerseits nicht in Einklang mit § 165 Abs. 6 Satz 1 RVO zu bringen, denn diese Norm bestimmt als Negativvoraussetzung für die Versicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO, daß keine Versicherung nach § 165 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 RVO vorliegt. Besteht aber keine Versicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO, so kann sie auch keine Mitgliedschaft tragen. Zum anderen widerlegt § 257 a Abs. 5 RVO die Ansicht der Beklagten. Diese Vorschrift erlaubt es dem aus der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 RVO ausscheidenden Rentner, wieder Mitglied der Kasse zu werden, der er als Rentner vor der Beschäftigung angehört hatte (vgl. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 17. Aufl. Stand April 1976, § 257 a Anm. 6; vgl. BSG 22, 71). Sofern jedoch, wie die Beklagte meint, die Mitgliedschaft kraft Rentenbezugs nicht beendet gewesen wäre, würde sie nach dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung wieder voll zur Geltung kommen, die Antragsbefugnis nach § 257 a Abs. 5 RVO, die die frühere Mitgliedschaft lediglich als Wahlmöglichkeit anbietet, wäre also nicht verständlich.
Der Wegfall der Versicherungspflicht zur KVdR muß allerdings nicht in jedem Fall die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse enden lassen. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Prüfung der Frage, ob der Versicherte die bisherige Mitgliedschaft auf der Grundlage einer Versicherungsberechtigung fortsetzen könnte, weil die Durchführung einer freiwilligen Versicherung bei der Beklagten zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht. Für die weitere Durchführung der Pflichtversicherung jedenfalls hängt es von den Umständen des Sachverhalts ab, ob sie bei dem bisherigen Krankenversicherungsträger - im vorliegenden Fall der Ersatzkasse - durchgeführt werden kann oder nicht. Da der Beigeladene eine Buchdruckerlehre aufgenommen hatte und damit nach § 165 Abs. 1 Nr. 1 RVO versicherungspflichtig wurde, war die klagende AOK der für die Durchführung dieses Versicherungsverhältnisses zuständige Versicherungsträger, wie das LSG zutreffend festgestellt hat. Von einer gesetzlichen Pflichtkasse i. S. des § 225 RVO kann der Versicherungspflichtige zu einer Ersatzkasse lediglich dann wechseln, wenn er seiner Beschäftigung nach dem satzungsgemäß beitrittsberechtigten Mitgliederkreis der Ersatzkasse angehört. Das folgt einmal aus §§ 517, 518 RVO, denn diese Vorschriften beziehen sich lediglich auf die Befreiung von der Mitgliedschaft kraft versicherungspflichtiger Beschäftigung. Zum anderen beschränkt § 4 Abs. 1 der 12. Aufbauverordnung vom 24. Dezember 1935 (RGBl I 1537) i. d. F. der 15. Aufbauverordnung vom 1. April 1937 (RGBl I 439) das Aufnahmerecht der Ersatzkasse - ungeachtet des hier nicht interessierenden Beitritts Versicherungsberechtigter - jeweils auf versicherungspflichtige Angestellte oder auf versicherungspflichtige Arbeiter. Beide Vorschriften korrespondieren miteinander. Demgemäß kann ein versicherungspflichtiger Beschäftigter immer nur Mitglied der Ersatzkasse werden, zu deren zugelassenem Mitgliederkreis er gehört. Nichts anderes hat der Senat in dem Urteil vom 15. Mai 1974 (aaO) entschieden, auf das sich die Beklagte zu Unrecht beruft. Der Senat hat in dem Urteil ausgeführt, daß dem eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmenden Rentner "in gleicher Weise wie anderen Beschäftigten" die Möglichkeit zusteht, sich nach § 517 RVO von der Mitgliedschaft bei der AOK befreien und seine Versicherung bei einer Ersatzkasse durchführen zu lassen. Da S. eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Druckerlehrling aufnahm, die Beklagte aber eine Ersatzkasse für Angestellte ist, konnte S. mangels Zugehörigkeit zum aufnahmeberechtigten Personenkreis seine pflichtmäßige Versicherung nicht bei der Beklagten durchführen und sich auch nicht von der Mitgliedschaft bei der Klägerin befreien lassen (vgl. auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 8. Aufl. 1975, Stand April 1976, S. 448 m). Damit steht fest, daß die neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung dem Beigeladenen jedenfalls nicht die Berechtigung zur Mitgliedschaft bei der Beklagten verschaffen konnte.
Der Beigeladene vermag die Berechtigung dazu auch nicht aus seiner bis zur Aufnahme der Beschäftigung gegebenen Zugehörigkeit zur Beklagten herzuleiten. Der Grundsatz, daß Mitglieder einer Ersatzkasse nur diejenigen versicherungspflichtigen Beschäftigten sein können, die der Art ihrer Beschäftigung nach zum beitrittsberechtigten Personenkreis gehören, erfährt allerdings durch § 4 Abs. 1 Satz 4 der 12. Aufbauverordnung i. d. F. des § 15 des Gesetzes vom 13. August 1952 (BGBl I 437) eine Ausnahme. Danach können versicherungspflichtige Mitglieder einer Ersatzkasse, die ihre (bisherige) Eigenschaft als Angestellte oder Arbeiter verlieren, dieser Kasse weiterhin angehören. Aus dieser Vorschrift vermag die Beklagte jedoch nicht die von ihr gezogenen Schlußfolgerungen abzuleiten. Dagegen spricht schon der Wortlaut der Regelung, denn die Fortsetzung der Mitgliedschaft bei der bisherigen Ersatzkasse ist nur für den Fall vorgesehen, daß das versicherungspflichtige Mitglied seine Eigenschaft als Angestellter oder Arbeiter "verliert". Im vorliegenden Fall hatte S. jedoch vor dem 1. Februar 1972 überhaupt noch keine Berufstätigkeit ausgeübt. Er konnte demgemäß durch die Aufnahme der Buchdruckerlehre auch nicht die Eigenschaft als Angestellter - nur die könnte hier von Bedeutung sein - verlieren.
Aber nicht nur der Wortlaut, auch Sinn, Zusammenhang und Zweck der Vorschrift sprechen gegen die Auslegung, die die Beklagte ihr geben will, insbesondere läßt sich aus ihr nicht schlechthin ein Grundsatz für die Kontinuität der Mitgliedschaft herleiten. Die gesetzliche Pflichtversicherung gegen Krankheit ist dadurch gekennzeichnet, daß der Beschäftigte im Regelfall einer bestimmten Kasse und Kassenart kraft Gesetzes zugewiesen wird. Ersatzkassen erhalten zwar - von Ausnahmen abgesehen - keine Versicherungspflichtigen kraft Gesetzes zugewiesen, aber der Versicherungspflichtige kann auch nur derjenigen Ersatzkasse beitreten, die für ihn (ihrem Mitgliederkreis nach) zugelassen ist. Wenn demgegenüber § 4 Abs. 1 Satz 4 aaO dem Versicherten eine Kassenmitgliedschaft abweichend von der gesetzlichen Regelzugehörigkeit zur Wahl stellt, so bedeutet das eine Ausnahme von dem allgemeinen Ordnungsschema, sie kann deshalb nicht erweiternd ausgelegt werden.
Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigt, daß sie nicht extensiv ausgelegt werden kann. Nachdem die Ersatzkassen der Krankenversicherung durch Abschn. II Art. 3 § 1 des Gesetzes über den Aufbau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934 (RGBl I 577) zu Trägern der Krankenversicherung erklärt worden waren, waren die sich daraus ergebenden versicherungsrechtlichen Folgerungen in der 12. Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung gezogen worden. Danach - § 4 Abs. 1 der 12. Aufbauverordnung - stand die Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse nur den Personen zu, die die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllten, und zwar kam es dabei auf die Art und Weise der Berufstätigkeit und auf den Wohnsitz an. Bei dieser Regelung schied ein Versicherungspflichtiger kraft Gesetzes aus der Ersatzkasse aus und wurde Mitglied der Pflichtkasse, wenn und sobald er infolge eines Stellungs- oder Berufswechsels nicht mehr zum satzungsgemäßen Personenkreis der Ersatzkasse gehörte (vgl. RVA GE Nr. 4982 in AN 1936 IV 209). Durch Art. 1 Nr. 2 der 15. Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 1. April 1937 (RGBl I 439) ist dann § 4 Abs. 1 der 12. Aufbauverordnung um einen Satz 4 ergänzt worden: "Verlieren versicherungspflichtige Mitglieder ihre Eigenschaft als Angestellte oder Arbeiter, so erlischt die Mitgliedschaft erst mit dem Schluß des laufenden Kalendervierteljahrs; die Aufsichtsbehörde kann aber zur Vermeidung von Härten solchen Mitgliedern die weitere Mitgliedschaft bis zu einem Jahr gestatten." Die Regelung ist sodann unter Hinweis auf die Verwaltungsvereinfachung durch einen Erlaß des Reichsarbeitsministers (RAM) vom 11. Mai 1942 (AN 1942 II 314) erneut geändert worden, und diese Änderung hat späterhin über § 15 des Gesetzes über die Erhöhung der Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und zur Änderung der 12. Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 13. August 1952 (BGBl I 437) zu der hier anwendbaren Fassung des § 4 Abs. 1 Satz 4 geführt. Die ihrem Kern nach bereits seit 1942 bestehende Regelung stellt somit einen gewissen Abschluß einer - mehr kurzfristigen - Entwicklungsphase des Ersatzkassenrechts dar, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 27. Mai 1971 (SozR Nr. 10 zu § 4 der 12. Aufbauverordnung) betont hat. Die Entwicklung hat dem Gedanken Rechnung getragen, daß ein der Versicherungspflicht unterliegendes Mitglied der Ersatzkasse ein begründetes Interesse daran haben kann, die von ihm erworbene Rechtsstellung aufrechtzuerhalten. Da aber ein Versicherungspflichtiger nur dann Mitglied werden konnte, wenn er eine bestimmte Berufstätigkeit ausübte, konnte der Fall des möglichen Verlustes bzw. der Fortsetzung der Mitgliedschaft überhaupt nur für diesen Personenkreis von Bedeutung werden und auch nur bei Stellenwechsel (Änderung durch die 15. Aufbauverordnung vom 1. April 1937 -vgl. RVA GE Nr. 5240 in AN 1938 IV 449) oder Berufswechsel (Änderung durch den Erlaß des RAM vom 11. Mai 1942) eintreten. Die Fortsetzung der Mitgliedschaft, abweichend von dem sonst in der Krankenversicherung geltenden Grundsatz der gesetzlichen Zuweisung, konnte als besondere Vergünstigung jedoch allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Versicherte durch eigene Beitragsleistung eine schützenswerte Rechtsstellung begründet hatte. Damit werden die Grenzen der Regelung deutlich, und es zeigt sich, daß der Wortlaut der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 4 der 12. Aufbauverordnung die Grenzen zutreffend umschreibt.
Der Beigeladene war mithin bei Aufnahme seiner Buchdruckerlehre nicht berechtigt, Mitglied der Beklagten zu werden. Das entspricht auch der Systematik des Gesetzes, wie sie für die Versicherungspflicht festgelegt ist. Danach tritt eine Versicherungspflicht kraft Rentenbezugs bei einem Zusammentreffen mit einer kraft Beschäftigung hinter diese zurück (§ 165 Abs. 6 RVO); demgemäß muß auch die durch Beschäftigung begründete Mitgliedschaft als die stärkere gegenüber der aus Rentenbezug angesehen werden. Die von der Beklagten erstrebte Lösung würde hingegen dazu führen, daß die durch Rentenbezug begründete Zugehörigkeit zu einer Kasse die durch Beschäftigung begründete verdrängte.
Da der Beigeladene Pflichtmitglied der Klägerin war, wie das LSG zutreffend entschieden hat, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen